Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/428

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Nr. 39.



§. 29.

Diejenigen Ausländer, welche nach Art. 26 des Gesetzes vom 4. December 1860 rücksichtlich der Gewerbsteuer wie Inländer behandelt werden, sind auch bei vorkommenden Contraventionen ganz nach den vorstehend für Inländer gegebenen Vorschriften zu behandeln.
Bezüglich der Gewerbsteuer-Contraventionen anderer Ausländer bleibt die Verordnung vom 10. Januar 1835 (Nr. 4 des Regierungsblatts) mit der Maßgabe in Kraft, daß die in §. 2 dieser Verordnung bestimmte Strafe nach den im Art. 28 des Gesetzes vom 4. December 1860 vorgeschriebenen Stempelansätzen bemessen wird.

V. Besondere Erlaubnißscheine in einzelnen bestimmten Fällen für In- und Ausländer.
§. 30.

Zum Tanz- und Musikhalten an öffentlichen Orten, zum Komödien- und Marionetten-Spiel, zum Kunstreiten und anderen öffentlichen Darstellungen oder Belustigungen werden keine für das ganze Jahr gültige Patente ertheilt. Die Erlaubniß dazu muß jedesmal bei dem betreffenden Kreisamt oder den hierzu ermächtigten Localbehörden nachgesucht werden, wofür die festgesetzten Tarifansätze in jedem einzelnen Falle mittelst des Ausfertigungsstempels erhoben werden.

§. 31.

Die Tarifansätze für das Tanz- und Musikhalten an öffentlichen Orten sind in der bezüglichen Verordnung vom 10. December 1857 enthalten.
Vom Komödien- und Marionetten-Spiel, Kunstreiten etc. werden für jede Woche 5 Gulden oder für jeden Tag, an welchem eine Vorstellung stattfindet, 45 Kreuzer erhoben.
Contraventionen werden nach der Verordnung vom 21. März 1843, beim Tanz- und Musikhalten an öffentlichen Orten mit Berücksichtigung des §. 3 der Verordnung vom 10. December 1857, bestraft.

§. 32.

Gegenwärtige Verordnung tritt an Stelle der Verordnung vom 17. Juli 1858, die Gewerbsteuer betreffend, vom 1. Januar 1861 an in Kraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 24. December 1860.

(L. S.)

LUDWIG.
F. v. Schenck.