Obödienz: Unterschied zwischen den Versionen
K (→Bedeutung) |
K (→Obödienz) |
||
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
'''Anwedung:''' Die in einer Obödienz eines Fürstbistums wohnenden Untertanen, galten also als Untertanen des Inhabers der Obödienz und waren diesem Gehorsam schuldig und hatten diesem willfährig zu sein, sie waren vom Landesherrn her auch dessen Jurisdiktion und Willkür unterworfen. | '''Anwedung:''' Die in einer Obödienz eines Fürstbistums wohnenden Untertanen, galten also als Untertanen des Inhabers der Obödienz und waren diesem Gehorsam schuldig und hatten diesem willfährig zu sein, sie waren vom Landesherrn her auch dessen Jurisdiktion und Willkür unterworfen. | ||
Ähnlich wie bei [[Kommende|Kommenden]] und [[Benefizie|Benefizien]] für [[Titularbischof|Titularbischöfe]] wurde mit der Einrichtung von Obödienzen der Bezug und Genuss der Einkünfte von Kirchenbesitz, einschließlich der Jurisdiktion, ohne dessen wirklicher Eigentümer zu sein, ermöglicht. In den Genuß konnte eine Institution (z.B. [[Domkapitel]]) kommen, welche sich dann von einer Einzelperson (wie ein [[Komtur]] in einer [[Kommende]]) vertreten ließ. | Ähnlich wie bei [[Kommende|Kommenden]] und [[Benefizie|Benefizien]] für [[Titularbischof|Titularbischöfe]] wurde mit der Einrichtung von Obödienzen der Bezug und Genuss der Einkünfte von Kirchenbesitz, einschließlich der Jurisdiktion, ohne dessen wirklicher Eigentümer zu sein, ermöglicht. In den Genuß konnte eine Institution (z.B. [[Domkapitel]]) kommen, welche sich dann von einer Einzelperson (wie ein [[Komtur]] in einer [[Kommende]]) vertreten ließ. | ||
===Obödienzen im Fürstbistum Münster=== | |||
1176: Das miinsterische Domkapitel erlaßt ein Statut uber die Ordnung, welche bei der Option der Obödienzen zu befolgen sei. (Erhard Reg. 2025. Cod. dipl. 385). Die Obüdienzen werden in folgender Reihe aufgefuhrt: | |||
* Prima Greveneh, de cuius superhabundanti ad usum alterius fratris dabitur Marca. | |||
* Secunda est Havekesbekeh. | |||
* iii Aldenbergeh | |||
* iiii Camera, | |||
* v Hydineseleh | |||
* vi Frisia | |||
* vii Hesikesbrugeh | |||
* viii Officium infirmorum | |||
* jx Bullereh et Angelemudeh | |||
* x obedientia est capella S. Blasii cum ipsius attinentibus ... | |||
* xi Sumerseleh . . . | |||
* xii Lacbergeh . . . | |||
* xiii xx solidi decimg in Hauekesbekeh . . . | |||
* Quartadecima : Marca in Greveneh | |||
and He in rich wurde 1046 Kaiser. Zweifelsohne geschah die Abfassung durch | |||
eime Synode (sanctoram patrum .... auctoritate), der die kaiserliche Schenkungs- | |||
nrkunde schwerlich oder vielleicht nur in mangelhaftem Zustande vorlag. | |||
==Quellen== | ==Quellen== |
Version vom 2. Januar 2012, 13:37 Uhr
Obödienz
Vorgeschichte, Zusammenhang
Papst Gregor IX. hat 1234 allen Erzbischöfen den Obödienzeid, also das besondere Gehorsamsversprechen vorgeschrieben, sowie die „Visitatio liminum apstolorum“, den Besuch Roms, ein Gebot, welches von Papst Martin V. auf alle Bischöfe ausgedehnt wurde. Hiermit bot sich die Sicherung der Grundlage für die Ausbildung der unmittelbaren päpstlichen Stellenbesetzung und der obersten Verfügung der Päpste über das Kirchenvermögen.
Bedeutung
oboediēns, obēdiēns (lat.) = gehorsam, willfährig, fügsam
Anwedung: Die in einer Obödienz eines Fürstbistums wohnenden Untertanen, galten also als Untertanen des Inhabers der Obödienz und waren diesem Gehorsam schuldig und hatten diesem willfährig zu sein, sie waren vom Landesherrn her auch dessen Jurisdiktion und Willkür unterworfen. Ähnlich wie bei Kommenden und Benefizien für Titularbischöfe wurde mit der Einrichtung von Obödienzen der Bezug und Genuss der Einkünfte von Kirchenbesitz, einschließlich der Jurisdiktion, ohne dessen wirklicher Eigentümer zu sein, ermöglicht. In den Genuß konnte eine Institution (z.B. Domkapitel) kommen, welche sich dann von einer Einzelperson (wie ein Komtur in einer Kommende) vertreten ließ.
Obödienzen im Fürstbistum Münster
1176: Das miinsterische Domkapitel erlaßt ein Statut uber die Ordnung, welche bei der Option der Obödienzen zu befolgen sei. (Erhard Reg. 2025. Cod. dipl. 385). Die Obüdienzen werden in folgender Reihe aufgefuhrt:
- Prima Greveneh, de cuius superhabundanti ad usum alterius fratris dabitur Marca.
- Secunda est Havekesbekeh.
- iii Aldenbergeh
- iiii Camera,
- v Hydineseleh
- vi Frisia
- vii Hesikesbrugeh
- viii Officium infirmorum
- jx Bullereh et Angelemudeh
- x obedientia est capella S. Blasii cum ipsius attinentibus ...
- xi Sumerseleh . . .
- xii Lacbergeh . . .
- xiii xx solidi decimg in Hauekesbekeh . . .
- Quartadecima : Marca in Greveneh
and He in rich wurde 1046 Kaiser. Zweifelsohne geschah die Abfassung durch eime Synode (sanctoram patrum .... auctoritate), der die kaiserliche Schenkungs- nrkunde schwerlich oder vielleicht nur in mangelhaftem Zustande vorlag.
Quellen
- Neuss, Willi: Die Kirche des Mittelalters (1946), Verlag der Buchgemeinde Bonn
- Georges, Karl-Ernst: Ausführliches Latein-Deutsches Handwörterbuch (1792)