Die Kirchenbücher der General-Superintendentur Berlin/013

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Die Kirchenbücher der General-Superintendentur Berlin
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Parochialzwang für Trauungen aufgehoben worden, so daß seitdem weniger Sicherheit besteht als vorher, die Beurkundung einer geschehenen Trauung in den Kirchenbüchern einer der gesetzlich zuständigen Parochien (Wohnsitz der Braut, Wohnsitz des Bräutigams, erster ehelicher Wohnsitz) zu finden.

Kommunikanten-Register. Zu Frage 6: Bei den Kommunikanten-Registern ist versucht worden, die Unterscheidung zwischen „summarischen", solchen, die nur die Summe der Kommunikanten bei jeder Feier, gewöhnlich männlicher und weiblicher getrennt, angeben oder die Zahlen in anderer Art statistisch verzeichnen, manche nur mit Jahressummen, und den Registern mit Namensnennung durchzuführen. Wo diese Unterscheidung in Teil II nicht ersichtlich wird, ist in der Mehrzahl der Fälle nur eine summarische Verzeichnung anzunehmen. In Gemeinschaften, die über ihre kommunionfähigen Mitglieder Buch führen (Mitglieder-Verzeichnisse, Seelenregister, Kataloge), wie die Französisch-Reformierten, die Brüdergemeinden und andere (s. Teil III, Abschnitt L ä.), ist von einem namentlichen Kommunikanten-Register meist abgesehen worden; in den römisch-katholischen Gemeinden scheint es überhaupt nur in der Form des Erstkommunikanten-Registers (Register der zum ersten Male Kommunizierenden) vorzukommen. Dagegen besitzt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Preußen (Separierte oder Alt- Lutheraner) anscheinend durchgängig Beides: Verzeichnis der Kommunionfähigen und namentliches Kommunikanten Register.

Konfirmanden-Register. Zu Frage 7: Das Konfirmanden- Register ist das einzige, welches sehr vielfach geführt worden ist, ehe eine bindende Verpflichtung dazu ausgesprochen war. Je nach der Einführung der Konfirmation in irgend einer Form: seit den 1650er Jahren allmählich in der Frankfurter Diözese durch Heinsius, um 1700 durch Spener in Berlin, dann durch Friedrich Wilhelm I. allgemein vorgeschrieben, sind auch die ersten Konfirmanden-Register entstanden, weitere im Anschlusse an sorgfältigere Führung der übrigen Aufzeichnungen infolge des Erlasses vom 2. Januar 1766, und zwar ursprünglich in der Art, daß die Konfirmierten als Erstkommunikanten in dem Kommunikanten-Register kenntlich gemacht, auch in einem sonst nur summarisch geführten mit Namen genannt wurden, dann erst als Zusammenstellung der Konfirmierten für sich, bis schließlich 1803 ein Formular vom Konsistorium vorgeschrieben wurde. Indessen wurde damit die Führung des Registers noch keineswegs allgemein, denn trotz der Verfügung vom 29. Mai 1837 (s. Ab-