Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43/267
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Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43 | |
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(2) Sonstige in diesem Gebiete geltenden Provinz- oder Bezirkssatzungen bleiben vorläufig in Kraft. Sie treten vom 1. April 1933 außer Kraft, sofern sie nicht schon vor diesem Zeitpunkte durch neue Satzungen geändert oder außer Kraft gesetzt werden.
(1) In den Gebieten, die zu einem neuen Landkreise zusammengeschlossen werden, bleibt mit Ausnahme der außer Kraft tretenden Vorschriften über die Verfassung bis zur Schaffung eines neuen Kreisrechts das in jedem Gebietsteile bisher geltende Kreisrecht vorläufig in Kraft. Es tritt jedoch am 1. April 1933 außer Kraft, sofern nicht schon vor diesem Zeitpunkte das bisherige Kreisrecht durch neues Kreisrecht außer Kraft gesetzt wird. Soweit neues Kreisrecht nicht bis zu diesem Zeitpunkte geschaffen wird, kann der Bezirksausschuß bis zum Erlaß eines neuen Kreisrechts die erforderlichen Satzungen feststellen und die notwendigen Beschlüsse fassen.
(2) In Gebieten, die in einen anderen Landkreis eingegliedert werden, tritt das Kreisrecht einschließlich des Abgabenrechts des Landkreises, in den sie eingegliedert werden, mit der Eingliederung in Kraft. Mit demselben Zeitpunkte tritt das bisherige Kreisrecht einschließlich des Abgabenrechts außer Kraft.
Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Landkreise, einer Provinz oder einem Bezirksverbande für Rechte und Pflichten maßgebend sind, wird
1. im Falle des Zusammenschlusses der Wohnsitz oder Aufenthalt in den zusammengeschlossenen Gebieten als Wohnsitz oder Aufenthalt in dem neugebildeten Landkreis angesehen,
2. im Falle der Eingliederung die Dauer des Wohnsitzes oder Aufenthalts in dem Gebiete des Landkreises der Provinz oder des Bezirksverbandes, in welche die Eingliederung erfolgt, angerechnet.
Abschnitt 5.
Ehrenbeamte.
Die Amtszeit der Ehrenbeamten der durch diese Verordnung aufgelösten Landkreise endigt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abschnitt 6.
Besoldete Beamte.
Die Rechtsverhältnisse der besoldeten Beamten der an den Grenzänderungen beteiligten Landkreise werden nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften berührt.
(1) Die besoldeten Beamten der durch diese Verordnung aufgelösten Landkreise treten in den Dienst des Rechtsnachfolgers. (2) Falls der Übertritt in den Dienst des Rechtsnachfolgers einen Wechsel des Wohnsitzes bedingt, ist der Rechtsnachfolger verpflichtet, Umzugskosten und Wohnungsbeihilfe nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften zu leisten.
(1) Ein Beamter ist zur Übernahme eines Amtes im Dienste des Rechtsnachfolgers nur verpflichtet, falls die Aufgaben, das Diensteinkommen und die Versorgung denen des bisherigen Amtes gleichwertig sind.
(2) Ein Beamter, dem vom Rechtsnachfolger ein ständiges Amt nicht übertragen worden ist, ist unter der Voraussetzung des Abs. 1 zu gelegentlichen Dienstleistungen verpflichtet.