Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/161

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 28.



      Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen Mitglieder bedarf der Bestätigung der Regierung.
      Die Geschäftsinstruktion für den Vorstand unterliegt der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
      Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und Geschäftsinstruktion des oder der obersten Betriebs-Dirigenten Anwendung.

§ 4.

      Alle gerichtlichen und administrativen Verfügungen in den die Bahn betreffenden Angelegenheiten, Entscheidungen etc., sowie Eingaben aus dem Publikum können dem Unternehmer mit demselben rechtlichen Erfolge insinuirt werden, als wären dieselben dem von ihm bestellten Vorstande oder dem obersten Betriebsbeamten insinuirt worden.

§ 5.

      Der Eisenbahnunternehmer ist verpflichtet, sich denjenigen Anordnungen zu unterwerfen, welche von Unserer Regierung zur Ausübung des Staatsaufsichtsrechts über seine Geschäftsführung, sowie zur Ausübung der Polizei in Bezug auf den Gebrauch und den Schutz der Bahnen innerhalb des Großherzoglichen Gebietes erlassen wurden oder noch erlassen werden.
      Die Staatsaufsicht wird von Unserem Ministerium der Finanzen und den zum ständigen Kommissar und dessen Stellvertreter bestellten Beamten ausgeübt. Den geschäftlichen Verkehr zwischen der Regierung und der Gesellschaft vermitteln die vorgedachten Organe (Staatsaufsichtsbehörde). Die durch die Bestellung des ständigen Kommissärs und dessen Stellvertreters, sowie die Geschäftsführung derselben resp. der Staatsaufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt der Unternehmer. Unser Ministerium der Finanzen wird hierfür, benehmlich mit dem Unternehmer, jeweils für ein Etatsjahr eine Pauschalsumme festsetzen.
      Der Regierungskommissär und dessen Stellvertreter haben für ihre Personen Anspruch auf freie Beförderung auf der Bahn.
      Außer der regelmäßigen Kontrolle kann die Regierung auch, so oft sie es für nöthig erachtet, einen oder mehrere Kommissäre mit der Prüfung des Zustandes der Bahn und des Betriebsdienstes beauftragen.

§ 6.

      Die Spurweite der Bahn soll 1,435 Meter betragen. Die Festsetzung der Minimalbreite der Bahnkrone, sowie der Stärke des Oberbaues bleiben besonderer Bestimmung vorbehalten.

§ 7.

      Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb achtzehn Monaten nach Konzessionsertheilung erfolgen.