Petzolds Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches 1911/XLVII
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Landesvertretung.
Die Staatsform ist eine erbliche, durch Feudalstände beschränkte Monarchie. Staatsoberhaupt: Großherzog Friedrich Franz IV., geb. 9. April 1882.
Eine eigentliche Staatsverfassung ist nicht vorhanden. Die seit der Union von 1523 für die beiden Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz gemeinschaftlichen Landstände werden alljährlich im Herbst zum Landtag einberufen. Die Stände setzen sich zusammen aus der Ritterschaft und der Landschaft, das Domanium nicht vertreten. Zur Ritterschaft gehören alle Besitzer ritterschaftlicher Hauptgüter in dem mecklenburgischen, wendischen und stargardischen Kreise. Zur Landschaft gehören 49 landtagsfähige Städte von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz.
Der 1620 durch Vollmacht der Ritter- und Landschaft eingesetzte und im Landesvergleich von 1755 landesherrlich bestätigte „Engere Ausschuß von Ritter- und Landschaft zu Rostock" ist ein die gesamte Ritter- und Landschaft außerhalb des Landtags vorstellendes Kollegium.
Zur Beratung einer neuen Verfassung war auf den 12. Mai 1908 ein außerordentlicher Landtag einberufen worden, der aber zu keinem Ergebnis geführt hat. Die Verhandlungen wegen Einführung einer neuen Verfassung werden jedoch fortgesetzt.
Politische Einteilung und Organisation der Verwaltungsbehörden.
Das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin wird durch folgende 5 Landesteile gebildet:
- Herzogtum Schwerin (der mecklenburgische Kreis),
- " Güstrow (der wendische Kreis),
- Rostocker Distrikt,
- Fürstentum Schwerin,
- Herrschaft Wismar.
Die oberste Regierungs- und Verwaltungsbehörde ist das Staatsministerium in Schwerin (Mecklbg.), welches gebildet wird durch die Vorstande der 4 einzelnen Ministerien:
- der auswärtigen Angelegenheiten,
- des Innern,
- für die Finanzen und
- " " Justiz, dieses mit besonderen Abteilungen für die geistlichen, die Unterrichts- und die Medizinalangelegenheiten.
In polischer Beziehung zerfällt das Großherzogtum entsprechend seiner ständischen Verfassung in 4 Landesteile:
- Großherzogliches Domanium,
- die Ritterschaft,
- die Klosterämter,
- die Städte und städtischen Güter.
Im Domanium bestehen für die innere Verwaltung 24 Domanialämter und zwar: Boizenburg, Bukow, Bützow, Crivitz, Dargun, Doberan, Dömitz, Gadebusch, Grabow, Grevesmühlen, Güstrow, Hagenow, Lübtheen, Lübz, Neustadt (Mckbg.), Ribnitz, Schwaan, Schwerin (Mckbg.), Stavenhagen, ToitenwinkeI, Warin, Wismar, Wittenburg und Wredenhagen.
In der Ritterschaft ist der Gutsbesitzer Träger der lokaladministrativen und lokalobrigkeitlichen Funktionen.
Die Ritterschaft ist eingeteilt in 23 ritterschaftliche Aemter, nämlich:
Boizenburg, Bukow, Crivitz, Gadebusch, Gnoien, Goldberg (Mckbg.), Grabow, Grevesmühlen, Güstrow, Ivenack, Lübz, Mecklenburg, Neukalen, Neustadt (Mckbg.), Plau, Ribnitz, Schwaan, Schwerin (Mckbg.), Stavenhagen, Sternberg, Wittenburg, Wredenhagen und Herrschaft Wismar,
ferner 4 Klosterämter:
Dobbertin. Malchow, Ribnitz und Kloster zum heiligen Kreuz Rostock.
Ritterschaftliche Ämter als Verwaltungsbehörden existieren nicht. Die bei den ritterschaftlichen Besitzungen angegebenen, vorstehend ausgeführten Aemter sind lediglich von den alten ritterschaftlichen Amtsverbänden herrührende historische Bezeichnungen, ohne eigentliche verwaltungsbehördliche Befugnisse.