Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/128

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 20.


Klasse
Einkommen
Steuerkapital
1
500 bis weniger als 600 Mark 25
Mark
2
600
"
"
"
750
"
40
"
3
750
"
"
"
900
"
55
"
4
900
"
"
"
1100
"
70
"
5
1100
"
"
"
1300
"
90
"
6
1300
"
"
"
1500
"
115
"
7
1500
"
"
"
1700
"
145
"
8
1700
"
"
"
2000
"
175
"
9
2000
"
"
"
2300
"
210
"
10
2300
"
"
"
2600
"
245
"

      Die Einschätzung in diese Klassen geschieht nach dem muthmaßlichen, mit Beachtung der im zweiten Abschnitt (Artikel 15 bis 19) aufgestellten leitenden Grundsätze zu schätzenden Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen (soweit es nach Artikel 1 und 2 in Betracht kommt), zugleich aber auch mit Rücksichtnahme auf andere die Leistungsfähigkeit desselben berührende Umstände dergestalt, daß die betreffenden Personen in der Regel zu der ihrem wirklichen Einkommen entsprechenden Klasse einzuschätzen sind. Die Einschätzung hat jedoch um eine oder zwei Klassen niedriger zu erfolgen, wenn andere auf die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ungünstig einwirkende Verhältnisse zu besonderer Berücksichtigung Anlaß geben. Tritt dieser Fall bei einem Steuerpflichtigen der Klasse 1 ein, so ist er ganz freizugeben.
      Die drei untersten Klassen dürfen jedoch von unten anfangend alle oder theilweise durch Festsetzung im Finanzgesetz von der Erhebung der Einkommensteuer für die jedesmalige Finanzperiode befreit werden.
      Die in dieser Abtheilung Steuerpflichtigen sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagungskommission an sie ergeht. Die Vorschriften des zweiten Abschnittes finden hierbei sinngemäße Anwendung. Auch sind diese Pflichtigen auf ihr Verlangen zur freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der in Artikel 20 bestimmten Frist zuzulassen.

Artikel 50.

      Die Einschätzung in die Steuerklassen wird alljährlich für jede Gemeinde unter der Leitung des Steuerkommissärs des Bezirks von einer örtlichen Kommission vorgenommen, welche von dem Gemeindevorstand auf je 3 Jahre gewählt wird. Von den zu wählenden Mitgliedern, über deren Anzahl nach der Größe der Gemeinde von dem Finanzministerium Bestimmung zu treffen ist, dürfen nicht mehr als zwei Drittheile dem Gemeindevorstand selbst angehören, wenigstens ein Mitglied muß aber demselben angehören.