Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/068

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 8.



2. Am Schlusse tritt der folgende neue Absatz hinzu:
      XI Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung an die zuständigen Zoll- oder Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll- oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat.
      15. Im § 36 "Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w." betreffend, treten folgende Aenderungen ein:
1. der erste Satz im Absatz I erhält nachstehende Fassung:
      Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen.
2. Im Absatz V erhalten die Angaben unter 1 folgenden veränderten Wortlaut:
1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat (§ 21);
      16. Im § 39, "Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte" betreffend, sind unter VI im letzten Satze des ersten Absatzes die Worte: "die Zahlung verweigert oder" zu streichen.
      17. Im § 43, "Verkauf von Postwerthzeichen" betreffend, erhält der Absatz IV folgende veränderte Fassung:
      IV Bei sämmtlichen Postämtern I. und II., sowie bei einzelnen Postämtern III. und Postagenturen, werden gestempelte Streifbänder mit dem Frankostempel zu 3 Pf. zum Verkauf gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von 10 Stück statt, und zwar mit einem Zuschläge von 5 Pf. für je 10 Stück.

      Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. April 1886 in Kraft.

Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.