Nachkind: Unterschied zwischen den Versionen
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Als '''Nachkinder''' werden die Kinder eines Ehegatten bezeichnet, der bereits [[Vorkind]]er aus einer früheren Ehe mit in die Ehe brachte. Sie hatten meist geringeres [[Erbrecht]] an den Gütern des Ehegatten, der bereits eine frühere Ehe geschlossen hatte und aus der Kinder entsprungen sind, es sei denn, es wurde ein [[Einkindschaft]]sverhältnis vereinbart. An den Gütern des verstorbenen Ehegatten aus dieser früheren Ehe hatten sie keine Rechtsansprüche. <br /> | *Als '''Nachkinder''' werden die Kinder eines Ehegatten bezeichnet, der bereits [[Vorkind]]er aus einer früheren Ehe mit in die Ehe brachte. Sie hatten meist geringeres [[Erbrecht]] an den Gütern des Ehegatten, der bereits eine frühere Ehe geschlossen hatte und aus der Kinder entsprungen sind, es sei denn, es wurde ein [[Einkindschaft]]sverhältnis vereinbart. An den Gütern des verstorbenen Ehegatten aus dieser früheren Ehe hatten sie keine Rechtsansprüche. <br /> | ||
(vgl. auch http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/na/chki/nachkind.htm (05.08.2005)) | *(vgl. auch http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/na/chki/nachkind.htm (05.08.2005)) | ||
*'''Nachkind, Nachkindere, Nakinder, Nakynderen, Nakynt, nachgeborenes Kind,''' ein Nachkömmling, ein Kind aus zweiter Ehe (aus einer späteren Ehe). „we dat eyn nakynt sy [1476]“, „van den vurkynderen off nakynderen [1518]“, „wes in der lester ehe gewonnen, geworben aider gegolden wer, das bewißlich, sulten die nakinder, in der ehe geschaffen, behalten [1542]“, „sein jetzige hausfraw und nachkindere [1574]“, „alß Vormundere der Nachkinderen [1661]“. | |||
*[W. Günter Henseler; Wörterbuch (Idiotikon) für die Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662. Kierspe 2011]. | |||
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Aktuelle Version vom 18. Oktober 2011, 15:45 Uhr
Familienrecht
- Als Nachkinder werden die Kinder eines Ehegatten bezeichnet, der bereits Vorkinder aus einer früheren Ehe mit in die Ehe brachte. Sie hatten meist geringeres Erbrecht an den Gütern des Ehegatten, der bereits eine frühere Ehe geschlossen hatte und aus der Kinder entsprungen sind, es sei denn, es wurde ein Einkindschaftsverhältnis vereinbart. An den Gütern des verstorbenen Ehegatten aus dieser früheren Ehe hatten sie keine Rechtsansprüche.
- (vgl. auch http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/na/chki/nachkind.htm (05.08.2005))
- Nachkind, Nachkindere, Nakinder, Nakynderen, Nakynt, nachgeborenes Kind, ein Nachkömmling, ein Kind aus zweiter Ehe (aus einer späteren Ehe). „we dat eyn nakynt sy [1476]“, „van den vurkynderen off nakynderen [1518]“, „wes in der lester ehe gewonnen, geworben aider gegolden wer, das bewißlich, sulten die nakinder, in der ehe geschaffen, behalten [1542]“, „sein jetzige hausfraw und nachkindere [1574]“, „alß Vormundere der Nachkinderen [1661]“.
- [W. Günter Henseler; Wörterbuch (Idiotikon) für die Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662. Kierspe 2011].