Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/024
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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IV. Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte (bz. nach dem Bestellbezirk desselben) gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des betreffenden Ueberweisungs-Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegenheit als portopflichtige Einschreibsendung.
V. Der Aufgeber hat zu entrichten:
1) die Postanweisungsgebühr,
2) die Gebühr für das Telegramm.
Außerdem kommt zutreffenden Falls zur Erhebung:
a) eine Gebühr von 25 Pf. für die Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte von der Post- bis zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphenanstalt sich nicht im Postgebäude mit befindet;
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs-Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist;
c) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs-Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls die telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte gerichtet ist;
d) insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd versehen ist, das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsort bz. für die Bestellung von der letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des Empfängers (§ 21).
Die Gebühren unter a und b sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter c und d ebenfalls vorausbezahlen oder deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will.
VI. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach dem Empfang des Ueberweisungs-
Telegramms dasselbe dem Empfänger, ohne Unterschied, ob dieser im Orts- oder Landbestellbezirk wohnt, durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des berechtigten Empfängers versehenen Ueberweisungs-Telegramms.
VII. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern anzunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen.
8. Im § 19, "Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen" betreffend, treten folgende
Aenderungen ein:
1. Der 1. Satz im Absatz XV erhält die Fassung:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk "Sofort zum Protest" auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
2. Der Absatz XVIII hat künftig zu lauten:
XViii. Formulare zu Postaufträgen können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postaufträgen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen.