Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/108

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
<<<Vorherige Seite
[107]
Nächste Seite>>>
[109]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 16.


§ 3.

      Die Mitgliedschaft des Eisenbahnbeirathes ist ein Ehrenamt. Indessen können Reisekosten und Diäten den Mitgliedern aus den Kassen derjenigen Corporationen gewährt werden, als deren Vertreter sie gewählt worden sind.

§ 4.

      Zu den Verhandlungen des Eisenbahnbeiraths können sowohl Mitglieder von Verwaltungen der im Großherzogthum betriebenen Eisenbahnen, als auch Vertreter anderer Staatsbehörden und sonstige Sachverständige zugezogen werden.

§ 5.

      Der Eisenbahnbeirath wird nach Bedürfniß, in der Regel zweimal im Jahr, und zwar je vor der Beschlußnahme über die Winter- und Sommer-Fahrpläne der Eisenbahnen, deren Genehmigung Unserem Ministerium der Finanzen unterliegt, durch dieses Ministerium, oder in dessen Auftrag durch den Vorsitzenden des Eisenbahnbeirathes einberufen.
      Die Einberufung ist den Mitgliedern in der Regel vier Wochen und die Tagesordnung der zur Berathung zu stellenden Gegenstände in der Regel vierzehn Tage vor dem Tage der Sitzung mitzutheilen.

§ 6.

      In den Sitzungen sind regelmäßig die einzuführenden Fahrpläne, sodann solche Fragen der Eisenbahn-Tarife und des Eisenbahnbetriebs, insbesondere auch der Bahn-Betriebs- und Polizei-Reglements zu erörtern, welche entweder von Unserer Regierung vorgelegt oder von einem Mitgliede des Eisenbahnbeirathes in Anregung gebracht werden.
      Mitglieder des Eisenbahnbeirathes, welche einen Gegenstand auf die Tagesordnung einer Sitzung bringen wollen, haben denselben - dringliche Fälle ausgenommen - spätestens acht Tage nach Empfang der Einladung zur Sitzung bei dem Vorsitzenden anzumelden.

§ 7.

      Ueber die Sitzungen des Eisenbahnbeiraths sind Protocolle aufzunehmen, aus welchen die Gegenstände und der Gang der Verhandlungen, sowie die Aeußerungen der einzelnen Mitglieder im Wesentlichen zu ersehen sind. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Ansichten schriftlich zu Protocoll zu geben.
      Ist der Eisenbahnbeirath bei einzelnen Fragen im Falle, förmliche Beschlüsse zu fassen, so sind diese als Wünsche oder Gutachten zur Kenntniß Unserer Regierung zu bringen.