Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)/IX

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Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)
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Vorwort | Katholische Kirchenbücher | Evangelische Kirchenbücher

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Evangelische Kirchenbücher.

Im Februar 1534 zieht König Ferdinand den Breslauer Rath zur Verantwortung für eine Predigt, die Johannes Hess gehalten haben sollte. Nach Untersuchung des Falles stellten die Breslauer unter dem 28. März desselben Jahres mit Ueberreichung der betreffenden Predigt fest, dass Hess darin gar nichts anderes gefordert habe, als die Herstellung einer gewissen kirchlichen Ordnung und die Mitwirkung der Obrigkeit dabei. Manche Ordnung könne ein Pfarrer von sich aus einführen, z. B. Verstorbene verkündigen und anschreiben und die Aufgebotenen aufschreiben; anderes müsse, wenn der Unordnung wirksam gesteuert werden solle, der Rath als Ordnung erlassen und aufrecht erhalten. „Wie denn auch alhie wir pfarrer gern wollten, das bei der tauf ein eigen register gehalten würde“[1].

      Hier werden zum ersten Male Kirchenbücher erwähnt, allerdings als Wunsch nur. Streng genommen gilt das freilich nur von den Taufbüchern, denn es wäre ja möglich, dass die Breslauer Pfarrer das von sich aus schon gethan hätten, was Hess für möglich hält, dass sie also schon damals Begräbniss- und Aufgebotsregister geführt hätten, wenn auch zunächst nur für sich; aber wir wissen darüber nichts. Ebensowenig ist etwas bekannt, ob der Rath eine solche Verordnung für die Führung von Taufregistern erlassen hat. Jedenfalls berichtet Pol erst zum Jahre 1569[2], dass von da an nach Anordnung Esaias Heidenreichs, Pfarrers an St. Elisabeth, in den Kirchen die Täuflinge namentlich und ordentlich aufgeschrieben, auch mit ihrer Eltern und


  1. Klose, Reformationsgeschichte von Breslau. Abschn. XXXII. Näheres über den ganzen Vorgang in dem Aufsatz „Die evangelischen Kirchenordnungen Schlesiens im 16. Jahrhundert“ (Silesiaca, S. 219).
  2. Jahrbücher der Stadt Breslau IV, S. 58, zum 12. Juni 1569.