Westfälische Frei- und Femgerichte/15: Unterschied zwischen den Versionen
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Christen etc. – Wigand a. a. O. S 343 sagt: Die Hauptbestimmung der Femgerichte war allerdings Criminaljustiz. Der Grundsatz wird, verbunden mit der alten Tradition und Sage ausgedrückt durch die Bestimmung Alles, was gegen die zehn Gebote Gottes und das heilige Evangelium, gegen den christlichen Glauben, gegen Gott, Ehre und Recht ist. Die Verpflichtung vor allen andern die Verbrechen gegen die Religion zu verfolgen kann nur von Karl dem Großen auferlegt sein; spätere Kaiser hatten dazu keine Veranlassung. | |||
{{NE}}'''<span id="paragraph_11">§ 11.</span>''' Angenommen wird, den Freigerichten habe anfangs nur die ''Jurisdiktion'' über die Einwohner in ihren Gerichtsbezirken zugestanden. Namentlich geschieht dies von Wigand a. a. O. S 336. Derselbe führt aus: „Bei den im Mittelalter einreißenden Evokationen, einem Produkt gewaltthätiger Zeit, und beim gänzlichen Verfalle der gerichtlichen Gewalt waren keine Gerichte mehr mit einem Schein Rechtens im Stande, ihre Territorialgrenzen zu überschreiten, als die kaiserlichen, und keinen glückte es mit mehr Nachdruck und Erfolg, als den westfälischen, die endlich den Grundsatz durchführten, daß sie als kaiserliche Gerichte des heiligen Reichs über ganz Deutschland ihre Kompetenz erstrecken konnten, aber natürlich nur als obere Gerichte des Reiches, welche überall dem kompetenten Richter nicht in seine Rechte fallen durften. Jeder mußte daher erst bei seinem Herrn belangt werden, und wenn ihm da kein Recht geschah, konnte der Kläger sich an den höheren Richter wenden, sich beschweren oder dahin appelliren. In jenen anarchischen Zeiten war aber nirgend an Ordnung der Instanzen zu denken und der Fall, wo der Angeklagte sich vor dem Richter gar nicht stellte und dieser sich außer Stande sah, dem Kläger Recht und Genugthuung zu | |||
{{NE}}'''<span id="paragraph_11">§ 11.</span>''' Angenommen wird, den Freigerichten habe anfangs nur die ''Jurisdiktion'' über die Einwohner in ihren Gerichtsbezirken zugestanden. Namentlich geschieht dies von Wigand a. a. O. S 336. Derselbe führt aus: |
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Christen etc. – Wigand a. a. O. S 343 sagt: Die Hauptbestimmung der Femgerichte war allerdings Criminaljustiz. Der Grundsatz wird, verbunden mit der alten Tradition und Sage ausgedrückt durch die Bestimmung Alles, was gegen die zehn Gebote Gottes und das heilige Evangelium, gegen den christlichen Glauben, gegen Gott, Ehre und Recht ist. Die Verpflichtung vor allen andern die Verbrechen gegen die Religion zu verfolgen kann nur von Karl dem Großen auferlegt sein; spätere Kaiser hatten dazu keine Veranlassung.
§ 11. Angenommen wird, den Freigerichten habe anfangs nur die Jurisdiktion über die Einwohner in ihren Gerichtsbezirken zugestanden. Namentlich geschieht dies von Wigand a. a. O. S 336. Derselbe führt aus: „Bei den im Mittelalter einreißenden Evokationen, einem Produkt gewaltthätiger Zeit, und beim gänzlichen Verfalle der gerichtlichen Gewalt waren keine Gerichte mehr mit einem Schein Rechtens im Stande, ihre Territorialgrenzen zu überschreiten, als die kaiserlichen, und keinen glückte es mit mehr Nachdruck und Erfolg, als den westfälischen, die endlich den Grundsatz durchführten, daß sie als kaiserliche Gerichte des heiligen Reichs über ganz Deutschland ihre Kompetenz erstrecken konnten, aber natürlich nur als obere Gerichte des Reiches, welche überall dem kompetenten Richter nicht in seine Rechte fallen durften. Jeder mußte daher erst bei seinem Herrn belangt werden, und wenn ihm da kein Recht geschah, konnte der Kläger sich an den höheren Richter wenden, sich beschweren oder dahin appelliren. In jenen anarchischen Zeiten war aber nirgend an Ordnung der Instanzen zu denken und der Fall, wo der Angeklagte sich vor dem Richter gar nicht stellte und dieser sich außer Stande sah, dem Kläger Recht und Genugthuung zu