Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/243
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Regierungsblatt.
die Besteuerung des Tabaks betreffend.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juli 1879 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. März l. J. "die Besteuerung des Tabaks betreffend" (Regierungsblatt Nr. 10 von 1880) sind vom Bundesrath des Deutschen Reichs Dienstvorschriften erlassen worden, welche nachstehend zur Nachachtung bekannt gemacht werden.
Zugleich werden als Steuerhebestellen, welche die in den Dienstvorschriften bezeichneten Functionen auszuüben haben, für die Hauptsteueramtsbezirke Offenbach, Gießen, Mainz, Worms und Bingen die betreffenden Hauptsteuerämter und in dem Hauptamtsbezirk Darmstadt, für den Ortseinnehmereibezirk Darmstadt das Hauptsteueramt Darmstadt, für den Ortseinnehmereibezirk Wimpfen das Salzsteueramt Wimpfen und für die übrigen Ortseinnehmereibezirke das Steueramt Bensheim bestimmt.
Darmstadt, den 22. Juni 1880.
In Verhinderung des Ministerial-Präsidenten: Meisenzahl. |
Ewald.
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