Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/084
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Nr. 14.
ERNST LUDWIG.
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Bestehen in einer Gemeinde mehr als vier Schulgruppen, so bestimmt Unser Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, diejenigen Schulgruppen, deren dienstältestem Oberlehrer Stimmrecht im Schulvorstand zustehen soll.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 1. Juni 1895.
(L. S.)
Finger.
In der in Nr. 13 des Großherzoglichen Regierungsblattes enthaltenen Bekanntmachung, die Anfertigung von Ortsbauplänen betreffend, muß es unter Nr. 3), erste Zeile, statt: "Von der Anbringung einer Uebersicht", heißen: "Von der Anbringung einer Ueberschrift".