Baden/Staatshandbuch 1880/024: Unterschied zwischen den Versionen
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zusammen, so oft es von der einen oder andern Seite für nothwendig erachtet wird. Keine wesentliche Abänderung in einem Gesetzentwurf kann getroffen werden, die nicht mit den landesherrlichen Commissarien in einem solchen gemeinschaftlichen Zusammentritt erörtert worden ist. <ref name=§76><small> Die ursprüngliche Fassung des § 76 lautete: Die Minister und Mitglieder des Staatsministeriums und Großherzoglichen Commissarien haben jederzeit bey öffentlicher und geheimer Sitzung Zutritt zu jeder Kammer und müssen bey allen Discussionen gehört werden, wenn sie es verlangen. Nur bey der Abstimmung treten sie ab, wenn sie nicht Mitglieder der Kammer sind. Nach ihrem Abtritt dürfen die Discussionen nicht wieder aufgenommen werden.</small></ref> | |||
{{NE}}§ 77. Nur den landesherrlichen Commissarien und den Mitgliedern der ständischen Commissionen wird gestattet, geschriebene Reden abzulesen; allen übrigen Mitgliedern sind blos mündliche Vorträge gestattet. | |||
{{NE}}§ 78. Die Sitzungen beyder Kammern sind öffentlich. Sie werden geheim auf das Begehren der Regierungs-Commissarien bey Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig erachten, und auf das Begehren von drey Mitgliedern, denen nach dem Abtritt der Zuhörer aber wenigstens ein Viertel der Mitglieder über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung beitreten muß. | |||
{{NE}}§ 79. <small> (Nach der jetzigen, durch die Gesetze vom 5. August 1841, Reg.-Bl. Nr. XXV, seite 213/14, und vom 16. April 1870, Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXV, Seite 299/300, festgesetzten Fassung.)</small> Nach jeder Gesammterneuerung der Kammern, im Fall des § 43 der Verfassungsurkunde, wird auf dem ersten Landtage dei Reihenfolge des regelmäßigen Austritts der Abgeordneten der Grundherren, Städte und Aemter durch das Loos ein- für allemal bis zu eiiner wieder eintretenden Gesammterneuerung bestimmt. | |||
{{NE}}Von den Abgeordneten der Städte und Aemter sollen erstmals nur 31 und in der zweiten Periode 32 Mitglieder austreten. | |||
{{NE}}Die theilweise Erneuerung geschieht jeweils am 1. Juli des zweiten Jahres einer Budgetperiode, und nach einer Gesammt-Erneuerung der Kammern der erste theilweise Austritt der grundherrlichen Abgeordneten am 1. Juli des vierten, der erste theilweise Austritt der Abgeordneten der Städte und Aemter aber am 1. Juli des zweiten Jahres, überall unter der Voraussetzung, daß an diesem Tage die Kammern weder zu einem ordentlichen, noch zu einem außerordentlichen Landtage versammelt sind. | |||
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Die Reihenfolge, wonach die Abgeordneten der Grundherren und der Städte und Aemter aus der Versammlung austreten, wird auf dem ersten Landtage für die einzelnen Wahlbezirke ein für allemal durch das Loos bestimmt. Die Hälfte der Grundherrlichen Abgeordneten tritt im Jahr 1823 aus und dann alle vier Jahre wieder die Hälfte. Im Jahr 1821 tritt ein Viertel der Abgeordneten der Städte und Aemter und dann alle zwey Jahre wieder ein Viertel aus. |
Version vom 28. Oktober 2011, 10:11 Uhr
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zusammen, so oft es von der einen oder andern Seite für nothwendig erachtet wird. Keine wesentliche Abänderung in einem Gesetzentwurf kann getroffen werden, die nicht mit den landesherrlichen Commissarien in einem solchen gemeinschaftlichen Zusammentritt erörtert worden ist. [1]
§ 77. Nur den landesherrlichen Commissarien und den Mitgliedern der ständischen Commissionen wird gestattet, geschriebene Reden abzulesen; allen übrigen Mitgliedern sind blos mündliche Vorträge gestattet.
§ 78. Die Sitzungen beyder Kammern sind öffentlich. Sie werden geheim auf das Begehren der Regierungs-Commissarien bey Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig erachten, und auf das Begehren von drey Mitgliedern, denen nach dem Abtritt der Zuhörer aber wenigstens ein Viertel der Mitglieder über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung beitreten muß.
§ 79. (Nach der jetzigen, durch die Gesetze vom 5. August 1841, Reg.-Bl. Nr. XXV, seite 213/14, und vom 16. April 1870, Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXV, Seite 299/300, festgesetzten Fassung.) Nach jeder Gesammterneuerung der Kammern, im Fall des § 43 der Verfassungsurkunde, wird auf dem ersten Landtage dei Reihenfolge des regelmäßigen Austritts der Abgeordneten der Grundherren, Städte und Aemter durch das Loos ein- für allemal bis zu eiiner wieder eintretenden Gesammterneuerung bestimmt.
Von den Abgeordneten der Städte und Aemter sollen erstmals nur 31 und in der zweiten Periode 32 Mitglieder austreten.
Die theilweise Erneuerung geschieht jeweils am 1. Juli des zweiten Jahres einer Budgetperiode, und nach einer Gesammt-Erneuerung der Kammern der erste theilweise Austritt der grundherrlichen Abgeordneten am 1. Juli des vierten, der erste theilweise Austritt der Abgeordneten der Städte und Aemter aber am 1. Juli des zweiten Jahres, überall unter der Voraussetzung, daß an diesem Tage die Kammern weder zu einem ordentlichen, noch zu einem außerordentlichen Landtage versammelt sind.
- ↑ Die ursprüngliche Fassung des § 76 lautete: Die Minister und Mitglieder des Staatsministeriums und Großherzoglichen Commissarien haben jederzeit bey öffentlicher und geheimer Sitzung Zutritt zu jeder Kammer und müssen bey allen Discussionen gehört werden, wenn sie es verlangen. Nur bey der Abstimmung treten sie ab, wenn sie nicht Mitglieder der Kammer sind. Nach ihrem Abtritt dürfen die Discussionen nicht wieder aufgenommen werden.
Die Reihenfolge, wonach die Abgeordneten der Grundherren und der Städte und Aemter aus der Versammlung austreten, wird auf dem ersten Landtage für die einzelnen Wahlbezirke ein für allemal durch das Loos bestimmt. Die Hälfte der Grundherrlichen Abgeordneten tritt im Jahr 1823 aus und dann alle vier Jahre wieder die Hälfte. Im Jahr 1821 tritt ein Viertel der Abgeordneten der Städte und Aemter und dann alle zwey Jahre wieder ein Viertel aus.