Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/421
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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Regierungsblatt.
die Gewerbsteuer betreffend.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Zur Vollziehung des Gesetzes vom 4. December 1860 über die gleichförmige Besteuerung der Gewerbe haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
§. 1.
Das Gewerbspatent wird nach Art. 3 des Gesetzes vom 4. December 1860 für Inländer und diejenigen Ausländer, die wie Inländer behandelt werden, an dem Wohnort des Gewerbtreibenden, oder wenn die zum Betrieb des Gewerbes erforderliche Gewerbsanlage an einem anderen Orte sich befindet, an letzterem Orte genommen.
Ist der Wohnort zweifelhaft, so wird derjenige Ort dafür angesehen, wo das Gewerbe den größten Theil des Iahres hindurch betrieben wird.
Betreibt Jemand gleichartige oder ungleichartige Gewerbe in mehreren ganz abgesonderten Gewerbslocalen, mögen diese nun an demselben Orte, oder an verschiedenen Orten sich befinden, so