Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/099

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
<<<Vorherige Seite
[098]
Nächste Seite>>>
[100]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 13.


Artikel 81.

      Die Gesetze vom 23. Juni 1875 und 28. December 1876, die Ausführung des Bauplanes für die Erweiterung der Provinzialhauptstadt Mainz betreffend, verbleiben in Kraft. Dagegen treten alle Gesetze, Verordnungen, Localbauordnungen und sonstigen Vorschriften, insoweit sie mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehen, außer Wirkung.

Artikel 82.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt, und werden Wir durch dasselbe auch den Zeitpunkt bestimmen lassen, an welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

      Darmstadt, den 30. April 1881.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Starck.