Baden/Staatshandbuch 1880/011: Unterschied zwischen den Versionen
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den Standesherren, als erbliche Landstände in die erste Kammer. Sie müssen aber ein nach dem Rechte der Erstgeburt und der LinealErbfolge erbliches Stamm- oder Lehngut besitzen, das in der Grund- und Gefällsteuer, nach Abzug des Lastencapitals, wenigstens zu 300,000 Gulden angeschlagen ist. | |||
{{NE}}§ 29. Bey der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten sind sämmtliche Adeliche Besitzer von Grundherrschaften, die das 21. Lebensjahr zurückgelegt und im Lande ihren Wohnsitz haben, stimmfähig. Wählbar sind alle stimmfähige Grundherren, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben. Jede Wahl gilt für acht Jahre. Alle vier Jahre tritt die Hälfte der grundherrlichen Deputirten aus. | |||
{{NE}}Adelichen Güterbesitzern kann der Großherzog die Stimmfähigkeit und Wählbarkeit bey der Grundherrenwahl beylegen, wenn sie ein Stamm- oder Lehngut besitzen, das in der Grund- und Gefällsteuer, nach Abzug des Lastencapitals, wenigstens auf 60,000 Gulden angeschlagen ist, und nach dem Rechte der Erstgeburt nach der LinealErbfolge vererbt wird. | |||
{{NE}}§ 30. In Ermangelung des Landesbischoffs tritt der BisthumsVerweser in die StändeVersammlung. | |||
{{NE}}§ 31. Jede der beyden LandesUniversitäten wählt ihren Abgeordneten auf Vier Jahre aus der Mitte der Professoren oder aus der Zahl der Gelehrten oder Staatsdiener des Landes nach Willkühr. Nur die ordentlichen Professoren sind Stimmfähig. | |||
{{NE}}Beide Abgeordnste der Universitäten, sie mögen die zunächst Gewählten, oder wegen deren Austritt vor dem Zeitpunkt der regelmäßigen Erneuerung an deren Stelle gewählt worden seyn, treten mit der Hälfte der grundherrlichen Abgeordneten gleichzeitig aus. <small>(Durch §2 des Gesetzes vom 5. August 1841, Reg.-B., Nr. XXV., Seite 213, beigefügter Zusatz)</small> | |||
{{NE}}§ 32. Die Zahl der vom Großherzog ernannten Mitglieder der ersten Kammer darf niemals Acht Personen übersteigen. | |||
{{NE}}§ 33. Die zweyte Kammer besteht aus 63 Abgeordneten der Städte und Aemter nach der dieser VerfassungsUrkunde angehängten Vertheilungsliste. | |||
{{NE}}§ 34. Diese Abgeordneten werden von erwählten Wahlmännern erwählt. | |||
{{NE}}§ 35. Wer wirkliches Mitglied der Ersten Kammer oder bey der Wahl der Grundherren stimmfähig oder wählbar ist, |
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den Standesherren, als erbliche Landstände in die erste Kammer. Sie müssen aber ein nach dem Rechte der Erstgeburt und der LinealErbfolge erbliches Stamm- oder Lehngut besitzen, das in der Grund- und Gefällsteuer, nach Abzug des Lastencapitals, wenigstens zu 300,000 Gulden angeschlagen ist.
§ 29. Bey der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten sind sämmtliche Adeliche Besitzer von Grundherrschaften, die das 21. Lebensjahr zurückgelegt und im Lande ihren Wohnsitz haben, stimmfähig. Wählbar sind alle stimmfähige Grundherren, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben. Jede Wahl gilt für acht Jahre. Alle vier Jahre tritt die Hälfte der grundherrlichen Deputirten aus.
Adelichen Güterbesitzern kann der Großherzog die Stimmfähigkeit und Wählbarkeit bey der Grundherrenwahl beylegen, wenn sie ein Stamm- oder Lehngut besitzen, das in der Grund- und Gefällsteuer, nach Abzug des Lastencapitals, wenigstens auf 60,000 Gulden angeschlagen ist, und nach dem Rechte der Erstgeburt nach der LinealErbfolge vererbt wird.
§ 30. In Ermangelung des Landesbischoffs tritt der BisthumsVerweser in die StändeVersammlung.
§ 31. Jede der beyden LandesUniversitäten wählt ihren Abgeordneten auf Vier Jahre aus der Mitte der Professoren oder aus der Zahl der Gelehrten oder Staatsdiener des Landes nach Willkühr. Nur die ordentlichen Professoren sind Stimmfähig.
Beide Abgeordnste der Universitäten, sie mögen die zunächst Gewählten, oder wegen deren Austritt vor dem Zeitpunkt der regelmäßigen Erneuerung an deren Stelle gewählt worden seyn, treten mit der Hälfte der grundherrlichen Abgeordneten gleichzeitig aus. (Durch §2 des Gesetzes vom 5. August 1841, Reg.-B., Nr. XXV., Seite 213, beigefügter Zusatz)
§ 32. Die Zahl der vom Großherzog ernannten Mitglieder der ersten Kammer darf niemals Acht Personen übersteigen.
§ 33. Die zweyte Kammer besteht aus 63 Abgeordneten der Städte und Aemter nach der dieser VerfassungsUrkunde angehängten Vertheilungsliste.
§ 34. Diese Abgeordneten werden von erwählten Wahlmännern erwählt.
§ 35. Wer wirkliches Mitglied der Ersten Kammer oder bey der Wahl der Grundherren stimmfähig oder wählbar ist,