Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/108
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Nach Artikel 24 des nämlichen Gesetzes werden allen denjenigen aktiven Staatsbeamten, sowie denjenigen in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1886 in den Ruhestand versetzten Staatsbeamten, welche vor dem 1. Oktober 1886, sei es kraft Gesetzes, sei es in Folge vorläufiger Aufnahme, Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Instituts geworden sind, und welche von der in Artikel 23 zugestandenen Befugniß keinen Gebrauch gemacht haben, vom 1. Oktober 1886 an die nach Artikel 4 und 5 festgesetzten Wittwen- und Waisengeldbeiträge in Abzug gebracht; spätere Reklamationen dagegen bleiben unberücksichtigt. Jedoch sollen die Hinterbliebenen solcher Beamten an Wittwen- und Waisengeld zusammen soviel zu beziehen haben, als das Wittwen- oder Waisengeld betragen haben würde, wenn der Beamte in dem seitherigen Verhältniß zu dem Institut geblieben wäre, sofern gedachte Beamten sich auf Grund einer vor dem 1. Oktober 1886 bei der Civildiener-Wittwenkasse-Kommission abzugebenden Erklärung verpflichten, die höheren Beiträge, welche sie in dem seitherigen Verhältniß zu dem Civildiener-Wittwen-Institut zu entrichten hatten, in so lange weiter zahlen zu wollen, bis sich die Wittwen- und Waisengeldbeiträge nach Artikel 4 und 5 des angeführten Gesetzes gleich hoch oder höher berechnen.
Indem wir die Interessenten auf vorstehende gesetzliche Bestimmungen zur Wahrung ihrer Rechtszuständigkeiten besonders aufmerksam machen, bemerken wir, daß zu den hiernach bei Meidung des Ausschlusses bis spätestens den 30. September 1886 einschließlich bei Großherzoglicher Civildiener-Wittwenkasse-Kommission einzureichenden Erklärungen Stempel nicht zu verwenden ist.
Darmstadt, den 1. Juli 1886.
Finger. |
Köhler.
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