Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/192

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 33.


einem inländischen Schutzzeichen widerrechtliche versehener Waaren erfolgt in gleicher Weise, wie die Festsetzung ihrer Einziehung durch die Großherzoglichen Hauptsteuerämter.
      Die Einziehung ist in dem Strafbescheid auszusprechen.



      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

            Darmstadt, den 25. September 1895.
(L. S.)

ERNST LUDWIG.
Weber.