Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/192
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 33.
ERNST LUDWIG.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
<<<Vorherige Seite [191] |
Nächste Seite>>> [193] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
- einem inländischen Schutzzeichen widerrechtliche versehener Waaren erfolgt in gleicher Weise, wie die Festsetzung ihrer Einziehung durch die Großherzoglichen Hauptsteuerämter.
- Die Einziehung ist in dem Strafbescheid auszusprechen.
- einem inländischen Schutzzeichen widerrechtliche versehener Waaren erfolgt in gleicher Weise, wie die Festsetzung ihrer Einziehung durch die Großherzoglichen Hauptsteuerämter.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 25. September 1895.
(L. S.)
Weber.