Westfälische Frei- und Femgerichte/11: Unterschied zwischen den Versionen
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dies konnte jedoch nur an einem Freistuhl geschehen. Wenn die Kaiser nicht wissend waren, gestattete ihnen, wie schon erwähnt, das Herkommen keinen Einfluß auf die Gerichte. Thiersch bemerkt (Geschichte von Dortmund, Th. I S. 59), Kaiser Sigismund habe sich um 1400 bis 1410 in Dortmund als Schöffe aufnehmen lassen, ob auch, wie die Chronik melde, Kaiser Friedreich I., sei zweifelhaft. In der Herrschaft Waldenburg (Kreis Olpe) sollen ein König von Ungarn und ein Kaiser von Rom Freischöffen geworden sein. (Wigand a. a. O. S. 520 und Kindlinger, münst. Beitr. Band III Abth. II S. 638, auch Zeitschrift des westfälischen Geschichtsvereins dritte Folge, Bd. 9 S. 70). Kaiser Friedrich IV. sagt in einem 1440 an den Erzbischof von Köln gerichteten Schreiben: „<tt>und wiewohl wir denselben heymelicken Gerichten ''nicht wissende'' seyn, so wollen wir doch sunderllich gerne, dass dieselben Gerichte nicht missbrucht würden etc.</tt>“ (Wigand a. a. O. S. 250.) Dieses Schreiben dient zum Beweise, daß die Kaiser, waren sie nicht Schöffen, nur unmittelbar auf die Freigerichte einwirken konnten. | |||
{{NE}}Die Aufnahme der Schöffen konnte nur an ungebotenen Gerichtstagen ([[§13 unten]]) und nur wenn das Gericht in ein heimliches umgewandelt war, stattfinden. Das Verfahren dabei wurde von dem Generalkapitel zu Arnsberg 1490 dahin vorgeschrieben: 1) Müssen die besten treuesten Leute ausgesucht werden und sechs Freischöffen sich dafür verbürgen, daß sie frei, echt und recht, ehelicher Geburt und keine Hörige sind. 2) Hat sie der Freigraf zu prüfen, ob sie Recht und Unrecht unterscheiden können. 3) Dürfen sie nur in der heimlichen, verschlossenen Acht in einen Freistuhl, nicht in Stuben auf | |||
Die Aufnahme der Schöffen konnte nur an ungebotenen Gerichtstagen ([[§13 unten]]) und nur wenn das Gericht in ein heimliches umgewandelt war, stattfinden. Das Verfahren dabei wurde von dem Generalkapitel zu Arnsberg 1490 dahin vorgeschrieben: 1) Müssen die besten treuesten Leute ausgesucht werden und sechs Freischöffen sich dafür verbürgen, daß sie frei, echt und recht, ehelicher Geburt und keine Hörige sind. 2) Hat sie der Freigraf zu prüfen, ob sie Recht und Unrecht unterscheiden |
Version vom 14. Januar 2012, 21:03 Uhr
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dies konnte jedoch nur an einem Freistuhl geschehen. Wenn die Kaiser nicht wissend waren, gestattete ihnen, wie schon erwähnt, das Herkommen keinen Einfluß auf die Gerichte. Thiersch bemerkt (Geschichte von Dortmund, Th. I S. 59), Kaiser Sigismund habe sich um 1400 bis 1410 in Dortmund als Schöffe aufnehmen lassen, ob auch, wie die Chronik melde, Kaiser Friedreich I., sei zweifelhaft. In der Herrschaft Waldenburg (Kreis Olpe) sollen ein König von Ungarn und ein Kaiser von Rom Freischöffen geworden sein. (Wigand a. a. O. S. 520 und Kindlinger, münst. Beitr. Band III Abth. II S. 638, auch Zeitschrift des westfälischen Geschichtsvereins dritte Folge, Bd. 9 S. 70). Kaiser Friedrich IV. sagt in einem 1440 an den Erzbischof von Köln gerichteten Schreiben: „und wiewohl wir denselben heymelicken Gerichten nicht wissende seyn, so wollen wir doch sunderllich gerne, dass dieselben Gerichte nicht missbrucht würden etc.“ (Wigand a. a. O. S. 250.) Dieses Schreiben dient zum Beweise, daß die Kaiser, waren sie nicht Schöffen, nur unmittelbar auf die Freigerichte einwirken konnten.
Die Aufnahme der Schöffen konnte nur an ungebotenen Gerichtstagen (§13 unten) und nur wenn das Gericht in ein heimliches umgewandelt war, stattfinden. Das Verfahren dabei wurde von dem Generalkapitel zu Arnsberg 1490 dahin vorgeschrieben: 1) Müssen die besten treuesten Leute ausgesucht werden und sechs Freischöffen sich dafür verbürgen, daß sie frei, echt und recht, ehelicher Geburt und keine Hörige sind. 2) Hat sie der Freigraf zu prüfen, ob sie Recht und Unrecht unterscheiden können. 3) Dürfen sie nur in der heimlichen, verschlossenen Acht in einen Freistuhl, nicht in Stuben auf