Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/B072

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
<<<Vorherige Seite
[B071]
Nächste Seite>>>
[B073]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 10.


Darmstadt, den 3. April 1880.



Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Vergütung für die in dem Etatsjahre 1880/81 in Geld zu berichtigenden Pensionsnaturalien betreffend. - 2) Uebersicht der für das Jahr 1880 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Friedberg. - 3) Uebersicht der für das Jahr 1880 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Alzey.


Bekanntmachung,
die Vergütung für die in dem Etatsjahre 1880/81 in Geld zu berichtigenden Pensionsnaturalien betreffend.

      Aus den in 1879 auf den Fruchtmärkten zu Mainz vorgekommenen Fruchtverkäufen, welche nach der Verordnung vom 10. December 1857 der vorgenannten Vergütung zur Grundlage dienen, ergeben sich als Durchschnittspreise eines Hectoliters von

- - Waizen - -
98,94 Hectoliter Korn 11 Mark 5.svg 28 Pfennig 5.svg
7,94
"
Gerste 10 " 58 "
86,32
"
Hafer
7
" 34 "

      Da auf den Fruchtmärkten zu Mainz in 1879 kein Waizen verkauft wurde, so mußte hierfür der Durchschnittspreis des Vorjahres mit 15 Mark 5.svg 16 Pfennig 5.svg zu Grunde gelegt werden.
      Es berechnet sich hiernach der Werth von 100 Mark 5.svg Naturalien auf 196 Mark 5.svg 85 Pfennig 5.svg.
      In den Städten Darmstadt und Gießen, aus welchen nach der vorerwähnten Verordnung die Fruchtverkäufe gleichfalls zu berücksichtigen sind, wurden in 1879 keine Früchte zu Markt gebracht.
      Hiernach kommen für das Etatsjahr 1880/81 hinsichtlich derjenigen Pensionen, auf welche die angezogene Verordnung noch Anwendung findet, die Beträge von 175 Mark 5.svg, 150 Mark 5.svg und 115 Mark 5.svg zur Berechnung.
      Für die nach den früheren Grundsätzen zu behandelnden Pensionen sind von 100 Mark 5.svg Naturalien 115 Mark 5.svg zu vergüten.