Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/072
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Soweit das Gesetz oder die zu dessen Vollziehung erlassenen Verordnungen hierzu ermächtigen oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalten, können die nach den Bedürfnissen der einzelnen Gemeinden erforderlichen besonderen Bestimmungen in Ortsstatuten und in polizeilichen Ordnungen (Localpolizeireglements) über Bausachen ertheilt werden.
Hinsichtlich der Errichtung neuer und Abänderung bestehender Ortsstatuten, sowie des Erlasses polizeilicher Ordnungen in Bausachen sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juni 1874, betreffend die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen (Art. 78, 48. V. 2. und VI. 2, 3), sowie des Gesetzes vom 13. Juni 1874, betr. die Städteordnung für das Großherzogthum Hessen (Art. 9 und 56), und des Gesetzes vom 15. Juni 1874, betr. die Landgemeindeordnung für das Großherzogthum Hessen (Art. 8), maßgebend.
Soweit bei einzelnen Bauten vermöge ihrer eigenthümlichen Beschaffenheit oder Bestimmung die allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften nicht genügen, um Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigenthum zu beseitigen, bleibt den Polizeiverwaltungsbehörden nach Maßgabe des Art. 80 der Kreis- und Provinzialordnung und des Art. 58 der Städteordnung vorbehalten, diesem Zweck entsprechende besondere Anordnungen zu treffen.
Von der Anlage der Orte und der Ortsstraßen.
Erster Abschnitt.
Von den Straßen- und Baufluchtlinien.
Artikel 4.
Für die Anlage oder Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und Landgemeinden sind die Straßen- und Baufluchtlinien von dem Gemeindevorstand, worunter in diesem Gesetze stets Bürgermeister und Stadtverordnetenversammlung, beziehungsweise Gemeinderath zu verstehen sind, dem öffentlichen Bedürfnisse entsprechend, aufzustellen.
Diese Aufstellung kann in umfassenderen Ortsbauplänen für ganze Orte oder Ortstheile, beziehungsweise für ganze Straßen oder Straßentheile stattfinden und hat dies namentlich zu geschehen, wenn die Ueberbauung größerer, noch unbebauter Grundflächen in Aussicht steht, oder wenn ein Bedürfniß oder eine geeignete Gelegenheit zur Regulirung oder Verbreiterung bestehender Straßen und öffentlicher Plätze vorliegt.