Baden/Staatshandbuch 1880/019: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}§ 67a. Die zweite Kammer hat das Recht, die Minister und Mitglieder der obersten Staatsbehörde wegen einer durch Handlungen oder Unterlassungen wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit begangenen Verletzung der Verfassung oder anerkannter verfassungsmäßiger Rechte, oder schweren Gefährdung der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates förmlich anzuklagen. | |||
{{NE}}Ein solcher Beschluß erfordert die in den §§ 64 und 74 für Verfassungsänderungen vorgeschriebene Stimmenzahl; die Zurücknahme desselben kann mit einfacher Stimmenmehrheit geschehen. | |||
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{{NE}}Diese Folge der Verurtheilung kann nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Stände wieder aufgehoben werden. | |||
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IVa.
Von den Anklagen gegen die Minister[1]
§ 67a. Die zweite Kammer hat das Recht, die Minister und Mitglieder der obersten Staatsbehörde wegen einer durch Handlungen oder Unterlassungen wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit begangenen Verletzung der Verfassung oder anerkannter verfassungsmäßiger Rechte, oder schweren Gefährdung der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates förmlich anzuklagen.
Ein solcher Beschluß erfordert die in den §§ 64 und 74 für Verfassungsänderungen vorgeschriebene Stimmenzahl; die Zurücknahme desselben kann mit einfacher Stimmenmehrheit geschehen.
Das Anklagerecht der zweiten Kammer wird durch die Entfernung des Angeklagten vom Dienste, mag sie vor oder nach erhobener Anklage erfolgen, nicht aufgehoben.
Im Falle der Verurtheilung ist die Entlassung des Angeklagten aus dem Staatsdienste zu erkennen.
Diese Folge der Verurtheilung kann nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Stände wieder aufgehoben werden.
- ↑ Die Einschaltung der §§ 67a bis 67g beruht auf dem Gesetz vom 20. Februar 1868, Reg.-Bl. Nr. XXI., S. 346ff.