Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/275

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 37.



Faselschauen abhalten, um über die Tauglichkeit von noch nicht zur Zucht in den Gemeinden verwendeten Faseln zu entscheiden.
      Die regelmäßige Besichtigung kann auch, aber nicht häufiger als ein um das andere .Jahr, durch nur ein Mitglied der Kommission erfolgen.

Artikel 8.

      Die Kosten, die durch die alljährliche Besichtigung der Fasel und durch öffentliche Faselschauen entstehen, hat die Kreiskasse zu tragen. Die Kosten für Besichtigung einzelner Fasel hat, wenn dieselbe nicht gelegentlich der Anwesenheit der Körkommission an dem Ort der Besichtigung erfolgt, Derjenige zu tragen, der die Besichtigung beantragt hat.
      Die den vom Kreistag gewählten Mitgliedern der Körkommission zu leistende Vergütung setzt der Kreistag fest. Die Tagegelder und Reisekosten des Kreisveterinärarztes fallen der Staatskasse zur Last.

Artikel 9.

      Gemeindebeamte und Bedienstete, sowie andere Halter von Faselvieh werden mit einer Geldstrafe bis zu 100 Mark 5.svg bestraft, wenn sie den Vorschriften des Artikels 3 zuwider Fasel zum Sprung zulassen, ohne daß die kreisamtliche Erlaubniß hierzu ertheilt worden ist.

Artikel 10.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt; dasselbe ist auch befugt, anzuordnen, daß die darin enthaltenen Vorschriften für einzelne Kreise oder einzelne Gemeinden ganz oder theilweise auf die Haltung der Faselthiere bei Schweinen, Schafen und Ziegen anzuwenden sind.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
            Darmstadt, den 26. Oktober 1887.
            (L.S.)

LUDWIG.
Finger.