Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/420
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Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 2. Mai 1849 wegen Aufhebung des Lehnsverbandes betreffend.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu | |
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Um die Ausführung des Art. 26 des Gesetzes vom 2. Mai 1849, insoweit dieselbe die von dem Großherzoglichen Hause Hessen relevirenden Lehen berührt, zu erleichtern und zugleich die in den geeigneten Fällen zum Vollzuge der Art. 6 und 8 des Gesetzes nach Maßgabe des Art. 21 eintretende Amtsthätigkeit des Großherzogl. Administrativjustizhofs veranlassen zu können, werden
- I. diejenigen Großherzogl. Vasallen, welche die Aufhebung des Lehns-Verbandes ohne eine von ihnen nach Art. 6 und 8 des Gesetzes zu leistende Entschädigung in Anspruch nehmen zu können glauben, darauf aufmerksam gemacht, daß sie zur Erlangung der in dem Art. 26 zugesicherten Bescheinigungen
- 1) durch Beibringung genügender in glaubhafter Form ausgestellter Geburts- und Lebens-Zeugnisse darzuthun haben, daß der dermalige Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Lehens lehensfähige Nachkommenschaft hat und hiernach der in dem Art. 6 des Gesetzes erwähnte Fall einer Entschädigungsleistung auf sie keine Anwendung leidet, oder daß sie in anderer glaubhafter Weise nachweisen, daß und aus welchem sonstigen Grunde der Fall einer zu leistenden Entschädigung überhaupt bei ihnen nicht eintritt;
2) sind die erforderlichen Nachweisungen darüber beizubringen, daß und bezüglich welcher ihrer Lehen einer der in dem Art. 7 des Gesetzes unter a. b. und c. vorgesehenen Fälle anwendbar erscheint, wobei insbesondere hinsichtlich des Falles unter b. die Vorlage der nöthigen Geburts- und Lebens-Scheine nicht fehlen darf.
- 1) durch Beibringung genügender in glaubhafter Form ausgestellter Geburts- und Lebens-Zeugnisse darzuthun haben, daß der dermalige Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Lehens lehensfähige Nachkommenschaft hat und hiernach der in dem Art. 6 des Gesetzes erwähnte Fall einer Entschädigungsleistung auf sie keine Anwendung leidet, oder daß sie in anderer glaubhafter Weise nachweisen, daß und aus welchem sonstigen Grunde der Fall einer zu leistenden Entschädigung überhaupt bei ihnen nicht eintritt;
- II. Diejenigen Großherzogl. Vasallen, auf welche der in dem Art. 6 des Gesetzes vorgesehene Fall der Entschädigungsleistung Anwendung erleidet, welche sonach nur nach vorgängiger Sicherstellung des Entschädigungsbetrags freie Verfügung über die betreffenden Lehen erhalten können, haben
- 1) ihre jetzigen Lehenserben, unter Beifügung der erforderlichen Geburts- und Lebens-Scheine, anzugeben; und
2) wegen Sicherstellung der denselben zu leistenden gütlich vereinbarten, oder durch den Großherzogl. Administrativjustizhof nach Art. 21 des Gesetzes festzustellenden, oder etwa bereits geleisteten oder sonst beseitigten Abfindung die nöthige - geeigneten Falls von den Lehenserben mit zu unterzeichnende - Vorlage zu machen.
- 1) ihre jetzigen Lehenserben, unter Beifügung der erforderlichen Geburts- und Lebens-Scheine, anzugeben; und
- III. Diejenigen Großherzogl. Vasallen, von welchen nach Art. 8 des Gesetzes Entschädigungen an den Lehnsherrn zu leisten sind, haben
- 1) durch Beibringung der erforderlichen Geburts- und Lebens-Scheine nachzuweisen, nach welcher der in dem Art. 8 des Gesetzes bezeichneten Normen die von ihnen zu leistende Entschädigung bezüglich ihrer einzelnen Lehen zu bemessen ist;