Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/031

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 9.



      17. Im § 43, "den Verkauf von Postwerthzeichen" betreffend, erhalten die Abs. III und VII folgende anderweite Fassung:

      III. Die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. c) Gestempelte Postkarten und Post-
anweisungen.
      VII. Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen, Postanweisungsformularen, Postkarten und Streifbändern ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig.
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen (Freimarken, gestempelter Briefumschläge, Postanweisungsformulare, Postkarten und Streifbänder) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Stephan.