Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/144
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 26.
Artikel 2.
Artikel 3.
LUDWIG.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
<<<Vorherige Seite [143] |
Nächste Seite>>> [145] |
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Die Frist zur Stellung des Antrags auf Einleitung des Enteignungsverfahrens wird mit Bezug auf Artikel 2 des erwähnten Gesetzes auf sechs Monate festgesetzt.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 19. September 1885.
(L. S.)
Finger.