Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/059

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 12.


Klaftermaß (in Zollen) enthalten, sind die Dimensionen nach dem Meter- und Klaftermaß anzugeben, und zwar ist letzteres stets; unmittelbar unter ersterem sowohl für die seitherigen, als auch die neuen Dimensionen in intensiv blauer Farbe einzuschreiben.

§ 8.

      Jedem Meßbrief ist eine Inhaltsberechnung über die in demselben aufgeführten Grundstücke beizufügen.
      Dieselbe hat der Regel nach einem integrirenden Bestandtheil des Meßbriefs zu bilden und hat daher, wo es der Raum zuläßt, in erster Linie auf der zweitens oder dritten Seite des Meßbriefs zu erscheinen, damit Zeichnung und Berechnung sich gleichzeitig übersehen lassen.       Nur bei mangelndem Raum auf den vorerwähnten beiden Seiten ist die Inhaltsberechnung auch auf der vierten Seite des Meßbriefs zulässig.
      Bei Meßbriefen über eine größere Anzahl von Grundstücken ist die Ausstellung der Inhaltsberechnung auf besonderer Beilage gestattet, welche in diesem Falle mit einem auf den zugehörigen Meßbrief verweisenden Titel, sowie der Unterschrift des Geometers zu versehen und dem Meßbrief einzuheften ist (Anlage 4).

§ 9.

      In denjenigen Gemarkungen, deren Parzellenvermessung im Betrieb ist, oder in solchen, für welche zwar ein neues Grundsteuerkataster zur Anwendung gekommen, aber noch ein nach früherem Kataster (in der Regel Flurvermessung) aufgestelltes Grundbuch in Anwendung ist, sind in die Meßbriefe die Bezeichnungen und Flächeninhalte der Grundstücke stets nach dem alten Grundbuch, beziehungsweise Kataster und nach dem neuen Kataster aufzunehmen.
      Die Pläne sind stets nur nach dem neuesten Kataster zu fertigen.
      In denjenigen Gemarkungen aber, in welchen eine Erneuerung der Parzellenvermessung im Betrieb ist, oder stattgefunden hat, sind außerdem bei Meßbriefausfertigungen bis zur Legalisirung des neuen Grundbuchs zwei Pläne zu fertigen, und zwar je einer nach dem seitherigen Grundbuch und je einer nach dem neuen Kataster

III. Theilung.
§ 10.

      Theilungen von Grundstücken sind nur innerhalb der durch das Feldbereinigungsgesetz vorgeschriebenen Minimalgrößen, beziehungsweise bezüglich der Gebäude in Gemäßheit der bestehenden Bestimmungen zulässig. Hierbei darf kein Theil durch bloßen Abzug von dem aus dem Grundbuch, beziehungsweise Steuerkataster bekannten Flächeninhalt gebildet, sondern es