Stiftung Stoye/Band 45/009: Unterschied zwischen den Versionen

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OCR-Text=Vorwort
Mit dem Band 45 der Schriftenreihe der Stiftung Stoye, welcher die Bürgeraufnahmen der
Stadt Altenburg für den Zeitraum 1512 bis 1700 enthält, wird den in diesem Gebiet Forschenden eine weitere Dokumentation bereitgestellt.
In diesem Band werden die in den ersten beiden Bürgerbüchern der Stadt Altenburg dokumentierten Bürgeraufnahmen – ca. 4800 Personen – genannt. Zusätzlich enthält dieser Band
die fürstlich bestätigten Ratsherren von 1513 bis 1692 und die in der Zeit von 1563 bis 1680
verstorbenen Ratsherren.
Ein folgender Band der Schriftenreihe der Stiftung Stoye wird die im dritten und vierten
Bürgerbuch der Stadt Altenburg dokumentierten Bürgeraufnahmen – ca. 6500 Personen – für
den Zeitraum 1700 bis 1838 enthalten.
Da alle Abschnitte dieser Bände getrennte Personenregister besitzen werden, können beide
Bände unabhängig voneinander genutzt werden.
Mit diesen beiden Bänden wird die Erarbeitung grundsätzlicher Dokumente für die Familienforschung im Altenburger Land einen vorläufigen Abschluss finden.
Zusammen mit den Bänden 40 und 41 – Altenburger Häuserbücher – und dem Band 43 –
Volkszählung 1580 im Altenburger Amt – erhalten die Forscher für dieses Gebiet dann eine
nahezu geschlossene Dokumentation.
Auch dieses Mal weisen die Autoren im Abschnitt »I. Einleitung« darauf hin, dass die
Transkription von handschriftlichen Dokumenten stets mit Unsicherheiten behaftet ist.
Oft wurden gleiche Buchstaben und Worte im Wandel der Zeit in den Dokumenten völlig
unterschiedlich geschrieben. Trotz sorgfältiger Arbeit und mehrfacher Kontrolle kann eine
Garantie der Fehlerfreiheit aus diesen Gründen nicht übernommen werden. In wichtigen oder
Zweifelsfällen ist deshalb ein Vergleich mit den Originaldokumenten dringend anzuraten.
Seit 10 Jahren besteht innerhalb der Arbeitsgemeinschaft für mitteldeutsche Familienforschung e. V. (AMF) der Arbeitskreis »Altenburger Land«.
Der vorliegende Band 45 konnte nur durch die aktive Tätigkeit dieses Arbeitskreises und
seiner Arbeitsgruppe erarbeitet werden. Die Autoren sind Mitglieder dieser Arbeitsgruppe
und möchten allen danken, welche die Erstellung der Manuskripte unterstützt haben.
An dieser Stelle sei auch dem Oberbürgermeister der Stadt Altenburg, Herrn Michael
Wolf, und seinen Mitarbeitern – Frau Dr. Quart, Referatsleiterin des Dezernates III ( Soziales
und Recht) und Frau Schreiber, Leiterin des Stadtarchivs Altenburg – für ihre Unterstützung
gedankt. Weiterhin möchten wir dem Arbeitskreisleiter, Herrn Karlheinz Weidenbruch, für
die Durchsicht des Manuskriptes danken.
Altenburg, September 2007


Bürger. Vom Beruf war er »Deutscher Schreiber«. Das unterstreicht, dass die deutsche Sprache als Gerichtssprache gefordert wurde.
Frank Heinzig,
Einige Probleme bereiteten die Ortsregister. Da die Namen der Herkunftsorte oft nur einmal auftraten und sich die Schreibweise der Orte ebenfalls im Laufe der Zeit verändert hat,
Wilfried Köhler,
kann man aus der Transkription nicht immer auf den heutigen Ortsnamen schließen. In das
Heidemarie Mattis
Ortsregister wurden nur die Orte außerhalb von Altenburg aufgenommen.


Gebührenordnung
9
Die älteste Gebührenordnung steht auf der Rückseite der Seite 1 des Bürgerbuches 1512 bis
1619.
Auf Grund der Schreibweise – alle Zahlen sind römisch geschrieben – kann man davon
ausgehen, dass diese 1512 aufgeschrieben wurde:
Gebühr des Raaths von Einem Neuen Bürgerr
1 Schock dem Rathe wen es Ein frembder Handwergsgeselle ist.
3 Groschen dem Richterr
1 Groschen dem Stadtschreiberr
1 Groschen dem Thor Knecht
4 Pfennig dem Frohnen
Summa 1 Schock 5 Groschen 4 Pfennige
Wan es aber Ein Bürgersohn Ist und In dieser Stadt geboren, gibt er nicht mehr als 5 Groschen 4 Pfennige. Daraus teilet sich der Richter, Stadtschreiber, Thorknecht und Frohnen,
darzu einen ledernen eimer.1
Wan es aber sonsten Ein auslendischer, oder frembder, des gleichen Ein bauer, Und konnen
Keyne Handtwerger von denen Wirdt, zu 5 oder 4 Neuschock, bisweilen auch mehr und weniger zu Bürgerrecht gefordert, und genohmmen, Dormit dennoch untter denen welche
Handtlanger konnen oder nicht ein underschiedt gehaltten werde.
Die genannten Gebühren sind über längere Zeiträume konstant geblieben. Auf eine Erfassung zu den jeweiligen Personen wurde deshalb verzichtet.
 
Der Bürgereid
Die älteste vorgefundene Formulierung des Bürgereides stammt aus der Zeit um 1512:
Der Gemeine Bürger Eyd
Ich N: N: schwere, Meinem Gnädigsten Fürsten und Herrn, dem Herzogen Zu Sachssen dem
Rathe, Und Eynem Jeglichen, bestetigten Bürgermeister, Und allen seinen nachkommen,
auch dem Richter, Zu den Gericht, gehorsam Zu leisten, Dar Zu Gemeiner Stadt, getreue
Und gewahr Zu sein, Ihre gebot Und gehorsam, Zur Tage, Und Nacht, wie oft ich erfordert
werde, auch sonsten Jeder Zeit, unwiedersetzt, Zu erfolgen, Ihrem und der Stadt frommen, Zu
1
 
Mit dem ledernen eimer ist ein Eimer für Feuerlöscharbeiten gemeint.
 
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Stiftung Stoye/Band 45
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Datei:Stoye Band 45.pdf

Vorwort Mit dem Band 45 der Schriftenreihe der Stiftung Stoye, welcher die Bürgeraufnahmen der Stadt Altenburg für den Zeitraum 1512 bis 1700 enthält, wird den in diesem Gebiet Forschenden eine weitere Dokumentation bereitgestellt. In diesem Band werden die in den ersten beiden Bürgerbüchern der Stadt Altenburg dokumentierten Bürgeraufnahmen – ca. 4800 Personen – genannt. Zusätzlich enthält dieser Band die fürstlich bestätigten Ratsherren von 1513 bis 1692 und die in der Zeit von 1563 bis 1680 verstorbenen Ratsherren. Ein folgender Band der Schriftenreihe der Stiftung Stoye wird die im dritten und vierten Bürgerbuch der Stadt Altenburg dokumentierten Bürgeraufnahmen – ca. 6500 Personen – für den Zeitraum 1700 bis 1838 enthalten. Da alle Abschnitte dieser Bände getrennte Personenregister besitzen werden, können beide Bände unabhängig voneinander genutzt werden. Mit diesen beiden Bänden wird die Erarbeitung grundsätzlicher Dokumente für die Familienforschung im Altenburger Land einen vorläufigen Abschluss finden. Zusammen mit den Bänden 40 und 41 – Altenburger Häuserbücher – und dem Band 43 – Volkszählung 1580 im Altenburger Amt – erhalten die Forscher für dieses Gebiet dann eine nahezu geschlossene Dokumentation. Auch dieses Mal weisen die Autoren im Abschnitt »I. Einleitung« darauf hin, dass die Transkription von handschriftlichen Dokumenten stets mit Unsicherheiten behaftet ist. Oft wurden gleiche Buchstaben und Worte im Wandel der Zeit in den Dokumenten völlig unterschiedlich geschrieben. Trotz sorgfältiger Arbeit und mehrfacher Kontrolle kann eine Garantie der Fehlerfreiheit aus diesen Gründen nicht übernommen werden. In wichtigen oder Zweifelsfällen ist deshalb ein Vergleich mit den Originaldokumenten dringend anzuraten. Seit 10 Jahren besteht innerhalb der Arbeitsgemeinschaft für mitteldeutsche Familienforschung e. V. (AMF) der Arbeitskreis »Altenburger Land«. Der vorliegende Band 45 konnte nur durch die aktive Tätigkeit dieses Arbeitskreises und seiner Arbeitsgruppe erarbeitet werden. Die Autoren sind Mitglieder dieser Arbeitsgruppe und möchten allen danken, welche die Erstellung der Manuskripte unterstützt haben. An dieser Stelle sei auch dem Oberbürgermeister der Stadt Altenburg, Herrn Michael Wolf, und seinen Mitarbeitern – Frau Dr. Quart, Referatsleiterin des Dezernates III ( Soziales und Recht) und Frau Schreiber, Leiterin des Stadtarchivs Altenburg – für ihre Unterstützung gedankt. Weiterhin möchten wir dem Arbeitskreisleiter, Herrn Karlheinz Weidenbruch, für die Durchsicht des Manuskriptes danken. Altenburg, September 2007

Frank Heinzig, Wilfried Köhler, Heidemarie Mattis

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