Eid

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Der Eid (auch leiblicher Eid genannt) dient der persönlichen Bekräftigung einer Aussage.

Er verpflichtet zur Wahrheit (z. B. in Schwurgerichtsverfahren) und zum Tragen der Konsequenzen (z. B. beim Fahneneid) der Eidaussage. Der Eid wird oft als bedingte Selbstverfluchung bezeichnet, da bei einem Eid mit religiöser Beteuerung eine Gottheit als Eideshelfer und als Rächer der Unwahrheit angerufen wird. Eide gibt es nicht nur in der europäischen Rechtstradition (z. B. bei den Griechen, Römern und Kelten), sondern auch im Kaiserreich China, im alten Israel und bei zahlreichen ethnologisch untersuchten indigenen Völkern.

Altes und Neues Testament

Im Alten Testament gibt es den Eid. Gott schwört bei sich selbst (1. Mose 22, 16–17) gegenüber Abraham, dessen Geschlecht zu segnen und es zu mehren wie die Sterne am Himmel. Die Menschen fordert Gott dort (3. Mose 19, 12) auf, nicht bei seinem Namen falsch zu schwören oder nach einem Eid das Wort nicht zu brechen (4. Mose 30, 3), sondern alles zu tun, wie es beim Schwur über die Lippen gegangen ist. Im Neuen Testament verlangt Jesus in der Bergpredigt (Matth. 5, 33–37) überhaupt nicht zu schwören, sondern sein Wort auch ohne eidliche Bekräftigung zu halten.

Ob Christen einen Eid schwören dürfen, war in der Kirchengeschichte oft umstritten. Einige Kirchenväter der Spätantike verwarfen den Eid völlig, das für die spätere katholische Doktrin maßgebliche kanonische Recht aber ließ ihn zu und meinte gar, er sei jedermann zumutbar. Auch die größeren protestantischen Kirchen billigen den Eid, während die Mennoniten und Quäker ihn unter Berufung auf die Bergpredigt bis heute ablehnen.

Germanische Wurzeln

Der Eid des heutigen mitteleuropäischen Rechts entstammt der germanischen Rechtskultur. Die Eidesformel verlangte die Berührung eines Gegenstandes, bei dem geschworen wurde. Erst durch diese Berührung wurde nach Auffassung der Germanen der Zauber des Eides erzeugt und die Verbindung mit den übersinnlichen Eidmächten hergestellt. Der Brauch der Germanen, auf ihr Schwert zu schwören, ist heute noch mit dem Schwur auf die Waffe oder andere Gegenstände, z. B. Fahnen, in vielen Armeen erhalten.

Deutsches Recht der Gegenwart

Eide vor Gericht

Durch einen Richter vereidigt werden können Zeugen, Gerichtssachverständige und Gerichtsdolmetscher. Wird im Zivilprozess auf das Beweismittel der Parteivernehmung zurückgegriffen, so ist es auch möglich die Partei zu vereidigen.

Fälle der Vereidigung

Vor dem ersten Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 war vor Gericht stets ein Eid darüber abzuleisten, dass die Zeugenaussage oder das Gutachten eines Sachverständigen nach besten Wissen und Gewissen abgegeben worden sei. Von der Vereidigung konnte nur abgesehen werden, wenn alle Beteiligten auf die Vereidigung verzichteten. Der Verzicht entsprach allgemeiner Übung. Seit dem Justizmodernisierungsgesetz ist ein Zeuge oder ein Sachverständiger nur noch zu vereidigen, wenn die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten und das Gericht mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage einen Eid für geboten erachtet (§ 391 ZPO; § 59 StPO). Einem Sachverständigen gleich zu behandeln ist der Urkundenübersetzer. Im Gegensatz zum Zeugen und zum Sachverständigen muss der Gerichtsdolmetscher vor Gericht jedoch stets einen Eid dahingehend ableisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde (§ 189 GVG). Vor Gericht darf eine Vereidigung des Dolmetschers nur unterbleiben, wenn er im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit herangezogen wurde (§ 9 FGG) oder wenn als Dolmetscher der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle verwandt wurde (§ 190 GVG). Aus Erwägungen der Verfahrensvereinfachung besteht für Sachverständige und Dolmetscher die Möglichkeit, dass ihnen im voraus von der Justizverwaltung ein Eid abgenommen wird („öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher“).[1] Auf diesen Eid können sich Sachverständige und Dolmetscher in der Hauptverhandlung wegen § 189 GVG berufen.

Voreid und Nacheid

Zu unterscheiden ist zwischen Voreiden und Nacheiden. Die Verfahrensordnungen sehen vor, dass erst nach Abgabe der Zeugenaussage oder nach Erstattung des Gutachtens der Eid abzuleisten ist. Vor Abgabe der Aussage oder Erstattung des Gutachtens, ist der Zeuge oder der Sachverständige lediglich darüber zu belehren, dass er vereidigt werden könnte. Im Zivilverfahren kann der Richter einem Sachverständigen statt eines Nacheides jedoch auch einen Voreid abverlangen. Dolmetscher müssen stets einen Voreid leisten.

Eidesfähigkeit

Eine Vereidigung ist nur möglich, wenn die Eidesperson eidesfähig ist. Jugendliche unter 16 Jahren, geistig Behinderte und Zeugen, die selbst Verdächtige sind, dürfen nicht vereidigt werden (§ 60 StPO).

Strafbarkeit

Der falsche Eid vor Gericht ist der Meineid, der als Verbrechen bestraft wird, unabhängig vor welchem Gericht oder vor welchem Richter er abgegeben wurde. Selbst eine fahrlässige eidliche Aussage ist als fahrlässiger Falscheid strafbar. Auf den Eid vor Gericht wird auch deshalb meist verzichtet, weil das menschliche Gedächtnis unzuverlässig ist und auch wohlwollende Opfer einer fehlerhaften Erinnerung sein können. Die ungewollte Falschaussage soll nicht durch die Beeidigung schwere Konsequenzen für den Zeugen haben. Nur bei starker Vermutung, dass jemand wissentlich falsch aussagt, droht man mit dem Eid oder lässt ihn tatsächlich ablegen.

Der Eid vor einem Untersuchungsausschuss der Gesetzgebungsorgane des Bundes oder der Länder (seit dem 26. Juni 2001), der Eid vor einem deutschen Konsul, vor Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Patentamts und vor dem Untersuchungsführer im Disziplinarverfahren steht einem Eid vor einem Richter gleich.

Vor Behörden

Behörden sind zur Abnahme von Eiden im Sinne des § 153 StPO nicht befugt (Ausnahmen: deutscher Konsul, Patentamt). Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher die durch eine Behörde vernommen werden, leisten ihre Aussage, ihr Gutachten oder ihre Sprachübertragung stets uneidlich. Dolmetscher oder Sachverständige können sich auch nicht auf ihre allgemeine Beeidigung vor einer Behörde berufen. Lügen vor Behörden ist daher straflos. Eine Ausnahme ist nur die Erstattung einer vorsätzlich falschen Strafanzeige vor einer Behörde, die zur Entgegennahme von Anzeigen befugt ist.

Versicherung an Eides statt

In bestimmten Fällen ist es eine Wahrheitspflicht jedoch tunlich. In den von dem Gesetz vorgesehenen Fällen können Behörden eine Versicherung an Eides statt abverlangen. Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt ist ebenfalls strafbar.

Amtseid

Von den Eiden im Sinne des §153 StGB ist der Amtseid zu unterscheiden. Im öffentlichen Recht stellt der Amtseid der Beamten, ichter] und Zeit- und Berufssoldaten sowie der gewählten hohen Repräsentanten des Staates, wie Bundespräsident, Bundeskanzler eine Amtspflicht dar. Die Eidesleistung ist nicht Voraussetzung für die Übernahme des Amtes, sondern lediglich eine Folge dessen. Amtsbegründend (konstitutiv) ist die Übergabe der Ernennungsurkunde, bzw. im Falle des Bundespräsidenten die Erklärung der Annahme der Wahl, sofern die Amtszeit des Vorgängers bereits endete. Die Eidesleistung ist ein rein deklaratorischer Akt, der nach außen hin die Übernahme der neuen Aufgabe ausdrückt. Diese Vereidigung auf die Verfassung wird nicht von einem Richter oder einem Gericht abgenommen und ist daher beim Bruch des Eides nicht als Meineid strafbar.

Schweiz

Eide vor Gericht

In der Schweiz wird vor Gericht nicht geschworen. Zeugen, Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher sind Kraft ihrer Funktion zur wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet, willentlich falsche Zeugenaussage, Falschübersetzung etc. sind Vergehen und von Amtes wegen zu verfolgen. Personen in diesen Funktionen sind vom Richter über diese Rechtslage zu belehren, eine spezielle Vereidigung findet nicht statt. (Zeugen dürfen unter gewissen Umständen die Aussage verweigern, falsch aussagen dürfen sie aber nicht. Einzig der Angeklagte im Strafprozess darf lügen.)

Ebenso wenig wird in der Schweiz vor anderen Behörden geschworen, und es gibt in der Schweiz auch keine eidesstattliche Versicherung.

Amtseid

Von manchen Amtsträgern wird vor dem Antritt des Amts ein Amtseid verlangt, worin der Amtsträger bekräftigt, das ihm übertragene Amt gesetzeskonform auszuüben. Jeder Person steht es frei, anstatt des Eides ein Gelübde ohne religiöse Konnotation abzulegen. Eid und Gelübde sind rechtlich gleichwertig.

Literatur

  • Hans-Werner Gensichen, Horst Seebaß, Nico Oswald, Gerhard Dautzenberg, Peter Landau u. a.: Eid I. Religionsgeschichtlich II. Altes Testament III. Judentum IV. Neues Testament V. Historisch VI. Ethisch VII. Praktisch-theologisch. In: Theologische Realenzyklopädie 9 (1982), S. 373–399 (Überblick mit Lit.)
  • E. Friesenhahn: Der politische Eid. Bonn/Darmstadt 1979 (Erstauflage 1928).

Einzelnachweise



Quelle(n)
Artikel Eid. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.

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