Westfälische Frei- und Femgerichte/25
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dann einem Schöffen den Auftrag, das Recht zu finden. Dieser wendete sich dann an den Umstand, oder ging hinaus, um das Recht zu erforschen, zu hören, ob seine Meinung Beifall habe, oder die Sachen mit Anderen zu überlegen, bis er glaubte, das Richtige gefunden zu haben. Was der Beauftragte und die von ihm zugezogenen Schöffen als Recht befunden, eröffneten sie dem Richter. Dieser sprach darauf das also gefundene Urtheil aus, ließ es niederschreiben, wachte auf dessen Vollziehung und theilte dem Kläger eine Ausfertigung. (M. s. hierüber auch Usener a. a. O. S. 58).
Ursprünglich war der Fall, daß die Schöffen sich außer Stande sahen, das Urtheil zu finden, nicht denkbar; später aber, als die Verhältnisse complicirter wurden, kam es häufig vor. Man ertheilte ihnen dann Fristen von Gerichtstag zu Gerichtstag, erholte sich auch wohl bei anderen Gerichten Raths, wendete sich sogar an die Juristenfakultäten der Universitäten.
§ 16. Die Schöffen ermittelten also, was Rechtens sei; auf Grund ihrer Erklärung sprach der Richter das Urtheil. Bei Bekanntmachung desselben fanden, wenigstens in wichtigeren Sachen, gewisse Gebräuche Statt. Wenn auf Todesstrafe erkannt war, wurde das Urtheil dreimal verlesen; Richter und Schöffen pflegten nach jedesmaliger Vorlesung auszuspeien. Nach der dritten nahm der Richter den Strick (oder die Weide) von dem Tisch der Malstätte und warf ihn über die Schranken. Dann erließ er einen Befehl worin „allen Königen, Fürsten, Herren, Rittern und Knappen, allen Freigrafen und Freischöffen, überhaupt Allen, welche dem Reich angehörten,“ aufgegeben wurde, mit aller Macht zur Vollstreckung des Urtheils mitzuwirken. – Auch wurden solche Urtheile in ein Buch, das Blutbuch genannt, eingetragen.