Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/074
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Der erschienene Angeklagte wird vernommen; Gesteht derselbe die den Gegenstand der Anklage bildenden Thatsachen ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit seines Geständnisses keine Bedenken ob, so beschließt der Disciplinarhof, daß eine Beweisverhandlung nicht stattfinde. Andernfalls gibt ein von dem Vorsitzenden des Disciplinarhofs aus dessen Mitte ernannter Berichterstatter eine Darstellung der Beweisaufnahme, soweit sie sich auf die in der Anklageschrift enthaltenen Anklagepunkte bezieht.
Zum Schlusse wird der als Staatsanwalt fungirende Beamte mit seinem Vor- und Antrage und der Angeklagte mit seiner Vertheidigung gehört. Dem Angeklagten steht das letzte Wort zu.
Wenn der Disciplinarhof vor oder im Laufe der mündlichen Verhandlung die Vernehmung von Zeugen oder von Sachverständigen, sei es vor dem Disciplinarhofe oder durch einen beauftragten Beamten, oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel für angemessen erachtet, so erläßt er die erforderliche Verfügung und vertagt nöthigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung auf einen anderen bekannt zu machenden Tag.
Die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen muß auf Antrag des als Staatsanwalt fungirenden Beamten oder des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern nicht voraussichtlich der Zeuge oder Sachverständige am Erscheinen in der mündlichen Verhandlung verhindert oder sein Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein wird.
Die Aussage eines außerhalb der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen oder Sachverständigen, dessen Vernehmung nicht in der mündlichen Verhandlung erfolgen muß, ist, sofern es der als Staatsanwalt fungirende Beamte oder der Angeklagte beantragt oder der Disciplinarhof es für erforderlich erachtet, zu verlesen.
Die Bestimmungen im 6. und 7. Abschnitt der Strafprozeßordnung über Zeugen und Sachverständige finden bei dem Disciplinarstrafverfahren gegen nicht richterliche Beamte entsprechende Anwendung. Insbesondere ist der Disciplinarhof und der mit Führung der Voruntersuchung oder mit Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen beauftragte Beamte befugt, die in den §§ 50, 69 und 77 der Strafprozeßordnung festgesetzten Strafen und Zwangsmittel gegen Zeugen und Sachverständige, welche der ordnungsmäßigen Ladung nicht Folge leisten, oder das Zeugniß, die Eidesleistung und beziehungsweise die Abgabe eines Gutachtens ohne gesetzlichen Grund verweigern, in Anwendung zu bringen. Gegen desfallsige Verfügungen des Untersuchungsbeamten findet Beschwerde an den Disciplinarhof statt; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.