Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/365
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [364] |
Nächste Seite>>> [366] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Inhalt: 1) Gesetz, die gleichförmige Besteuerung der Gewerbe betr.; - 2) Bekanntmachung, die Errichtung eines Hauptzollamts zu Worms betr.; - 3) Bekanntmachung, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinhessen betr.; - 4) Bekanntmachung, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinhessen betr.; - 5) Ordensverleihung; - 6) Dienstnachrichten; - 7) Charakterertheilungen; - 8) Dienstentlassung; - 9) Versetzungen in den Ruhestand.
die gleichförmige Besteuerung der Gewerbe betreffend.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Nachdem eine Revision der Gewerbsteuergesetzgebung für zweckmäßig erachtet und in Gemäßheit des §. 1 des Finanzgesetzes vom 24. November 1857 deßhalb einstweilen die Verordnung vom 16. Juli 1858 von Uns erlassen worden ist, hierauf aber nach Anhörung Unseres Staatsraths die künftig in Anwendung zu bringenden gesetzlichen Bestimmungen über die Besteuerung der Gewerbe mit Unseren getreuen Ständen vereinbart worden sind, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Jeder, der im Großherzogthum ein Gewerbe betreibt, muß mit einem Patent versehen sein, worin die Art des zu betreibenden Gewerbes genau bezeichnet ist, und unterliegt der Gewerbsteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Der Bestimmung im Art. 1 sind nicht unterworfen:
1) | die öffentlichen Beamten und besoldeten Angestellten; |
2) | die Grundeigenthümer und Pächter landwirthschaftlicher Grundstücke, in so fern sie keinen andern Handel als den mit den rohen Producten des von ihnen bebauten oder von ihnen gepachteten Grundstücke treiben; |
3) | die practicirenden Aerzte, Wundärzte und Zahnärzte, die Hebammen und Thierärzte; |