Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/148
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
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Zeugen, äußersten Falls eidlich durch das betreffende Gericht vernehmen zu lassen, behufs der nöthigen Erörterungen Sachverständige zuzuziehen, dem Reklamanten bestimmte Fragen über seine einschlägigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorzulegen, sowie ihn aufzufordern, die in seinem Besitze befindlichen Urkunden, Schuldverschreibungen, Handelsbücher u. s. w. zur Einsicht vorzulegen. Hat Reklamant den an ihn gestellten Aufforderungen entsprochen, dann trifft die Kommission, im Falle sie sich für ausreichend unterrichtet erachtet, auf Grund aller gesammelten Nachrichten ihre Entschließung. Wenn jedoch binnen der zu bestimmenden Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt wird oder die betreffenden Urkunden etc. nicht vorgelegt werden, so wird - was dem Reklamanten jedesmal bei der Aufforderung zu eröffnen ist - angenommen, daß er die angebrachte Reklamation zu begründen außer Stande sei, und dieselbe abgewiesen.
Auch ist die Landeskommission, wenn es an andern Mitteln, die Wahrheit zu ergründen, fehlt, berechtigt, den Reklamanten zur Erklärung an Eidesstatt über die in Betreff seines steuerbaren Zinseneinkommens von ihm selbst gemachten Angaben aufzufordern. Sie hat für einen solchen Fall in einer darüber zu erlassenden Entscheidung die eidesstattliche Erklärung wörtlich vorzuschreiben, auch die mindestens achttägige Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf diese Erklärung abzugeben ist, widrigenfalls die angebrachte Reklamation als unbegründet zurückzuweisen sein würde.
Dem pflichtmäßigen Ermessen der Landeskommission bleibt es übrigens lediglich überlassen, welche der erwähnten Mittel sie zur Ergründung der Wahrheit in Anwendung bringen will.
Die Kosten, welche durch die nähere Feststellung des Einkommens eines Steuerpflichtigen in Folge der von ihm erhobenen Reklamation veranlaßt werden, sind alsdann von diesem zu tragen, wenn seine eigenen Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig befunden werden. Die Landeskommission hat hierüber zu entscheiden. Deren Entscheidung ist vollstreckbar.
Bei Erörterung der von den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen gegen deren Beschlüsse eingelegten Berufungen stehen der Landeskommission nur dieselben Befugnisse zu, wie den Veranlagungskommissionen. Zum Zweck der Entscheidung über Berufungen, welche von den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen gegen die Beschlüsse dieser Kommissionen über Remonstrationen der Steuerpflichtigen eingelegt werden, hat die Landeskommission dagegen die gleichen Befugnisse, wie bei der Prüfung der bei ihr angebrachten Reklamationen.
In Betreff der Fassung ihrer Beschlüsse gilt die im Artikel 25 des Einkommensteuergesetzes für die Veranlagungskommissionen gegebene Bestimmung.
Gegen die Entscheidung der Landeskommission steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Landeskommission die Beschwerde an das oberste Verwaltungsgericht zu.