Breslau/Bürgerbuch 1880/OCR

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Breslau/Bürgerbuch 1880
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Seite 1. Stüdte-Ordnung vom 30. Mai 2853 für die sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie.... 1 2. Aus der evangel. Kirchengemeinde» und Synodal« Ordnung f. d. Prov. Preußen, Brandenburg, Pommern. Posen, Schlesien und Sachsen v. 10. September 2873. I. Abschn. IV. Bildung der evang. Gemeindeorgane 45 3. Stolü'TapOrdnung für die sümmilichen evangelischen Kirchen des städtischen PatronatS zu Breslau------ 52 4. AuS dem Gesetze über die Vermügensverwaltung in den kaihol. Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875. III. Wahl der Kirchenvorsteher und Gemeindeverireier 92 5. Anlage dazu: Wahlordnung v. 4. Juli 1875....... 95 6. Statut für die Schuldeputation vom 1. Juni 187? 98 7. Inftruction für die Schuldeputation v. 1. Juni 1877 101 8. Instruction für die Curatorien der stüdt. höheren . Lehranstalten vom 9. November 1877.......... 105 9. Die höheren Bürgerschulen................... 112 10. Die paritätische Mittelschule für Mädchen....... 113 11. Freischul-Regulativ vom 18. April 1879........ 114 12. Instruction für die Vorstünde der stüdt. Elementar, schulen vom 8. Februar 1878................ 116 13. Instruction für die HauScuraioren der städtischen Elementarschulgrundstücke vom 8. Februar 1878.. 121 14. Instruction für die Infpicientin des Unterrichts in den weiblichen Handarbeiten vom 6. Februar 1878... 124 15. Regulativ über die Vertretung von Lehrern und Lehrerinnen der städtischen Elementarschulen...... 128 16. Königliche Gewerbe« und Baugewerkschuie zu Breslau nach dem Schulprogramm 1879.............. 130 17. Bekanntmachung, die Aufnahme zur tünigl.Kunst- und Kunst.Gewerbefchule betr., bestätigt durch Ministerial. Rescript vom 28. December 1877.-............ 136 18. Reglement für das Museum der bildenden Künste vom 5. December 1876.................... 140 Seit 19. Bedingungen zur Vermiethung städtischer Grundstücke vom 18. Februar 1878 .................... 147 20. Information betreffend die Hauswafserleitungen vom 19. December 1377....................... 151 21. Communalbeschluß betreffend PstasterungSkosten ... 173 22. Magistratsverfügung in Betreff der Bauverwaltung vom 10./24. August 1877.................. 174 23. Polizet »Verordnung betr. die Schornsteinreinigung vom 18. Juni 1878....................... 183 24. Instruktion für das Curatorium der Sparkasse auf Grund des Statuts vom 1. Mai 1872........ 18? 25. Instruktion für die Sparkasse v. 6. Februar 187? 190 26. Nachtrüge zum Statut der Sparkasse........... 238 27. MagistratS-Regulattv vom 24. Juni 1876 über die Vertheilung d. Einquartierungslast während der Dauer der Mobilmachung der Armee resp. der Gittigkett des Gesetzes wegen der KriegSletstungen v. 13. Juni 1873 239 28. Polizei.Verordnung betreffend dte Mtethsgondeln und Kühne vom 14. Iunt 1678................. 243 29. Polizei.Verordnung betreffend d. Ordnung des Wochen. marktvertehrS vom 22. Juli 1879............ 246 30. Poltzei'Verordnung für die Provinz Schlesien vom 21. Juni 1878 betr. die obligatorische Untersuchung des Schweinefleisches nebst Reglement für dte Prüfung der Fleischbeschauer u. Instruktion für bte amtlich be« stallten Fleischbeschauer...................... 254 31. Instruktion für den die Fleischbeschau auf dem stüdt. Schlachthofe ausübenden Thierarzt v. 29. April 1878 271 32. Instruktion für dte stüdt. Schlachthofsmeister betr. die Fleischbeschau vom 29. Aprtl 1878......... 273 33. Polizet. Verordnung betr. die Abhaltung von Lust-barkeiten vom 12. August 1878.............. 274 34. MagiftratSregulativ für dte Erhebung von Abgaben für öffentliche Lustbarkeiten vom 23. Octbr. 1879 277 35. Poltzei'Verordnung betr. dasFeitbieien vanWaaren zc. durch Kinder unter 14 Jahren vom 11. Juli 1878 279 36. Polizet. Verordnung beireffend den Verkauf und die Aufbewahrung von Gtften vom 20. Sept. 1877. . 280 1. Stiidte-Orduung vom 3ß. M« 1853 für die sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. § 1. Die gegenwärtige Städte-Ordnung soll in den bisher aus dem Provinzial-Landtage im Stande der Städte vertretenen Städten der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen zur Anwendung kommen, desgleichen in den im Stande der Städte nicht vertretenen Ortschaften dieser Pro¬vinzen, in welchen bisher eine der beiden Städte-Ord¬nungen vom 19. November 1808 und vom 17. März 1831 gegolten hat. In Ansehung derjenigen im Stande der Städte auf den Provinzial-Landtagen nicht ver¬tretenen Ortschaften (Flecken), wo bisher weder eine dieser Städte-Ordnungen gegolten, noch die ländliche Gemeindeverfassung bestanden hat, bleibt die nähere Festsetzung ihrer Gemeindeverhältniffe mit Berücksich¬tigung der Vorschriften im Titel VIII. der gegenwär¬tigen Städte-Ordnung der Bestimmung des Königs nach Anhörung des Provinzial-Landtages vorbehalten. Wegen der Städte in Neu-Borpommern und Rügen ergeht ein besonderes Gesetz. BreSlauer Bürgerbuch. 2. Jahrg.

Städte-Ordnung.
I.

Von den Grundlagen der städtischen Ver¬fassung. § 2. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle diejenigen Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben. Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirke angehört haben, können nach Vernehmung der Nethei¬ligten und nach Anhörung des Kreistages unter Ge¬nehmigung des Ministers des Innern mit dem Stadt¬bezirk vereinigt werden. Eine Vereinigung eines länd¬lichen Gemeinde- oder eines felbstständigen Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde kann nur unter Zustimmung der Vertretungen der betheiligten Gemeinden, so wie des betheiligten Gutsbesitzers nach Anhörung des Kreis¬tages mit Genehmigung des Königs erfolgen. Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Stadt¬bezirk und deren Vereinigung mit einem angrenzenden Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirk, so wie die Abtrennung einzelner bisher zu einer andern Gemeinde¬oder zu einem selbstständigen Gute gehörender Grund¬stücke und deren Vereinigung mit einem angrenzenden Stadtbezirk kann nach Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Ministers des Innern vorgenommen werden, wenn außer den Vertretungen der betheiligten Gemeinden und den betheiligten Gutsbesitzern auch die Eigenthümer jener Grundstücke darin einwilligen. In Ermangelung der Einwilligung aller Netheiligten kann eine Veränderung dieser Art in den Gemeinde- oder Outsbezirlen nur in dem Falle, wenn dieselbe im öffent- Stüdte-Ordnung. 3 lichen Interesse als nothwendiges Nedürfniß sich er-giebt, und alsdann nur mit Genehmigung des Königs nach Vernehmung der Netheiligten und nach Anhörung des Kreistages stattfinden. In allen vorstehenden Fällen ist der Beschluß des Kreistages vor Einholung der höheren Genehmigung den Netheiligten nachricht¬lich mitzutheilen. Wo und soweit in Folge einer der¬artigen Veränderung eine Auseinandersetzung zwischen den Netheiligten sich als nothwendig ergiebt, ist solche im Verwaltungswege zu bewirken. Wird hierbei eine Übereinkunft der Netheiligten vermittelt, so genügt die Genehmigung der Regierung; im Falle des Wider¬spruches entscheidet der Minister des Innern. Privat¬rechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Verän¬derungen niemals gestört werden. Eine jede solche Veränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen. Veränderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemein-heitstheilung vorkommen, unterliegen diesen Nestim¬mungen nicht. 8 3. Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Aus¬nahme der fervisberechtigten Militärpersonen des activen Dienststandes, gehören zur Stadtgemeinde. Als Ein¬wohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk nach den Nestimmungen der Gefetze ihren Wohnsitz haben. § 4. Alle Einwohner des Stadtbezirks sind zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde-Anstalten der Stadt berechtigt und zur Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten nach den Borschristen dieses Gesetzes verpflichtet. Die Bestimmungen besonderer Stiftungen 4 Städte-Ordnung. welche mit dergleichen städtischen Gemeinde-Anstalten verbunden sind, so wie die hinsichtlich solcher Anstalten auf besonderen Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt. Wer, ohne in dem Stadt¬bezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat oder ein stehendes Gewerbe betreibt, ist dennoch verpflichtet, an denjenigen Lasten Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesitz oder das Gewerbe, oder auf das aus jenen Quellen stießende Einkommen gelegt sind. Dieselbe Verpstichwng haben juristische Personen, welche in dem Stadtbezirke Grundeigentum besitzen oder ein stehen¬des Gewerbe betreiben. Wo städtische Gemeindeab¬gaben durch Zuschläge zur Klassen- oder klassifizirten Einkommensteuer erhoben werden, müssen alle diejenigen, welche im Stadtbezirk sich aufhalten, um dort ihren Unterhalt zu erwerben, sobald sie daselbst eine dieser Steuern zu entrichten haben, auch die gedachten Zu¬schläge zahlen. Wo eine Communalsteuer anderer Art eingeführt ist, sind dergleichen Personen bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten im Stadtbezirk vom Ablauf des dritten Monats an zu jener Steuer beizutragen verpflichtet. Zu den auf den Grundbesitz oder auf das stehende Gewerbe gelegten Lasten sind auch die in 8 3 erwähnten Militärpersonen verpflichtet, wenn sie im Stadtbezirk mit Grundeigenthum angesessen sind oder ein stehendes Gewerbe treiben. Von anderen direkten Gemeindeabgaben und Lasten sind dieselben, mit Ausnahme der Militärärzte rückfichtlich ihres Ein¬kommens aus einer Civilpraxis, frei; von Verbrauchs¬steuern bleiben nur die Militär-Speife-Einrichtungen Stüdte-Ordnung. 5 und ähnliche Anstalten in dem bisherigen Umfange befreit. In wie weit zu den Gemeindeabgaben und Lasten auch Waldungen herangezogen werden können, ist nach den besonderen Verhältnissen derselben zu den Gemeinden zu bemessen. Der Provinzial-Landtag hat darüber nähere Nestimmungen zu treffen, welche der Genehmigung des Königs bedürfen. Bis zum Erlaß solcher Bestimmungen können Waldbesitzer zu den Ge¬meindeabgaben und Lasten in höherem Maße als seit¬her nicht herangezogen werden. Die im § 2 des Ge¬setzes vom 24. Februar 1850 (Gesetz-Sammlung S. 62) bezeichneten ertragsunfähigen oder zu einem öffent¬lichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke sind nach Maßgabe der Kabinetsordre vom 8. Juni 1834 (Gesetz-Sammlung S. 87), die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Elementar-Schullehrer aber überhaupt von den Gemeinde-Auflagen befreit. Zeitweilige Befreiungen von Gemeindeabgaben und Leistungen für neu bebaute Grundstücke sind zulässig. Alle sonstige, nicht persönliche Befreiungen können von den Stadtgemeinden abgelöst werden, und hören auf, wenn die Entschädigung festgestellt und gezahlt ist: bis dahin bestehen dieselben in ihrem bisherigen Umfange fort, erstrecken sich jedoch nur auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen. Die Befreiung und der Anspruch auf Entschädigung er¬löschen, wenn sie in Städten, wo die Gemeindeordnung vom N. März 1850 bereits eingeführt ist, nicht binnen Jahresfrist nach deren Einführung bei dem Gemeinde¬vorstand (Magistrat) angemeldet sind, und in den an- 6 Stüdte'Ordnung. deren Städten nicht binnen Jahresfrist nach Einführung der gegenwärtigen Städteordnung bei demselben ange¬meldet worden. Die Entschädigung wird zum zwanzig¬fachen Betrage des Iahreswerthes der Befreiung nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre vor der Ver¬kündigung dieser Städte-Ordnung geleistet. Steht ein anderer Entschädigungs-Maßstab durch speziellen Rechts¬titel fest, so hat es hierbei sein Bewenden. Der Ent¬schädigungsbetrag wird durch Schiedsrichter, mit Aus¬schluß der ordentlichen Rechtsmittel, festgestellt; von diesen wird der eine von dem Besitzer des bisher be¬freiten Grundstücks, der andere von der Gemeindever¬tretung ernannt. Der Obmann ist, wenn sich die Schiedsrichter über dessen Ernennung nicht verständigen können, von der Aufsichtsbehörde zu ernennen. Die Geistlichen, Kirchendiener und Elementar-Schullehrer hleiben von den directen persönlichen Gemeindeabgaben hinsichtlich ihres Diensteinkommens insoweit befreit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 zustand. Geist¬liche und Schullehrer bleiben von allen persönlichen Gemeindediensten, so weit dieselben nicht auf ihnen ge¬hörigen Grundstücken lasten, befreit; Kirchendiener in¬soweit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Ver¬kündigung der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 zustand. Alle übrige persönliche Befreiungen siud ohne Entschädigung aufgehoben. Wegen der Besteuerung des Dienfteinlommens der Beamten sind die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822 (Gesetz-Sammlung S. 184) und der CabinetS-Ordre vom 14. Mai 1832 Stüdte'Ordnung. 7 (Gesetz-Sammlung S. 145) anzuwenden. Durch die in diesen Gesetzen bestimmten Geldbeiträge sind die Be¬amten zugleich von persönlichen Diensten frei. Sind sie jedoch Besitzer von Grundstücken, oder betreiben sie ein stehendes Gewerbe, so müssen sie die mit diesem Grundbesitz resp. Gewerbe verbundenen persönlichen Dienste entweder selbst, oder für den Fall der Ver¬hinderung durch Stellvertreter leisten. § 5. Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den Wahlen, so wie in der Befähigung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Gemeinde¬verwaltung und zur Gemeindevertretung. Jeder selbst¬ständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre 1) Einwohner des Stadbezirks ist und zur Stadt-gemeinde gehört (8 3), 2) leine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, 3) die ihn betreffen¬den Gemeinde-Abgaben gezahlt hat, und außerdem 4) entweder a. ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzt (ß 16), oder b. ein stehendes Gewerbe selbstständig als Haupterwerbsquelle und in Städten von mehr als 10,000 Einwohnern mit wenigstens zwei Gehilfen selbst¬ständig betreibt, oder o. zur klasstfizirten Einkommen¬steuer veranlagt ist, oder ä. an Klassensteuer einen Iahres-Netrag von mindestens neun Mark entrichtet. Steuerzahlungen, Einkommen, Haus- und Grundbesitz der Ehefrau werden dem Ehemann, Steuerzahlungen, Einkommen, Haus- und Grundbesitz der minderjährigen, beziehungsweise der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder dem Vater angerechnet. In den Fällen, wo ein Haus durch Vererbung auf einen andern übergeht, 8 Stüdte«Ordnung. kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des ein¬jährigen Wohnsitzes die Nesihzeit des Erblassers zu Gute. Als selbstständig wird nach vollendetem vier¬undzwanzigsten Lebensjahre ein Jeder betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Nerfügungsrecht über sein Vermögen oder dessen Ber« waltung durch richterliches Erkenntniß entzogen ist. Inwiefern über die Erlangung des Bürgerrechts von dem Magistrat eine Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen vorbehalten. § 6. Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz nach einer andern Stadt, so kann ihm das Bürgerrecht in seinem neuen Wohnort, wenn sonst die Erfordernisse zur Er¬langung desselben vorhanden sind, von dem Magistrat im Einverständnisse mit der Stadtverordneten-Ver¬sammlung (8 12) schon vor Ablauf eines Jahres ver¬liehen werdm. Diese Nestimmungen finden auch auf den Fall Anwendung, wenn der Besitzer eines, einen besonderen Gutsbezirk bildenden Gutes oder ein stimm¬berechtigter Einwohner einer Landgemeinde seinen Wohnfitz nach einer Stadt verlegt. Der Magistrat ist, im Einverftändniß mit der Stadtverordneten-Ver¬sammlung befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf die oben gedachten besonderen Erfordernisse, das Ehrenbürger¬recht zu ertheilen, wodurch keine städtischen Verpflich¬tungen entstehen. § 7. Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre verluftig geworden (8 12 des Strafgesetzbuches), verliert dadurch auch das Bürger- Etüdte-Ordnung. 9 recht und die Befähigung, dasselbe zu erwerben. Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte untersagt ist (ß 21 des Straf¬gesetzbuches), der ist während der dafür in dem Er¬kenntnisse festgesetzten Zeit von der Ausübung des Bürgerrechts ausgeschlossen. Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Versetzung in den Anklage¬stand, oder wegen eines Vergehens, welches die Unter¬sagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen Haft gebracht, so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Bürgerrechts so lange, bis die gericht¬liche Untersuchung beendigt ist. Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr zutrifft. Verfällt ein Bürger in Concurs, so verliert er dadurch das Bürgerrecht; die Befähigung, dasselbe wieder zu erlangen, kann ihm, wenn er die Befriedigung feiner Gläubiger nachweift, von den Stadtbehörden verliehen werden. § 8. Wer in einer Stadt seit einem Jahre mehr als einer der drei höchstbesteuerten Einwohner sowohl an directen Staats- als an Gemeinde-Abgaben ent¬richtet, ist, auch ohne im Stadtbezirke zu wohnen oder sich daselbst aufzuhalten, berechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen, falls bei ihm die übrigen Erforder¬nisse dazu vorhanden sind. Dasselbe Recht haben ju¬ristische Personen, wenn sie in einem solchen Maße in der Gemeinde besteuert sind. 10 Städte-Ordnung. § 9. Die Stadtgemeinden sind Corporationen; den¬selben steht die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes zu. § 10. In den Städten wird ein Magistrat (colle-gialischer Gemeindevorstand) und eine Stadtverordneten-Versammlung gebildet, welche nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die städtischen Gemeinde-Angelegenheiten. Die Ausnahmen bestimmt Titel VIII. § 11. Jede Stadt ist befugt, besondere statutarische Anordnungen zu treffen: 1) über solche Angelegen¬heiten der Stadtgemeinden, sowie über solche Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder leine ausdrücklichen Bestimmungen enthält; ^2) über sonstige eigentümliche Verhältnisse und Einrichtungen, insbesondere hinsichtlich der den gewerblichen Genossen¬schaften bei Einteilung der stimmfähigen Bürger und bei Nildung der Wahlversammlungen und der städti¬schen Vertretung zu gewährenden angemessenen Berück¬sichtigung. Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung der Regierung. Hltel II. Von der Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordneten-Versammlung. § 12. Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern in Stadtgemeinden von weniger als 2500 Einwohnern. StüdteOrdnung. 11 aus 18 in Gemeinden von 2 500— 5 000 Einw., - 24 - - - 5001— 10000 - - 30 - - - 10001— 20000 - - 36 - - - 20001- 30000 - - 42 - - - 30001— 50000 - - 48 - - - 50001- 70000 - - 54 - - - 70001— 90000 - - 60 - - - 90001—120000 -In Gemeinden von mehr als 120,000 Einwohnern treten für jede weiteren 50,000 Einwohner sechs Stadt¬verordnete hinzu. Wo die Zahl der Stadtverordneten bisher eine andere gewesen ist, verbleibt eS bei dieser Zahl, bis durch statutarische Anordnung, welcher über¬haupt abweichende Festsetzungen über die Zahl der Stadtverordneten vorbehalten werden, eine Aenderung getroffen ist. Z 13. Zum Zweck der Wahl der Stadtverordneten werden die stimmfähigen Bürger lss 5—8) nach Ma߬gabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern (Gemeinde-, Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und Staats-Abgaben) in drei Abtheilungen getheilt. Doch können auch die Stadtbehörden in den mahl« und schlachtsteuer¬pflichtigen Städten beschließen, die Bildung der drei Abtheilungen nach Maßgabe des Einkommens der stimmfähigen Bürger zu bewirken. Die erste Abthei¬lung besteht aus denjenigen, auf welche die höchsten Beträge bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammt-betrages der Steuer aller stimmfähigen Bürger fallen, oder welche das höchste Einkommen bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammt-Einlommens aller stimm- 12 ktüdte'drdnung. fähigen Bürger besitzen. Die übrigen stimmfähigen Bürger bilden die zweite und dritte Nbtheilung; die zweite reicht bis zum zweiten Drittel der Gefammt-steuer, beziehungsweife des Gesammt-Einkommens aller stimmfähigen Bürger, In die erste, beziehungsweife zweite Nbtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuer¬betrag oder Einkommen nur theilweife in das erste beziehungsweife zweite Drittel fällt. Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer andern Ge¬meinde entrichtet werden, fowie die Steuern für die im Umherziehen betriebenen Gewerbe find bei der Nildung der Nbtheilungen nicht anzurechnen. Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören. Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage oder Einkommen, noch nach der alphabetischen Ordnung der Name bestimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Nbtheilung zu rechnen ist, fo entscheidet das Loos. Jede Nbtheilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die Wähler der Nbtheilung gebunden zu fein. 8 14. Gehören zu einer Abtheilung mehr als fünf¬hundert Wähler, so kann die Wahl derfelben nach da¬zu gebildeten Wahlbezirken geschehen. Enthält eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, fo kann dieselbe mit Rückficht hierauf in Wahlbezirke eingeteilt werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der von einem jeden derfelben zu wählen¬den Stadtverordneten, werden nach Maßgabe der Zahl der stimmfähigen Bürger von dem Magistrat festgesetzt. Stüdte.Ordnung. 13 § 15. Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Ort¬schaften enthalten, kann die Regierung nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind. 8 16. Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Stadtverordneten muß aus Hausbesitzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erb¬liches Nesihrecht haben) bestehen. § 17. Stadtverordnete können nicht sein: 1) die¬jenigen Beamten und Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird (8 76); 2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten, die Ausnahmen bestimmen 88 72 und 73; 3) Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer; 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; 5) die Beamten der Staatsanwaltschaft; 6) die Polizei¬beamten. Bater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stadtverordneten-Ver¬sammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der ältere allein zugelassen. 8 18. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wir¬kung, sobald einer der Fälle eintritt, in denen nach den Nestimmungen im 8 7 der Gewählte des Bürgerrechts verlustig geht oder von der Ausübung desselben für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird. Tritt einer der Fälle ein, in denen nach jenen Bestimmungen die Aus« 14 Städte'Ordnung. Übung des Bürgerrechts ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich von der Theilnahme an den Geschäften der Stadtverordneten-Versammlung einstweilen bis zum Austrag der Sache ausgeschlossen. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt. § 19. Eine Liste der stimmfähigen Bürger, welche die erforderlichen Eigenschaften derselben nachweist, wird von dem Magistrat geführt und alljährlich im Juli berichtigt. Die Liste wird nach den Wahlabtheilungen und im Falle des § 14 nach den Wahlbezirken ein-getheilt. § 20. Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Magistrat zur Berichtigung der Liste. Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren zu öffent¬licher Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde offen gelegt. Während dieser Zeit kann jedes Mitglied der Stadtgemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrat Einwendungen erheben. Die Stadt¬verordneten-Versammlung hat darüber bis zum 15. August zu beschließen: der Beschluß bedarf der Zu¬stimmung des Magistrats; versagt dieser die Zustim¬mung, so ist nach Vorschrift des § 36 zu verfahren« Ist in diesem Falle über die Einwendungen von der Regierung entschieden, so findet eine Nernfnng an letz¬tere von Seiten desjenigen, welcher die Einwendungen erhoben hat, nicht weiter statt; in allen anderen Fällen steht demselben innerhalb zehn Tagen nach Mittheilung StädwOrdnung. 15 des Beschlusses der Stadtverordneten der Recurs an die Regierung zu, welche binnen vier Wochen ohne Zulassung einer weiteren Berufung entscheidet. Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwohners wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses acht Tage vorher von dem Magistrate unter Angabe der Gründe mitzutheilen. § 21. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordneten-Versammlung finden alle zwei Jahre im November statt. Vei dem zunächst vorher¬gehenden wöchentlichen Hauptgottesdienst ist auf die Wichtigkeit dieser Handlung hinzuweisen. Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersätze inner¬halb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordneten-Ver¬sammlung, oder der Magistrat, oder die Regierung es für erforderlich erachten. Der Ersahmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. Alle Er-gänzungs- oder Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen und Wahlbezirken (ß 14) vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Nbtheilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den andern. Die in den §8 19—21 bestimmten Termine können durch statutarische Anord¬nungen abgeändert werden. 16 Stüdte'Ordnung. § 22. Der Magistrat hat jederzeit die nöthige Be¬stimmung zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl von Hausbesitzern (8 16) zu treffen.- Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch das Loos bestimmt. Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden Stadtverordneten jederzeit wiedergewählt werden. 8 23. Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Lifte (8 19 und 20) verzeichneten Wähler durch den Magistrat zu den Wahlen mittelst schriftlicher Ein¬ladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen. Nie Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bestimmen. § 24. Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahl« bezirk aus dem Bürgermeister oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei von der Stadtverordneten-Versammlung gewählten Bei¬sitzern. Für jeden Beisitzer wird von der Stadtverord¬neten-Versammlung ein Stellvertreter gewählt. 8 25. Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich und laut zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu be¬zeichnen, als zu wählen sind. Nur die in 8 8 er¬wähnten juristischen oder außerhalb des Stadtbezirks wohnenden höchstbesteuerten Personen können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben. Die Be¬vollmächtigten müssen selbst stimmfähige Bürger sein. Städte-Ordnung. 17 Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausge¬stellt, so entscheidet über die Anerkennung derselben der Wahlvorstand endgiltig. 8 26. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich abso¬lute Stimmenmehrheit (meHr als die Hälfte der Stimmen) erhalten haben. Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viel Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten Wahl geschritten. Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mit¬glieder erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt als¬dann als die Lifte der Wählbaren. Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine, das Ergebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahl¬vorstandes sofort oder spätestens innerhalb acht Tagen aufgefordert. Vei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich. Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, giebt das Loos den Ausschlag. Wer in mehreren Nb-theilungen oder Wahlbezirken gewählt ist, hat zu er¬klären, welche Wahl er annehmen will. §27. Die Wahlftrotokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom Magistrate aufzubewahren. Der Magistrat hat das Ergebniß der vollendeten Wahlen sofort bekannt zn machen. Gegen das statt¬gehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfähigen Bürger, innerhalb zehn Tagen nach der Bekannt- Nreslauer Nürgerbuch. 2. Jahrg. 2 18 Stüdte'Ordnung. machung, bei der Regierung Beschwerde erhoben wer¬den. Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Re¬gierung die Wahlen auf erfolgte Beschwerde oder von Amts wegen innerhalb 20 Tagen nach der Bekannt¬machung durch eine motivirte Entscheidung für ungil-tig zu erklären. Für einen Ungiltigleitsgrund ist es nicht zu erachten, wenn die der betreffenden geistlichen Behörde anheimzugebende Hinweisung auf die Wich¬tigkeit der Wahl (8 21) unterblieben ist. ß 28. Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadtverordneten treten mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres ihre Verrichwngen an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu¬gewählten Mitglieder in Thätigkeit. Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten und deren Ver¬pflichtung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen. Hitet Von der Zusammensetzung und Wahl des Magistrats. ß 29. Der Magistrat besteht aus dem Bürger¬meister, einem Neigeordneten oder zweiten Bürger¬meister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl von Schöffen (Stadträten, Rathsherren, Rathsmännern) und, wo das Nedürfniß es erfordert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern (Syndikus, Käm¬merer, Schulrath, Naurath zc.). Es gehören zum' Magistrat in Stadtgemeinden von weniger als 2 000 Einwohnern 2 Schössen, 2500 bis 10000 - 4 Stüdte«Ordnung. 19 10001 bis 30000 Einwohnern 6 Schöffen, 30001 - 60000 - 8 60001 - 100000 - 10 Bei mehr als 100000 Einwohnern treten für jede weiteren 50 000 Einwohner zwei Schössen hinzu. Wo die Zahl der Mitglieder des Magistrats bisher eine andere gewesen ist, verbleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarische Anordnung, welcher überhaupt ab¬weichende Festsetzungen über die Zahl der Magistrats-Mitglieder vorbehalten werden, eine Aenderung ge¬troffen ist. § 30. Mitglieder des Magistrats können nicht sein: 1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aussicht des Staats über die Städte ausgeübt wird (§ 76); 2) die Stadtverord¬neten, ingleichen Gemeinde-Unterbeamte und in Städten über 10000 Seelen die Gemeinde-Einnehmer (ß 56 Nr. 6); 3) Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffent¬lichen Schulen; 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, Gewerbe-und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; 5) die Beamten der Staats-Anwaltschaft: 6) die Polizei-Be¬amten. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwieger¬sohn, Brüder und Schwäger, dürfen nicht zugleich Mit¬glieder des Magistrats sein. Entsteht die Schwäger¬schaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet dasjenige Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeige¬führt worden ist. Bater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, so wie Brüder, dürfen nicht zu¬gleich Mitglieder des Magistrats und der Stadtverord- 20 Stübte-Ordnung. neteu-Versammlung fein. Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835 (Gesetz-Sammlung S. 18) bezeichneten Gewerbe betreiben, tonnen nicht Bürger¬meister sein. § 31. Der Beigeordnete und die Schöffen (§ 29) werden auf fechs Jahre, der Bürgermeister und die übrigen besoldeten Magiftrats-Mitglieder dagegen auf zwölf Jahre von der Stadtverordneten-Versammlung gewählt. Auch können Beigeordnete mit Besoldung angestellt werden, und erfolgt in diesem Falle deren Wahl gleichfalls auf zwölf Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Nie das erste Mal Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außer¬gewöhnlichen Ersatzwahlen kommt die Bestimmung 8 21 zur Anwendung. § 32. Für jedes zu wählende Mitglied des Ma¬gistrats wird besonders abgestimmt. Nie Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stimmenmehr¬heit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht er¬reicht, fo findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen er¬halten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmen¬gleichheit entscheidet das Loos. § 33. Die gewählten Bürgermeister, Beigeordneten, Schöffen uud besoldeten Magistratsmitglieder bedürfen der Bestätigung. Die Bestätigung steht zu: 1) dem Stüdte-Ordnung. 2l Könige hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeord¬neten in Städten von mehr als 10000 Einwohnern; 2) der Regierung hinsichtlich der Bürgermeister und Neigeordneten in Städten, welche nicht über 10000 Einwohner haben, so wie hinsichtlich der Schöffen und der besoldeten Magistratsmitglieder in allen Städten, ohne Unterschied ihrer Größe. Wird die Bestätigung versagt, so schreitet die Stadtverordneten-Versammlung zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht be¬stätigt, so ist die Regierung berechtigt, die Stelle einst¬weilen auf Kosten der Stadt commifsarisch verwalten zu lassen. Dasselbe findet statt, wenn die Stadtverord¬neten die Wahl verweigern oder den nach der ersten Wahl nicht Neststigten wieder erwählen sollten. Die commifsarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der Stadtverordneten-Versammlung, deren wieder¬holte Vornahme ihr jederzeit zusteht, die Bestätigung des Königs, beziehungsweise der Regierung erlangt hat. § 34. Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amtsantritt durch den Bürgermeister in öffent¬licher Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung in Eid und Pflicht genommen; der Bürgermeister wird vom Regierungs-Präsidenten oder einem von diesem zu ernennenden Commissar in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung vereidet. Magistrats-Mitgliedern, welche ihr Amt mindestens neun Jahre mit Ehren bekleidet haben, kann in Übereinstim¬mung mit der Stadtverordneten-Versammlung von dem Magistrat das Prädicat „Stadtältester" verliehen werden. 22 Städte-Ordnung. Hilel IV. Von den Versammlungen und Geschäften der Stadtverordneten. § 35. Die Stadtverordueten-Versammlung hat über alle Gemeinde-Angelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Magistrate überwiesen sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aufsichts¬behörden vorgelegt werden. Ueber andere als Ge¬meinde-Angelegenheiten dürfen die Stadtverordneten nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichts¬behörde an sie gewiesen sind. Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instructionen oder Aufträge der Wähler oder der Wahlbezirke gebunden. § 36. Die Beschlüsse der Stadtverordneten be¬dürfen, wenn sie solche Angelegenheiten betreffen, welche durch das Gesetz dem Magistrate zur Ausführung über¬wiesen sind, der Zustimmung des letztern. Versagt dieser die Zustimmung, so hat er die Gründe dieser Versagung der Stadtverordneten-Versammlung mitzu-theilen. Erfolgt hierauf keine Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl von dem Magistrate als den Stadtverordneten die Einsehung einer gemeinschaftlichen Commission verlangt werden kann, so ist die Entschei¬dung der Regierung einzuholen. — Die Stadtverord¬neten-Versammlung darf ihre Beschlüsse in keinem Falle selbst zur Ausführung bringen. Z 37. Die Stadtverordneten-Versammlung controlirt die Nerwalwng. Sie ist daher berechtigt, sich von der Stübte-Ordnung. 23 Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke von dem Magistrat die Einsicht der Acten verlangen und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu welchen der Bürgermeister ein Mitglied des Magistrats abzuordnen befugt ist. ß 38. Nie Stadtverordneten-Versammlung wählt jährlich einen Vorsitzenden, so wie einm Stellvertreter desselben, und einen Schriftführer, so wie einen Stell¬vertreter desselben, aus ihrer Mitte; doch lann auch die Stelle des Schriftführers ein von den Stadtver¬ordneten nicht aus ihrer Mitte gewählter, in öffent¬licher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereibeter Protokollführer vertreten. Diese Wahlen erfolgen in dem ß 32 vorgeschriebenen Verfahren. Die Stadtver¬ordneten versammeln sich, so oft es ihre Geschäfte er¬fordern. Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß Abgeordnete des Magistrats dabei anwesend find. Der Magistrat muß gehört werden, so oft er es verlangt. § 39. Die Iusammenberufung der Stadtverord¬neten geschieht durch den Vorsitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder oder von dem Magistrat verlangt wird. § 40. Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein- für allemal von der Stadtverordneten-Ver¬sammlung festgestellt. Die Iusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung; mit 24 . StüdwOrdnung. Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie Tage vorher statthaben. § 41. Durch Beschluß der Stadtverordneten können auch regelmäßige Sihungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei freie Tage vorher den Stadtverordneten und dem Magistrat an¬gezeigt werden. § 42. Die Stadtverordneten-Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mit¬glieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammen¬berufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Iusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. § 43. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehr¬heit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden festgestellt. § 44. An Verhandlungen über Rechte und Ver¬pflichtungen der Stadtgemeinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Magistrat, oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde einen giltigen Beschluß zu fassen nicht befugt ist, die Aufsichtsbehörde für die Wahrung Stüdte-Ordnung. 25 des Gemeinde-Interesses zu sorgen und nötigenfalls einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen. Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder des Magistrats aus Ver¬anlassung ihrer Amtsführung nothwendig werden, so hat die Regierung auf Antrag der Stadtverordneten-Versammlung zur Führung des Prozesses einen Anwalt zu bestellen. § 45. Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch be¬sonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wirb, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Nie Sitzungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder Schänlen gehalten werden. § 46. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zu¬hörer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche Zeichen des Beifalls ober des Mißfallens giebt oder Unruhe irgend einer Art verursacht. 8 47. Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Ver¬sammlung und die Namen der dabei anwesend gewe« senen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzu¬tragen. Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet. Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten, auch diejenigen, welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht über¬wiesen sind, mitgetheilt werden. § 48. Den Stadtverordneten-Versammlungen bleibt überlassen, unter Zustimmung des Magistrats eine 26 StHdk'Ordnung. Geschäftsordnung abzufassen und dann Zuwiderhand¬lungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen; diese Strafen können nur in Geldbußen bis zu fünf Thalern und bei mehrmals wiederholten Zu¬widerhandlungen in der auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Aus¬schließung aus der Versammlung bestehen. Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im § 36 vorgeschriebene Verfahren ein. § 49. Die Stadtverordneten beschließen über die Benutzung des Gemeindevermügens; die Declaration vom 26. Juli 1847 (Gesetz-Sammlung Seite 327) bleibt dabei maßgebend. Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeinde-Corporation in ihrer Gesammtheit ge¬hört, kann die Stadtverordneten-Versammlung nur in¬sofern beschließen, als sie dazu durch den Willen der Vetheiligten oder durch sonstige Rechtstitel berufen ist. Auf das Vermögen der Corporationen und Stiftungen haben die zur Stadtgemeinde gehörenden Einwohner (H 3) als solche, und auf dasjenige Vermögen, welches blos den Hausbesitzern oder anderen Klassen der Ein¬wohner gehört, haben andere Personen keinen An¬spruch. In Ansehung der Verwaltung und Verwen¬dung des Vermögens der Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Nestimmungen. Soweit es hier¬bei auf den Begriff von Bürger ankommt, sind die Ne¬stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes (ß 5) an sich selbst nicht maßgebend. 8 50. Die Genehmigung der Regierung ist erfor- Stüdte«Ordnung. 27 derlich: 1) Zur Veräußerung von Grundstücken und solchen Gerechtsamen, welche jenen gesetzlich gleichgestellt sind; 2) zur Veräußerung oder wesentlichen Verän¬derung von Sachen, welche einen besondern wissen¬schaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, nament¬lich von Archiven; 3) zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestand belastet oder der bereits vorhandene vergrößert wird, und 4) zu Ver¬änderungen in dem Genüsse von Gemeindenutzungen (Wald, Weide, Haide, Torfstich u. dgl.).

51.   Nie freiwillige Veräußerung  von Grund-

stücken u. s. w. (ß 50 Nr. I) darf nur im Wege der Licitation auf Grund einer Taxe stattfinden. Zur Gil-tigkeit der Licitation gehört 1) einmalige Bekannt¬machung durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks und die für Bekanntmachungen des Magistrats üblichen öffentlichen Blätter; 2) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Licitations-Termine und 3) Abhaltung dieses Termins durch eine Justiz-ober Magistratsperson. Das Ergebniß der Licitation ist der Stadtverordneten-Versammlung mitzutheilen und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag ertheilt werden. In besonderen Fällen kann die Re¬gierung auch den Verkauf aus freier Hand, so wie einen Tausch gestatten, sobald sie sich überzeugt, daß der Vortheil der Gemeinde dadurch gefördert wird. Für die Hypotheken-Behörde genügt zum Nachweise, daß der Vorschrift dieses Paragraphen genügt worden, die Bestätigung des Vertrages durch die Regierung. § 52. Durch Gememdebeschluß kann die Erhebung 28 Stüdte.Ordnung. eines Einzugsgeldes angeordnet und von dessen Ent¬richtung die Niederlassung in der Gemeinde (§ 4 des Gesetzes vom 31. December 1842 Nr. 2317) abhängig gemacht werden. Außerdem kann von Allen, sowohl von den Neuanziehenden, als von denen, welche der Gemeinde bereits angehürig sind, bei der Begründung eines selbstständigen Hausstandes eine Abgabe (Ein¬tritts- oder Hausstandsgeld) gefordert und von deren Entrichtung die Theilnahme an dem Bürgerrecht (§ 5) abhängig gemacht werden. Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (8 50 Nr. 4) kann außerdem von der Entrichwng einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von Entrichtung eines Einkaufs¬geldes abhängig gemacht werden, durch deren Cnt« richtung aber die Ausübung des Bürgerrechts niemals bedingt wird. Alle derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Regierung. Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Nestimmungen dieses Paragraphen nicht unter¬worfen. Beamte, welche in Folge dienstlicher Ver¬setzung ihren Aufenthalt im Stadtbezirk nehmen, sind zur Entrichwng des Einzugsgeldes und des Hausstands¬geldes nicht verbunden. § 53. Soweit die Einnahmen aus dem städtischen Vermögen nicht hinreichen, um die durch das Nedürf-niß oder die Verpflichtungen der Gemeinde erforder¬lichen Geldmittel zu beschaffen, können die Stadtver¬ordneten die Aufbringung von Gemeindesteuern be¬schließen. Diese können bestehen: I. In Zuschlägen zu Stüdte.Ordnung. 29 den Staatssteuern, wobei folgende Bestimmungen gelten: I) Die Steuer für den Gewerbebetrieb im Um¬herziehen darf nicht belastet werden; 2) bei den Zu¬schlägen zur classificirten Einkommensteuer muß jeden¬falls das außerhalb der Gemeinde belegene Grunde eigenthum außer Berechnung bleiben; 3) die Geneh¬migung der Regierung ist erforderlich: a. für alle Zuschläge zur Einkommensteuer; d) für Zuschläge zu den übrigen directen Steuem, wenn der Zuschlag ent¬weder fünfzig Procent der Staatssteuern übersteigen oder nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt werden soll. Zur Freilassung oder geringeren Belastung der letzten Klassensteuerstufe bedarf es dieser Genehmigung nicht; o) für Zuschläge zu den indirekten Steuern. II. In besonderen directen oder indirecten Gemeindesteuern, welche der Genehmigung der Re¬gierung bedürfen, wenn sie neu eingeführt, erhöht oder in ihren Grundsätzen verändert werden sollen. Bei besonderen Communal-Einkommensteuern ist jedenfalls die sud I. 2 erwähnte Beschränkung maßgebend. Die bestehenden directen Communal-Einkommensteuern werden einer erneuten Prüfung und Genehmigung der Regierung unterworfen. In den über die Erhebung von Communalsteuern zu erlassenden, von der Re¬gierung zu genehmigenden Regulativen können Ord¬nungsstrafen gegen die Contravenienten bis auf Höhe von zehn Thalern angeordnet werden. § 54. Die Gemeinde kann durch Beschluß der Stadtverordneten zur Leistung von Diensten (Hand¬oder Spanndiensten) behufs Ausführung von Ge- 30 Stüdtt'Ordnung. meinde-Arbeiten verpflichtet werden; die Dienste werden in Geld abgeschäht; die Vertheilung geschieht nach dem Maßstabe der Gemeinde-Abgaben oder in deren Er¬mangelung nach dem Maßstabe der directen Steuern. — Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung der Regierung. Die Dienste können, mit Ausnahme von Nothfällen, durch taugliche Stell¬vertreter abgeleistet oder nach der Abschätzung an die Gemeindekasse bezahlt werden. § 55. Die in Bezug auf die Behandlung der Ge¬meinde-Waldungen für die einzelnen Landestheile er¬lassenen Gesetze und Nestimmungen bleiben in Kraft, bis ihre Abänderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein wird. HUel V. on den Geschäften des Magistrats. 56. Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Verwaltungs-Behörde insbesondere folgende Geschäfte: 1) die Gesetze und Verordnungen, so wie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Behörden aus¬zuführen; 2) die Beschlüsse der Stadtverordneten-Ver¬sammlung vorzubereiten und, sofern er sich mit den¬selben einverstanden erklärt, zur Ausführung zu bringen. Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu versagen, wenn von den Stadtverord¬neten ein Beschluß gefaßt ist, welcher deren Befugnisse überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, das Staats¬wohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt. In Fällen dieser Art ist nach den Bestimmungen im 8 36 zu ver¬fahren; 3) die städtischen Gemeinde-Anstalten zu ver- StüdwOrbnung. 31 walten und diejenigen, für welche besondere Verwal¬tungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen; 4) die Ein¬künfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- und Kassenwesen zu überwachen. Bon jeder regelmäßigen Kassen-Revision ist der Stadtver¬ordneten-Versammlung Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen-Revisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben ein- für allemal bezeichnetes Mitglied der Stadtver¬ordneten-Versammlung zuzuziehen; 5) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren; 6) die Gemeinde-Beamten, nachdem die Stadt¬verordneten darüber vernommen worden, anzustellen und zu beaufsichtigen. Die Anstellung erfolgt, soweit es sich nicht um vorübergehende Dienstleistungen han¬delt, auf Lebenszeit; diejenigen Unterbeamten, welche nur zu mechanischen Dienstleistungen bestimmt sind, können jedoch auf Kündigung angenommen werben. Die von den Gemeinde-Beamten zu leistenden Kautionen bestimmt der Magistrat nach Anhörung der Stadtver¬ordneten-Versammlung. In Städten bis zu 10,000 Einwohnern (§ 30, 2) können die Geschäfte des Ge¬meinde-Einnehmers nach Vernehmung der Stadtverord¬neten-Versammlung und mit Zustimmung der Regierung dem Kämmerer übertragen werden; 7) die Urkunden und Aeten der Stadt-Gemeinde aufzubewahren; 8) die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und Namens 32 Stüdte«Ordnung. derselben mit Behörden und Privatpersonen zu ver¬handeln, den Schriftwechsel zu führen und die Ge¬meinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Nie Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter giltig unterzeichnet; werden in denselben Verpflichtungen der Stadtgemeinde übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Magistrats-Mitgliedes hinzukommen; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß dieselbe in be¬glaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt werden; 9) die städtischen Gemeinde-Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen und die Beitreibung zu bewirken. § 57. Her Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte, in Stadtgemeinden, welche mehr als 100.000 Einwohner haben, mindestens ein Nritttheil seiner Mitglieder zugegen ist. Nie Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Borsitzenden entscheidend. Nen Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Ner Vorsitzende ist verpflichtet, wenn ein Beschuh des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt, die Ausführung eines solchen Be¬schlusses zu beanstanden und die Entscheidung der Re¬gierung einzuholen. Ner Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den Ver¬handlungen und Beschlüssen Theil. Bei Beratungen StüdwOrdnung. 33 über solche Gegenstände, welche das Privat-Interefse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Ange¬hörigen berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten, auch sich während der Nerathung aus dem Sitzungszimmer entfernen. § 5s. Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den ganzen Geschäftsgang der städtischen Verwaltung. In allen Fällen, wo die vorherige Neschlußnahme durch den Magistrat einen nachtheiligen Zeitverlust ver¬ursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Ma¬gistrat obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der nächsten Sitzung behufs der Bestätigung oder anderweitigen Neschlußnahme Bericht erstatten. Zur Erhaltung der nöthigen Dis-ciplin steht dem Bürgermeister das Recht zu, den Ge¬meinde-Beamten Geldbußen bis zu 3 Thalern und außerdem den untern Beamten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzulegen (§§ 15, 19 und 20 des Ge¬setzes vom 21. Juli 1852, Gesetz-Sammlung S. 465). § 59. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsich¬tigung einzelner Geschäftszweige, so wie zur Erledigung vorübergehender Aufträge, können besondere Depu¬tationen entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats, oder aus Mitgliedern beider Gemeinde-Behörden, oder aus letzteren und aus stimmfähigen Bürgern gewählt werden. Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadt-Behörden ist der übereinstimmende Be¬schluß beider erforderlich. Zu diesen Deputationen und Eommisfionen, welche übrigens in allen Beziehungen Vreslauer Bürgerbuch. 2. Jahrg. Z A4 Stüdte«Ordnung. dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadt¬verordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadt¬verordneten-Versammlung gewählt, die Magistrats-Mitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch unter letzteren den Borsitzenden zu be¬zeichnen hat. Durch statutarische Anordnungen können nach den eigenthümlichen örtlichen Verhältnissen be¬sondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden Verwaltungs-Deputationen getroffen werden. § 60. Städte von größerem Umfange oder von zahlreicherer Bevölkerung werden von dem Magistrat nach Anhörung der Stadtverordneten in Ortsbezirke getheilt. Jedem Bezirk wird ein Bezirks-Vorsteher vorgesetzt, welcher von den Stadtverordneten aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre erwählt und vom Magistrat bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der Verhinderung des Be¬zirks-Vorstehers ein Stellvertreter desselben angestellt. Die Nezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des Bezirks zu unterstützen. § 61. Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverord¬neten-Versammlung mit dem Haushalts - Etat beschäf¬tigt, hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten einen vollständigen Bericht zu er¬statten. Tag und Stunde werden wenigstens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde bekannt gemacht. 8 62. Der Bürgermeister hat nach näherer Be- Städte-Ordnung. 35 stimmung der Gesetze folgende Geschäfte zu besorgen: I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht könig¬lichen Behörden übertragen ist: 1) die Handhabung der Ortspolizei; 2) die Verrichtung eines Hilfsbeamten der gerichtlichen Polizei; 3) die Verrichtungen eines Polizei-Anwalts, vorbehaltlich der Nefugniß der Be¬hörde, in den Fällen 2 und 3 andere Beamten mit diesen Geschäften zu beauftragen. Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Vertretung der Po¬lizeianwaltschaft bei dem Gericht auch für die übrigen Gemeinden des Gerichtsbezirks gegen angemessene Entschädigung übertragen werden, in deren Hinsicht nähere Bestimmungen vorbehalten bleiben. II. Alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial-und allgemeinen Staatsverwaltung, namentlich auch das Führen der Personenstandsregister, sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind. Einzelne dieser unter I. und II. erwähnten Geschäfte können mit Ge¬nehmigung der Regierung einem andern Magistrats-Mitgliede übertragen werden. 8 63. In Netreff der Befugnisse der Stadtbehör¬den, ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung. HUel VI. Von den Gehältern und Pensionen. § 64. Ner Normaletat aller Besoldungen wird von dem Magistrat entworfen und von den Stadtverord¬neten festgesetzt. Ist ein Normal-Besoldungsetat über¬haupt nicht oder nur für einzelne Theile der Ver-. 3* 36 Stübte-Ordnung. waltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vorgesehenen Besoldungen vor der Wahl fest¬gesetzt. Hinsichtlich der Bürgermeister und der besol¬deten Magistratsmitglieder unterliegt die Festsetzung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmigung der Regierung. Die Regierung ist ebenso befugt als ver¬pflichtet, zu verlangen, daß ihnen die zu einer zweck¬mäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungsbeträge bewilligt werden. Den Beigeordneten, insofern ihnen nicht eine Besoldung besonders beigelegt ist (§ 31), können mit Genehmigung der Regierung feste Ent¬schädigungsbeträge bewilligt werden. Schöffen und Stadtverordnete erhalten weder Gehalt noch Remu¬neration, und ist nur die Vergütung baarer Auslagen zulässig, welche für sie aus der Ausrichtung von Auf¬trägen entstehen. ß 65. Den Bürgermeistern und den besoldeten Mitgliedern des Magistrats sind, sofern nicht mit Ge¬nehmigung der Regierung eine Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienstunfähigleit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt werden, folgende Pensionen zu ge¬währen: '/. des Gehalts nach 6 jähriger Dienstzeit, '/, - - - 12 - «/,--. 24 -Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Ge¬meindebeamten erhalten, insofern nicht mit dem Be¬amten ein Anderes verabredet worden ist, bei ein¬tretender Dienstunfähigleit Pension nach denselben Stüdte'Ordnung. 37 Grundsähen, welche bei den unmittelbaren Staats¬beamten zur Anwendung kommen. — Ueber die Pen¬sionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Ma¬gistratsmitglieder und der übrigen besoldeten Gemeinde¬beamten entscheidet in streitigen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigteit oder darauf bezieht, welcher Theil des Diensteintommens als Ge¬halt anzusehen sei, findet die Berufung auf richterliche Entscheidung statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen. Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats- oder Gemeinde¬dienste ein Einkommen oder eine neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres Einkommen übersteigen. HUel Bon dem Gemeindehaushalte. § 66. Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus bestimmen lassen, ent¬wirft der Magistrat jährlich, spätestens im October, einen Haushaltsetat. Mit Zustimmung der Stadtver¬ordneten kann die Etatsperiode bis auf drei Jahre verlängert werden. Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in einem oder mehreren von dem Magistrat zu bestimmenden Lokalen zur Einsicht aller Einwohner der Stadt offen gelegt, und alsdann von den Stadtverordneten festgestellt. 38 Stüdte.Ordnung. Eine Abschrift des Etats wird sofort der Aufsichts¬behörde eingereicht. 8 67. Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde. Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Stadtverordneten. § 68. Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der Dienste (8 54), sowie die Abgaben für die Theil-nahme an den Nutzungen (§ 52) und die sonstigen Ge¬meindegefälle werden von den Säumigen im Steuer-Executionswege beigetrieben. ß 69. Die Iahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des folgenden Jahres zu legen und dem Magistrat einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren, und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen den Stadtverordneten zur Prüfung, Fest¬stellung und Entlastung vorzulegen. § 70. Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. October bewirkt sein. Der Magistrat hat der Auf¬sichtsbehörde sofort eine Abschrift des Feststellungs¬beschlusses vorzulegen. Durch statutarische Anordnun¬gen können auch andere Fristen, als vorstehend für die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt sind, festgesetzt werden. 8 71. Ueber alle Theile des Vermögens der Stadt¬gemeinde hat der Magistrat ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden den Stadtverordneten bei der Rechnungsabnahme zur Er¬klärung vorgelegt. Stüdte«Ordnung. 39 HUel VIU. Von der Einrichtung det städtischen Ver¬fassung ohne collegialischen Gemeinde-Vor¬stand für Städte, welche nicht mehr als 2500 Einwohner haben. § 72. In Städten von nicht mehr als 2500 Ein¬wohnern kann auf Antrag der Gemeindevertretung unter Genehmigung der Regierung die Einrichtung ge¬troffen werden, daß 1) die Zahl der Stadtverordneten bis auf sechs vermindert, und 2) statt des Magistrats nur ein Bürgermeister, welcher den Vorsitz in der Stadtverordneten-Versammlung mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei oder drei Schöffen, welche den Bürgermeister zu unterstützen und in Verhinderungs¬fällen zu vertreten haben, gewählt werben. ß 73. Wird eine Einrichtung nach Maßgabe der Bestimmung unter 2 in ß 72 getroffen, so gehen alle Rechte und Pflichten, welche in den Vorschriften der Titel I. bis VII. dem Magistrat beigelegt sind, auf den Bürgermeister mit denjenigen Modifikationen über, welche sich als nothwendig daraus ergeben, daß der Bürgermeister zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtverordneten-Versammlung ist. Demselben steht insonderheit ein Recht der Zustimmung zu den Beschlüssen der Stadtverordneten nicht zu; er ist aber in den im zweiten Satze unter 2 des § 56 bezeichneten Fällen die Ausführung der Beschlüsse der Stadtver¬ordneten-Versammlung zu beanstanden und, wenn diese bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlüsse be¬harrt, die Entscheidung der Regierung einzuholen ver- 40 , Städte-Ordnung. pflichtet. — Im Uebrigen finden bei den Städten, welche die 'gedachte Einrichtung angenommen haben, die Borschriften der Titel I. bis VII. gleichfalls, jedoch mit der Maßgabe Nnwendung, daß die Schöffen zugleich Stadtverordnete sein können, und daß es genügt, wenn die Veschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung (§ 47) nur von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede unter¬zeichnet werden. HUel IX. Bon der Verpflichtung zur Annahme von Stellen und von dem Ausscheiden aus den¬selben wegen Verlustes des Bürgerrechts. § 74. Ein jeder stimmfähige Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen, sowie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen. Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle berechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe: 1) anhaltende Krankheit; 2) Geschäfte, die eine häufige oder lang dauernde Abwesenheit mit sich bringen; 3) ein Alter über 60 Jahre; 4) die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die nächsten drei Jahre; 5) die Verwaltung eines anderen öffent¬lichen Amtes; 6) ärztliche oder wundürztliche Praxis; 7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Er¬messen der Stadtverordneten-Versammlung eine giltige Entschuldigung begründen. — Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen, oder die noch nicht drei Jahre lang ver- StüdwOrdnung. 41 sehene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen tatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Stadtverordneten auf drei bis sechs Jahre der Ausübung des Bürgerrechts ver-lustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den directen Gemeindeabgaben herangezogen werden. Nieser Beschluß bedarf der Bestätigung der Aufsichts¬behörde (§ 76). § 75. Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle in der Verwaltung oder Vertretung der Stadt¬gemeinde bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des ru¬henden Bürgerrechts tritt die Suspension ein (§ 7). Die zu den bleibenden Nerwaltungsdeputationen ge¬wählten stimmfähigen Bürger (§ 59) und anderen von der Stadtverordneten-Versammlung auf eine bestimmte Zeit gewählten nnbesoldeten Gemeindebeamten, zu denen jedoch die Schöffen nicht zu rechnen sind, können durch einen übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten auch vor Ablauf ihrerWahlperiode von ihrem Amte entbunden werden. Met X. Von der Oberaufsicht über die Stadtverwal¬tung. § 76. Die Aufsicht des Staates über die städti¬schen Gemeindeangelegenheiten wird, soweit nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ausdrück¬lich bestimmt ist, von der Regierung, in den höheren Instanzen von dem Oberpräsidenten und dem Minister des Innern ausgeübt. Beschwerden über Entschei- 42 Stüdte«Ordnung. düngen in Gemeinde-Angelegenheiten müssen in allen Instanzen innerhalb einer Präclusivfrift von vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung der Entscheidung eingelegt werden, insofern nicht die Ein» legung des Recurses durch dieses Gesetz an eine andere Frist geknüpft ist (8 20). § 77. Wenn die Stadtverordneten einen Beschluß gefaßt haben, welcher deren Befugnisse überschreitet, gesetz« oder rechtswidrig ist, oder das Staatswohl ver¬letzt, so ist die Aufsichtsbehörde ebenso befugt als ver¬pflichtet, den Vorstand der Stadtgemeinde zur vor¬läufigen Beanstandung der Ausführung zu veranlassen. Dieser hat hiervon die Stadtverordneten zu benach¬richtigen und über den Gegenstand des Beschlusses sofort an die Regierung zu berichten. Die Regierung hat sodann ihre Entscheidung unter Anführung der Gründe zu geben. 8 78. Wenn die Stadtverordneten es unterlassen oder verweigern, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung, unter Anführung des Gesetzes, die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken oder stellt beziehungs¬weise die außerordentliche Ausgabe fest. 8 79. Durch königl. Verordnung auf den Antrag des Staatsministeriums kann eine Stadtverordneten-Versammlung aufgelöst werden. Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen, und muß diese binnen 6 Monaten vom Tage der Auflösungsverordnung an erfolgen. Bis zur Einführung der neugewählten Stadt¬verordneten sind deren Verrichtungen durch besondere, - Stüdtt'Ordnung. 43 von dem Minister des Innern zu bestellende Com-mifsarien zu besorgen. § 80. In Netreff der Dienstvergehen der Bürger¬meister, der Mitglieder des Vorstandes und der son¬stigen Gemeindebeamten kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung. Ausführungs- und Uebergangs-Bestim- mungen. § 81. Nie zur Ausführung dieses Gesetzes er¬forderlichen Nestimmungen werden von dem Minister des Innern getroffen. § 82. In Städten, wo die Einführung der Ge¬meindeordnung vom 11. März 1850 bereits beendigt ist, tritt die gegenwärtige Städteordnung sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeindeordnung; die auf Grund der letzteren ge¬wählten Bürgermeister, Neigeordneten, Schöffen und alle anderen besoldeten und unbesoldeten Gemeinde¬beamten, sowie die Mitglieder des Gemeinderaths, diese als Stadtverordnete, verbleiben jedoch in ihren Stellen bis zum Ablaufe der Periode, für welche sie gewählt worden sind, und behalten, soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pensionsansprüche. § 83. In Städten, wo die Einführung der Ge¬meindeordnung vom 11. März 1850 bis zur Einsetzung des Gemeinderaths gediehen ist, bleiben die Mitglieder desselben in ihren Stellen als Stadtverordnete bis zum Ablaufe der Periode, für welche sie gewählt worden 44 Stüdte'Ordnung. sind; im Uebrigen ist sowohl dort, als in allen anderen Städten, für welche diese Städteordnung noch gegeben ist (8 1)/ nach den Vorschriften derselben mit der Ein¬führung der städtischen Verfassung unl) Nerwalwng zu verfahren. ß 84. Die seitherigen nicht gewählten und nicht ausdrücklich auf Kündigung angestellten Oberbürger¬meister und Bürgermeister, welche bei Einführung der gegenwärtigen Städteordnung weder in ihren Aemtern und Einkünften belassen, noch anderweitig mit gleichem Einkommen angestellt werden, haben, sofern nicht für diesen Fall bereits früher eine andere verbindliche Bestimmung getroffen worden ist, einen Anspruch auf Pension. Die¬jenigen dieser Beamten, welche auf Kündigung ange¬stellt sind, von welcher jedoch observanzmäßig niemals oder doch nur aus besonderen Gründen Gebrauch ge¬macht worden ist, sind den lebenslänglich angestellten Beamten gleichzusetzen, wenn nicht einer der Gründe eintritt, aus welchen die Kündigung vorbehalten ist. Nlos vorläufig und commissarifch ohne Zeitbestimmung angestellten Beamten steht dieser Anspruch erst nach sechsjähriger Dienstzeit zu. Wenn ein solcher Beamter demnächst von der Stadt für dieselbe Stelle auf Zeit gewählt worden ist, so wird seine Dienstzeit, behufs der Feststellung seiner Pensionsberechtigung, von der Zeit des Eintritts in die commiffarische Dienstleistung gerechnet. Die Pension beträgt nach kürzerer als zwölf¬jähriger Dienstzeit V4, nach zwölf- oder mehr als zwölf¬jähriger Dienstzeit V«, nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit ^ des seitherigen reinen Diensteiykommenß. Kirchengemeinbe- und Synodal«Ordnung. 45 Was als solches anzusehen, wird im Verwaltungswege endgiltig festgesetzt. Die Pension fällt insoweit fort oder ruht, als der Pensionirte durch anderweitige An¬stellung im Staats- oder Gemeindedienst ein Einkommen oder eine neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres Einkommen über¬steigen. Die Pensionen werden von den Stadtgemein¬den, in welchen die Beamten gegenwärtig angestellt sind, geleistet. Alle vorstehend nicht bezeichneten Ge¬meindebeamten sind in ihren Aemtern und Einkünften zu belassen und behalten ihre bisherigen Pensionsansprüche. § 85. Der Zeitpunkt, mit welchem in den einzelnen im § 83 erwähnten Städten die Einführung gegen¬wärtiger Städteordnung beendet sein wird, ist durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Von diesem Zeitpunkte an treten für die betreffenden Städte die bisherigen Gesehe und Verordnungen über die Verfassung der Stadtgemeinden außer Kraft. 2. Aus der evangelischen Kirchengemeinde-und Synodal-Ordnnng für die Provinzen Prenßen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien nnd Sachsen vom 10. September 1873. Orster Abschnitt. IV. Nildung der evang. Gemeindeorgane. § 34. Die Mitglieder des Gemeindekirchenraths und der Gemeindevertretung werden von den wahlberech¬tigten Äsmeindegliebern gewählt« 46 Kirchengemeinde- und Synodal'-Ordnung. Wahlberechtigt sind alle männlichen selbstständigen, über 24 Jahre alten Mitglieder der Gemeinde, welche bereits ein Jahr in der Gemeinde, oder wo mehrere Gemeinden am Orte sind, an diesem Orte wohnen, zu den kirchlichen Gemeindelasten nach Maßgabe der dazu bestehenden Verpflichtung beitragen und sich zum Ein¬tritt in die wahlberechtigte Gemeinde ordnungsmäßig nach Maßgabe der darüber zu erlassenden Instruction angemeldet haben. Der Patron ist wahlberechtigt, auch wenn er nicht am Orte der Gemeinde wohnt. Als selbstständig sind nicht anzunehmen diejenigen: 1. welche keinen eigenen Hausstand haben oder kein öffentliches Amt bekleiden oder kein eigenes Ge¬schäft, beziehungsweise nicht als Mitglied einer Familie deren Geschäft führen; 2. welche unter Curatel stehen oder sich im Concurs befinden; 3. welche im letzten Jahre vor der Wahl armuths-halber Unterstützung aus Armenmitteln oder Er¬laß der Staatssteuern oder der kirchlichen Bei¬träge genossen haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist: 1. wer nicht im Vollbesitz der bürgerlichen Ehren¬rechte sich befindet; 2. wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens, welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, in Untersuchung sich befindet, bis zur Beendigung der Sache; Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 47 3. wer durch Verachtung des göttlichen Wortes oder unehrbaren Lebenswandel ein öffentliches, noch nicht durch nachhaltige Besserung gesühntes Aerger-niß gegeben hat; 4. wer wegen Verletzung besonderer kirchlicher Pflichten nach Vorschrift eines Kirchengesetzes des Wahlrechts verlustig erklärt ist. Das Wahlrecht ruht bei Allen, welche mit Bezah¬lung kirchlicher Umlagen über ein Jahr im Rückstände sind. § 35. Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten, sofern sie nicht durch beharrliche Fernhaltung vom öffentlichen Gottesdienste und von der Theilnahme an den Sacramenten ihre kirchliche Gemein¬schaft zu bethätigen aufgehört haben. Wählbar in den Gemeindetirchenrath sind alle zum Eintritt in die Gemeindevertretung befähigten Personen, welche das dreißigste Lebensjahr vollendet haben. § 36. Der Gemeindetirchenrath ordnet die Wahl für die Gemeindeorgane an und legt die von ihm auf¬gestellte Liste der Wahlberechtigten (ß 18) in einem Jedermann zugänglichen Lokale 14 Tage lang öffent¬lich aus. Ort und Zeit der Auslegung sind im Hauptgottes¬dienste von der Kanzel bekannt zu machen, mit dem Beifügen, daß nach Verlauf der Auslegungsfrist Re¬klamationen gegen die Liste nicht mehr angebracht werden können. Nach dem Ermessen des Gemeinde-kirchenraths kann die Bekanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen Verhälwissen entsprechenden Formen erfolgen. 48 Ktrchengemeinde« und SynodalOrdnung. Die eingehenden Reclamationen hat der Gemeinde-tirchenrath zu prüfen und geeignetenfalls die Lifte zu berichtigen; gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem dadurch von der Wahl Ausgeschlossenen binnen vier¬zehn Tagen der Recurs an den Vorstand der Kreis¬synode zu. Durch Einlegung des Recurses wird die anstehende Wahl nicht aufgehalten. Zwischen dem Ende der Reklamationsfrist und dem Tage der Wahl müssen mindestens vierzehn Tage in der Mitte liegen. § 37. Die Einladung der Gemeindeglieder zur Wahl hat unter Angabe der Zeit und des Ortes der Wahl, sowie der Zahl der für den Gemeindekirchenrath und für die Gemeindevertretung zu wählenden Personen von der Kanzel in allen von der Anordnung der Wahl an bis zum Wahltage stattfindenden Hauptgottesdiensten zu geschehen. Nnderweite, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Bekanntmachungen zu veranstalten, bleibt dem Ermessen des Gemeindekirchenraths überlassen. Der Patron oder Patronatsvertreter (§ 6) ist zur Theil-nähme an der Wahlhandlung besonders einzuladen. 8 38. Die Wahl geschieht in der Kirche der Wahl¬gemeinde an einem Sonntage nach Schluß des Haupt¬gottesdienstes. Die Wahlhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenraths geleitet, welchem die übrigen Mit¬glieder des Gemeindelirchenraths und erforderlichen¬falls einige von diesem zu bezeichnende Gemeinde¬glieder als Wahlvorstand zur Seite stehen. Der Patron und der Patronatsvertreter ist immer berechtigt, in den Wahlvorstand einzutreten. Kirchengemeinde« und Synodal-Ordnung. 49 Der Vorsitzende eröffnet die Wahlhandlung. Er ermahnt die Wähler, ihre Wahl auf Männer von un¬sträflichem Wandel, christlicher Gesinnung, bewährter Liebe zur evangelischen Kirche und fleißiger Theil-nahme an Wort und Sacrament zu richten. Nur die persönlich erschienenen Wähler sind stimm¬berechtigt. Die Abstimmung erfolgt schriftlich mittelst Stimmzettel. Durch Beschluß des Gemeindetirchen-raths kann eine mündliche Abstimmung zu Protokoll angeordnet werden. Zunächst ist die Wahl der Nettesten, danach die der Mitglieder der Gemeindevertretung zu vollziehen. Gewählt sind diejenigen, auf welche die absolute Majorität der abgegebenen Wahlstimmen gefallen ist. Hat der erste Wahlgang eine absolute Majorität für die zur Nildung oder Ergänzung der Gemeindeorgane erforderliche Zahl von Personen nicht ergeben, so ist, bis dies erreicht wird, das Verfahren durch engere Wahl fortzusetzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll auf¬genommen, welches den wesentlichen Hergang beur¬kundet. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern des Gemeindekirchen-raths unterzeichnet. § 39. Die Namen der Gewählten werden, nach¬dem der Gemeindelirchenrath die Legalität der Wahl geprüft und anerkannt hat, an zwei aufeinander fol¬genden Sonntagen im Hauptgottesdienste der Gemeinde bekannt gemacht. Breslauer Bürgerbuch. 2. Jahrg. 4 59 Kirchengemeinbe- und Synodal'Ordnung. § 40. Einsprüche gegen die Wahl können bis zur zweiten Bekanntmachung derselben (§ 39) von jedem wahlberechtigten Gemeindegliede (ß 34) erhoben werden. Ueber solche Einsprüche entscheidet der Gemeinde-lirchenrath und, auf eingelegten Recurs, für welchen von Zustellung der Entscheidung an eine vierzehntägige präclusivische Frist läuft, der Vorstand der Kreissynode O 56 Nr. 8). Der letztere hat auch von Amtswegen die Wahl zu prüfen. § 41. Die Gewählten können das Gemeindeamt nur ablehnen oder niederlegen, 1. wenn sie das sechszigfte Lebensjahr vollendet, oder 2. schon sechs Jahre das Neltestenamt bekleidet haben, oder 3. wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, z. N. Kränklichkeit, häufiger Abwesenheit, unver¬einbarer Dienstverhältnisse. Ueber die Erheblich¬keit und tatsächliche Begründung entscheidet der Gemeindekirchenrath nnd auf eingelegten Recurs, für welchen von Zustellung der Entscheidung an eine vierzehntägige präclusivische Frist läuft, der Vorstand der Kreissynode. Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder die Fortsetzung des Gemeindeamts verweigert, verliert das kirchliche Wahlrecht. Dasselbe kann ihm jedoch auf sein Gesuch von dem Gemeindelirchemath wieder bei¬gelegt werden. Die Ablehnung oder Niederlegung des vom Patron Kirchengemeinde« und Synodal-Ordnung. 51 übertragenen Aeltestenamts unterliegt keinen beschrän¬kenden Bestimmungen. ß 42. Ist für die Aeltestenwahl zweimal vergeb¬lich Termin abgehalten, weil Wahlberechtigte nicht er¬schienen sind, oder die Erschienenen die Vornahme der Wahl verweigert haben, oder weil nicht wählbare Personen gewählt worden sind, so hat für dieses Mal der Vorstand der Kreissynode die Aeltesten zu ernennen. Ist aus denselben Gründen die Wahl der Gemeinde¬vertretung nicht zu Stande gekommen, so werden bis dahin die Rechte derselben durch den Gemeindekirchen-rath ausgeübt.*) 8 43. Das Amt der gewählten Aeltesten und der Gemeindevertreter dauert sechs Jahre. Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden find wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zur Einführung ihrer Nachfolger im Amte. Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste Mal durch Ausloosung bestimmt. Bei einer außer der Zeit eintretenden Erledigung wählt die Gemeindevertretung in ihrer nächsten Ver< sammlung einen Ersatzmann, dessen Function sich auf die Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen erstreckt. 8 44. Die Entlassung eines Nettesten oder Ge¬meindevertreters erfolgt durch den Vorstand der Kreis¬synode nach Anhörung des Gemeindekirchenrathst 1. wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforder¬lichen Eigenschaft (8 34), 2. wegen grober Pflichtwidrigkeit. ") Vergl. Art. 3 und 4. des Ges. v. 23. Mal !8?4. 52 Stolü'Tax'Ordnung. Gegen die Entscheidung des Vorstandes der Kreis-lynode steht sowohl dem Betroffenen, als auch dem Gemeindekirchenrath binnen 14 Tagen die Berufung an das Conststorium zu, welches mit Zuziehung des Vorstandes der Provinzialsynode endgiltig entscheidet (§ 55 Nr. 9).*) § 45. Wenn eine Gemeindevertretung beharrlich die Erfüllung ihrer Pflichten vernachlässigt oder ver¬weigert, so kann das Consistorium auf den Antrag des Borstandes der Kreissynode dieselbe auflösen und den erwiesen Schuldigen die Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen. Die Neubildung der Gemeindevertretung ist unter Leitung eines von dem Consistorium zu bestellenden Commissarius zu bewirken. Bis dahin werden die Rechte der Gemeindevertretung durch den Gemeindelirchenrath ausgeübt.**) 3. Stolii'Tar-Ordnung für die siimmtlichen evangelischen Kirchen des städtischen Patronats zn Breslan. Einleitung. Für die evangelischen Kirchen städtischen Patronats in Äreslau war nur bezüglich der Vegräbnisse eine bestätigte Stolä-Tax-Ordnung, 6. ä. Breslau, den 24. Juli 1786, vorhanden; bezüglich aller übrigen ») Vergl. § 5 des Allerh. Erl. v. 30. Dez. 1874. ") Vergl. Art. 3 und 4 des Gesbtzes v. 23. Mai 1874. Stolü'Tax-Ordnung. 53

minist6riai68 fehlte es dagegen nicht nur an einer solchen Tax-Ordnung, fondern es galten auch für die Kostenansätze bei jeder Kirche verschiedene, oft zweifelhafte und lästige Observanzen. Zur Beseitigung dieses Zuständes und da auch die auf Zwang und Standesunterschiede gegründete Begräbniß-Ordnung von 1786 mit den im Laufe der Zeit veränderten Verhält¬nissen nicht mehr vereinbar erschien, wurde vom Ma¬gistrat unterm 13. November 1840 eine alle kirchlichen Leistungen und namentlich auch die Begräbnisse um¬fassende Stolä-Tax-Ordnung für die sämmtlichen evan¬gelischen Kirchen des städtischen Patronats zu Breslau aufgerichtet und vom 1. Juli 1841 ab, unter Geneh¬migung des Königlichen Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten, mit der Maßgabe eingeführt, daß diefe Taxe nach Ablauf dreier Jahre, unter Berück¬sichtigung der gemachten Erfahrungen, einer Revision unterworfen werde.

Nachdem diese durch die Ungunst der Zeiten oft unterbrochene und verzögerte Revision stattgefunden hat, ist nunmehr folgende revidirte Stolä-Tax-Ordnung festgestellt worden. Allgemeine Bestimmungen. § 1. AlleObservanzen und Verordnungen, nach welchen die Gebühren der Kirch-Kassen, Geistlichen und Kirch¬bedienten für kirchliche Leistungen bei den evange¬lischen Kirchen städtischen Patronats in Bres¬lau, es seien dieselben Parochial- oder Filial-Kirchen, bisher zu entrichten gewesen sind, namentlich auch die Stolä-Tax-Ordnung für Begräbnisse, ä. ä. Breslau, 54 Stolü'Tax'Ordnung. den 24. Juli 1786, werden hierdurch aufgehoben und tritt gegenwärtige revidirte Tax-Ordnung allein und ausschließlich in deren Stelle. § 2. Auf <H.etu8 inini3t6ii2.i6s 'für diejenigen Landbewohner, welche zu den gedachten Kirchen eingepfarrt sind, oder sich sonst zu denselben halten, findet jedoch diese neue Tax-Ordnung, soweit nicht be¬sondere Verträge oder Vereinbarungen darüber statt¬finden, keine Anwendung; vielmehr verbleibt es in dieser Beziehung vorläufig bei den diesfälligen be¬sonderen Verordnungen und Observanzen. § 3. Sämmtliche Gebührensähe fließen zu den Kassen der betreffenden Kirchen, insofern nicht ein anderer Empfangsberechtigter ausdrücklich bezeichnet ist. § 4. Die Geistlichen, mit Einschluß der General-Substituten, die Schullehrer und Kirchenbedienten, ihre Ehefrauen, Wittwen, so lange sie nicht wieder heirathen, und Kinder, welche im elterlichen Hause leben und noch unversorgt sind, haben wegen der ^etus parookiaiss, und zwar bei Begräbnissen nach näherer Bestimmung des Tit. III. dieser Ordnung, die bisherige observanz-mäßige Gebührenfreiheit zu genießen. HUel I. Von Haufen. Allgemeine Grundsätze. § 5. Jede Taufhandlung ist in der Regel von demjenigen Geistlichen der betreffenden Parochialtirche zu verrichten, an welchem hierzu, nach der kirchen¬dienstlichen Ordnung, die Reihe ist (Nedäomg.äNZ'iug). Nur bei Haustaufen ist es gestattet, die Taushand- Stolä-TapOrdnung. 55 lung durch einen andern Geistlichen verrichten zu lassen; es muß aber in diesem Falle, außer der Ent¬richtung des taxmäßigen Gebührensatzes zur Kirchkasse, der stellvertretende Geistliche besonders remunerirt werden. 8 6. Erlegt Jemand an Taufgebühren freiwillig mehr als die zur Kirchkasse fließende Taxe der von ihm gewählten Klasse, so gebührt der überschießende Netrag demjenigen Geistlichen, welcher die Taufhand¬lung vollzieht. ß 7. Das sowohl bei Kirch- als bei Haustaufen üblich gewesene Offertorium für die Geistlichen und Kirchbedienten ist gänzlich abgeschafft. Tauf-Gebühren. 8 8. Für jede Taufe sind, außer der Beisteuer von 2 Sgr. zum Hebammen-Fonds, zu entrichten: ».) in der ersten Klasse ... 2 Thlr. — Sgr. d) in der zweiten Klasse ... 1 - — -o) in der dritten Klasse für Un¬bemittelte .......— - 10 - 8 9. Jedem, welcher ein Kind zur Taufe beför¬dert, ist es überlassen, sich den Gebührensatz aus den nach 8 8 bestimmten drei Klassen auszuwählen, indem zu dem guten Sinne der hiesigen Einwohner das Ver¬trauen gehegt werden darf, daß jeder Familienvater sich zu demjenigen Gebührensatze selbst einschätzen werde, welcher seinem Stande und Vermögen entspricht. Werden Zwillinge oder Drillinge zur Taufe ge¬bracht, fo gilt zwar als Regel, daß die Taufgebühr für jeden Täufling besonders zu entrichten ist; jedoch 56 Stolü«Tax»Ordnnng. wird nachgegeben, daß dürftige Eltern für solche Taufen nur die einfache Gebühr, wie für die Taufe nur eines Kindes, erlegen. Concession zu Haustaufen. ß 10. Soll eine Taufe nicht in der Kirche, fondern in einer Privatwohnung erfolgen, so ist hierzu vor¬her die Erlaubniß des Stabt-Consiftorii besonders nachzusuchen, und sind alsdann, außer einem der im § 8 bestimmten Gebührensätze, noch pro oonossgionk 6 Thlr. zur Kasse der betreffenden Kirche zu bezahlen; insofern nicht etwa der Vater des Täuflings zu den durch das Gesetz vom Parochialzwange eximirten Personen gehört, in welchem Falle die Conces-sion von dem königlichen Consistorio zu er-th eilen ist. Es bleibt dem Stadt-Consistorio vor¬behalten, die Concession aus bewegenden Ursachen auch gebührenfrei zu ertheilen. Für die besondere Be¬mühung des eine concefsionirte Haustaufe vollziehenden Geistlichen und des Kirchbedienten ist jedem der¬selben eine Remuneration, und zwar dem Geistlichen von 3 Thlr., dem Kirchbedienten von 1 Thlr. zu ent¬richten. § 11. Der Nachweis der Concession ist nur dann nicht erforderlich, wenn durch ein ärztliches Zeugniß dargethan wird, daß das Kind ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht in die Kirche gebracht werden kann. Nothtaufe. § 12. Wird die Taufe im Falle der Noth durch einen Laien, z. N. die Hebamme oder den Bater des Täuflings, verrichtet (Nothtaufe), so ist bezüglich dieser Stolü'tax.Ordnung. 57 Taufhandlung zur Kirchkasse nichts zu bezahlen. Für die dann notwendige kirchliche Bestätigung solcher Nothtaufe aber, falls nämlich das Kind am Leben bleibt, treten die Nestimmungen des 8 8 ff. wegen der Taufgebühren in ihrem ganzen Umfange ein. Die Eintragung des Geburtsfalles in das Taufregister er¬folgt unentgeltlich. Taufzeugen. § 13. Wer mehr als drei Personen zu Taufzeugen wählt, hat für jeden Taufzeugen über die Zahl 3 an Eintragegebühren 15 Sgr. zu entrichten.*) Dimissoriale bei Taufen. ß 14. Soll die Taufhandlung eines in hiesiger Stadt geborenen Kindes parochialpflichtiger Eltern in einer anderen als der ordentlichen Parochiallirche erfolgen, so muß bei letzterer die Ertheilung eines Dimissoriale zuvor nachgesucht, und es muß dafür an die Kasse der zuständigen Pfarrkirche erlegt werden: 2.) wenn die Taufhandlung nach einer anderen Kirche städtischen Patronats dimittirt wird, derselbe Gebühren¬satz, welchen die Kasse der vollziehenden Kirche für die Taufhandlung erhält; b) wenn die Taufhandlung nach einer Kirche außerhalb des städtischen Patronats dimittirt wird, der Netrag von 2 Thlr., — es müßten denn zwingende Gründe die auswärtige Vollziehung der Taufhandlung veranlassen. In diesem Falle wird von Ertheilung eines Dimissoriale und Erlegung von Gebühren an die zuständige Pfarrkirche abgesehen. ) Der Paragraph findet auch bei Taufen vom Lande, dagegen nicht auf Immunes Anwendung. 58 Stolü'Tax-Orduung. HUel II. Von Hrauungen. Aufgebote. § 15. Aufgesote in derjenigen Kirche, in welcher die Trauung selbst erfolgt, sind gebührenfrei; erfolgen Aufgebot und Trauung in zwei verschiedenen Kirchen, so sind für das Aufgebot in derjenigen Kirche, in welcher die Trauung nicht erfolgt, 10 Sgr. zu entrichten. § 16. Militärpersonen niederer Grade, als Feld¬webel, Wachtmeister, Unteroffiziere und Gemeine, so wie die im gleichen Range stehenden Militärbeamten, haben jedoch für das Aufgebot, einschließlich des Attestes darüber, nur zu zahlen: 7 Sgr. 6 Pf. (Mi¬litär-Kirchen-Ordnung vom 12. Februar 1832, § 101.) Abschaffung der Offertorien. Z 17. Das bei Trauungen für die Geistlichen und Kirchendiener üblich gewesene Offertorium bleibt gänz¬lich abgeschafft. Trauungen. Klassen. § 18. Die Trauungen werden nach der größeren oder ge^ ringeren kirchlichen Feierlichkeit in dreiKlassen eingetheilt. 8 l9. Die Auswahl der Klasse ist dem freien Wunsche und Willen des Brautpaares überlassen; jedoch steht es demselben nicht frei, sich aus den ein¬zelnen Klassen einzelne Ceremonien auszuwählen, vielmehr ist immer nur dasjenige Ceremoniel zu¬lässig, welches der einmal gewählten Klasse beigelegt ist.*) 8 20. Daß statt desjenigen Geistlichen, welcher uach der Kirchen-Ordnung die Trauung zu verrichten

  • ) Glementarlehrer haben nach der 2. Klasse Gebührenfrelheit; wird die l. Klaffe verlangt, so muffen die vollen Gebühren der l. Klaffe eni« richtet werden.

Stolü'Tax-Ordnung. 59 hat, ein anderer Geistlicher derselben Kirche für die Trauung gewählt werde, wird zwar nachgegeben, es bleibt aber in einem solchen Falle der gewählte andere Geistliche, neben Entrichtung der kirchlichen Taxen, noch besonders zu remuneriren. Soll ein Geistlicher einer anderen Kirche die Trauung in der zuständigen Pfarrkirche vollziehen, so ist hierzu die zuvorige Genehmigung des Pastors an letzterer erforderlich. Diese Genehmigung darf von demselben jedoch nur aus erheblichen Gründen versagt werden. Trauungen in Privat-Wohnungen. ß 21. Trauungen müssen in der Regel in der Kirche vollzogen werden, und sind daher Trauungen parochialpflichtiger Personen in Privat-Wohnungen, mit Ausnahme solcher Trauungen, welche während gefährlicher Krankheit oder auf dem Todtenbette verrichtet werden, nur nach besonderer, vom Stadt-Consistorium zu ertheilender Erlaubniß zulässig. In einem solchen Falle sind alsdann zu entrichten: 1. Für die Concession: H. wenn beide Theile parochialpflichtig sind 20 Thlr. b. wenn nur ejyTheil parochialpflichtig ist 10 Thlr. 2. An Traugebühren selbst......12 Thlr. § 22. Die Trauung in einer Privatwohnung ist in der Regel von dem Pastor der betreffenden Parochial-Kirche zu verrichten, kann jedoch auf besonderen Wunsch auch von einem anderen Geistlichen vollzogen werden. In allen Fällen ist dem eine Trauung in der Wohnung vollziehenden Geistlichen und dem dabei fungirenden 60 Stolü'3ax«t)rdnuttg. Kirchbedienten für die besondere Mühwaltung eine Remuneration, neben Entrichtung der im ß 21 fest¬gesetzten Gebühren, zu gewähren, welche für den Geist¬lichen auf 5 Thlr. und für den Kirchenbedienten auf 1 Thlr. bestimmt wird. Freiwillige Mehrzahlung. § 23. Wird bei Kirch- oder Haustrauungen an Gebühren freiwillig mehr gegeben, als die Klasse be¬dingt, nach welcher die Trauung erfolgt, so gebührt der überschießende Netrag demjenigen Geistlichen, welcher die Trauung verrichtet. Dimissoriale bei Trauungen. § 24. Soll eine Trauung in einer anderen als der dazu berechtigten Parochiallirche erfolgen, so muß solches bei letzterer vorher angezeigt und die Erthei-lung eines Dimissoriale nachgesucht, auch an die Kasse dieset Kirche, wenn die Trauung an eine andere hiesige evangelische Stadtkirche städtischen Patronats dimittirt wird, eben so viel an Traugebühren ent¬richtet werden, als die Klasse nothwendig bedingt, nach welcher in der anderen Kirche die Trauung erfolgt. Wird aber eine Trauung in eine andere Kirche dimittirt, welche nicht zu den hiesigen evangelischen Kirchen städtischen Patronats gehört, so ist an die Kasse der berechtigten Parochial-Kirche der nothwendige Gebührensatz für Trauungen der ersten Klasse gegen¬wärtiger Taxe mit 12 Thlr. zu erlegen. Erste Klaffe von Trauungen. ». Nothwendige Modalitäten. § 25. Das Brautpaar hat, mit Ausnahme der zum Stolü-Tax-Ordnung. 61 öffentlichen Gottesdienste bestimmten Zeit, freieWahl des Tages und der Stunde der Tranung; der Geistliche ist jedoch berechtigt, es abzulehnen, Freitags oder Sonnabends Trauungen zu vollziehen. Trauun¬gen zur Abendzeit bei erleuchteter Kirche sind un¬zulässig. Das ganze Mittelschiff der Kirche wird geräumt. An den Altar, auf welchem zwei Kerzen brennen, werden Stühle für das Brautpaar und die Trauzeugen gestellt, der Platz für das Brautpaar wird mit einem Teppich belegt und die Trauung selbst von dem Pastor verrichtet. Für eine solche Trauung sind zu zahlen: 12 Thlr. d. Willkürliche Modalitäten.

26. Außerdem werden in der ersten Klasse, auf besonderes Verlangen, noch folgende Feierlich¬keiten gestattet:

, 1. Empfang des Brautpaares bei seinem Eintritt in die Kirche mit Intrade; Begleitung desselben mit Orgelspiel bis zum Altare; Aufführung einer Cantäte durch das vollständige kirchliche Musil-chor und Begleitung des Brautpaares nach der Trauung mit Intrade und Orgelspiel vom Altar bis zur Kirchthüre. Dafür sind zu entrichten: a) an die Kirchkasse......2 Thlr. b) an das aus 45 Personen bestehende Musikchor........16 Thlr. 2. Empfang des Brautpaares bei seinem Eintritt in die Kirche und Begleitung desselben bis zum Altare mit Orgelspiel, Aufführung einer Mo- 62 ' Stolü.Tax«Ordnung. tette oder eines Choralgesanges durch das vollständige Sängerchor und Begleitung des Brautpaares nach der Trauung mit Orgelspiel vom Altare bis zur Kirchthüre. Dafür sind zu entrichten: s.) zur Kirchkasse........2 Thlr. b) an das aus 30 Personen bestehende Chor..........8 Thlr. 3. Empfang des Brautpaares bei seinem Eintritt in die Kirche und Begleitung desselben bis zum Altar mit Orgelspiel, Aufführung einer Motette oder eines Choralgesanges durch das einfache Sängerchor und Begleitung des Brautpaares nach der Trauung mit Orgelspiel vom Altäre bis zur Kirchthüre. Dafür sind zu entrichten: 2) zur Kirchkasfe .... 1 Thlr. 10 Sgr. d) an das aus 14 Personen bestehende Chor. ... 6 Thlr. — Sgr. 4. Empfang und Begleitung des Brautpaares mit Orgelspiel, Choralgesang nebst Orgel und Po¬saunen und Begleitung des Brautpaares nach der Trauung mit Orgelspiel vom Altare bis zur Kirchthüre. Dafür sind zu entrichten: ») an die Kirchlasse ... 1 Thlr. — Sgr. d) an das aus 9 Personen be¬stehende Chor .... 4 Thlr. 10 Sgr. 5. Empfang und Begleitung des Brautpaares mit Orgelspiel und Choralgesang mit Orgel (ohne Posaunen) und Begleitung des Brautpaares nach Stolä-Tax-Ordnung. 63 der Trauung mit Orgelspiel vom Altare bis zur Kirchthüre. Dafür sind zu entrichten: a) an die Kirchkasse ... 1 Thlr. — Sgr. d) an das aus 5 Personen bestehende Chor.... 3 Thlr. — Sgr. Oder endlich: 6. Empfang des Brautpaares und Begleitung des¬selben vor und nach der Trauung mit Orgelspiel ohne Gesang: Q) an die Kirchlasse ... — Thlr. 20 Sgr. d) an das aus 4 Personen bestehende Chor ... 2 Thlr. — Sgr. Zweite Klaffe von Trauungen, u. NothwendigeModalitäten. § 27. Die Trauung findet nur an den drei Tagen Mo'ntag, Dienstag und Mittwoch in den Bor¬mittagsstunden von 8 bis 11 Uhr und Nachmittags von 3 bis 5 Uhr statt, vorausgesetzt, daß in diese Zeit lein öffentlicher Gottesdienst trifft, welchem die Trauung jederzeit nachstehen muß. In den drei Haupt-Pfarrkirchen wird die Hälfte des Mittelganges von derKanzelan biszum Altar geräumt. An den Altar, auf welchem zwei Kerzen brennen, werben Stühle für das Brautpaar und die Trauzeugen gestellt. Die Trauung selbst ver¬richtet derjenige Geistliche, an welchem hierzu nach der lirchendienstlichen Ordnung die Reihe ist Für eine solche Trauung der zweiten Klasse sind zu bezahlen: 5 Thlr. 64 Stolü'TapOrdnung. b. Willkürliche Modalitäten. 8 28. In dieser zweiten Klasse ist die Auswahl unter den im § 26 unter 3, 4, 5 und 6 zugelassenen willkürlichen Modalitäten gestattet. Vritte blasse von lranungen. § 29. Die Trauung findet nur Montags und Dienstags statt, und zwar Vormittags von 7 bis 8 Uhr in der Sakristei und Mittags von 1 bis 2 Uhr am Altare. Die Trauung verrichtet jederzeit der¬jenige Geistliche, an dem hierzu nach der kirchendienst¬lichen Ordnung die Reihe ist. An Gebühren sind zu zahlen: 1 Thlr. 15 Sgr. Willkürliche Modalitäten sind in dieser Klasse nicht gestattet. ß 30. Für jede Trauung sind außer den kirch¬lichen Gebühren 4 Sgr. zum Hebammen-Fonds zu entrichten. Htlel m. Aon Megrtöntffen. Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen. Eintheilung in Klassen, ß 31. Alle Begräbnisse werden nach dem größeren oder geringeren Gepränge in sieben Klassen getheilt, ß 32. Einem Jeden ohne Unterschied des Standes und Gewerbes steht es frei, sich be¬liebig nach einer dieser sieben Klassen beer¬digen zu lassen. Doch muß Jeder sich mit dem¬jenigen Ceremoniell begnügen, welches der gewählten Klasse beigelegt und gestattet ist. Es ist daher un- Stolü-Tax-Ordnung. . 65 statthaft, daß außerdem noch einzelne Attribute einer höheren Klasse ausgewählt, oder gar Negräbnißfeier-lichkeiten aus den Attributen der verschiedenen Klassen willkürlich zusammengesetzt werden. § 33. Jeder Klasse sind beigelegt: 1. NothwendigeAttribute,d.h.solche,welche den Charakter der Klasse ausmachen und daher bei der Wahl derselben vollständig genommen oder doch bezahlt werden müssen. 2. Attribute der freien Wahl, d. h. solche, bei denen es in den freien Willen eines Jeden gestellt ist, dieselben ganz, oder zum Theil, oder gar nicht zu begehren. Parochial-Zuständigteit. ß 34. Jeder hiesige parochialpstichtige Einwohner ist in der Parochie zu begraben, in welcher er zur Zeit seines Todes seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. § 35. Durch den blos zeitweisen Aufenthalt in einer andern Parochie des hiesigen Stadtbereichs, z. N. durch das Bewohnen eines Sommerquartiers in hiesigen Vorstädten, wird in den Parochial-Berhält-nissen nichts geändert. — Stirbt jedoch Jemand, der feinen ordentlichen Wohnsitz hierorts außerhalb der Elifabet-Gemeinde hat, im Krankenhospital zu Aller¬heiligen, so wird er in der Elisabet-Parochie begraben. § 36. Stirbt Jemand, welcher einer Parochie des hiesigen Stadtbereichs angehört, an einem andern Orte außerhalb Breslaus, so haben dieHinter-lafsenen die Wahl: ob sie ihn da, wo er gestorben ist, begraben, oder in seine ordentliche hiesige Parochie Breslauer Bürsterbuch. 2. Jahrg. 5 66 . Stolü'Tax-Ordnung. zurückbringen lassen wollen. Im ersten Falle sindDi-missorial-Gebühren an die hiesige Parochie nicht zu zahlen. Ebenso bleibt es den Angehörigen eines am hie¬sigen Orte verstorbenen Fremden überlassen, denselben entweder hier zu beerdigen oder, ohne daß es eines Dimissorii bedarf, in die eigene Parochie abzuführen. Dimissoriale bei Begräbnissen. § 37. Wird dagegen die Beerdigung eines Ver¬storbenen in einer andern hiesigen Parochie städtischen Patronats, als in derjenigen gewünscht, in welcher er hierorts seinen ordentlichen Wohnsitz hat, so muß in diesem Falle die Hälfte desjenigen Betrages, welcher für die notwendigen Attribute der gewählten Ne-gräbnißNasse in der gewählten anderen Parochie be¬zahlt worden ist, an die Kasse der Parochial-Kirche des hiesigen Domicils als Entschädigung erlegt werben. Die Gebühren des Todtengräbers und anderer zu den Manualdienften berufenen Bedienten dieser Kirche sind dagegen voll zu liquidiren und zu bezahlen; die Gebühren für den Leichenwagen, für die Pferde und Pferdeführer bleiben indeß Seitens der dimittiren-den Kirche außer Ansatz. 8 38. Hat der Verstorbene in einer anderen hie¬sigen Parochie städtischen Patronats, als in welche er gehört, ein Erbbegräbnis so sind an die Kasse der ordentlichen Parochial-Kirche die vollen Gebühren der gewählten Begräbnißklasse, mit alleiniger Ausnahme der Gebühren für die Grabstätte und den Todtengräber, an die Kirche dagegen, zu welcher das Erbbegräbmß Stolä«Tax'Ordnung. 67 gehört, nur die Taxe für die Grabstätte und den Todtengräber zu entrichten. § 39. Vei Beerdigungen in einer anderen hiesigen Parochie fremden Patronats ist die Taxe der noth-wendigen Attribute der vierten Klasse, für Kinder unter 3 Jahren aber die der fünften an die Kirch¬kasse der ordentlichen Parochie als Dimissorial-Gebühr zu entrichten. Abführung von Leichen. § 40. Wird der Leichnam eines hiesigen Paro-chiani nicht hier beerdigt, fondern von hier abgeführt, so ist zu unterscheiden, ob die Abführung in Form eines Leichenbegängnisses — jedoch nur bis zur Barriere der Stadt — geschieht oder nicht. Im ersteren Falle steht die Auswahl der Negräbnißklasse frei, und in der gewählten Klasse fallen die Gebühren für die Grab¬stätte jederzeit weg; auch wird eine weitere kirchliche Begleitung über die Barriere hinaus nur nach einem vorgängig mit der betreffenden Kirche zu schließenden besonderen Abkommen gewährt; im zweiten Falle (bei stiller Abführung) aber ist ein Pauschquantum und zwar: u.) bei Personen über 14 Jahre von . . 30 Thlr. d) bei Kindern vom zurückgelegten 8. bis zum zurückgelegten 14. Jahre, von . 20 -o) bei Kindern von 3 bis 8 Jahren, von 15 -ä) bei Kindern bis zu 3 Jahren, von . 10 - s) bei Todtgeborenen, von.....5 - zur Kasse der betreffenden Parochial-Kirche zu erlegen. — Von diesem Pauschquantum haben die Kirchbedienten 5* 68 Stolä-Tax-Ordnung. ihre Gebühren nach der dritten Klasse vorweg zü er¬halten. Fremde Verstorbene. ß 41. Fremde, welche hier sterben und von ihren Angehörigen nicht nach der eigenen Parochie zurück¬gebracht werden, werden in der Parochie begraben, in welcher sie gestorben sind. 8 42. Wird die Leiche eines Fremden abgeführt, so treten die Nestimmungen des § 40, jedoch mit der Maßgabe ein, daß im Falle der stillen Abführung hierorts keine Negräbnißgebühren zu erlegen sind. Sollten jedoch hierbei von den hiesigen Todtengräberu Manualdienste geleistet werden, so sind sie für dieselben besonders zu remuneriren. Geläut in einer anderen Parochie. § 43. Wird in einer anderen hiesigen Parochie, als zu welcher das Negräbniß gehört, geläutet, so ist dafür, außer den Gebühren zur Kirchkasse für den Ge¬brauch der Glocken und an die Glockenläuter für das Läuten selbst, nichts weiter zu entrichten. Leichen-Transport und Begleitung. § 44. Das zum Hinausfahren der Leichen auf den Vegräbnißplatz erforderliche Fuhrwerk wird Seitens der Kirche gestellt. 8 45. Zur Erhöhung der Negräbnißfeierlichkeiten ist ein besonderes Leichenbegleiter-Corps gebildet. Die Begleitung des Leichenwagens findet nur durch Mit¬glieder des kirchlichen Leichenbegleiter-Corps statt, so¬fern nicht besondere Berechtigungen dem entgegenstehen. Stolü-Tax-Ordnung. 69 Noth wendig ist solche Begleitung nur in Klasse I. und II., und werden in Klasse I. gestellt: in der ersten Altersabtheilung....... 16 Begleiter, in der zweiten „ ....... 14 „ in der dritten „ ....... 12 „ in Klasse II. in der ersten Altersabtheilung....... 14 Begleiter in der zweiten „ ....... 12 „ in der dritten „ ....... 10 „ In Klasse III., IV., V. wird eine Begleitung des Leichenwagens von 8 Personen auf Verlangen ge¬stellt, wofür, außer den unten angegebenen Kosten¬sätzen, 4 Thaler an die Kirchkasse zu entrichten sind. In Klasse VI. und VII. findet solche Begleitung nicht statt. Kinderleichen werden im Wagen durch einen Por¬tanten, in Klasse VI. und VII. durch den Todtengräber oder seinen Gehilfen begleitet. Beerdigungs-Plätze. § 46. Begräbnisse nach Klasse I., II., III., IV. kön¬nen nach freier Wahl auf dem Parochial- oder Filial-Kirchhofe der betreffenden Parochie erfolgen. Begräbnissenach Klasse V., VI., VII. haben die Grab¬stätte nur auf dem Filialkirchhofe ihrer Parochie. Bei der Kirche zu 11,(XX) Jungfrauen finden sämmt-liche Klassen auf dem bei der Kirche gelegenen Fried¬hofe ihre Grabstätte. Außergewöhnliche Särge, ß 47. Bei einem doppelten hölzernen Sarge, die Bei¬setzung desselben erfolge in eine Gruft oder in die 70 Stolü'Taf'Ordnung. bloße Erde, ist die Grabstätte doppelt; bei einem me¬tallenen, gläsernen oder steinernen Sarge aber, wenn dessen Beisetzung in eine Gruft erfolgt, die Grabstätte ebenfalls doppelt, und wenn die Beisetzung in die bloße Erde erfolgt, die Grabstätte wie zu einem Erbbegräb¬nisse zu bezahlen. Schrauben, Handhaben, Senktücher. § 48. Denjenigen, welche ein Begräbniß ausrich¬ten, ist es nicht gestattet, die Schrauben zum Sarge, die Handhaben dazu und die Senltücher selbst herzu¬geben, vielmehr sind diese Gerätschaften für die tax¬mäßigen Sätze vom Todtengräber zu besorgen. Zeit des Geläuts. § 49. Trauergeläute kann nur in solchen Stunden gewährt werden, in denen kein öffentlicher Gottesdienst stattfindet. Trauergottesdienst. § 50. Trauergottesdienstfindet inderRegelamGrabe oder in der Begräbnißkirche, in der Parochie zu 11,000 Jungfrauen auch in der dortigen Kirche statt; im Trauerhaufe nur, sofern dieses eine angemessene Räum¬lichkeit darbietet. Der Gebrauch einer Parochial- oder Filial'Kirche zu Negräbnißfeierlichkeiten ist nur unter den § 61 be¬stimmten Bedingungen zulässig. Beerdigungskosten. § 5l. Damit bei Einforderung der Negräbniß« kosten Niemand einwenden könne, daß ihm zu viel ab¬gefordert werde, so sind die mit Verwaltung des Ne-gräbnißwesens an den betreffenden Parochial-Kirchen Stolü«Tax«Ordnung. 71 beauftragten Geistlichen verpflichtet, denjenigen, welcher ein Negräbniß bestellt, über die Klaffe, nach welcher dasselbe erfolgen soll, und über die frei gewählten Attribute genau zu befragen, ihm die Höhe des nach der Taxe zu bezahlenden Kostenbetrages bekannt zu machen und über folche Bekanntmachung ihn einen Revers unterschreiben zu lassen. § 52. Der solchergestalt vollzogene Revers be¬gründet gegen den Besteller des Begräbnisses die Ver¬bindlichkeit zur Entrichtung der Negräbnißgebühren. Z 53. Das früher üblich gewesene sogenannte Gratiale an die bei den Begräbnissen fungirenden Kirchenbedienten, Leichenbegleiter und Tedtengräber bleibt abgeschafft und ist denselben untersagt, außer ihren festgesetzten, von der Kirchkasfe zu beziehen¬den Gebühren irgend etwas, unter welchem Namen es sei, zu fordern. Wer dagegen handelt, wird im ersten Uebertretungs-falle in eine Strafe von 2 Thlr., im zweiten Falle in eine Strafe von 5 Thlr. genommen, im dritten Con-traventionsfalle aber seines Dienstes unnachsichtlich entsetzt. Alschnttt 8. besondere sestimmungen. Erste Begräbniß-Klasse. § 54. Es wird gewährt: Leichenwagen Nr. 1 mit 4 schwarz behangenen Pferden und 4 schwarz geNeideten Führern; — Kinder gefahren in einer Trauerkutsche, — Leichentuch Nr. 1, Versenkung durch 6 72 Etolü'Tax-Ordnung. Todtengräber mittelst 3 Senltüchern; Geläute bei der Parochialkirche und bei einer Filiallirche je eine Stunde während der Beerdigung, desgleichen je eine Stunde in der Zeit vor derselben; Geläute bei der Negräb-nißlirche während der Beerdigung (etr. übri¬gens 8 45). Die Kosten betragen: 1. für Personen über 14 Jahre ... 160 Thlr. 2. für Kinder vom vollendeten 8. bis 14. Jahre.........111 „ 3. für Kinder vom vollendeten 3. bis 8. Jahre ». bei Anwendung des Leichenwagens 95 „ d. bei Anwendung der Trauerlutsche 50 „ 4. für Kinder bis zum vollendeten 3. 5. für todtgeborene Kinder.....15 „ Zweite Begräbniß-Klasse. 8 55. Es wird gewährt: Leichenwagen Nr. 1 mit 4 schwarz behangenen Pferden und 4 schwarz gekleideten Führern; — Kinder gefahren in einer Trauertutsche, — Leichentuch Nr. 2, Versenkung durch 6 Todten¬gräber mittelst 3 Senktüchern; einftündiges Geläute bei der Parochial-, einer Filial- und der Negräbniß-Kirche während der Beerdigung (clr. übrigens 8 45). Die Kosten betragen: 1. für Personen über 14 Jahre........ 94 Thlr. StolH'Tax-Ordnung. 73 2. für Kinder vom vollendeten 8. bis 14. Jahre............................ 68 Thlr. 3. für Kinder vom vollendeten 3. bis 8. Jahre «.. bei Anwendung des Leichenwagens 57 „ d. bei Anwendung der Trauerkutsche. 27 „ 4. für Kinder bis zum vollendeten 3. Jahre 20 „ 5. für todtgeborene Kinder............ 9 „ Dritte Negräbniß-Klasse. ß 56. Es wird gewährt: Leichenwagen Nr. 2 mit 4 schwarz behangenen Pferden, mit einem eben so gekleideten Kutscher und dergleichen Führer; —Kinder gefahren in einer Trauerkutsche, — Leichentuch Nr. 3, Versenkung durch 6 Todtengräber mittelst 3 Senktüchern, einstündiges Geläute bei einer beliebigen Filialkirche oder bei St. Nernhardin und bei der Negräbnißkirche während der Be¬erdigung. Die Kosten betragen: 1. für Personen über 14 Jahre........ 36 Thlr. 2. für Kinder vom vollendeten 8. bis 14. Jahre............................ 29 „ 3. für Kinder vom vollendeten 3. bis 8. Jahre ». bei Anwendung des Leichenwagens 25 „ b. bei Anwendung der Trauerkutsche. 18 „ 4. für Kinder bis zum vollendeten 3. Jahre 14 „ 5. für todtgeborene Kinder............ 7 „ 74 Stolü'Taf-Ordnung. Vierte Vegräbniß-Klasse. 8 57. Es wird gewährt: Leichenwagen Nr. 2 mit 2 schwarz behangenen Pferden, gefahren oder geführt von einem schwarz gekleideten Kutscher oder Führer; — Kinder gefahren in einer Trauerkutsche, — Leichentuch Nr. 4, Versenkung durch 4 Todten-gräber mittelst 2 Senktüchern. Die Kosten betragen: 1. für Personen über 14 Jahre. 24 Thlr. — Sgr. 2. für Kinder vom vollendeten 8. bis 14. Jahre............. 19 „ - „ 3. für Kinder vom vollendeten 3. bis 8. Jahre g.. bei Anwendung des Leichen« Wagens............... 16 „ — „ b. beiAnwendung derTrauer- kutsche................ 14 „ — „ 4. für Kinder bis zum vollende¬ten 3. Jahre.............. 10 „ — „ 5. für todtgeborene Kinder..... 4 „ 25 „ Fünfte Vegräbniß-Klasse. 8 58. Es wird gewährt: Leichenwagen Nr. 2 mit 2 schwarz behangenen Pferden und gefahren oder geführt von einem schwarz gekleideten Kutscher oder Führer; — Kinder gefahren in einer Trauerlutfche, — Leichentuch Nr. 5, Versenkung durch 3 Todten« gräber mittelst 2 Senltüchern. StolH-TapOrdnung. 75 Die Kosten betragen: 1. für Personen über 14 Jahre- 10 Thlr. — Sgr. 2. für Kinder vom vollendeten 8. bis 14. Jahre............. 8 „ — „ 3. für Kinder vom vollendeten 3. bis 8. Jahre ».. beiAnwendung desLeichen¬wagens............... 7 „ — „ b. beiAnwendung derTrauer- kutsche................ 6 „ - „ 4. für Kinder bis zum vollende¬ten 3. Jahre.............. 5 „ 10 „ 5. für todtgeborene Kinder..... 3 „ 20 „ Sechste Negräbniß-Klasfe. 8 59. Es wird gewährt: Leichenwagen Nr. 3 mit 2 unbehangenen Pfer¬den; ein Kutscher oder Führer; Sarg mit dem Leichentuch bedeckt; Versenkung mit Senktüchern durch zwei Todtengräber. Kinder werden im Wagen (Droschke) gefahren. Die Kosten betragen: 1. für Personen über 14Jahre.. 3 Thlr. 10 Sgr. 2. für Kinder vom vollendeten 8. bis 14. Jahre.............. 3 „ — „ 3. für Kinder vom vollendeten 3. bis 8. Jahre k. bei Anwendung des Leichen¬wagens................ 2 „ 15 „ 76 StolH'Tax-Ordnung. b. bei Anwendung einer Kutsche (Droschke).............. 2 Thlr. 9 Sgr. 4. für Kinder bis zum vollende¬ten 3. Jahre............... 2 „ — „ 5. für todtgeborene Kinder..... 1 „ 15 „ Siebente Vegräbniß-Klasse. § 60. Es wird gewährt: Leichenwagen Nr. 3 mit 2 unbehangenen Pfer¬den; ein Kutscher oder Führer; Sarg mit dem Leichentuche bedeckt; Berschließung des Sarges mit Nägeln; Versenkung mit Seilen. Kinder werden in einer Droschke gefahren. Die Kosten betragen: 1. für Personen über 14 Jahre.. 2 Thlr. — Sgr. 2. für Kinder vom vollendeten 8. bis 14. Jahre.............. 1 „ l5 „ 3. für Kinder vom vollendeten 3. bis 8. Jahre a. bei Anwendung des Leichen¬wagens................ 1 „ 9 „ d. bei Anwendung einer Droschke............... 1 „ 9 „ 4. für Kinder bis zum vollende¬ten 3. Jahre............... 1 „ - „ 5. für todtgeborene Kinder.....— „ 25 „ Attribute der freien Wahl. § 61. An Attributen der freien Wahl werden für die verschiedenen Negräbnißtlassen, jedoch ohne Unter¬schied der Altersabtheilungen, dargeboten: e g e n st a n d. Klasse I. Klasse II. Klasse III. Klasse IV. Klasse V. VI. Klasse VII. 5gr 1 2 1 2 l I. Leichenwagen-Führung und Begleitung. 2 Pferde und 2 Führer mehr. ....... Leichenwagenbegleitung von 8 Personen in der III., IV. und V.Klasse.......... Für jeden Begleiter mehr............ II. Mehr-Gelänte für eine Stunde bei St. Elisabet u. St. Maria-Magdalena bei St. Bernhardin, 11,000 Jungfrauen oder einer Filialkirche.............. bei der Begräbnißkirche während der Be¬erdigung........................... lll. Tranergottcsdienst. Leichenpredigt in der Parochial-, Filial¬oder Begräbnißkirche und liturgisches Gebet am Grabe.................. Standrede in einer der genannten Kirchen, 10 1 20 20 6 15 20 20 1 20 1 25 20 20 20 20 5

egenstand Klasse I. Klasse II. Klasse III. Klasse IV. Klasse V. Klasse VI. Klasse VII. im Trauerhause oder am Grabe, incl. Liturgie.......................... Liturgisches Gebet am Grabe.......... Anmerk, Der Geistliche zur Haltung der Rede oder Liturgie kann aus den evangelischen Stadtgeistlichen frei ge¬wählt werden, und erhält der Ge¬wählte den Gebührensatz. Niedersetzen der Leiche: 2. in einer Parochialkirche-----..----- d. in einer Filialkirche und bei 11,000 Jungfrauen.................... o. in einer Begrabnißkirche.......... Trauer-Decoration: 2. Bekleidung des Altars in einer Pa¬rochialkirche.................... 2 1 2 1 15 2 1 15 3 2 2 1 2 2 1 2 1

b- desgleichen in einer Filial- oder Be-aräbnißkirche................... 0. Katafalk mit schwarzer Bekleidung, ä. 12 Leuchter mit Kerzen um den Ka¬tafalk.......................... s. schwarze Bekleidung der Bänke, pro Bank.......................... 1. für das Aufräumen der Kirche— IV. Musilalische Leistungen. Für dergleichen (mit 9 Instrumenten) beim Trauergottesdienst in einer Parochial-oder Filialkirche, auf dem Wege nach dem Kirchhofe und auf Letzterem a. bezüglich der nahen Kirchhöfe... d. bezüglich der neuen entfernten Be- gräbmßplätze.................. Für dergleichen (mit 9 Instrumenten) bei Begleitung des Leichenzuges von einer der gedachten Kirchen, oder vom Trauer¬haufe an nach dem Kirchhofe und auf letzterem a. bezügl. der nahen Begräbnißplätze d. bezüglich, der entfernten neuen do. 2 1 — 3 - 1 2 1 20 2 1 20 3 - 3 - 1 10 10


1

18 18 24 - 24 - 12 18 12 18 — — 18 — 24 12 18 20 10 2 1 12 18 - 20 10


-








18-------------- 24 —---------- e g e n st a n d. Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse I. II. III. IV. V. VI. V>5ssr N,l>5gr M>5gr M>3gr V>3gr Klasse VII. Für dergleichen (mit 9 Instrumenten) bei Begleitung des Zuges von der Brücke des Stadtgrabens an nach dem Kirch« Hofe und auf letzterem a.. bezüglich der nahen Kirchhöfe... b. bezüglich der neuen entfernten do. Für dergleichen (mit 9 Instrumenten) bei Empfang der Leiche am Thore des Kirch¬hofes und auf letzterem 2. bezüglich der nahen Kirchhöfe... d. bezüglich der neuen entfernten do. Für Begleiwng der Gesänge mit 4 Po¬saunen in der Kirche oder am Grabe , 3.. bezüglich, der nahen Kirchhöfe... d. bezüglich der neuen entfernten do. 6 9 15 15 6 9 5 7 15 15 6 15 15 9 15 15

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15 15 l 2 3 V. Gesang-Aufführungen.*) Für Motetten oder Choralgesänge beim Trauerg ottesdienft, im Trauerhause oder am Grabe (12 Sänger)............. Für Choralgesang, vierstimmig (8Sänger) Für Liedergesang in der Kirche vom Chor (mit Orgelbegleitung)............... Choralgesang vom Slgnator allein..... Anmert. Bei Trauergesangen auf dem Kirchhofe ist ein Schlußvers nach dem Seaen in obigen Sahen mit eingeschioffen. Geschieht der Gesang in einer Parochial« oder Filtaltirche oder im Trauerhause, so wird für weiteren Gesang am Grabe der be¬treffende Kostensatz besonders entrichtet. Vl. Gebranch der Orgel znr Begleitung der Gesauge in einer Parochialkirche............... in einer Filialkirche.................. in einer Vegräbnißtirche resp. bei 11,000 Jungfrauen....................... 10 6 2 1 1 8 5 1 1 6 4 6 4 3 1 10 20 6 4 1 25 25 ) Mit Rücksicht auf die große Entfernung der neuen Friedhöfe find die Gebühren für Choralaesang nur dann nach p08. V., Nr. 2 zu zahlen, wenn derselbe ohne Leicyenbegleitung hierorts im Trauerhause und nlcht außerhaib der Etadt begehrt wird. Wird dagegen Cboralgesang ohne Leichenbegleirung am Grabe verlangt, so sind die Gebühren nach ^08. V^ Nr. l zu bezahlen. eg e n st a n d. Klasse I. Klasse II. Klasse III. Klasse IV. Klasse V. Klasse VI.

Klasse VII. VlI. Absiugung eines Sterbe- oder Ge- dachtnißliedes mit Begleitung der Orgel und 4 Posaunen 3.. für Sänger und Bläser in einer Pa- rochialkirche.................... d. desgleichen in einer Filialkirche ... blos mit Orgelbegleitung a. für die Sänger in einer Parochial¬kirche.......................... d. desgleichen in einer Filialtirche ... für den Gebrauch der Orgel hierbei a. in einer Parochialkirche.......... d. in einer Filialtirche............. VIII. Ablesen einer Ablüntigung nach allen drei Sonntagspredigten in' einer Parochialkirche............... in einer Filialkirche..............------. 3 15 25 15 10 10 1 15 25 15 10 25 1 25 15 10 20 25 10 20 15 25 10 15 10 15 10, «5 3

Stolü'TapOrdnung. 83 IX. Vornbergehenle senutzung der sirchengrnft auf lem großen «lrchhofe vor lem Uikolai Thor. In dem Falle, daß eine Leiche an einen fremden Bestimmungsort gebracht werden soll, sei es, daß solche hier schon beerdigt war und wieder ausgegraben wird, oder daß sie von auswärts behufs der Beerdigung hierher gebracht wirb, sind ohne Rücksicht auf die Klasse, excl. der Entschädigung des Todtengräbfrs für die Manualdienste nach § 42 und der Kosten der noth-wendig werdenden Wucherung, für die Nenutzuug der Gruft zu zahlen: für 1 bis incl. 8 Tage...... 5 Thlr. für 9 Tage bis incl. 1 Monat .... 10 „ für jeden angefangenen folgenden Monat bis auf die Dauer eines halben Jahres 2 „ Wird nach Ablauf des letztgedachten Zeitraums die Leiche nicht an ihren anderweiten Bestimmungsort gebracht, so erfolgt die Beisetzung derselben nach Klasse III. auf dem Parochial-Kirchhofe auf Kosten des Nestellers, ohne Anrechnung der Asservations-Gebühren. Geschieht die vorübergehende Asservation in dem Falle, daß eine Leiche in einer Familiengruft oder einem Erbbegräbniß beigesetzt werden soll, die Oeffnung der letzteren zur Winterzeit aber ohne Schaden nicht ausführbar ist, oder in dem Falle, daß zur Aufnahme der Leiche ein neues Erbbegräbniß erst hergestellt werden soll: so ist dafür, sobald die von der Noth-wendigkeit gebotene »Zeit der Asservation nicht über¬schritten wird, eine besondere Gebühr nicht zu ent¬richten, jedoch sind die Kosten der Näucherung und der 6« 84 Gtolü'Tax-Ordnuttg. Manualdienste immer auf besondere Liquidation zuvor zu vergüten. Hnmcrkungen in bezug auf die seerdigungs »Modalitäten. § 62. 1. Wenn bei einem Begräbnisse in der Ne-gräbniß-Kirche von den Leidtragenden blos stille gebetet oder ohne Orgel- und Instrumental¬begleitung ein Lied gesungen wird, so ist dafür Nichts zu bezahlen. 2. Ein Gleiches gilt, wenn von den Leidtragenden ein Liedervers oder ein Lied am Grabe gesungen wird. 3. Sänger und Musiker müssen stets und ausschlie߬lich aus dem Sänger- und Musikchor der be-treffendenKirche genommen werden. Freunden des Verstorbenen ist es nur mit besonderer, zu¬vor eingeholter Genehmigung des mit der Ver¬waltung der Begräbnisse betrauten Geistlichen gebührenfrei gestattet, einen Gesang oder Musik am Grabe selbst aufzuführen. 4. Denjenigen Zünften, welche bisher eigene Leichen¬tücher und Portanten benutzen durften, soll es gestattet sein, sich auch ferner ihrer Leichentücher zu bedienen und die Portanten dem Leichenwagen als Begleiter mitzugeben, resp. Kinderleichen durch Mittelsportanten zu Wagen zur Grabstätte bringen zu lassen, ohne daß dafür etwas zu ent¬richten ist. Von Erbgrüften. § 63. Ueber die Erwerbung einer Erbgruft ist jederzeit mit dem Vorsteher-Amte der betreffenden Stolü'Tax'Orduung. 85 Kirche ein schriftlicher Contract zu errichten, welcher der Genehmigung des Magistrats unterliegt. Bei Ab¬schließung solcher Contracte sind jedoch folgende Ge¬bührensätze in Anwendung zu bringen: ». Für den Platz zu einer Erbgruft auf dem Parochial-Kirchhofe sind xro Hl Fuß preuß. zu erlegen: er. auf dem freien Kirchhofe 3 Thlr. — Sgr., /3. an der Kirchhofmauer.. 2 „ 15 „ Eine Gruft mit Ueberbau wird nur an der Kirchhofmauer gestattet. d. AufdenFilial-Kirchhöfen, und zwar: auf dem freien Kirchhofe pro 6 Fuß preuß...... 2 „ — „ Mit der Erwerbung des Platzes zu einer Erbgruft ist die Erlaubniß, das Grab auszumauern, zugleich mit erworben und fortan die Verpflichtung verbunden, das Recht auf die Erbgruft nach Ablaut von 30 Jahren binnen sechs Monaten gegen Erlegung von 10 Thlr. Recognitions-Gebühr immer wieder zu erneuern. Ist diese Erneuerung unterblieben, so ist die Kirchenbehürde befugt, den Contract für aufgehoben zu erklären und eine solche Erbgruft nach Befinden zu verlegen oder zu kassiren. Epitaphien. 8 64. Hinsichtlich der auf und an den Gräbern zu errichtenden Epitaphien finden folgende Nestim¬mungen statt: 86 Stolü'Taf'Ordnung. 1. Leichensteine, d. h. solche Steine, welche die ganze Oberstäche des Grabes bedecken, werden nur auf Erbbegräbniß-Plähen zugelassen. 2. Wer einen steinernen Würfel, gleichviel, ob auf demselben ein Bildwerk sich befindet oder nicht, auf ein Grab legen lassen will, muß: a.. auf dem Parochial-Kirchhofe — 18 Thlr. b. auf einem Filial-Kirchhofe aber-. 12 „ pro eonoe88i0ns an die betreffende Kirchlasse be¬zahlen. 3. Wenn nur ein aufrecht stehender Stein oder ein Kreuz, oder ein ähnliches Bildwerk von Stein oder Metall auf ein Grab gesetzt wer¬den soll, so sind: a.. auf dem Parochial-Kirchhofe..... 12 Thlr., b. auf einem Filial-Kirchhofe aber nur 8 „ pro oollce88ioiie zu entrichten. Hierbei wird bemerkt, daß die Basis des Würfels nicht übez 6V4 lüFuß preuß. groß sein darf, auch muß das gemauerte Fundament des Würfels dicht am Grabe errichtet werden und mindestens die Hälfte desselben auf dem letzteren ruhen, um den Raum zwischen den Gräbern nicht mehr, als unumgänglich nöthig ist, zu beschränken. 4. Wer eine steinerne oder metallne Tafel, welche jedoch die Breite von 2 lU Fuß preuß. nicht über¬schreiten darf, an oder auf ein Grab legen will, hat für die Concession dazu: ». auf dem Parochial-Kirchhofe......3 Thlr., Stolü'Tax-Ordnuny. 8? b. auf einem Filial-Kirchhofe aber nur 2 Thlr. zu entrichten. 5. Für die Concession zur Umfassung eines einfachen Grabes mit einem eisernen Geländer sind: 2. auf dem Parochial-Kirchhofe —^ 15 Thlr., d. auf einem Filial-Kirchhofe aber .10 „ zu bezahlen. 6. Die »ä 2, 3, 4 und 5 erwähnte Erlaubniß wird .stets nur auf eine bestimmte Zeit, und zwar bei den Parochial-Kirchhöfen auf 33 Jahre, bei den Filial-Kirchhöfen aber nur auf 25 Jahre ver¬liehen. 7. Alle 33 und resp. 25 Jahre muß die Erlaubniß gegen Erlegung der Hälfte des ursprünglich da¬für bezahlten Betrages immer wieder erneuert werden, widrigenfalls dieselbe für erloschen an¬zusehen ist. Jedoch sollen die bekannten Ver¬wandten des Verstorbenen zuvor jedesmal auf diese nachtheilige Folge noch besonders aufmerk¬sam gemacht werden. Die Bestimmung 3nd Nr. 7 findet auf die vor dem 1. Juli 1841 schon vorhanden gewesenen Epitaphien u. s. w. leine Anwendung. Eine solche Concession giebt endlich lein Recht auf den Alleinbefitz des Grabes, sondern ein dergleichen Grab wird, wenn es kein Erbbegräbniß ist, wie jedes andere Grab behandelt. 8. Denkmäler von Männern, welche sich um die Stadt oder den Staat verdient gemacht oder einen historischen Namen erworben haben, 88 Stolü-Tax-Ordnung. auch in dem Falle nicht nur fortbestehen, sondern selbst nach Befinden des Magistrats und der Stadtverordneten auf Stadtlosten erneuert werden, wenn refp. nach 33 und 25 Jahren Niemand die Loncefsion zum Fortbestehen nachsucht. 9. Für die Concession zur Einschließung eines Grabes mit einem hölzernen Geländer sind: 2. auf dem Parochial-Kirchhofe 1. bei einem Doppelgrabe.......... 6 Thlr. 2. bei einem einfachen.............. 3 „ d. auf einem Filial-Kirchhofe: 1. bei einem Doppelgrabe..........4 Thlr. 2- bei einem einfachen.............. 2 „ zu entrichten. 10. Für die Concession zur Errichtung einer Ge-dächtnißtafel, eines Kreuzes oder eines ähnlichen Bildwerkes aus Blech oder Holz find: a. auf dem Parochial-Kirchhofe 2 Thlr. — Sgr. b. auf einem Filial-Kirchhofe aber nur................ 1 „ 10 „ zu erlegen. 11. Die Dauer der Concession für die sud Nr. 9 und 10 bezeichneten Denkmäler ist zehn Jahre, nach deren Ablauf und so fort immer wieder alle zehn Jahre sie gegen Bezahlung der Hälfte der ursprünglichen Gebühren, bei Verlust des Rechts, erneuert werden muß. 12. Epitaphien, Denkmäler und Inschriften auf den Gräbern bedürfen immer der zuvorigen Ge¬nehmigung des betreffenden Kirchen-Kollegiums. Stolü'Tax'Ordnung. 89 Von den Vorzügen und Befreiungen bei Begräbnissen. § 65. Den Mitgliedern des Magiftrats-Collegii, so wie dem Vorsteher und Protokollführer der Stadtverord¬neten-Versammlung gebührt ein freies Begräbniß der ersten Klasse. Niese Freiheit erstreckt sich jedoch blos auf ihre Person, nicht aber auch zugleich auf ihre An¬gehörigen. Ferner gebührt dem Oberbürgermeister und dem Bürgermeister ein dreistündiges Geläute an den drei 'Hauptkirchen zu St. Elisabet, St. Maria-Magda¬lena und St. Nernhardin; den übrigen Rathsmit-gliedern, so wie dem Vorsteher und dem Protokoll¬führer der Stadtverordneten aber ein zweistündiges Geläute in zwei Hauptlirchen. — Dieses l6gp. drei-und zweistündige Geläute wird gewährt, zu welcher der christlichen Confeffionen der Verstorbene auch ge¬hört haben mag. § 66. Den Geistlichen, Schullehrern und Kirchen¬bedienten, ihren Frauen refp. Wittwen und Kindern, steht nach § 4 ein freies Negräbniß zu. § 67. Die Vorzüge und Befreiungen der Geist¬lichen, Schullehrer und Kirchenbedienten finden unter folgenden Modalitäten statt: 1. Dem Infpector der evangelischen Kirchen und Schulen städtischen PatronatS gebührt das freie Negräbniß erster Klasse und ein dreistündiges Geläute in allen drei Hauptlirchen. 2. Den Pastoren zu St. Clifabet, St. Maria-Magdalena und St. Bernhardin gebührt eben¬falls ein freies Begräbniß erster Klasse, jedoch 90 Stolü.tax'Ordnultg. mit einem zweistündigen Geläute, und zwar ersteren Neiden zu St. Elisabet und St. Maria-Magdalena, dem Letzteren zu St. Maria-Magda¬lena und St. Nernhardin. 3. Dem Pastor zu 11,000 Jungfrauen, den Diakonen aller vier Pfarrkirchen, den Vorstehern dieser vier Kirchen, den Rectoren und Prorectoren der Gym¬nasien zu St. Elisabet und St. Maria-Magda¬lena und den beiden höheren Bürgerschulen, so wie dem Rector der höheren Töchterschule zu St. Maria-Magdalena gebührt ein freies Ne-gräbniß der zweiten Klasse nebst einem zwei¬stündigen Geläute an derjenigen Kirche, zu deren Parochie sie gehören. 4. Den Geistlichen und Vorstehern der übrigen Kirchen, desgleichen den General-Substituten, so wie den fest angestellten Lehrern") an den städti¬schen Gymnasien, an den höheren Bürgerschulen und an der höheren Töchterschule, gebührt ein freies Negräbniß der dritten Klasse mit einem einstündigen Geläute an der betreffenden Parochial« Kirche. 5. Den Lehrern an den städtischen Elementarschulen, desgleichen den Cantoren, Organisten, Signatoren,

  • ) Die ordentlichen Lehrer an den städtischen Gymnasien haben observanzmähia Vebuhrenfreibelt für alle kotus pzroediklis an der mtt dem betreffenden Gymuasmnl gleichnamigen Kirche. (St. Cllsabet, St. Marta«Magdalena.) Wohnen sie in einer anderen Parochie. so bedürfen sie zwar von dem Pfarramt dieser ihrer Parochtalkirche eines DlmtfforiumS, jedoch ist das letztere gebührenfrei zu ertheilen.

StolüHapOrdnung. 91 Kirchschaffnern und Choralisten gebührt ein freies Negräbniß der vierten Klasse. 6. die übrigen Kirchenbedienten, als Todtengräber-meister und Gehilfen, Kalkanten, Glockenläuter u. s. w., erhalten ein freies Negräbniß nach der fünften Klasse; jedoch wird den Todtengräber-meistern die Grabstätte immer auf dem be¬treffenden Parochial-Kirchhofe gewährt. § 68. Unter den freien Begräbnissen wird nur der Erlaß aller zur Kirchkas^e fließenden Gebühren und Kosten verstanden; auf die übrigen Gebühren und Kosten findet daher der Erlaß keine Nnwendung. Auch werden dem Bevorzugten überall nur die nothwen-digen Attribute, keineswegs auch Attribute der freien Wahl, unentgeltlich gewährt. Hospital-Begräbnisse. § 69. Bei Begräbnissen der Inquilinen der städti¬schen Versorgungs-Hospitäler gelten die für jedes dieser Hospitäler bestehenden besonderen Festsetzungen bezüg¬lich der Leistungen an die Kirche. Auch findet diese allgemeine Stolä-Taxe auf die im Kranken-Hospitale zu Allerheiligen von dem Hospital-Prediger zu voll¬ziehenden Negräbnißfeierlichkeiten leine Anwendung. Hit. IV. Airchliche Atteste. § 70. Für eine einfache Bescheinigung werden, außer dem erforderlichen Stempel, an Gebühren entrichtet.................. — Thlr. 10 92 Vermögensverwaltung der kath. Kirchengemeinden. Für eine Bescheinigung über zwei kirchliche Acte, desgleichen.... — Thlr. 20 Sgr. Für eine Bescheinigung über drei und mehr kirchliche Acte des¬gleichen................... 1 „ — „ Schlußbestimmung. § 71. Gegenwärtige revidirte Stolä-3ax-Ordnung tritt vom 1. Juli 1860 ab in Kraft. 4. Aus dem Gesehe über die Vermögensverwaltnug in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni l8?5. III. Wahl der Kirchenvorsteher udd der Gemeindevertreter. § 25. Wahlberechtigt sind alle männlichen, voll¬jährigen, selbftständigen Mitglieder der Gemeinde, welche bereits ein Jahr in derselben, oder wo mehrere Gemeinden am Orte sind, an diesem Orte wohnen und zu den Kirchenlasten nach Maßgabe der dazu bestehen¬den Verpflichtung beitragen. Selbstständig sind diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben oder ein öffentliches Amt bekleiden oder ein eigenes Geschäft oder als Mitglied einer Fa¬milie deren Geschäft führen. Als selbstständig sind nicht anzunehmen diejenigen, welche unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, oder welche im letzten Jahre vor der Wahl armuths- Vermögensverwaltung der kath. Kirchengemeinden. 93 halber aus öffentlichen Mitteln Unterstützung erhalten oder Erlaß der kirchlichen Beiträge genossen haben. § 26. Bon der Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen diejenigen: 1. welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren« rechte sich befinden; 2. welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, in Untersuchung sich befinden,' 3. welche im Konkurse sich befinden; 4. welche mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr im Rückstande sind. 8 27. Wählbar sind die wahlberechtigten Mitglie¬der der Gemeinde, welche das dreißigste Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht nach § 26 von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen sind. 8 28. Geistliche und andere Kirchendiener gehören nicht zu den wahlberechtigten und wählbaren Mit¬gliedern der Gemeinde. § 29. Niemand kann zugleich Mitglied des Kirchen¬vorstandes und der Gemeindevertretung sein. § 30. Das Wahlverfahren bestimmt sich nach der beiliegenden Wahlordnung. 8 31. Die Kirchenvorsteher und Gemeinbevertreter sind in ihr Amt einzuführen und auf treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 8 32. Die Gewählten können das Amt eines Kirchenvorftehers oder eines Gemeindevertreters nur ablehnen oder niederlegen: 94 Vermögensverwaltung der kath. Kirchengemelnden. 1. wenn sie das fechszigste Lebensjahr vollendet, oder 2. schon sechs Jahre das Amt bekleidet haben, oder 3. wenn andere erhebliche Entschuldigungsgründe vorliegen, z. B. Kränklichkeit, häufige Abwesenheit, oder Dienstverhältnisse, welche mit dem Amte un¬vereinbar sind. Ueber die Erheblichkeit und tatsächliche Richtigkeit entscheidet der Kirchenvorstand und auf eingelegte Ve« rufung, für welche von Zustellung der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen läuft, die bischöf¬liche Behörde im Einvernehmen mit dem Regierungs¬präsidenten (Landdrosten). Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder die Fortführung des Amts verweigert, verliert das durch dieses Gesetz begründete kirchliche Wahlrecht. Tasselbe kann ihm auf sein Gesuch von dem Kirchenvorstande wieder beigelegt werden. § 33. Das Amt der gewählten Kirchenvorfteher und der Gemeindevertreter dauert sechs Jahre. Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zu dem Eintritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste Mal durch Ausloosung bestimmt. § 34. Ist das Amt eines gewählten Ktrchenvor-stehers oder eines Gemeindevertreters außer der Zeit erlrdigt, so wählt die Gemeindevertretung für die Rest¬zeit derAmtsdauerdes Ausgeschiedenen einen Ersatzmann. Vermögensverwalwng 2c. Anlage, Wahlordnung. 95 5. Wahlordnung vom 4. Juli 1875. Art. 1. Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl der Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter an, stellt die Lifte der Wahlberechtigten auf und legt dieselbe in einem Jedermann zugänglichen Lotale zwei Wochen lang öffentlich aus. Zeit und Ort der Auslegung sind der Gemeinde öffentlich durch Aushang bekannt zu machen, mit dem Beifügen, daß nach Ablauf der Auslegungsfrist Ein¬sprüche gegen die Lifte nicht mehr zulässig sind. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann die Bekannt¬machung auch noch in anderen, den örtlichen Verhält¬nissen entsprechenden Formen erfolgen. Zur Erhebung des Einspruchs ist jedes wahlberech« tigte Mitglied der Kirchengemeinde befugt. Art. 2. Der Kirchenvorstand entscheidet über die Einsprüche und berichtigt die Liste. Gegen den ab¬lehnenden Bescheid steht dem dadurch von der Wahl Ausgeschlossenen binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung die Berufung an die Gemeindevertretung, in dem Falle, daß eine solche nicht vorhanden ist, an die bischöfliche Behörde zu. Letztere hat im Einvernehmen mit dem Regierungs¬präsidenten (Landdrosten) die Entscheidung zu treffen. Durch Einlegung der Berufung wird die anstehende Wahl nicht aufgehalten. Zwischen dem Ablauf der Einspruchsfrist und dem Tage der Wahl müssen min¬destens zwei Wochen in der Mitte liegen. Art. 3. Die Einladung zur Wahl muß die Zeit 96 Nermögensverwaltung zc. Anlage, Wahlordnung. und den Ort der Wahl, sowie die Zahl der zu wählen¬den Personen enthalten und ist der Gemeinde öffentlich durch Aushang bekannt zu machen. Nach dem Er¬messen des Kirchenvorstandes kann die Bekanntmachung auch noch in anderen den örtlichen Verhältnissen ent¬sprechenden Formen erfolgen. Art. 4. Aus dem Vorsitzenden des Kirchenvorstan¬des und aus vier Beisitzern, welche der Vorsitzende aus den wählbaren Mitgliedern der Gemeinde beruft, wird ein Wahlvorstand gebildet. Art. 5. Die Wahlhandlung wird durch den Vor¬sitzenden geleitet. Art. 6. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimm¬zettel ohne Unterschrift ausgeübt. Art. ?. Wird in dem ersten Wahlgange eine Mehrheit für die zur Nildung des Kirchenvorstandes oder der Gemeindevertretung erforderliche Zahl von Personen nicht erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Belauft sich die Zahl der¬selben auf mehr als das Doppelte der zu wählenden Kirchcnvorsteher oder Gemeindevertreter, so scheiden von denjenigen, welche die wenigsten Stimmen erhal¬ten haben, so viele aus, daß die Zahl der Wählbaren die doppelte Zahl der zu Wählenden beträgt. Bei Stimmengleichheit entscheidet überall das Loos. Art. 8. Nachdem der Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen erklärt hat, darf eine Stimmabgabe nicht mehr zugelassen werden. Vermögensverwaltung 2c., Anlage, Wahlordnung. 97 Art. 9. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand. Art. 10. Ueber die Wahlhandlung wird ein Pro¬tokoll aufgenommen, welches den wesentlichen Hergang beurkundet. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Art. 11. Die Wahl der Kirchenvorsteher muß der¬jenigen der Gemeindevertreter vorangehen. Art. 12. Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde öffentlich durch Aushang bekannt gemacht. Nach dem Ermessen des Kirchenvorftandes kann die Bekanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen Verhälwissen entsprechenden Formen erfolgen. Art. 13. Einsprüche gegen die Wahl sind inner¬halb einer von dem letzten Tage des Aushanges ab zu berechnenden Ausschlußfrist von zwei Wochen bei dem Kirchenvorstande zu erheben, welcher über diesel¬ben entscheidet. Gegen den ablehnenden Bescheid steht binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach er¬folgter Zustellung die Berufung an die bischöfliche Be¬hörde zu, welche im Einvernehmen mit dem Regierungs¬präsidenten (Landdrosten) die Entscheidung zu treffen hat. Art. 14. Für die erste Wahl ernennt die bischöf¬liche Behörde im Einvernehmen mit dem ^Regierungs¬präsidenten (Landdrosten) den Wahlvorstand und den Vorsitzenden desselben. Der Wahlvorstand übernimmt die dem Kirchenvorstande obliegenden Verrichtungen. Dasselbe gilt für den Fall der Auflösung des Kirchen¬vorstandes. VreSlauer Bürgerbuch. 2. Jahrg. 7 98 Statut der Schuldeputation. 6. Statut für die Schnldepntation vom 1. Juni 1877. Art. 1. Die Schuldeputation zu Breslau verwaltet innerhalb der durch die Ministerial-Instruction vom 26. Juni 1811 und das Rescript der König¬lichen Regienlng zu Breslau vom 13. Juli 1812 sowie durch § 3 des Gesetzes, betreffend die Be¬aufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungs¬wesens, vom N. März 1872 gegebenen Zustän¬digkeit, sowie vorbehaltlich der Rechte des Magi¬strats und der Stadtverordneten-Versammlung hinsichtlich der städtischen Schulen als Ortsschulbehörde die sämmtlichen inneren und äußeren Angelegenheiten des Schulwesens in Breslau. Art. 2. Hinsichtlich der von der Stadtgemeinde ganz oder theilweise errichteten und unterhaltenen Schul- und Lehranstalten fungirt die Schuldeputation außerdem als ftädische Verwaltungsdeputation nach ß 59 der Städteordnung und der dazu ergangenen Instructionen. Ihre Befugnisse und Verpflichtungen in dieser Hin¬sicht sowie ihre Geschäftsordnung, soweit diese letztere nicht bereits in diesem Statut festgestellt ist, werden durch eine besondere von den städtischen Behörden zu erlassende Instruktion geregelt. Art. 3. Die Schuldeputation besteht aus: 1. vier Magistrats-Milgliedern; die Ernennung der¬selben erfolgt in gleicher Art, wie die Ernennung Statut der Schuldeputatton. 99 von Magistrats - Mitgliedern für die übrigen städtischen Verwaltungs-Deputationen; 2. sechs von der Stadtverordneten-Versammlung auf sechs Jahre gewählten Stadtverordneten oder stimmfähigen Bürgern; 3. fünf von den Mitglledern aä 1 und 2 vorge¬schlagenen, von der Königlichen Regierung auf sechs Jahre ernannten, des Schul- und Er¬ziehungswesens kundigen Männern; 4. den „Stadtschulinspectoren" — gegenwärtig zwei —; dieselben werden auf Vorschlag des Magistrats und der Schuldeputation von der Künigl. Regierung ernannt; 5. dem von der Königlichen Regierung auf sechs Jahre ernannten Vertreter der öffentlichen, nicht städtischen Schulen. Sind Schulen der »ä 5 genannten Art nicht mehr vorhanden, so wird die Kategorie der Mitglieder a.ä 2 um ein Mitglied verstärkt. Art. 4. Der Oberbürgermeister ernennt den Vor¬sitzenden der Schuldeputation sowie dessen Vertreter aus der Zahl der Magistrats-Mitglieder. Die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sind die¬selben wie die des Dirigenten bei dem Magistrat. Der Vorsitzende vertheilt demnach die einzelnen Geschäfte unter die Mitglieder der Deputation. Er hat namentlich auch dafür zu sorgen, daß für die Beschlüsse der Deputation da, wo es erforderlich, die Zustimmung des Magistrats eingeholt werde. itX) Etatut der Ochuldeputation. Seine Anordnungen in dieser Beziehung sind unbedingt maßgebend. Art. 5. Dem „Stadtschulrath", sofern ein solcher Mitglied der Schuldeputation ist, anderenfalls aber einem anderen von dem Oberbürgermeister zu bezeich¬nenden MagistratS-Mitgliode der Schuldeputation liegt namentlich ob: 1. die Ausübung der dem Magistrate und der Schuldeputation zustehenden Aufsicht über die städtischen höheren Unterrichtsanstalten, wie Gym¬nasien, Realschulen, höheren Bürgerschulen, höheren Töchterschulen. In dieser Beziehung fungirt derselbe bei den Abiturientenprüfungen als stehender städtischer Commissarlus und ist er, um sich von dem Zu¬stande der Schulen zu überzeugen, berechtigt, nach vorangegangener Anzeige bei dem Nirector oder Rector die Klassen jener Anstalten zu besuchen und dem Unterrichte beizuwohnen; 2. die Ausübung der der Schuldeputation zustehen¬den Aufsicht über die Privatschulen und Privat-Lehranstalten; 3. eine allgemeine Aufsicht über die Volksschulen neben der den Stadtschulinspectoren und den einzelnen Mitgliedern der Schuldeputation über¬tragenen Specialaufsicht. Art. 6. Nie „Stadtschulinspectoren" fungiren als Organe der Schuldeputation für die Volksschulen ein¬schließlich der katholischen Pfarrschulen insbesondere bei: Instruktion für die Schuldeputation. 101 1. Ausübung der Aufsicht, 2. Einführung und Vereidigung der Lehrer, 3. Verhandlung in Beschwerdesachen, 4. Aufsicht über Special- und öffentliche Prüfungen. 7. Instruktion für die Schnldepntation vom 1. Juni 1877. § 1. Die Schuldeputation ist als städtische Ver¬waltungsdeputation für die von der Stadtgemeinde ganz oder theilweise errichteten und unterhaltenen Schul- und Lehranstalten dem Magistrat untergeordnet. Es unterliegen in dieser Hinsicht insbesondere der Zu¬ständigkeit des Magistrats, vorbehaltlich der ver¬fassungsmäßigen Rechte der Stadtverordneten-Versamm¬lung : 1. die sämmtlichen Etatssachen und alle die finan¬ziellen Verhältnisse der Stadtgemeinde berühren¬den Angelegenheiten; 2. die Wahl der Lehrer vorbehaltlich der Bestätigung der staatlichen Aufsichtsbehörde, nach Anhörung der Schuldeputation; 3. die Vertretung nach außen, namentlich der Ver¬lehr mit den staatlichen Aufsichtsbehörden und den Religionsgesellschaften; 4. die Feststellung, Aufhebung oder Modifikation allgemeiner Verwaltungsgrundsätze und admini¬strativer Einrichtungen. § 2. Abgesehen von den nach dem Statute über 102 Instruktion für die Schuldeputatlon. die Schuldeputation dem Stadtschulrath resp. dem die Stelle desselben in der Schuldeputation vertretenden Magistratsmitgliede und den Stadtschulinspectoren ob¬liegenden Geschäften bearbeitet der Stadtschulrath resp. das stellvertretende Magistratsmitglied die Personalien und Generalien sämmtlicher städtischer Schulen. Außerdem sind die übrigen Mitglieder der Schul-Deputation verpflichtet, folgende Geschäfte zu über¬nehmen : 1. die nächste Aufsicht über die ihnen überwiesenen Volksschulen, welche unter einem Hauptlehrer stehen. Die Stadt wird zu diesem Zwecke in Bezirke getheilt und werden jedem Mitgliede die Schulen eines Bezirkes zur Aufsicht überwiesen; 2. für die ihrer Aufsicht überwiesenen Schulen so¬wie für die Rectoratsschulen ihres Aufsichtsbezirls die Decernate in Angelegenheiten: 8.. der Schulversäumniß, d. der Instandhaltung der Schulgebäude, c der Instandhaltung und Ergänzung der Schul¬utensilien, 6. der unentgeltlichen Gewährung von Schul¬büchern, Schreib-, Zeichen- und Handarbeits¬materialien an arme Schulkinder. § 3. Die Schuldeputation versammelt sich regel¬mäßig wenigstens alle 14 Tage zu einer von dem Vorsitzenden festzusetzenden Zeit. Außerdem kann der Vorsitzende nach Nedürfniß außerordentliche Sitzungen anberaumen. Instructton für die Schuldeputation. 103 § 4. Die Schuldeputation faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Vei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Bor-sitzenden den Ausschlag. ß 5. Ueber die Sitzungen der Schuldeputation ist durch ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu vollziehen ist. § 6. Als Organe der Schuldeputation beziehungs¬weise des Magistrats fungiren für die Verwaltung der einzelnen Schulanstalten: a. die Curatorien der höheren Lehranstalten, d. die Vorstände der Volksschulen, e. die Hauscuratoren, ä. die Inspicientin des Handarbeitungsunterrichts, s. die Vorstandsdamen der Mädchenschulen. § 7. Die Curatorien der städtischen Gymnasien, Real¬schulen, höheren Bürgerschulen und höheren Töchter¬schulen verwalten die äußeren Angelegenheiten dieser Anstalten innerhalb der Grenzen der für dieselben auf¬gestellten Etats und werden bei Anstellung und Be¬förderung der Lehrer gutachtlich gehört. Sie bestehen aus: a. dem Stadtschulrath resp. dessen Stellvertreter als Borsitzenden, b. dem Director beziehungsweise Rector, o. zwei von der Stadtverordneten-Versammlung auf drei Jahre gewählten, vom Magistrat bestätigten Curatoren. 104 Inst,uction für die Schuldeputation. Ausnahmsweise kann an Stelle des Schulraths ein anderes der Schuldeputation angehörendes Magistrats¬mitglied als Vorsitzender fungiren, welches alsdann auch die Personalien und Generalien der Anstalt be¬arbeitet. § 8. Die SchulvorftLnde der einzelnen Volksschulen haben die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten dieser Anstalten und erhalten zu diesem Zwecke auf Grund der von ihnen einzureichenden Voranschläge für jedes Jahr von der Schuldeputation auf Grund drs Etats ein Dispofitionsquantum bewilligt. Sie bestehen aus: a. dem für die betreffende Schule ernannten Decer-nenten (ß 2 kl. 2) der Schuldeputation als Vor¬sitzenden; d. zwei von der Stadtverordnetenversammlung auf drei Jahre gewählten, vom Magistrate bestätigten Schul'Vorstehern; o. dem dirigirenden Lehrer (Rector oder Haupt¬lehrer). 8 9. Sind in einem Grundstücke mehrere Volks¬schulen vereinigt, so wird von der Schuldeputation aus den Vorstehern jener Schulen ein Hauscurator und ein Stellvertreter ernannt, welcher alsdann unter Auf¬sicht des betreffenden Decernenten für die bauliche In¬standhaltung der gesammten Schulgebäude sowie für die wirthschaftliche Ordnung der den mehreren Schulen gemeinschaftlichen Grundstückstheile und Räume allein zu sorgen hat und zu diesem Zweck ein besonderes, Inftruct. f. d. Curatorien d. stüdt. höh. Lehranstalten. 105 auf Grund des Etats festzustellendes DispositionS quantum bewilligt erhalten kann. ß 10. Die Oberaufsicht über den Handarbeits¬unterricht in sämmtlichen Mädchenschulen (Volts-, Mittel- und höheren Töchterschulen) führt die In-fpicientin des Handarbeitsunterrichts, welche auch die Ausbildung von Lehrerinnen dieses Faches in beson¬deren Cursen nach Bedürfniß zu leiten hat. § 11. Für jede Mädchenschule werden 2 Vor¬standsdamen von der Schuldeputation auf drei Jahre ernannt, welche für jetzt zunächst den Handarbeits¬unterricht zu beaufsichtigen haben' und zu diesem Zwecke befugt sind, jenen Unterricht jeder Zeit zu be¬suchen. § 12. Die Rechte und Pflichten der Curatorien, Schulvorstände, Hauscuratoren, der Handarbeits-Inspicientin und der Borstandsdamen sollen durch be¬sondere Instruktionen näher festgestellt werden. § 13. Die gegenwärtig fungirenden Curatoren, Schulvorsteher, Hauscuratoren und Borstandsdamen bleiben bis zum Ablauf ihrer gegenwärtigen Nmts-periode in Thätigleit. 8. Instruktion für die Curatorien der städtischen höheren Lehranstalten vom 9. November 18??. § 1. Die Grundlage der Rechte und Pflichten der Schulcuratorien bildet die von den städtischen Behörden 106 Inftruct. f. d. Curatorien d. ftüdt. höh. Lehranstalten. der Stadt Breslau aufgestellte und staatlicherseits ge¬nehmigte Instruktion für die städtische Schuldeputation § 6a. und ß 7. 8 2. Das Curatorium jeder höheren Lehranstalt besteht aus: ». dem Stadt-Schulrath, resp. dessen Stellvertreter (s. Inftruction für die Schuldeputation 8 6, Al. 2» und Al. 3) als Vorsitzendem, b< dem Dirigenten (Director resp. Rector) der An¬stalt (s. 8 10), o. zwei von der Stadtverordneten-Versammlung auf drei Jahre gewählten und vom Magistrat bestätigten Curatoren. Wirkungskreis des Curatoriums im All¬gemeinen. 8 3. Das Curatorium fungirt als Organ des Magistrats, beziehungsweise der Schuldeputation in allen die Anstalt betreffenden Angelegenheiten, soweit dieselben zum Ressort des Magistrats, beziehungsweise der Schuldeputation gehören. Es hat nach allen Seiten die Bedürfnisse und Interessen der Anstalt wahrzu¬nehmen und deren Rechte zu vertreten. Besondere Pflichten und Rechte des Cura¬toriums. 8 4. Das Curatorium hat hiernach insbesondere folgende Obliegenheiten und Befugnisse: a. Es führt selbstständig die äußere Verwaltung der Anstalt nach Maßgabe uud in den Grenzen des nach seinen Vorschlägen von dem Magistrat ent¬worfenen und von der Stadtverordneten-Ver- Inftruct. f. d. suratorien d. ftüdt. höh. Lehranstalten. 107 sammlung festgestellten Etats und sorgt für Er¬ledigung der Revisions-Entscheidungen und über¬haupt für die Ausführung der von dem Magistrat erlassenen Verordnungen. Nur die Titel für Be¬soldungen, Remunerationen, Löhne und für Pen¬sionen und Unterstützungen unterstehen der allei¬nigen Verfügung des Magistrats. Vgl. 8 6. d. Es führt die Aufsicht über das Schulgrundftück mit den etwa vorhandenen Nebenanlagen (Baum¬pflanzungen u. s. w.) und über fämmtliche Räum¬lichkeiten der Anstalt, deren Einrichtung und Ausstattung, überhaupt über das ganze Eigen-thum derselben. o. Es beantragt bei dem Magistrat die Bewilligung der zur Verwaltung erforderlichen Geldmittel, soweit die etatsmäßigen Fonds nicht ausreichen. ä. Es wird bei Veränderungen in der Organisation der Anstalt, sowie bei Anstellung und Beför¬derung der Lehrer gutachtlich gehört. o. Bei Vacanz der Stelle eines Unterbeamten (Schuldieners, Hauswarts, HilfsWärters und dgl.) präsentirt es dem Magistrat eine geeignete Per¬sönlichkeit und beantragt eventuell die Entlassung des betreffenden Unterbeamten. 5. Es beschließt über die Verleihung von Freischul-benesicien nach Maßgabe des Freischul-Regula-tivS vom 14. December 1870. . Das Curatorium wird von allen außergewöhn¬lichen, die Anstalt betreffenden Vorfällen, nament¬lich auch von längerer Beurlaubung resp. Dienst- 108 Instruct. f. d. «Kuratorien d. ftüdt. höh Lehranstalten. Unfähigkeit einzelner Lehrer und deren Vertre¬tung, von Veränderungen im Lehrerkollegium durch Abgang, Tod und dgl. und von wichtigen und bedenklichen Disciplinarfällen, so namentlich auch von der erfolgten Ausweisung eines Schü« lers, durch den Dirigenten in Kenntniß gesetzt (s- 8 w). k. Bei allen Schulfeierlichleiten, namentlich auch bei der Einführung neuer Lehrer muß das Curato-rium zugezogen werden (s. § 10). Vei den Abi¬turienten-Prüfungen wird das Euratorium durch seinen Vorsitzenden, der zugleich als Eommissarius des Magistrats fungirt, vertreten. Eonferenzen des Curatoriums. § 5. Die Geschäfte des Curatoriums in seiner Gesammtheit werden in Eonferenzen, welche wenig¬stens alle Vierteljahre einmal (s. § 9) stattfinden sollen, oder durch Eircular erledigt. Die Einladungen zu den Conferenzen hat der Vor¬sitzende (ß 2») nach Vedürfniß zu erlassen. Doch ist derselbe verpflichtet, auch auf besonderen motivirten Antrag eines Mitgliedes eine Eonferenz anzuberaumen. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehr¬heit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Special-Verwaltung durch einzelne Mit¬glieder des Curatoriums. 8 6. Die in den Grenzen des Etats sich bewe¬gende laufende Verwaltung (f. 8 4a) gliedert sich so, daß der Dirigent die in den Etatstiteln (ordentlichen Inftruct. f. d. suratorlen d. ftübt. höh. Lehranstalten. 109 und außerordenlichen) für Legate, welche 'zum Besten der Schüler gestiftet sind, für Amts-Nedürfnisse, für die Unterhaltung und Bermehrung^der ^Bibliothek, ber Unterrichtsmittel (naturwissenschaftlichen Sammlungen, Apparate, Wandkarten :c.) und der Utensilien, sowie für die öffentlichen Prüfungen und Schulfeierlichleiten überhaupt vorgesehenen Leistungen, Anschaffungen, Be¬stellungen (Arbeiten) besorgt, die betreffenden Pro-fessionisten :c. zur baldigen Einreichung ihrer Liquida¬tionen anhält und die Richtigkeit derselben bescheinigt, während einer der beiden von der Stadtverordneten-Versammlung gewählten Curatoren (s. § 2o) auf Grund freier Vereinbarung, event. der Wahl durch das Curatorium in Netreff aller übrigen Etatstitel (mit alleiniger Ausnahme der § 4» am Ende bezeich¬neten und des Titels Insgemein) dieselben Befugnisse und Pflichten ausübt. »8. Mit Rücksicht auf die besonderen Ver¬hältnisse kann auch die Besorgung der Utensilien dem zuletzt erwähnten Curator oder die Sorge für die außergewöhnlichen Bereinigungen, Des-infectionen u. f. w. dem Dirigenten zugewiesen werden. Ueber den Titel „Insgemein" kann nur durch Beschlußfassung des gesammten Curatoriums verfügt werden. Grenze der Special-Verwaltung. 8 7. Nie mit der etatsmäßigen Specialverwal- tung betrauten Mitglieder des Curatoriums dürfen über die für jeden einzelnen Titel limitirten Summen nicht hinausgehen und haben, wenn derselbe vor der 110 Instruct. f. d. Curatorien d. fiüdt. höh. Lehranstalten. Zeit erschöpft zu werden droht, dem Norsihenden des Curatoriums sofort Anzeige zu machen, damit letzteres in den Stand gesetzt werde rechtzeitig die erforderlichen Verstärlungsanträge an den Magistrat zu richten ls. 8 4o). Control-Nuch. 8 8. Um die Durchführung der in § 6 und 7 be¬zeichneten Aufgaben, namentlich den Ueberblick über den Stand der Ausgaben und den Restbestand jedes Titels zu erleichtern, erhalten die mit der Special-Verwaltung (s. 8 6) betrauten Mitglieder außer einem Exemplar des Anstaltsetats noch ein Control-Nuch, d. i. einen Extract der dem betreffenden Mitgliede überwiesenen Etatstitel, welcher für die nach und nach erfolgenden Abschreibungen den nöthigen Raum bietet. Dieses Control-Buch muß der Inhaber desselben wenig¬stens einmal in jedem Quartal und zwar vor dem Schluß desselben der Stadthmlpt-Kasse Präsentiren, um es mit dem entsprechenden Journal derselben ver¬gleichen resp. berichtigen zu lassen. Wird eine Ver¬tretung nothwendig, so ist dieses Control-Nuch sofort dem Stellvertreter zu übergeben. Geschäftliche Beziehung der Mitglieder des Curatoriums zu einander. Quartal- Conferenz. ß 9. Im Interesse der Verwaltung wie der mit derselben speciell betrauten Mitglieder liegt es, daß dieselben in Nezug auf ihre Thätigteit sich möglichst in gegenseitige Beziehung setzen, event. einander zu Rathe ziehen, desgleichen auch ihre Stellvertreter über die Sachlage im allgemeinen informiren. Instruct. f. d. Curatorien d. stüdt. höh. Lehranstalten. 111 Jedenfalls haben dieselben in einer alle Viertel¬jahre abzuhaltenden Conferenz des Curatoriums (s. ß 15) über ihre Thätigkeit und den rechnungs¬mäßigen Bestand der einzelnen Titel zu referiren. Obliegenheiten des Dirigenten dem Cura- torium gegenüber. § 10. Der Dirigent ist verpflichtet in den ß 4^ bezeichneten Fällen dem Curatorium die bezügliche Anzeige zu machen und dasselbe zu allen Schulfeierlich-teiten (s. § 4K) einzuladen. Stellvertretung. ß 11. Der zweite der beiden von der Stadt¬verordneten-Versammlung gewählten Curatoren fungirt für den Fall einer Behinderung des ersten als Stell¬vertreter desselben für die ihm speciell überwiesenen Verwaltungsaufgaben. Ebenso übernimmt der zum Stellvertreter des Diri¬genten bestimmte Oberlehrer (s. § 7 der Directoren-Instruction für die Provinz Schlesien) im Nedürfniß-falle die Rechte und Pflichten desselben als Mitglied des Curatoriums. Urlaub. Anzeige im Nehinderungsfalle. § 12. Muß der Dirigent während der Schulzeit auf längere Jett als eine Woche verreisen, so hat er der Verfügung des Königl.Provinzial-Schul-Collegiums vom 13. October 1875 gemäß bei dem Magistrat den erforderlichen Urlaub nachzusuchen; in alkn anderen Fällen (Krankheit, Reisen während der Ferien, kürzere während der Schulzeit) bedarf es nur einer rechtzeiti¬gen Anzeige unter Bezeichnung des Vertreters. Ebenso 112 Die höheren Bürgerschulen. ist der mit der Special-Verwaltung betraute erste Curator, wenn er durch Reisen, Krankheit und dgl. verhindert ist sein Amt zu versehen, verpflichtet dem Magistrat rechtzeitig davon Anzeige zu machen mit dem ausdrücklichen Bemerken, daß er sein Control-Nuch dem zweiten Curator als seinem Stellvertreter übergeben habe. 9. die höheren Bürgerschulen. Jede derselben zählt (außer den Parallelklassen) 9 Klassen, von denen die drei unteren als Vorschule zu betrachten sind. Die Anstalten sind zur Ausstellung giltiger Ab¬gangszeugnisse, welche für den Einjahrig-Freiwilligen-Militärdienst qualificiren, berechtigt. Die Rectoren müssen die ?2ou1<»s äoconäi für die obersten Klassen eines Gymnasiums oder einer Real¬schule I. Ordnung (gewöhnlich in Mathematik und Naturwissenschaften, oder in den neueren Sprachen, Französisch oder Englisch) erworben haben. Die Zahl der wissenschaftlichen Lehrer beträgt mindestens ein Drittel der vollen, für die neunNassigen Schulen be¬stimmten Lehrerzahl; die drei ersten Lehrer sind als „Oberlehrer" bezeichnet. Unter den Unterrichtsgegenständen sind an fremden Sprachen Französisch und Englisch obligatorisch, Latei¬nisch ist ausgeschlossen. Aufnahmegebühr: für Einheimische 2 Mark, für Auswärtige 3 Mark, Schulgeld für erste« 3 Mark, für letztere 4 Mark monatlich. Die paritätische Mittelschule für Mädchen. 113 10. Vie paritätische Mittelschule für Mädchen. Die Anstalt ist bestimmt, die Lücke zwischen der sechsllassigen Elementar- und der neunklassigen höheren Mädchenschule auszufüllen. Zu diesem Zwecke ist neben der Erweiterung des Lehrpensums in den Fächern, welche sie mit der Elementarschule gemein hat, der obligatorische Unterricht in einer fremden Sprache, der französischen, in den Lehrplan der 4 oberen Klassen aufgenommen. Die Anstalt umfaßt 7 Klassen, von denen die Klassen VII und VI die Unterstufe, V bis III die Mittelstufe, II und I die Oberstufe bilden. Die erste Klasse hat zweijährigen, die übrigen einjährigen Cursus. Hier¬nach verlassen die Schülerinnen die Anstalt frühestens mit vollendetem 14. Lebensjahre und in der Regel zu der Zeit ihrer Confirmation. Die Maximalzahl der Schülerinnen soll für die Klassen der Unterstufe 60, für die der Mittelstufe 50, für die der Oberstufe 40 sein. An der Spitze der Anstalt steht ein Rector, welcher die Prüfung pro kaeuitats äoesnäi bestanden hat und womöglich vorzugsweise die Hauptfächer des Deutschen, der Geschichte und der Geographie vertritt. Den übrigen Unterricht, mit Ausnahme des Handarbeits¬und des Turnunterrichtes, ertheilen 7 Lehrer und Lehrerinnen, welche die Mittelschullehrerprüfung resp. die Prüfung als Lehrerinnen für höhere Mädchen¬schulen bestanden haben müssen. Doch ist die erste ordentliche Lehrerstelle womöglich mit einem akademisch BreSIauer Bürgerhuch. 2. Iabr«. 8 114 Fretschul'Regulatio. gebildeten Lehrer, welcher wenigstens die erste theolo¬gische Prüfung oder die Mittelschullehrer- und die 3iectorprüfung bestanden, zu besehen. Das Schulgeld beträgt 3Ü Mart jährlich, das In-scriptionsgeld 2 Marl. 11. Freischnl-Uegnlativ vom 18. April 1879. 12. Die Zahl der Freischulstellen an allen städti-schen Schulanstalten*) mit Ausnahme der eigentlichen Elementarschulen wird nach einem Procentsatz der Gesammtfchülerzahl bestimmt; dieser stellt die Maximal¬zahl von Freischulstellen dar, welche die Curatorien der einzelnen Schulen zu verleihen berechtigt sind. 1 d. Die Zahl der einer jeden Anstalt zukommende Freischulstellen wird nach diesem Procentsatz am An¬fange jeden Schuljahres für die ganze Dauer desselben festgestellt. 1 o. In dieser Zahl und dem entsprechenden Procent¬satz sind die sogenannten Immunes und die nach Nr. 5 dieses Regulativs von der Zahlung des Schulgeldes zu befreienden Schüler nicht inbegriffen. 2». Bei den sub 1». bezeichneten Anstalten sind die Curatorien derselben ermächtigt, bis zur höhe von 6 Procent der Gesammtschülerzahl Freischulstellen zu verleihen.

  • ) Zu den „städtischen Echulanstalten" lm Sinne deS § l». ge« hört auch dle „städtische Vorschule zur königlichen Gewerbeschule."

zreischul'Regulativ. 115 2d. Die durch frühere Stiftungen, Legate und der¬gleichen fundirten Freischulftellen sind in der durch diesen Procentsatz bedingten Zahl inbegriffen. 2o. Für das Gymnasium zu St. Elisabet und die Realschule zum heiligen Geist behält es bis auf Wei¬teres bei dem Procentsah sein Bewenden, welcher bei der Festsetzung des Freischul-Regulativs vom 14. De-cember 1870 normirt worden ist, d. i. 10 Procent für das Elisabet-Gymnasium und 8V, Procent für die Realschule zum heiligen Geist. 3. Der Procentsatz der Freischulftellen für auswärtige Schüler entspricht dem Pro¬centsatz der auswärtigenSchüler überhaupt, d. h. die Maximalzahl der Freischulstellen, welche aus¬wärtigen Schülern verliehen werden, steht zu der Ge-sammtzahl der Freischulftellen in demselben Verhältniß, wie die Zahl der auswärtigen Schüler überhaupt zur Gesammtschülerzahl. Allerdings soll es dem Cura-torium freistehen, in dringenden Fällen ausnahms¬weise diese Grenzlinie zu überschreiten; doch muß dann bei der späteren Verleihung von Freischulstellen auf baldige Wiederherstellung des normalen Verhält¬nisses Bedacht genommen werden. 4. Wenn die Verhältnisse der betreffenden Familie nach der Ueberzeugung des Curatoriums die Zahlung des halben Schulgelbes gestatten, ist die Ver¬leihung einer halben Freischulftelle der einer ganzen vorzuziehen. 5. Wenn mehr als zwei Kinder einer Fa¬milie die a6 la. bezeichneten Schulanstalten besuchen, 3* 116 Instruct. f. d. Vorstünde der stüdt. Elementarschulen. so ist auf den Antrag der Eltern oder des Vormundes ein Kind von der Zahlung des Schulgeldes frei zu lassen. Befinden sich die Kinder in verschiedenen städtischen Schulanstalten mit ungleichen Schulgeld¬sähen so wird der mittlere Sah, event. derjenige Sah, welchen die meisten dieser Kinder zu zahlen haben, einem derselben erlassen.*) Die Befreiung dauert nur so lange, als mindestens drei Kinder einer Familie die Anstalten besuchen. 12. Instruktion für die Vorstände der städtischen Elementar- Schulen vom 8. Februar 1878. 8 I. Der Schulvorstand besteht aus: a. dem für die betreffende Schule ernannten Decer-nenten der Schuldeputation (s. § 2 klineu. 2 und ß 8, » der Instruktion für die Schuldeputation) als Vorsitzenden, «1 Wenn 4 oder mehr Geschwister sich in gleicher Zahl auf zwei Anstalten mit ungleichen Schulgeldsähen verthellen, befreit Magistrat arundfätzlich eines der Kinder, welche den höheren Sah zu zahlen Haben, von der Schulgeldzahlung. Die Vergünstigung wird ohne Rücksicht darauf gewährt, au« welcher Quelle das für die betreffenden Schüler gezahlte Schulgeld flieht, also auch dann, wenn für einen derselben nicht der Vater (oder die Mutter lc.), sondern ein Verein:c. das Schulgeld zahlt. In den bezüglichen Gesuchen müssen die Namen aller in Ne« trackt kommendrn Kinder und deren Geburtsdaten angegeben, auch die Anstalten bezeichnet werden, welche sie besuchen Inftruct. f. d. Vorstünde der stüdt. Elementarschulen. 117 d. zwei von der Stadtverordneten-Versammlung auf drei Jahre gewählten und vom Magistrat bestätigten Schulvorstehern, o. dem Dirigenten (Rector oder Hauptlehrer) der Schule. Bei Mädchen- und gemischten Schulen treten hinzu: ä. zwei von der Schuldeputation auf drei Jahre gewählte Vorstandsdamen. § 2. Die nächste Aufsichtsbehörde des Schulvor¬standes ist die städtische Schuldeputation. Das Decer-nat für die im § 4 s.ä » bis k bezeichneten äußeren An¬gelegenheiten der einzelnen Schule führt das für diese besonders bestimmte Mitglied der Schuldeputation. § 3. Der Decernent leitet die collegialischen Ver¬handlungen des Schulvorstandes. Er kann sich in dieser Function durch eines der anderen Vorstands¬mitglieder vertreten lassen; an Rectorschulen ist sein natürlicher Vertreter der Rector. 8 4. Der Schulvorstand führt unter Leitung seines Vorsitzenden als Decernenten der Schuldeputation die Verwaltung in Angelegenheiten: ». der Controle über die Einschulung der schul¬pflichtigen Kinder; d. der Controle über den regelmäßigen Schulbesuch der eingeschulten Kinder; o. der Verleihung der Freischul-Nenesizien (Leihen van Schulbüchern und dergl. zur Benutzung während des Besuches der betreffenden Schul" 118 Inftruct. f. b. Vorstünde d. ftüdt. Elementarschulen. und Klasse und Gewährung von Schreib-, Ieichen-und Handarbeits-Materialien); ä. der Instandhaltung der Schulgebäude und Schul- locale; 6. der Instandhaltung und Ergänzung der Schul¬utensilien ; l. der Beheizung und der Bereinigung der Schul-locale und in allen sonstigen äußeren Ange- nheiten der Schule. 8 5. Die § 4 aufgeführten Verwaltungsgeschäfte werden mit Ausnahme der kä ä, 6, t verzeichneten collegialisch in Conferenzen oder nach Bedürfnis auch durch Circular erledigt — die Besorgung der letzteren (aä ä, e, l) dagegen fällt mit voller Verantwortlich¬keit einem der beiden im 8 !, b bezeichneten Schul¬vorsteher zu, welcher durch freie Vereinbarung derselben, event. durch die Wahl der Schuldeputation dazu be¬stimmt wird (Schulcurator); der andere Schulvorsteher fungirt, wenn jener behindert ist, als Stellvertreter desselben. 8 6. Der Schulcurator (s. 8 5) erhält auf Grund der von ihm bis zum 1. September jedes Jahres ohne vorgängige besondere Aufforderung einzureichenden Voranschläge für jedes Jahr von der Schuldeputation auf Grund des Etats ein Dispositionsquantum zur Unterhaltung der Utensilien und Baulichkeiten bewilligt und ist verpflichtet, sich mit den Ausgaben innerhalb der Grenzen desselben zu halten. Der Special - Decernent ist berechtigt, von dem Stande des Dispositionsquantums jederzeit Kenntniß nehmen. Instruct. f. d. Vorstünde der stüdt. Elementarschulen. 119 Eine Überschreitung des Dispositions-Quantums darf nur stattfinden, wenn außergewöhnliche Verhält¬nisse dies durchaus nothwenbig machen und die Ge« nehmigung der Schulbeputation und durch diese die des Magistrats vorher eingeholt worden ist. Der Stellvertreter übernimmt im Vertretungsfalle mit den bezüglichen Befugnissen und Wichten auch die Verantwortlichkeit für alles, was er in der Zeit seiner Verwaltung gethan. § 7. Dem Schulbirigenten (s. § 1, e) liegt ob, über alle Theile des Schulinventars ein genaues Ver-zeichniß zu führen, über die ihm zufließenden Gelder zur Beschaffung von Tinte 2c., sowie von Schreib- 2c. Materialien für Freischüler ordnungsmäßig Rechnung zu legen und die Verwendung der Zinsen von Schul¬legaten vorschriftsmäßig nachzuweisen. Die beiden Vorsteher (s. § 1, d) haben die Orbungsmäßigkeit dieser Register zc. zu controliren, bei der Verwendung der Legatzinsen mitzuwirken und zum Zeichen dessen den Nachweis mit ihrer Unterschrift zu versehen. ß 8. Die Vorftanbsdamen haben besonders die Inspicientin in der Aufsicht über den Handarbeits¬unterricht und in der Förderung der Interessen des¬selben zu unterstützen. § 9. Die unmittelbare Aufsicht über das Innere der Schule, b. h. über den Unterricht und die Disciplin, sowie die Sorge für die Unterrichtsmittel ist lediglich Sache des Dirigenten der Schule. Die Rechte und Pflichten desselben sind in einer besonderen Instruktion geregelt. 120 Instruct. f. d. Vorstünde der stüdt. Elementarschulen. 8 10. Die Mitglieder des Schulvorstandes haben das Recht, nach vorheriger Mittheilung an den Schul¬dirigenten auch den Unterricht der einzelnen Klassen zu besuchen; doch haben sie darauf zu achten, daß der Unterricht dadurch keine Störung erleide. Wenn sie bei diesen Besuchen Unssehörigleiten, Uebelftände u. dgl. wahrnehmen, so sind sie nicht befugt den Lehrer unmittelbar darüber zur Rede zu stellen, sondern haben ihre Wahrnehmungen dem Schuldirigenten, event. auch dem Stadtschulinspector oder dem Stadtschulrath mit-zutheilen. § 11. Wenigstens einmal monatlich versammeln sich die Mitglieder des Schulvorstandes behufs Fest-stellung der Schulversäumnisse, Vernehmung resp. Be¬lehrung und Verwarnung der Eltern zc., sowie zur Nerathung und Beschlußfassung über die äußeren Be¬dürfnisse der Schule. Die Klassenlehrer und Lehrerinnen, auch die Lehrerinnen für den Handarbeits-Unterricht, sind je nach Nedürfniß zuzuziehen. Ueber diese Conferenzen ist (in der Regel von dem Schuldirigenten) ein Protokoll aufzunehmen und von den anwesenden Borstandsmitgliedern zu unterzeichnen. § 12. Der Schuldirigent hat auf Anweisung des Vorsitzenden zu diesen Conferenzen die übrigen Bor¬standsmitglieder unter Angabe von Zeit und Local schriftlich einzuladen. Der Vorsitzende ist berechtigt außerordentliche Ver¬sammlungen des Vorstandes zu berufen. 8 13. Den Mitgliedern des Schulvorftandes stehen alle Ehrenrechte bei der Schule zu, und sind dieselben Instr. f. d. HauScuratoren d. stüdt. Elementargrundstücke. 121 ebenso berechtigt als verpflichtet, an der Einführung neuer Lehrer, an den öffentlichen Prüfungen und über» Haupt an allen Schulfeierlichteitcn teilzunehmen, im Falle der Behinderung aber dem Schuldirigenten dies anzuzeigen. § 14. Außer der allgemeinen Aufficht, welche der betreffende Stadtschulinspector und der Stadtschulrath über alle Schulen und ihren Dirigenten zu üben haben, ist jede Schule, welche nicht unter einem Nector steht, der speciellen Controle des Specialdecernenten der Schuldeputation (s. § 2 der Instruction für die Schul¬deputation) unterstellt. § 15. Sind auf einem Grundstück mehrere Schulen vereinigt, so wird von der Schuldeputation aus den Vorstehern jener Schulen ein Hauscurator und ein Stellvertreter desselben ernannt. Die Rechte und Pflichten dieses HauScurators, welcher für die bauliche Instandhaltung des Schulgebändes im ganzen und für die Unterhaltung und wirthschaftliche Ordnung der den verschiedenen Schulen gemeinschaftlichen Grundftücks-theile und Räume allein zu sorgen hat, regelt eine be¬sondere Instruction. 13. Instruction für die HauScuratoren der städtischen Glemeutarschulgnmdftücke vom 8. Februar 1878. § I. Für jedes Elementarschulgrundstück, welches von mehreren Schulen gemeinschaftlich benutzt wird, 122 Instr. f. d. HauScuratoren d. ftüdt. Glementargrundstücke. ernennt die städtische Schnldeputation aus den Vor-stehern jener Schulen einen Hauscurator und einen Stellvertreter desselben. (S. 8 9 der Inftr. vom 1. Juni 1877.) 8 2. Der Hauscurator hat unter Aufficht des zum Decernenten für die äußern Angelegenheiten der be¬theiligten Schulen ernannten Mitgliedes der Schul¬deputation für die bauliche Instandhaltung des Schul¬gebäudes (mit Ausschluß der den einzelnen Schulen speziell überwiesenen Schullotale), sowie für die wirth-schaftliche Ordnung der von den Schulen gemein¬schaftlich benutzten Grundstückstheile zu sorgen und nach dieser Richtung hin den Magistrat in allen Auf¬gaben eines Hauswirthes zu vertreten. 8 3. Dem Hauscurator wird zur Unterhaltung des Gebäudes und der vom Schulhaushälter benutzten Haus- (nicht der Schul-) Utensilien ein auf Grund des von ihm bis zum 1. September jedes Jahres ohne vorgängige besondere Aufforderung einzureichen¬den Voranschlages und nach Maßgabe der durch den Etat gebotenen Mittel von der Schul-Deputation fest¬zustellendes Dispofitions-Quantum überwiesen. Die Ausgaben müssen in den Grenzen desselben gehalten werden. Überschreitungen dieses Fonds, dürfen nur statt¬finden, wenn außergewöhnliche Verhältnisse dies durch¬aus unvermeidlich machen und die Genehmigung der Schuldeputation vorher eingeholt worden ist. § 4. Ueber die Hausutensilien ist seitens des Hauscurators ein Inventarium zu führen. Inftr. f. d. HauScuratoren d. stüdt. Glementargrundstücke. 123 8 5. Der Hauscurator ist nach Maßgabe seines Geschäftskreises und unbeschadet der Befugnisse der Schulbirigenten der unmittelbare Vorgesetzte des Schul-haushälters. Er hat denselben in Erfüllung seiner Pflichten zu überwachen und darauf zu halten, daß vor und in dem Schulgrundstück die erforderliche Ord¬nung und Reinlichkeit herrscht. Vor dem Engagement eines neuen Schulhaushälters sind der Hauscurator uub die Schuldirigenten gutachtlich zu hören. 8 6. Falls dem Schulhaushälter das Material zur Heizung der Schulzimmer von der Verwaltung geliefert wirb, ist dasselbe von dem Hauscurator zu geeigneter Zeit und unter möglichst günstigen Bedin¬gungen aus dem durch den Etat bewilligten Fixum anzuschaffen und die wirtschaftliche Verwendung des« selben zu controliren. 8 7. Der Hauscurator hat das Recht, mit Zu¬stimmung der betheiligten Schuldirigenten dem Schul¬haushälter bis zu 3 Tagen Urlaub zu ertheilen, sobald für eine den Interessen des Hauses und der betref¬fenden Schulen entsprechende Vertretung gesorgt ist. Ein etwa notwendiger längerer Urlaub ist mit dem hierauf bezüglichen Nachweise durch Vermittelung des Hauscurators bei der Schuldeputation nachzusuchen. 8 8. Sind im Schulhause einzelne disponible Lokale vorhanden, so hat der Hauscurator, wenn nicht seitens des Magistrats eine öffentliche Ausbietung der¬selben erfolgt, für eine möglichst einträgliche Ver-miethung der Lokale unter Vorbehalt der Zustimmung der Schuldeputation zu sorgen und die Miethsverträge 124 Inftr. f. d. Inspictentin d. Unten, i. d. weibl. Handarbeiten. dem Magistrat zur Genehmigung einzureichen. Ferner hat er darauf zu halten, daß die Hausordnung von den Miethern nicht verletzt und der Unterricht in leiner Weise gestört werde. 14. Instrnction für die Inspicientin des Unterrichtes in den weiblichen Handarbeiten vom 6. Februar 1878. § 1. Die Inspicientin des Handarbeitsunterrichtes führt im Auftrage und nach den maßgebenden Ne¬stimmungen der Schuldeputation, unbeschadet der den anderweitigen Aufsichtsorganen zustehenden Befugnisse, die Oberaufsicht über den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten in sämmtlichen städtischen Mädchenschulen (Elementar-, Mittel- und höheren Mädchenschulen). Auch ist sie verpflichtet, im besonderen Auftrage des Stadtschulrathes außerordentliche Revisionen dieses Unterrichtes in den hiesigen Privatanstalten für Mädchen vorzunehmen. ß 2. In Ausübung dieser Pflicht und Nefugniß hat sie jede Schule und Klasse halbjährlich von amts-wegen wenigstens einmal und sonst, so oft eine be¬sondere Veranlassung dazu vorliegt, zu besuchen. Bei diesen Besuchen richtet sie ihre Aufmerksamkeit darauf, ob die Localität der betreffenden Klassen in Bezug auf Beleuchtung, Erwärmung, Lüftung, Reinlichkeit und Instr. f. d. Inspkienttn d. Unterr. i. d. weidl. Handarbeiten. 125 die sonstige Einrichtung den bestehenden Vorschriften entspricht, ob das Material für die Arbeiten die vor¬schriftsmäßige Beschaffenheit hat, ob die erforderlichen Lehrmittel und für die Aufbewahrung dieser sowie der Arbeiten der Schülerinnen Schränke, resp. Körbe vor¬handen find, und ob auch alle Schülerinnen vorschrifts¬mäßig ihre noch unvollendeten Arbeiten in der Schule zurücklassen (s. § 3). Sie achtet ferner auf die gesammte Haltung der Schülerinnen, namentlich auch darauf, ob dieselben zur Sauberkeit gewöhnt sind, auf die Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit des Schulbesuches, auf die in der Klasse herrschende Ordnung und die Handhabung der Dis-ciplin seitens der Lehrerin, auf rechtzeitigen Beginn und Schluß der Lectionen und überhaupt auf die Ge¬wissenhaftigkeit und Pünktlichkeit der Lehrerinnen in Erfüllung ihrer Pflichten. Sie überwacht insbesondere auch die Befolgung des Lehrplanes und die Hand¬habung des Unterrichtes mit Rücksicht auf die in den städtischen Schulen eingeführte Methode (s. § 3). Je nach Bedürfniß nimmt sie den Unterricht selbst in die Hand, namentlich auch zu dem Zweck, der Lehrerin indirect eine Anleitung zu geben. § 3. Ihre Wahrnehmungen theilt sie der Lehrerin zur Nachachtung mit, welche ihre Weisungen achtungs¬voll aufzunehmen und pünktlich zu befolgen hat. Alles Wesentliche dieser Art hat die Inspicientin auch dem Dirigenten der Schule (Rector, Hauptlehrer) mitzu-theilen, damit derselbe im Stande ist, seinerseits für Abhilfe gewisser Uebelftände zu sorgen und die proinpte 126 Inftr. f. d. Inspicientin d. Unten, t. d. weibl. Handarbeiten. Ausführung der Anordnungen der Inspicientin zu überwachen. Selbftftsndige Anordnungen hat sie übrigens nur dann zu treffen, wenn sich dieselben lediglich auf den Handarbeitsunterricht beziehen. Anordnungen, welche zugleich andere Unterrichtszweige oder die allgemeine Schulordnung betreffen, sind dagegen, falls sie sich nur auf eine einzelne Schule beziehen, bei dem Dirigenten derselben, anderenfalls aber bei dem Stadtfchulrath in Antrag zu bringen, dessen Rath und Entscheidung sie überhaupt in wichtigeren und in allen zweifelhaften Fällen einzuholen hat. § 4. Soweit es sich durchführen läßt, wohnt die Inspicientin den öffentlichen Prüfungen bei und be¬sichtigt die mit denselben verbundenen Ausstellungen von Handarbeiten der Schülerinnen. Z 5. Ueber die Leistungen der Schulen, resp. der Lehrerinnen erstattet die Inspicientin jährlich nach dem Schluß des Schuljahres der Schuldeputation ausführ¬lichen Bericht und schließt Anträge und Wünsche für den Unterricht überhaupt oder in Netreff einzelner Schulen und Klassen an. 8 6. Für Material und Wertzeuge, welche zu den Handarbeiten der Schülerinnen verwendet werden sollen, ertheilt die Inspicientin in Bezug auf Qua¬lität und Quantität die maßgebenden Bestimmungen; auch macht sie nach Nedürfniß ihre Borschläge in Ne¬treff der Kostensätze, welche in den einzelnen Schulen und Klassen zur Beschaffung des Handarbeitsmaterials für die Freischülerinnen pro Kopf zu gewähren sind. Instr. f. d. Iuspicientin d. Untere, i. d. weibl. Handarbeiten. 127 § 7. Die Inspicientin wird bei der Anstellung von Handarbeits-Lehrerinnen und bei deren Beförderung in andere Unterrichtsllassen, sowie bei allen das Wesen des Handarbeitsunterrichtes betreffenden Anordnungen, namentlich bei Aenderungen der Organisation und des Lehrplanes, und soweit überhaupt ein Nedürfniß dazu vorhanden ist, zu Rathe gezogen. § 8. Ist eine Handarbeitslehrerin an der Aus-.Übung ihrer amtlichen Functionen verhindert, so hat die Inspicientin auf desfallsige Anzeige des Schul¬dirigenten für Vertretung zu sorgen (s. das Regulativ aä L 1). Ist durch ärztliches Attest oder sonst in zuverlässiger Weise von vornherein eine längere Dauer der Verhinderung in bestimmte Aussicht gestellt, so ordnet die Inspicientin sofort — anderenfalls nach Ablauf von 8 Tagen — eine geeignete Vertretung an und macht von derselben alsbald dem Stadtschulrath An¬zeige; soll die Vertretung länger als 14 Tage dauern, so bedarf dieselbe der ausdrücklichen Genehmigung der Schuldeputation. 8 9. Die Inspicientin ist verpflichtet, jährlich wenigstens einmal während eines ganzen Semesters einen Seminarcursus zur Ausbildung von Handarbeits¬lehrerinnen und den Unterricht in demselben theoretisch und praktisch nach der für denselben getroffenen Ein¬richtung zu leiten, desgleichen die Aufnahmeprüfnng für denselben, sowie nach dessen Absolvirung die Schlußprüfung abzuhalten. Sie ist Mitglied der Prü-fungs-Commission und schlägt die für die einzelnen 128 Regulativ über Vertretung von stüdt. Elementarlehrern. Theile der Prüfung festzustellenden Prädicate vor, nach denen das Gesammturtheil über die Reife der Exami¬nanden und der Grad der erlangten Ausbildung be¬messen wird. 15. Regulativ über die Vertretung von Lehrern und Lehrerinnen der städtischen Elementarschulen. hinsichtlich der Vertretung erkrankter oder beur¬laubter Lehrer und Lehrerinnen der städtischen Elemen¬tarschulen sind folgende Grundsätze zu beobachten: . Die festangestellten Elementarschullehrer und Lehrerinnen betreffend. 1. Vertretungen, welche voraussichtlich nicht länger als eine Woche dauern, müssen durch die Lehr¬kräfte der Schule unentgeltlich bewirkt werden. 2. Bei Krankheiten oder Beurlaubungen der Lehrer zc. von voraussichtlich längerer Dauer werden den betreffenden Schulen von den Stadtschul-inspectoren auf Antrag der Schuldirigenten be¬sondere Vertreter überwiesen. 3. Das Honorar dieser Vertreter beträgt pro Mo¬nat 75 M. Sind Theile eines Monats zu berechnen, so wird der Monat stets zu 30 Tagen k 2 M. 50 Pf. gerechnet. Regulativ über Vertretung von ftüdt. Elementarlehrern. 129 4. Der Vertreter (resp. die Vertreterin) wird der Regel nach nur bis zum Beginn der Ferien (nicht über diese hinaus) engagirt. Ist dies nicht thunlich und muß daS Engage¬ment über die Ferien hinaus abgeschlossen wer¬den, so wird ». hei Vertretungen bis zur Dauer von 4 Wochen incl. daS Honorar nur für die etwa dazwischen fallenden Pfingstferien mit berechnet, b. bei noch längerer Vertretung auch für die übrigen Ferien, mit Ausnahme der großen Sommerferien, o. für die letzten nur dann, wenn das Engage¬ment mindestens auf das ganze Quartal ab¬zuschließen war. L. Die Lehrerinnen für den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten betreffend: 1. Ist eine Handarbeitslehrerin voraussichtlich nur auf eine Woche oder auf noch kürzere Zeit durch Krankheit oder ähnliche unabwendbare Ursachen an der Ausübung ihrer Lehrthätigleit verhindert, so fällt der Unterricht aus. 2. Wird bei längerer Dauer der Krankheit einer Handarbeitslehrerin eine besondere Vertretung erforderlich, so ist dieselbe bei der Schuldeputation zu beantragen. 3. Das Honorar der Vertreterinnen beträgt für jede wirklich ertheilte Stunde 70 Pf. BreSlau«r Nüigerbuch. 2. Jahrg. 9 130 Regulativ über Vertretung von städt. slementatlehrern. 0. Allgemeine Nestimmungen. 1. Die Vertretungskosten-Liquidationen aller Ver¬treter und Vertreterinnen sind bei kürzeren Ver¬tretungen am Schlüsse derselben, bei längeren Vertretungen am Schlüsse jedes Monats einzu¬reichen. 2. In den Liquidationen ist anzugeben: H. der Betrag, welcher liquidirt wird; d. der Lehrer oder die Lehrerin, welche vertreten worden sind; o. die Schule, an welcher die Vertretung stattge¬funden hat; ä. die Zeit (bei Handarbeitslehrerinnen auch die Stundenzahl), für welche liquidirt wird. 3. Die Liquidationen müssen mit dem LeistungS-attest des Dirigenten der betreffenden Schule ver¬sehen sein. 16. Königliche Gewerbe- und sangewerkschule zu Breslau.*) Die Anstalt zerfällt: 1) in eine höhere Gewerbeschule, 2) in eine technische Mittel- oder Fachschule, 3) in eine Naugewerlschule. ^. Die höhere Gewerbeschule. § I. Die höhere Gewerbeschule besteht aus neuu aufsteigenden Klassen mit je einjährigem CursuS (Sexta bis Ober-Prima). Sie ist bestimmt, die Abiturienten

Nach dem Echnlprogramm 1879.

Königliche Gewerbeschule. 131 für das Studium auf einer technischen Hochschule vor¬zubereiten und dem höheren Bürgerftande tüchtige, wissenschaftlich durchgebildete Mitglieder zuzuführen. Der Besuch der Anstalt ist denjenigen, welche sich der Industrie, dem Gewerbe, dem kaufmännischen Berufe zuwenden wollen, zu empfehlen. 8 2. Die Abiturienten der höheren Gewerbeschule haben zunächst das Recht, die technischen Hochschulen zu besuchen und die Staatsprüfungen auf dem Gebiete des höheren Bau- und Maschinenfaches abzulegen. Die Ertheilung weiterer Berechtigungen wird noch von der Staatsregierung erwogen. Die nach Ober-Secunda versetzten Schüler erhalten das Recht des einjährigen Militär-Dienstes. Auch ist der Anstalt das Recht, die Schüler der Ober-Secunda für den Feldmesser- und Markscheider-Beruf vorzubereiten, verblieben. § 3. Unterrichts - Gegenstände sind: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Geographie, Mathematik, Rechnen, Physik, Chemie, Naturgeschichte, Freihandzeichnen, gebundenes Zeichnen und beschreibende Geometrie, Kalligraphie, Modelliren, Gesang, Turnen. Der Unterricht in der französischen Sprache beginnt in Sexta, derjenige im Englischen in Unter-Tertia, der mathematische in Quarta, der physikalische in Ober-Tertia. Auf eine tüchtige Ausbildung im Zeichnen wird ein besonderer Werth gelegt. § 4. Ein Knabe kann in die Sexta aufgenommen werden, wensi er mindestens 9 Jahre alt ist, gedruckte und geschriebene deutsche und lateinische Schrift ge¬läufig lesen, nach Dictat ohne gröbere orthographische 9* 132 Königliche Gewerbeschule. Fehler schreiben und die 4 Species mit unbenannten Zahlen geläufig rechnen kann. Der Aufzunehmende hat das Abgangszeugniß der Schule, welche er zuletzt besucht hat, und, falls er das zwölfte Lebensjahr schon zurückgelegt hat, ein Revaccinations-Attest vor¬zulegen. ß 5. Das Schuljahr beginnt Anfang October. Versetzungen in eine höhere Klasse finden alljährlich nach Ablegung einer mündlichen und schriftlichen Prüfung statt. Vierteljährlich erhalten die Schüler sämmtlicher Klassen eine Censur, welche mit der Unter¬schrift des Vaters oder Vormundes den Ordinarien zurückgeliefert werden muß. § 6. Das Schulgeld beträgt für Auswärtige in allen Klassen 9 Mark monatlich, für Einheimische bis Ober-Tertia incl. 6 Mark, in den oberen Klassen gleich¬falls 9 Mark. An Einschreibegebühren sind von einheimischen Schülern 3 Mark, von auswärtigen 6 Mark, von Unter-Secunda aufwärts 3 Mark zu zahlen. Jeder Schüler zahlt einen vierteljährlichen Beitrag von 30 Pf. zu Anschaffungen für die Schüler-Nibliothel. ß 7. Im Laufe des Monats abgehende Schüler haben leinen Anspruch auf Erlaß oder Iurückgewährung des Schulgeldes für den laufenden Monat. V. DieFachllassen der technischen Mittelschule. Die technische Mittel- oder Fachschule besteht zur Zeit aus 3 Abtheilungen mit je 2 Klaffen mit je einem einjährigen Cursus: Königliche Gewerbeschule. 133 2. aus der Abtheilung für bautechnische Gewerbe, d. aus der Abtheilung für mechanisch-technische Ge¬werbe, e. aus der Abtheilung für chemisch-technische Ge¬werbe. § 8. Die technische Fachschule bezweckt, junge Leute, welche eine technische Hochschule nicht besuchen wollen, für das praktische Leben vorzubereiten. Der Besuch ist denen zu empfehlen, welche demnächst eine Stellung als Techniker mittleren Ranges, als Directoren ober Inspectoren von Maschinenbau-Anstalten, chemischen Fabrik-Anlagen :c. finden ober selbstständig ein in¬dustrielles Etablissement übernehmen wollen. § 9. In die technische Fachschule können aufge¬nommen werden: 1) die nach Ober-Secunda versetzten Gewerbeschüler, 2) Schüler anderer Anstalten, welche eine gleiche wissenschaftliche Vorbildung und die gleiche Fertig¬keit im Zeichnen nachweisen. ß 10. Unterrichtsgegenstände sind: in Abtheilung 2) Mathematik, Mechanik, Physik, Chemie, Freihandzeichnen, darstellende Geometrie, Felbmessen, Modelliren und Planzeichnen, architektonische Formen¬lehre, Vau-Constructionslehre, Vaumaterialienkunde, Veranschlagen, Entwerfen baulicher Anlagen, ge¬werbliche Buchführung; in Abteilung b) Mathematik, Mechanik, Physik, chemische Technologie, Freihandzeichnen, darstellende Geometrie, allgemeine Bau-Conftructionslehre, Ent¬werfen baulicher Anlagen, specielle Maschinenlehre, 134 Königliche Gewerbeschule. Maschinenzeichnen und Entwerfen von Maschinen¬teilen :c., gewerbliche Buchführung; in Abteilung e) Mathematik, Mechanik, Physik, Chemie und chemische Technologie, analytische Chemie, Uebungen im Laboratorium, darstellende Geometrie, allgemeine Nau-Constructionslehre, Entwerfen bau¬licher Anlagen, allgemeine Maschinenlehre, gewerb¬liche Buchführung. § N. Am Ende des vierten Semesters können sich die Schüler einem Abiturienten-Examen unter¬ziehen. § 12. Das Schulgeld beträgt monatlich 9 Mark, die Schüler der chemischen Abtheilung haben außerdem noch 15 Mark pro Quartal für den Verbrauch von Chemikalien im Laboratorium zu entrichten. Die Einschreibegebühren betragen 3 Mark. Jeder Schüler zahlt einen vierteljährlichen Beitrag von 30 Pf. zu Anschaffungen für die Schüler-Bibliothek. § 13. Die Nestimmungen der 8s 5 und 7 gelten auch für die technische Mittelschule. 0. Die Naugewertfchule. Die Naugewertschule besteht gegenwärtig aus 3 Klassen mit je einem Winter-Cursus. Es wird beab¬sichtigt, der Abtheilung ohne wesentliche Erhöhung des Lehrzieles am 1. Octbr. 1880 eine Klasse beizufügen. Sie enthält alsdann vier halbjährige Klassen. In der untersten soll auch dann nur im Winter, in den drei oberen auch im Sommer unterrichtet werden. Königliche Gewerbelchule. 135 8 14. Diese Abtheilung ist bestimmt, Baugewerb-treibenden Gelegenheit zum Erwerb derjenigen theo¬retischen Kenntnisse und Fertigleiten zu geben, welche zur selbstständigen Ausführung der in Städten und aus dem platten Lande allgemein vorkommenden Bauten erforderlich sind. § 15. Unterrichts « Gegenstände derselben sind: Schreiben, Deutsch, Rechnen, Geometrie, Algebra, Naturlehre, Statik und Festigkeitslehre, darstellende Geometrie, Bau-Conftructionslehre, Freihandzeichnen, architektonisches Zeichnen, Vaumaterialienkunde, Nau-veranschlagen, Entwerfen baulicher Anlagen, gewerb¬liche Buchführung (in jeder Klasse 48 Stunden wöchentlich). 8 16. Der Eintritt in dieselbe ist an eine Auf¬nahmeprüfung gebunden. Zur Aufnahme in die unterste (Winter-) Klasse wird der Nachweis derjenigen Kennt¬nisse, welche in einer sechstlassigen Elementarschule erworben werden, und zur Aufnahme in eine höhere Klasse der Nachweis derjenigen Kenntnisse und Fertig« leiten, welche dem Pensum der vorhergehenden Klasse entsprechen, verlangt. Jeder Aufzunehmende hat 1) ein Ieugniß über seinen bisherigen Schulbesuch, 2) ein Revaccinations-Attest, 3) den Nachweis darüber, daß er mindestens zwei Bausommer bei einem Baugewerlsmeister praktisch gearbeitet hat, beizubringen. ß 17. Das Schuljahr beginnt Mitte October. 136 Königliche Kunst« und Kunftgewerbeschule. Versetzungen in eine höhere Klasse finden jedes Semester nach Ablegung einer mündlichen nnd schrift¬lichen Prüfung statt. Am Ende des Semesters erhalten die Schüler über ihren Fleiß, ihr Betragen und ihre Fortschritte eine Censur. 8 18. Die §§ 7 und 12 gelten auch für die Nau-gewerlschule. 8 19. Die Schüler, welche die 1. Klasse absolvirt haben, können sich einer Abgangsprüfung unterziehen. Dieselbe wird unter Vorsitz eines Königlichen Com missarius abgehalten. Abgeordnete der Innungen der Maurer und Iimmer-leute zu Breslau können der Abiturienten-Prüfung beiwohnen. 17. Bekanntmachung, die Aufnahme zur kömglichen Knust- und Kunstgewerbeschule betreffend. Bestätigt durch Ministerial-Rescript U. IV. 3642, vom 28. December 1877. Die bisherige Kgl. Kunst-Vau- und Handwerksschule wird fortan in eine königliche Kunst- und Kunstge¬werbeschule umgewandelt. Ihrem doppelten Titel gemäß wird dieselbe einer¬seits die Aufgabe haben, Vorschule für die Akademie der Künste zu sein, dann aber auch — und dies haupt¬sächlich — jenen Gewerksleuten Gelegenheit zur Aus- Königliche Kunst« und Kunftgewerbeschule. 137 bildung zu geben, welchen es vorwiegend auf die Kenntniß von Kunstformen und deren Anwendung auf die Erzeugnisse ihres Gewerbes ankommt. Die Schule sieht es demnach ab auf die Erziehung kunstgebildeter Kräfte, für die Bedürfnisse der Kunft-Industrie ebensowohl, als für die Einrichtung und Ausschmückung der Gebäude. Es ist also die An¬leitung zur Herstellung künstlerisch und technisch voll¬endeter Werkzeichnungen ebenso in's Auge gefaßt, als das Modelliren, Zeichnen und Malen in ihrer Be¬ziehung und Anwendung auf die Erfordernisse der Kunst und des Kunstgewerbes. Auch soll die Kunstschule Gelegenheit zur Aus¬bildung von Zeichenlehrern darbieten und dieses Ziel wünscht das Ministerium ganz besonders bekannt zu geben. Den so bezeichneten Anforderungen gemäß wird der Unterrichtsplan folgende Gegenstände aufnehmen: in wöchentlich 6 Stunden: 1) Architektonisches und kunstgewerbliches Ent¬werfen ........2 Ml. monatl. in wöchentlich 8 Stunden: 2) Projectionslehre incl. Perfpec- tive und Schattenconstruction 2 - -in wöchentlich 4 Stunden: 3) Architektonisches Zeichnen. . 2 -in wöchentlich 4 Stunden: 4) Ornamentformenlehre ... 2 - 138 Königliche Kunst» und Kunstgewerbeschule. in wöchentlich 12 Stunden: 5) Freihandzeichnen incl. Farben« studien in Aquarell u. Deckfarben 2 Ml. monatl. in wöchentlich 6 Stunden: 6) Anatomie u. Proportionslehre 1 - -in wöchentlich 8 Stunden: 7) Modelliren......1 « in wöchentlich 4 Stunden: 8) Kunstgeschichte......1 - in wöchentlich 18 Stunden: 9. Act und Malklasse .... 2. -10. Höhere Bildhauerllaffe . . . 1,50 Die rein elementare Vorbildung mit der die frühere Kunst - Bau - Handwertsfchule sich bei Aufnahme der Schüler begnügen tonnte, weil sie Lehrgegenstände für die allgmeine Bildung mit in ihrem Schulplane führte, wird für die neue Kunstschule nicht ausreichen. Vielmehr wird als Aufnahme-Bedingung außer dem Nachweise über das zurückgelegte 15. Lebensjahr in der Regel noch verlangt werden die Reife für Secunda eines Gymnasiums oder einer Realschule erster Ordnung, oder auch das Ieugniß der Reife von einer Mittel- resp. höheren Bürgerschule. Ausnahmen hiervon werden nur gemacht werden, wenn der auf¬zunehmende Schüler durch felbstgefertigte Zeichnungen oder sonstige praktische Betätigung in einem Kunst¬fache Talent für Kunst und Kunstgewerbe nachweist. Daneben ist auch die Vorbildung auf einer Ge¬werbeschule erwünscht, an die sich die Kunstschule als besondere Fachschule anschließen lann. Königliche Kunst« und Kunstgewerbeschule. 139 Es wird ferner darauf Nedacht genommen werben, daß junge, ausübende Künstler und Handwerksmeister, wie auch Schüler der höheren Klaffen von Gymnasien und Realschulen hospitirend an einzelnen Gegenständen theilnehmen können. Der Lehrcursus für die Vorschule der Kunstakademie resp. für den Eintritt in ein Meister-Atelier wird — wie für Schüler des Kunstgewerbes — zunächst ein zweijähriger fein; für Ausbildung von Zeichenlehrern mindestens ein einjähriger. Das für den Besuch aller bisherigen Lehrgegen-stände zu zahlende Honorar ist mit Genehmigung der königlichen Regierung vorläufig pro Jahr auf 108 Mt., sonst pro einzelnen Lehrgegenstand festgefetzt wie vorher¬bezeichnet. (Vei nachgewiesener Mittellosigkeit kann für fleißige Schüler eine Ermäßigung des Honorars stattfinden.) Die Aufnahme, bei welcher 3 Mark Eintritts¬geld zuzahlen find, findet jedesmal imOctober statt. Der Unterricht beginnt jährlich mit dem 15. October und schließt mit dem 15. August. Vom 15. August bis 15. October sind Ferien. Alle in dem Obigen enthaltenen Nestimmungen und Bedingungen treten für neu aufzunehmende Schüler sofort in Kraft. Nachtrag. Es ist an eine Verbindung der Kunstschule mit den Meister - Ateliers bei dem neuen Provinzial-Museum Hierselbst gedacht, der Art, daß die dafür 140 Reglement s. d. Museum d. bildenden Künste. reifen Schüler der Königlichen Kunstschule dann in diese Meister-Ateliers übertreten. Das wird geschehen können, wenn die Schüler die nöthigen Fertigkeiten und Kenntnisse im Zeichnen nach Gyps und nach der Natur, in der Anatomie und Proportionslehre, im Act- und Gewandzeichnen und auch in der Technil des Malens so erworben haben, daß sie selbstständig an freie Compositionen gehen können. 18. Reglement für das Museum der bildeudeu Künste, vom 5. December 1876. (Amtsblatt der Regierung zu Nreslau. 1877. S. 199.) Verfassung und Verwaltung des Museums der bildenden Künste. § I. Das in Breslau errichtete Museum der bildenden Künste ist eine Provinzial-Anftalt. Das Museum zerfällt in drei ganz selbftständige, von einander unabhängige Abtheilungen: 2. das Maleratelier, d. das Nildhaueratelier, o. die Kunstsammlungen. § 2. Iur Verwaltung des Museums in feinen äußeren und inneren Angelegenheiten wird ein Cura-torium eingesetzt, welches gemäß Z 99 der Provinzial- Reglement f. d. Museum d. bildenden Künste. 141 Ordnung die Stellung einer Provinzial-Commission erhält. ß 3. Das Curatorium steht in Gemäßheit des ß 99 1. e. unter der Aufsicht des Provinzial-Aus¬schusses. Dem Provinzial - Ausschüsse steht insbesondere zu: 2. die Überweisung der erforderlichen Geldmittel nach dem vom Landtage genehmigten Etat; d. die Revision der Rechnungen (8 104 Prov.-Ordnung); c. die Anstellung und Wahl der Beamten, soweit dieselbe nicht dem Landtage nach dem Gesetz vor¬behalten ist oder der Landtag sie sich nicht be¬sonders vorbehalten hat oder sie nicht dem Cura-torio aufgetragen ist; 6. die Genehmigung der mit Corporationen, Ver¬einen oder Privaten zu schließenden Verträge, be¬treffend die Einverleibung von Sammlungen oder einzelnen Kunstgegenftänden in das Museum zur Verwaltung. ß 4. Das Curatorium hat das Museum einzu¬richten. Das Cnratorium ist unbeschadet der Aufsichtsrechte des Provinzial-Ausschuffes zuständig zur Entscheidung aller, die äußeren und inneren Angelegenheiten des Museums betreffenden Fragen. Es hat alljährlich dem Provinzial-Ausschusse einen Rechenschaftsbericht über seine Thätigleit und die Verwaltung des Museums einzureichen. 142 Reglement f. d. Museum d. bildenden Künste. Zusammensetzung des Curatorii und Wahl der Mitglieder desselben. § 5. Das Curatorium wird in folgender Art und Weise zusammengesetzt: ^. der Vorsitzende wird vom Provinzial-Landtage gewählt, L. drei Mitglieder wählt der Provinzial-Ausschuß. Die Amtsdauer dieser Mitglieder beträgt vier Jahre. <?. Sofern und so lange nachbezeichnete Samm¬lungen dem Museum der Provinz unter Vor¬behalt der Rechte der Eigentümer zur Verwal¬tung einverleibt werden, nämlich: die Kupferstichsammlungen der Stadt Vreslau, die Sammlungen des Vereins für Schleiche Alterthümer und die Sammlung des Schleichen Kunstvereins, sowie die der vaterländischen Gesellschaft treten dem Vuratorio als stimmberechtigte Mit¬glieder in allen Angelegenheiten hinzu: a. ein Delegirter der Stadt Nreslau, d. ein Delegirter des Vereins für Schlesische Alterthümer, o. ein Delegirter des Schleichen Kunftvereins, cl. ein Delegirter der vaterländischen Gesellschaft. Diese vier Delegirten werden von ihren Cor- porationen nach Maßgabe deren Verfassung bestellt. Reglement f. d. Museum V. bildenden Künste. 143 Das Mandat der Delegirten erlischt mit dem Ablauf eines Jahres; Wiederwahl ist zulässig. I). Der jedesmalige Direktor der Kunstsammlungen (elr. 8 11) ist Mitglied des Euratorii mit vollem Stimmrecht, sofern nicht die persönlichen Ange¬legenheiten des Directors zur Nerathung stehen, in welchem Falle ihm die Theilnahme an der Nerathung versagt ist. Für die drei Mitglieder (»ä L.) und für die vier Delegirten (»ä <?.) ist je ein Stellvertreter zu wählen resp. zu bestellen. Das Curatorium ist bei Anwesenheit von 4 Mit¬gliedern mit Einschluß, des Vorsitzenden beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 8 6. Die Bestellung der vier Delegirten (§ 5) ist in dem Sinne facultativ, daß Nichtbestellung eines oder aller Delegirten Seitens der bezeichneten Man¬danten die verfassungsmäßige Stellung des Euratorii nicht alterirt. General-Secretair. 8 7. Auf Antrag des Vorsitzenden des Euratom ist demselben zur Erledigung der Geschäftsführung ein Generalsecretair beizugeben, welcher vom Provinzial-Ausschuß gewählt wird und von ihm jeder Zeit ab¬berufen werden lann. Der Generalsecretair ist ständiger Vertreter des Vorsitzenden in Nehinderungsfällen, nimmt an den Verhandlungen des Euratorii mit beratender Stimme 144 Reglement f. d. Museum d. bildenden Künste. Theil, übt jedoch ein Stimmrecht im Curatorio nur dann aus, wenn er den Vorsitzenden vertritt. Das Amt des Generalsecretairs ist in der Regel ein unbesoldetes Ehrenamt. 8 8. Für die Zeit, in welcher ein Generalsecretair dem Curatorio nicht beigegeben ist, bezeichnet der Pro-Vinzial-Ausschuß aus der Zahl der von ihm zu wäh¬lenden Mitglieder deS Curatorii dasjenige, welches den Vorsitzenden in Nehinderungsfällen zu ver¬treten hat. Vorstände der Ateliers. § 9. Dem Maleratelier wird ein Maler*), dem Nildhaueratelier wird ein Bildhauer als Borstand vor¬gesetzt. Die Vorstände werden auf Grund vertrag« licher Abreden auf Kündigung vom Provinzial-Aus-schuffe angestellt und treten nicht in die Stellung der Provinzial - Beamten. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr. Competenz der Atelier-Borstände. 8 10. Die Vorstände der Ateliers sind innerhalb ihres Ressorts nach Möglichkeit selbständig zu stellen. Sie erhalten die ihre Competenz nmschreibende In-struction von dem Curatorio. In dieser Instruction wird auch das Berhältniß derselben zur Königlichen Kunstschule geregelt. Ihnen sind die zur Ausübung ihrer Thätigleit nöthigen Räume im Museumsgebäude

  • ) Nach Beschluß des V. Provinzial.Landtaae« vom 5. Decbr. 1876 we»den für das Maler»NteNer drei Maler.Lehrkräfle und zwar für Landschaftsmalerei, Genremalere! und Historienmalerei bestellt werden.

Reglement f. d. Museum der bildenden Künste. 145 zur ausschließlichen Benutzung zu überweisen. Sie sind die alleinigen Verwalter der ihnen zugetheilten Ateliers nebst dazu gehörigen Räumen. Direktor der Kunstsammlungen. §11. Den Kunstsammlungen wird ein Director vorgesetzt, welcher mit vollem Stimmrecht an den Ne-rathungen des Curatorii Theil nimmt. (§ 5.) Der¬selbe wird vom Provinzial-Landtage auf Lebenszeit gewählt und hat die Rechte und Pflichten eines Pro-vinzialbeamten. Competenz des Directors der Kunst-Sammlungen. § 12. Der Director der Kunstsammlungen ist ». der verantwortliche Verwahrer der sännntlichen Kunstsammlungen; b. der alleinige Verwalter des Musenmsgebäudes, mit Ausnahme der den Atelier-Vorständen über-wiesenen Räume, unter Vorbehalt der Festsetzung der Hausordnung durch das Curatorium. c. Er hat die Entscheidung über die Aufstellung, Besichtigung und Benutzung der Sammlungen nach Maßgabe der vom Curatorio festzusetzenden Regulative und nach Maßgabe der mit den Eigen-thümern der Kunstgegenstände geschlossenen Ver¬träge. ä. Er hat die Initiative zu Vorschlägen, betreffend die Vervollständigung der Kunstsammlungen durch neue Erwerbungen aus provinziellen Mitteln. Dem Provinzial-Landtage und dem Provinzial- Breslauer Bürgerbuch. 2. Jahrg. 10 146 Reglement f. d. Museum d. bildenden Künste. Ausschüsse bleibt jedoch das Recht zur freien Initiative Behufs Anlaufs von Kunstgegen¬ständen gewahrt. e. Er ist das Organ des Curatorii für die Aus¬führung aller, die Kunstsammlungen und das Museumsgebäude betreffenden Verfügungen f. Das Curatorium hat sich gemäß der Festsetzung zu o bei neuen Erwerbungen in der Regel aus¬schließlich des Directors der Kunstfammlungen zu bedienen. Stellung des Curatorii zu den Vorständen der Ateliers und dem Director der Sammlungen. § 13. Das Curatorium ist die zunächst vorgesetzte Instanz der Atelier-Vorstände und des Directors der Kunstsammlungen. Assistenten des Directors. § 14. Dem Director der Kunstsammlungen wird die benüthigte Zahl von Assistenten zugeordnet. Die Anzahl derselben und das Durchschnittsgehalt der Stellen wird durch den Iahresetat vom Landtage mit der Wirkung festgesetzt, daß die Gehälter der be¬willigten Stellen sich gegenseitig übertragen. 8 15. Die Assistenten werden auf Grund vertrag¬licher Abreden auf Kündigung angestellt und vom Curatorio gewählt. Sie treten nicht in die Stellung der Provinzialbeamten. Die Kündigungsfrist beträgt ein Bierteljahr. Bedingungen z. Vermiethung stüdt. Grundstücke. 147 Stellung der Assistenten zum Director. § 16. Die Assistenten sind dem Director unter¬geben, welcher ihr nächster Vorgesetzter ist. Sie sind ausschließlich die Organe des Directors. ' Unterbeamten-Personal. § 17. Das für das Museum erforderliche Unter¬beamtenpersonal (Nnreaubeamte, Diener) wird auf Grund des Etats vom Curatorio auf Kündigung an¬gestellt. Die Kündigungsfrist ist in der Regel viertel¬jährlich. Die Nureaubeamten und Diener sind dem Director der Sammlungen, beziehungsweise den Vor¬ständen der Ateliers — wenn sie diesen speciell zu-getheilt werden — unterstellt. Der Director refp. die Atelier-Borstände sind ihre nächsten Vorgesetzten. ß 18. Den Zeitpunkt, wenn das Curatorinm seine Thätigkeit zu beginnen hat, bestimmt der Provinzial-Ausschuß. Mit demselben Zeitpunkt hört die Thätig-teit der bestehenden Provinzial-Commission zur Errich¬tung des Museums der bildenden Künste auf. 19. Bedingungen zur Nenniethung städtischer Grundstücke vom 18. Februar 1878. § I. Das der Stadtgemeinde Breslau gehörende Grundstück . . . ., worin sich die in der angehefteten Naubeschreibung verzeichneten Localitäten befinden, soll im Wege des Meistgebots vermiethet werden. 10* 148 Bedingungen z. Vermiethung stüdt. Grundstücke. 8 2. Die Miethszeit wird auf . . Jahre, nämlich vom . . . bis . . ., festgesetzt. Sollte das Gebäude refp. der Platz aber in der Zwischenzeit zu städtischen Zwecken gebraucht werden, so ist Vermiether befugt, das Contractsverhältniß auch innerhalb der Dauer der Miethszeit aufzulösen, und es muß dann der Miether nach vorangegangener halbjähriger Kündigung das Haus resp. den Platz räumen. § 3. Der Miethszins muß in einvierteljährlicheu gleichen Raten innerhalb der ersten drei Tage eines jeden Kalender-Quartals in ungetheilter Summe Prä« numerando an die Stadt-Hauptkaffe entrichtet werden. § 4. Bleibt Miether an einem dieser Termine mit der Zahlung über 8 Tage rückständig oder kommt er sonst seinen vertragsmäßigen Obliegenheiten nicht nach, so ist der Magistrat befugt, die Caution, welche der Miether bestellt hat, ohne dessen Zuziehung ohne Weiteres durch einen vereideten Makler nach dem Tagescourse zu versilbern und sich daraus wegen des Rückstandes bezahlt zu machen, auch von dem Ver¬trage zurückzutreten, und das vermiethete Local resp. den Platz ohne besondere Kündigung sofort anderweit zu vermiethen und sich wegen des der Stadtgemeinde hierdurch etwa entstehenden Schadens an den Ueberrest der Caution und das sonstige Vermögen des Miethers zu halten. Der Miether entsagt jedem Ansprüche auf den durch die anderweitige Bermiethung etwa erzielten Mehrbetrag gegen das contractliche Mieths-Quantum. Bedingungen z. Vermiethung stüdt. Grundstücke. 149 8 5. Feuergefährliche, oder übelriechende, oder sonst von der Polizeibehörde nicht geduldete Gegen¬stände dürfen in dem Hause nicht aufbewahrt werden, auch darf eine Weitervermiethung des Locales oder des Platzes nur mit Vorwissen und schriftlicher Ge¬nehmigung des Magistrats geschehen. In jedem Falle, wenn Miether gegen die vorstehenden Bestimmungen handelt, hat er eine Conventionalftrafe von 15 M. zur Stadt-Hauptkasse zu erlegeu. § 6. Miether übernimmt die Räumlichleiten in der in der obengedachten Beschreibung näher angegebenen Beschaffenheit und muß sie nach Ablauf der Mieths-zeit in demselben Zustande zurückgewähren. Alle während der Miethszeit nöthigen Repara¬turen jeglicher Art, mit Ausnahme der Reparaturen am Dache des Hauses, muß der Miether auf seine alleinigen Kosten, ohne Anrechnung auf das Mieths-quantum bewirken. Miether verpflichtet sich, sobald sich auch nur das geringste Baufällige an dem Dache vorfinden sollte, dies sofort dem Magistrat anzuzeigen, damit die erforderliche Reparatur bald ausgeführt und dadurch ein größerer Bau vermieden werden kann. 8 ?. Es wird dem Miether die Nefugniß einge¬räumt, bauliche Veränderungen, durch welche das Ge¬bäude resp. der Platz nutzbar gemacht werden kann, auf seine Kosten, jedoch nur mit schriftlicher Genehmi¬gung des Magistrats, auszuführen. Er unterwirft sich während der Ausführung dieser Baulichkeiten, so¬wie rücksichts der Reparaturen und Unterhaltung des Gebäudes (H 6) der Revision seitens der damit be- 150 Bedingungen z. Vermietung stüdt. Grundstücke. auftragten Naubeamten und der Anordnung der Stadt-Nau-Deputation. Dem Miether steht jedoch bei Be¬endigung resp. Auflösung des Miethsverhältnisses wegen der von ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen und resp. Verbesserungen kein Anspruch auf Entschädi¬gung oder Zurücknahme zu. § 8. Miether muß auf seine Kosten die Bereini¬gung der Straße vor dem vermieteten Hause, das Aufeisen des Rinnsteins, sowie das Fortschaffen des Schnees vom Dache bewirken lassen. Er übernimmt auch die Entrichtung des Schornsteinfegergeldes ohne Anrechnung auf den Miethszins, nicht minder die Feuersocietäts-Neiträge, die Gebäudesteuer nebst Com« munalzuschlag und die Einquartierungslast. 8 9. Jeder Miethslustige hat, bevor er zum Nieten zugelassen wird, eine Caution baar zu erlegen. § 10. Zur Sicherstellung aller vorstehend aufge¬führten Verbindlichleiten hat Derjenige, welchem der Zuschlag ertheilt wird, innerhalb acht Tagen nach Er¬öffnung des diesfälligen Bescheides die pro lieito de-ponirte Caution bis auf einen dem halbjährigen Mieths-betrage in runder Summe gleichkommenden Betrag in depositalfähigen Effecten nach dem Tagescourse zur Zeit der Niederlegung, oder baar zu erhöhen, widrigen¬falls die pro lioito deponirte Caution der Bermietherin als Konventionalstrafe verfällt, unbeschadet ihres Rechts, auf Erfüllung des Vertrages zu dringen, oder nach ihrer Wahl von demselben zurückzutreten. 8 N. Nachgebote sind ausgeschloffen. Information betreffend die Hauswasserleitungen. 151

12. Keiner der Licitanten erhält ein Recht auf den Zuschlag, welcher den städtischen Behörden vor¬behalten bleibt; dagegen ist jeder Nietende bis nach Publication des Iuschlags-Vescheides an sein Gebot gebunden.

§ 13. Alle durch die Vermiethung entstehenden Velanntmachungs-, Licitations- und Contracts-Aus-fertigungs - Kosten, einschließlich der erforderlichen Stempel, hat Miether allein und ohne Anrechnung auf den Miethszins zu tragen. 20. Information betreffend die Haus-Wasserleitungen, vom 19. December 1877. H.. Masseretnführung. § 1. Für die Einführung von Wasser vom neuen städtischen Wasserwerk in die Häuser und Grundstücke ist das Regulativ vom 23. Februar 1875 und die folgenden, dasselbe ergänzenden Borschriften maßgebend. Allgemeine Bestimmungen. § 2. Die Anlage einer Iweigwasserleitung in ein Grundstück ist von dem Grundstücksbesitzer bei der Ver¬waltung der Wasserwerke zu beantragen mit Angabe: ». der Zwecke der Wasserbenutzung, b. der lichten Weite des Haupt-Abzweigungs-Rohres, o. ob dasselbe von Eisen- oder Nleirohr herge¬stellt werden soll, 152 Information betreffend die HauSwafferleitungen. 6. des Unternehmers, der die Hausleitung aus¬führen soll. § 3. Die Anlage der Iweigwasserleitungen, so¬weit dieselben im öffentlichen Straßenterrain liegen, wird durch die Verwaltung der städtischen Wasserwerte auf Kosten des Grundstückbesitzers ausgeführt. Die voraussichtlichen Kosten derselben sind in der von der Verwaltung zu bestimmenden Höhe vorher bei der Kasse der städtischen Wasserwerke zu deponiren. Einzureichende Zeichnungen. § 4. Jedem Antrage auf Herstellung einer Iweig-wasserleitung ist ein vollständiges Project der Anlage W änpio beizufügen. Dasselbe muß enthalten: 1) einen Situationsplan des Grundstückes mit Be¬zeichnung desselben nach Straße und Nummer, in dem sämmtliche auf dem Grundstück befindlichen Gebäude, Hdfe, Gärten :c., sowie die Haupt-Ein¬führungsrohre und deren Verzweigung unter An« gäbe ihrer lichten Weiten im Maßstabe 1 : 100 eingezeichnet sind; 2) vollständige und genaue Grundrisse und Durch-schnittszeichnungen von allen auf dem Grundstücke mit Wasserleitung zu versehenden Gebäuden und zwar von allen betreffenden Stoöwerten. In diesen müssen nicht allein die Lage, sondern auch die lichte Weite der Zu« und Abflußrohre, des Waffermeffers, der Iapfhähne und Ablaßvor¬richtungen, der Absperr- und Entleerungshähne angegeben sein, ferner auch die Water - Closets, Pissoirs, Vadestuben ic. Informatton betreffend die Hauswasserleitungen. 153 Auch sind in den Grundrissen die Nenutzungs-zwecke der einzelnen Räume anzugeben, damit auch hieraus ersehen werden kann, ob die Leitung den Einwirkungen des Frostes zu sehr ausge¬setzt ist. Diese Zeichnungen sind auf Pausleinwand nach einem auf demselben anzugebenden Maßstabe von 1 : 100 anzufertigen und mit eingeschriebenen Maßen zu versehen. ß 5. Dieselben Vorschriften gelten auch für alle Erweiterungen von Hausleitungen. Dimension der Röhren und Hähne. § 6. Das Haupteinleitungsrohr darf in der Regel nicht unter 20 mm und nicht über 55 min lichte Weite erhalten. Größere Weiten sind nur ausnahmsweise gestattet. Die Anlage von nur 20 mm weiten Leitungen im Innern der Häuser ist möglichst zu vermeiden, damit jederzeit eine Erweiterung resp. Weiterführung mit Erfolg ausführbar ist. Bei Bemessung der Rohrweiten ist nicht allein auf die Größe des Consums, sondern wegen der ein« tretenden Druckverluste auch auf die Länge des Iu-leituugsrvhres Rücksicht zu nehmen. In der Regel empfiehlt sich bei Anlage von: 5—20 Stück 10—15 mm weiten Iapfhähnen ein Zu-leiwngsrohr von mindestens 25 mm Durchmesser, 20-40 Stück 10—15 mm weiten Zapfhähnen ein Zu¬leitungsrohr von mindestens 30 mm Durchmesser, 154 Information betreffend die Hauswafserleitungen. 40-60 Stück 10-15 mm weiten Zapfhähnen ein Iu-leitungsrohr von mindestens 40 mm Durchmesser. Bei Anlagen zu gewerblichen Zwecken ist zur Be¬stimmung der erforderlichen lichten Weite des Zu¬leitungsrohres der voraussichtliche grüßte Wasserbedarf möglichst genau festzustellen und in dem Erlaubniß-Gesuch anzugeben. Die Ausstußhähne müssen einen kleineren Quer¬schnitt haben als das Zuleitungsrohr, von dem sie ge¬speist werden, und sollen in der Regel 10—13 mm nicht übersteigen. Es ist zweckmäßig, für dieselben folgende Maße anzuwenden: im Erdgeschoß und 1. Stockwerk 10 mm lichte Weite, „ 2. Stockwerk.....13 „„ „ „ "' „ ..... 19 „ „ „ „ 4. „ und darüber 20 „ „ „ Die Ausflußweite der Hähne für Closets und Nabe¬stuben muß mindestens 15 mm betragen. Werden, was sehr empfehlenswerth ist, für den Küchenbedarf und zur Spülung der Closets besondere Zuleitungs¬rohre angelegt, so darf die lichte Weite einer solchen Steigerohrleitung, sobald mehrere Ausstußstellen an derselben sich befinden, bis zur höchsten Entnahme¬stelle nicht unter 20 mm betragen. Beschaffenheit der Röhren. Zu den Hausleitungen können Blei- oder gu߬eiserne Röhren verwendet werden und zwar empfiehlt sich bei 12—40 mm weiten Leitungen die Anwendung innen plattirter Nleiröhren, jedenfalls aber müssen Information betreffend die HauSwasserleltungen. 155 dieselben aus doppelt rafsinirtem Vlei von genügender Zähigkeit bestehen, gleichmäßige Wandstärke und nach¬stehendes Minimalgewicht haben: ein 13 mlQ weites Vleirohr pro lfd. Meter -- 2,5

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25 --64 Für Iwelgleiwngen von mehr als 30 nun lichten Weite müssen gußeiserne Rühren, welche auf 12 Atmo¬sphären inneren Wasserdruck geprobt sind, verwendet werden und zwar müssen dieselben nachstehendes Minimalgewicht haben: ein 30 min weites Rohr pro lfd. Meter ---- 7,2

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si I 7 „ w „ „ „ „ „ „ — ^»,,, „ „ 100 „ „ „ „ „ „ «-- 24,25 „ Dieselben sind innen und außen mit einem dauer¬haften Asphaltanstrich zu versehen. Die Dichtung dieser Rühren muß nach den all¬gemein anerkannt besten Regeln der Technik ausgeführt werben. Nach den bisherigen Erfahrungen empfiehlt sich, in '/, der Muffe zunächst eine Lage mit Leinül getränkten Hanfgarns und darauf eine Lage getheerten und gesponnenen Hanfgarns einzubringen, während die übrigen */, der Muffentlefe mit Weichblei auszugießen sind, welches mit einem einzigen Gusse eingebracht und mit dem Setzer fest eingetrieben und ausgeglichen werden muß. 156 Information betreffend die Hauswasserleitungen. Beschaffenheit der Hähne. Die Iapfhähne und alle Abschlußvorrichtungen müssen so construirt sein, daß durch dieselben leine Rückschläge auf die Rohrleitungen hervorgerufen werden. Es dürfen also nur Bentilhähne oder Niederschraub¬hähne angewendet werden, die sich durch Drehung von links nach rechts schließen und durch Drehung von rechts nach linls öffnen und von Messing ober Noth-guß hergestellt und wasserdicht geschliffen sind. Nur bei Anwendung von Reservoirs sind selbsttätige Hähne zulässig. Hähne mit Gummiplattenverschluß dürfen als Hauptabsperrhähne nicht angebracht werden. Zur Entnahme von Wasser zu Bauzwecken dürfen nur Hähne mit losem Schlüssel angebracht werden. Anbringung der Röhren. Alle Leitungsrohre und Ausstußstellen sind so an¬zulegen, baß sie dem Einfrieren und Beschädigungen von außen nicht ausgesetzt sind und ohne Schwierig¬keit aufgedeckt und untersucht werden können. Soweit die Röhren im Freien liegen, sind sie mindestens 1,5 Meter tief unter die Oberfläche zu legen. Die Steig¬rohren und Abzweigungen davon sind möglichst durch frostfreie Räume zu führen und, nachdem sie mit Filz umhüllt sind, nicht in die äußeren, sondern in die inneren Wände zu legen. Soweit dies unthunlich und das Einfrieren zu befürchten ist, sind dieselben mit doppeltem Holzkasten so zu umschließen, daß der erste an dem Rohre eng anliegt und zwischen diesem und dem zweiten ein, je nachdem dl? Steve dem Froste Information betreffend die HauSwafserleitungen. 157 mehr oder minder ausgesetzt ist, grüßer oder geringer zu bemessenber Zwischenraum bleibt, welcher mit einem schlechten Wärmeleiter auszufüllen ist. Das Versenken von Röhren in Mauern und Ueber-putzen derselben ist, um bei etwaigen Undichtigkeiten und Schäden an denselben die schadhafte Stelle schnell auffinden zu können, nach Möglichkeit zu vermeiden, event. aber sind dieselben zum Schütze gegen die Ein¬wirkungen des Kalkmörtels mit Filz zu bekleiden. Werden Bleiröhren unterhalb der Fußbodendielung verlegt, so empfiehlt sich, dieselben, um sie vor äußeren Beschädigungen zu bewahren, mit Mantelröhren zu versehen. Anbringung der Hähne. Innerhalb des Grundstückes ist in möglichst tiefer Lage ein Haupt - Absperrhahn, welcher stets leicht zu¬gänglich und vor Frost geschützt sein muß (am besten in einem froftfreien Keller) anzubringen. Ist letzteres, wie z. B. bei Grundstücken, wo vor den Gebäuden Vorgärten, oder bereits Leitungen für Gärten 2c. abgezweigt sind, nicht möglich, so muß dieser Nbsperr-Hahn in einem gemauerten, gut und sicher abgedeckten Schacht angebracht werden, in welchem gleichzeitig der Wafsennesser und zwar vor demselben seine Aufstellung findet. Mit diesem Hahne ist gewöhnlich die Vor¬richtung zur Entleerung der SteigerohrleituNg, sobald letztere nicht besondere Absperrhähne mit Entleerungs¬vorrichtung haben, zu verbinden. Da eine einfache selbstwirlende Entleerung sich am besten bei gewöhn- 158 Information betreffend die HauSwafferleitungen. ' lichen Drehhähnen anbringen läßt, so ist es gestattet diese Construction hier ausnahmsweise anzuwenden. Diese Haupt - Absperrhähne müssen entweder ganz offen oder ganz geschlossen sein. Solche Nbsperrhähne mit Entleerungsvorrichtung empfehlen sich überhaupt für jede größere Abzweigung, um die leheren nötigenfalls von den übrigen Rohr¬strängen absperren und sie entleeren zu können; Er« forderniß aber sind sie für sofche Abzweigungen, bei denen die Möglichkeit des Einsrierens nicht ausge¬schlossen ist. Hofleitungen, sowie Leitungen, die in ungeschützten Räumen oder im Freien liegen, müssen durch soge¬nannte Frosthähne geschützt werden, welche möglichst in der Nähe der betreffenden Auslaufhähne in der 1,5 Meter tief liegenden Erdleitung einzuschalten sind. Bei Eintritt der kälteren Jahreszeit ist der eigent-liche Auslaufhahn offen zu halten und die Wasserent¬nahme durch den Frosthahn zu bewirken, fo daß bei der Schließung desselben dieser Theil der Leitung entleert und dadurch das Einfrieren derselben ver¬hindert wird. Iapshähne, die in Räumen liegen, deren Tempe¬ratur namentlich während der Nacht unter den Ge¬frierpunkt sinkt, erfordern bei Frostwetter besondere Aufmerlfamkeit. In vielen Fällen wird es, um sie vor dem Ein¬frieren zu schützen, genügen, sie mit trockenen wollenen Tüchern zu behängen, event. aber ist für die Zeit, in welcher dieselben nicht benutzt werden, der betreffende Information betreffend die HauSwasserlettungen. 159 Absperr- und Entleerungshahn zu schließen. Wird der letztere wieder geöffnet, so ist vorher im höchsten Punkte der Leitung ein Ausflußhahn zu öffnen, um die im Rohre angesammelte Luft entweichen zu lassen und auf diese Weise ein Platzen der Röhren zu ver¬hindern. Reservoirs. Die Anlegung kleiner Reservoirs ist namentlich für Closetanlagen und Badeeinrichtungen, sowie dringend für Gewächshäuser zu empfehlen. Die Iuleitungs-Röhren für Reservoirs müssen oberhalb des Wasser¬spiegels derselben einmünden, so daß das in das Re¬servoir geflossene Wasser niemals in das Zuleitungs¬rohr zurückfließen kann. Das erforderliche Ueberlauf-rohr muß in entsprechender Weite und dicht über dem höchsten Wasserspiegel angebracht werden. Der Zu¬fluß ist durch einen Schwimmlugelhahn selbstthätig zu reguliren. Für Clofets angelegte Reservoirs dürfen niemals Wasser zum Trinken oder Kochen abgeben. Ausgußbecken. Unter jeder Zapfstelle, welcher Art sie auch sein möge, ist ein Necken mit Ableitungsrohr anzubringen, welche am besten von Gußeisen genommen werden. Die Abstußvorrichtung aller Becken u. s. w. muß so groß sein, daß sie mindestens so viel Wasser abführt, als zustießen kann. Der Wasferverschluß für diese Ausgüsse ist durch ein 6 sonnig gebogenes Rohrftück von Eisen oder Blei 160 Information betreffend die Hauswasserleitungen. zu bewirken, das an seinem untersten Punkte eine Reinigungsschraube hat. Closets. Die Aufstellung der Closets hat in einem solchen mit gehöriger Ventilation versehenen Räume zu er¬folgen, dessen Temperatur nicht unter 0 Grad sinkt; andernfalls muß der Closetraum im Winter erwärmt werden. Die Nespülung der Closetschale muß so hergestellt sein, daß die letztere in allen ihren Theilen gehörig ausgespült wird und keine Stelle unbeneht bleibt. Die Sihbretter und wenigstens eine Seitenwand müssen das Wegnehmen leicht gestatten, um etwaige Reparaturen ausführen zu können. Die Sihbretter dürfen nicht auf den Töpfen aufliegen, damit auf die¬selben durch das Daraufsitzen kein Druck ausgeübt wird. Auf gehörige Befestigung der Closethähne und Wasserverschlüsse ist besonderes Augenmerk zu richten. Die Einrichtung der Wasserverschlüsse ist so zu treffen, daß eine Beseitigung der in denselben etwa abge¬lagerten Gegenstände leicht zu bewirken ist. Dieselben dürfen nicht über 100 nun und nicht unter 75 iuin weit sein und soll die Höhe des Wasferverschlusses nicht unter 50 inin betragen. Die Abfallrohre erhalten 100 nun Weite und müssen ohne Ausnahme bis über das Dach hinausgeführt werden. Von der Aufstellung von Hofclosets ist abzurathen, da bei diesen eventuell selbst bei ausreichender Erwär¬mung die Abgänge leicht eingefrieren können. Werden sie angelegt, so muß der Wasserverschluß tief genug in Information betreffend die Hanswafferleitungen. 161 den Erdboden gelegt werden, um vor Frost geschützt zu sein, zugänglich und mit einem gut construirten Reinigungsdeckel versehen sein. Wassermesser. Der Wassermesser ist leicht zugänglich und in einem frostfreien und von Grundwasser freien Raum so aufzu¬stellen, daß vor ihm leine Abzweigung und leine Aus-stußstelle angebracht ist. Die Aufstellung des Wassermefsers darf nicht in einem Räume erfolgen; in welchem Bier, Essig oder solche Waaren lagern, durch welche die Oxydation von Metalltheilen begünstigt wird. Ist zu seiner Anbringung die Herstellung eines be¬sonderen Schachtes erforderlich, so muß dieser genügend weit sein, um ein bequemes Einsteigen behufs Ablesung des Zählers zu ermöglichen. Die Entnahme von Wasser vor dem Durchfluß durch den Wassermesser hat ohne Weiteres die Schließung der Leitung zur Folge und zieht unter Umständen strafrechtliche Verfolgung nach sich, (ß 12 des Regulativs.) Die Abdeckung des Schachtes muß durch doppelte und starke Deckel geschehen, zwischen welchen ein Raum von mindestens 0,25 m sein muß, der in den Wintermonaten mit einem schlechten Wärmeleiter aus¬zufüllen ist. Dieser Einstelgeschacht darf zu keinem anderen Zweck, außer zur Ausstellung des oben erwähnten Haupt-Absperrhahns, namentlich aber nicht etwa zur BreSlaner Bnrgerbnch. 2. Jahrg. 11 162 Information betreffend die HauSwasserleltunge«. Anbringung eines Hauswafferverschlusses mit verwendet werden. Wasfermesser, die im Innern des Gebäudes ohne Nnwendung eines solchen Schachtes aufgestellt werden, sind nicht in der Nähe von Thüren oder Fenstern an¬zubringen; wo dies aber nicht zu umgehen ist, oder wo dieselben äußerlich beschädigt werden können, sind sie durch hölzerne Kasten gegen die Einwirkungen des Frostes und vor Beschädigungen zu schützen. § 7. Auf Grund der nach den vorstehenden An¬gaben angefertigten Zeichnungen und des dazu er¬forderlichen Antrages wird evenwell unter bestimmten Bedingungen die Genehmigung zur Ausführung ge¬geben, vor deren Crtheilung mit der Ausführung nicht begonnen werden darf. Vom Beginn der Arbeiten ist vorher schriftlich Anzeige zu machen. Von den Zeichnungen und den vorgeschriebenen Bedingungen darf nicht abgewichen werden. § 8. Nachdem sämmtliche Anlagen zur Leitung und Benutzung des Wassers fertig gestellt sind, ist hiervon der betreffenden Netriebsinspection der städti¬schen Wasser-Werke schriftliche Anzeige zu machen. Alsdann wird die Leitung in Gegenwart des betref¬fenden Unternehmers von einem Controlbeamten der städtischen Wasserwerke auf ihre vorschriftsmäßige Ausführung untersucht und unter Nnwendung des er« forderlichen Wasserdrucks vermittelst eines Druckappa¬rats auf ihre Dichtigkeit probirt. Jede sich hierbei Information betreffend die Hauswafserleitungen. 163 zeigende Undichtigkeit oder vorschriftswidrige Ausfüh¬rung ist nach erhaltener Aufforderung zu verbessern und wird die Verbindung mit dem öffentlichen Straßenrohre erst hergestellt, nachdem alle Anstände beseitigt sind. Die bei der Abnahme erforderliche Arbeitshilfe ist Seitens der Unternehmer und des Hauswirthes zu gewähren. Außerdem wird festgestellt, baß die aus Kuhdünger angefertigten Patronen sofort durch den Wasferstrom hinausgespült werden. Z 9. Jeder Konsument ist verpflichtet, den Be¬amten der Verwaltung jederzeit die Revision der Hausleitung und insbesondere des Wassermessers zu gestatten. § 10. Schließlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß bei Schäden an der Hausleitung, um das Haus vor Nässe durch das ausströmende Wasser zu bewahren, der für die betreffende Abzweigung vor¬handene Absperrhahn, eventuell aber der Haupt-Ab¬sperrhahn zu schließen ist. Sollte der letztere indeß undicht fein, so daß ein Absperren der Leitung durch ihn nicht zu ermöglichen ist, so ist die nächste Feuer¬wehrwache zu diesem Zweck zu requiriren, welche die Schließung des auf der Straße befindlichen städtischen Nbsperrhahnes bewirken wird. Die Reparawr des Schadens selbst ist einem Sach¬kundigen zu übertragen. 11* 164 Information betreffend die HauSwafferleitungen. 2. Ontwisserung. I. Anlage des Zweigkanals in der öffentlichen Hiraße und Xegenrohr Verbindung. § 11. Die Anlage eines oder wenn nöthig meh¬rerer Hausentwässerungs-Canäle in der öffentlichen Straße wird für jedes Grundstück auf Kosten des Eigenthümers von der städtischen Bauverwaltung aus¬geführt, ebenfo die Einführung der Regenabfallröhren durch unterirdische Verbindung mit dem Canal. II. Enlwafferungs Etnrichwng innerhatb der Grundstücke für den vollständigen Anschluß an die schwemwkanaltsatton nach Maßgabe des Vrtsstatnls vom 7. 3ull 1876. ß 12. Die Genehmigung zur Einrichtung einer den Vorschriften im 8 3 des Ortsftatuts vom 7. Juli 1876 entsprechenden Entwässerungs-Nnlage mit Closets ist bei der Verwaltung der städtischen Wasserwerke zu beantragen. Jedem solchen Antrage ist ein vollständiges Project der Hausleitungen in 6up1o beizufügen. Dasselbe muß enthalten: 1) einen Situationsplan des Grundstücks mit Be¬zeichnung des letzteren nach Straße und Nummer und Angabe sämmtlicher darauf befindlichen Ge¬bäude, Höfe, Gärten zc. und mit gleichzeitiger Einzeichnung des Entwäsferungsprojects; 2) vollständige und genaue Grundriffe und Profile von sämmtlichen mit Abzugsleitungen zu ver¬sehenden Gebäuden und der einzelnen Stock-werte. Information betreffend die Hauswasserleitungen. 165 In diesen Zeichnnngen ist die Lage und die lichte Weite sämmtlicher Rohre, das Gefälle des Haupt-Ab¬leitungsrohres, sowie die Lage der Closets, Pissoirs, Nadestuben;c. einzuzeichnen. In den bezüglichen Grundrissen sind die Benuhungs-zwecke der einzelnen Räume anzugeben. Wenn gleich-zeitig die Genehmigung der Ne- und Entwässerungs-Anlage nachgesucht wird, so ist nur eine Zeichnung des ganzen Projects in äupio einzureichen. Auch können früher eingereichte Newässerungspläne zu Ent¬wässerungsanlagen und früher eingereichte Entwässe¬rungspläne zu Bewässerungsanlagen entsprechend benutzt werden. Diese Zeichnungen sind nach einem auf denselben anzugebenden Maßstabe von 1 : 100 auf Pauslein¬wand anzufertigen und mit eingeschriebenen Maßen, sowie mit der eigenhändigen Namensunterschrift des Hausbesitzers und des ausführenden Unternehmers zu versehen. Die Lage des Anschlußpunktes an den Iweigcanal wird dem Antragsteller resp. dessen Unternehmer auf Verlangen von der Verwaltung angegeben. § 13. Für die Anlage einer solchen Hausentwässe¬rung gelten folgende Vorschriften: Dimension der Röhren. Für den Hauptentwäfferungsstrang im Gebäude ist eine lichte Weite von mindestens 16 Centimeter, für Closetabzweigungen eine solche von 10 Centimeter an¬zunehmen, Küchenausgüsse und Badewannen müssen 166 Information betreffend die HauSwasserleltungen. Abführungen von 5 Centimeter, Waschtische solche von mindestens 3 Centimeter lichter Weite erhalten. Das Gully (Sandfang) im Hofe, sowie die Regen¬rohre der Straße müssen direct mit dem 16 Centi¬meter weiten Haupt-Abflußrohre verbunden werden; die Regenrohre der Höfe können mit demselben ver¬bunden werden oder durch das Gully ableiten. Beschaffenheit der Röhren. Nur bis zu einer lichten Weite von 5 Centimeter empfiehlt es sich, Nleiröhren zu verwenden, alle an¬deren Entwässerungsstränge im Innern der Gebäude sind entweder durch gußeiserne, mit einem guten, dauerhaften Ueberzuge (Asphalt lc.) versehene Röhren oder durch hart gebrannte, innen und außen glasirte Thonröhren herzustellen. Ersteren ist der Vorzug zu geben, namentlich find dieselben dort zu verwenden, wo die Leitung äußere Beschädigungen erleiden lann; wo dies nicht der Fall empfehlen sich Thonröhren. Schmiedeeiserne Röhren werden nicht empfohlen. Anbringung der Röhren. Das Haupt-Abflußrohr im Innern der Grund¬stücke ist je nach der Lage der Kellersohle zu der Tiefenlage des Canals im Interesse eines größeren Gefälles entweder über oder unter die Kellersohle zu verlegen. Bei der Verlegung von Röhren, deren Gefälle mindestens 1 :20 betragen muß, ist darauf zu achten, daß sie dem Einfrieren und der Beschädigung von Information betreffend die Hauswasserleitungen. 167 außen nicht ausgesetzt sind und ohne Schwierigkeit auf¬gedeckt und untersucht werden können. Soweit die Rühren im Freien liegen, sind sie mindestens 1,5 Meter unter die Oberfläche zu legen. Im Innern der Ge¬bäude sind sie möglichst durch frostfreie Räume zu führen und nicht in die äußeren, sondern in die in¬neren Wände zu verlegen. Das Versenken der Röhren in Mauern und Ueberpuhen ist möglichst zu vermeiden und empfiehlt es sich überhaupt, die Röhren offen in Wandecken oder Wandnuthen zu befestigen und die¬selben mit einer leicht zu beseitigenden Holzverkleidung, die mit einem schlechten Wärmeleiter auszufüllen ist, zu verdecken. Im Uebrigen ist bei dem Verlegen der Röhren be¬sonderes Augenmerk darauf zu richten, daß sie in ihren Verbindungen sorgfältig Wasser- und luftdicht verlegt werden und daß bei Thonröhren (siehe oben) an den Verbindungsstellen lein Dichtungsmaterial hindurch¬dringt, durch welches im Innern Vorsprünge gebildet werden, die dem schnellen Herabfließen hinderlich sein, den Querschnitt verengen oder gar eine Verstopfung herbeiführen können. Bei vertical geführten Röhren ist namentlich für eine solide Unterstützung und Befestigung der Röhren Sorge zu tragen. Hauswasserverschlüsse mit selbstthätiger Klappe (§ 3 Utw. d und i des Ortsstatuts) sind in der Regel nicht mehr anzubringen: doch bleibt der Verwaltung das Recht vorbehalten, in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen, z. N. wegen ungünstiger Gefälle-Verhältnisse 168 Information betreffend die HauSwasserleitungen. oder nachtheiliger Nenuhungszwecke die Anbringung eines Haus-Wasferverschlusses anzuordnen. Gullies. Die lediglich zur Hofentwäfferung vorgeschriebenen Wasserkasten (Sandfang, Gully) müssen wasserdicht und mit mindestens 100 min hohem Wasserverschluß her¬gestellt werden. Ihr Wasserspiegel soll mindestens 1,100 Meter unter Terrain liegen, ihre Wassertiefe 0,600 Meter betragen. Die sich im Gully nach und nach ablagernden Sinkstoffe müssen von Zeit zu Zeit entfernt werden, damit leine Verstopfung eintreten kann. In das Gully dürfen durchaus leine anderen Flüssigleiten eingeführt werden, als Brunnen- und Regenwasser; die Einfüh¬rung des Küchenwassers in das Gully ist unzulässig. Ventilationsröhren. Der Regel nach sind sämmtliche Abfallrohre des Hauses, sowie der Hofclosets Behufs der Ventilation bis über das Dach des Hauses hinauf zu führen. Der Anschluß der Abfallröhren an Rauchröhren zur Ven¬tilation (§ 3b des Statuts) ist nur dann zuzulassen, wenn die Rauchröhren Küchenrohre oder Don Wohn¬räumen getrennt sind. Gefälle. Auf gutes Gefälle der Abflußrohre ist besonderes Augenmerk zu richten. Das Haupt-Abflußrohr (das in den Straßencanal mündende) soll stets mindestens 1:50 Gefälle erhalten; die im Innern der Häuser 1 :20. Information betreffend die HauSwafserleltungen. 169 Springbrunnen sind niemals direct, sondern nur vermittelst kleiner verdeckter Gullies mit dem Entwässe¬rungsrohre zu verbinden. § 14. Zur Abführung von Grundwasser darf die Hauscanalleitung niemals benutzt werden. Ebensowenig darf dieselbe mit Senkgruben oder dergl. in Verbindung geseht werden. Feste Stoffe, wie MüllMchenabfälle, Kehricht, Schutt, Sand, Asche und dergl. m. dürfen in die Ableitungs¬rohre auf leine Weise eingebracht werden. Zur Einleitung von Fabrilabwäfsern und Conden-sationswaffer bedarf es einer besonderen Erlaubmß des Magistrats. Beginn der Arbeiten und Benutzung der Anlage. § 15. Bor ertheilter Genehmigung des Projects darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden und ebenso wenig dürfen die Leitungen vor der Abnahme verdeckt oder in Benutzung genommen werden. Abnahme. § 16. Nachdem sämmtliche Arbeiten nach Maßgabe des genehmigten Projects fertiggestellt sind, ist hiervon der Verwaltung der städtischen Wasserwerke Anzeige zu machen und bei dieser die Abnahme zu be¬antragen. Dieselbe erfolgt durch den damit beauftragten Controlbeamten. Der Unternehmer wie der Haus¬besitzer werden davon benachrichtigt und sollen dabei 170 Information betreffend die HauSwasserlettungen. anwesend sein. Jede sich hierbei zeigende Undichtigkeit oder sonstige vorschriftswidrige Ausführung ist nach erhaltener Aufforderung zu verbessern und darf die Anlage nicht früher in Benutzung genommen werden, bis die Leitung als vorschriftsmäßig anerkannt und abgenommen und die Erlaubniß zu ihrer Benutzung ertheilt worden ist. Die bei der Abnahme erforderliche Arbeitshilfe ist Seitens der Unternehmer zu gewähren. ß 17. An der gefammten Anlage dürfen ohne vorgängige Erlaubniß keine Nenderungen vorgenommen werden. Den betreffenden städtischen Beamten muß jeder¬zeit der Zutritt behufs Revision der Anlage gestattet werden. III. Entwässerung ohne Rlosets. Z 18. Diejenigen Hausbesitzer, welche eine Ent-Wässerungs-Anlage mit Closets noch nicht einrichten wollen, obgleich dies nach dem Ortsstatut (§ 2) ge¬stattet ist und nach weiterer Durchführung der Schwemmcanalisation für alle Hausbesitzer als Ver¬pflichtung vorgeschrieben werden wird, müssen nach älterer Vorschrift das unreine Waffer aus dem Hofe durch einen Schlammfang unterirdisch in den Canal ableiten. Die Construction des Schlammfanges ist dieselbe, wie die eines Sandfanges (Gully); namentlich muß derselbe ebenso wie das Gully mit einem Gitter ver¬sehen sein. Informatinn betreffend die Hauswasserleitungen. 171 Die Abfallrühren von Küchenausgüssen dürfen nicht in dek Schlammfang münden, sondern sie müssen direct in das Hausableitungsrohr eingeführt werden. Die Regenabfallröhren im Hofe dürfen hingegen überall über dem Pflaster münden. Die Ventilation der Küchenabfallröhren durch Ver¬längerung über das Dach hinaus oder durch Anschluß an Rauchröhren ist im Gesundheitsinteresse der Haus¬bewohner dringend zu empfehlen. § 19. Auch von jeder solchen Entwässerungs-An¬lage, wenn sie in Folge der Anlage eines Iweigcanals für das Grundstück neu angelegt werden soll, ist Zeichnung in äapio bei der Verwaltung zur Prüfung einzureichen, vor der Ausführung die Genehmigung abzuwarten und nach der Ausführung die Revision und Abnahme zu beantragen. Die Benutzung ist erst nach der Abnahme, beziehungsweise nach Beseitigung wesentlicher Mängel, welche dabei gerügt werden, ge¬stattet. § 20. Nach der obligatorischen Einführung der Schwemmcanalisation, d. h. der nothwendigen Ab¬leitung auch der menschlichen Auswurfstoffe mittelst Closets in die Canäle, müssen alle diese bloßen Hof¬entwässerungen nach den obigen Vorschriften des Ab¬schnitts L. II. vervollständigt werden. Drainage. 8 21. In den Stadttheilen, in denen zur Senkung d?s Grundwassers nehen der Anlage des Canalnehes 172 Information betreffend die HauSwasserleltungen. noch eine besondere Straßen-Drainage ausgeführt wird, ist der Anschluß an diese den adjacirenden Haus¬besitzern dringend zu empfehlen. Hierbei ist folgendes zu beachten: ». Der Anschluß an die Straßen-Drainage ist bei der städtischen Nauverwaltung zu beantragen, welche die Herstellung des Iweig-Drainrohres, soweit dasselbe im öffentlichen Straßenterrain zu verlegen ist, auf Kosten der Antragsteller ausführt. Die Drainirung des Grundstückes selbst hat der Hausbesitzer anzulegen resp. durch einen Unternehmer anlegen zu lassen. b. Die Drainrohre auf dem Grundstücke sind nicht früher zu verlegen, als nachdem die Haupt- und Iweiganlagen in der Straße vollständig her¬gestellt sind. e. In den meisten Fällen werden einfache Zweig¬drains zur Abführung des Grundwassers genügen Wo dies nicht der Fall ist, empfiehlt es sich, außer dem Iweigdrain noch einen Strang unter dem Trottoir parallel der Hausfront anzulegen und sind eventuell von diesem Strange ab zwei oder mehrere Stränge verzweigt durch das Grund¬stück zu führen. ä. Gestatten es die Verhältnisse, so empfiehlt es sich, die Drains mindestens 0,60 Meter unterhalb der Kellersohle zu legen. PfiafterungStoften. 173 21. Communalbeschluß betreffend Pfiastemngskosten.*) 1) Neu anzulegende Hauptstraßen sind bis auf Weiteres mindestens mit behauenen Granitsteinen IV. Klasse, Nebenstraßen mindestens mit behauenen Granitsteinen V. Klasse auf Kies-Unterbettung zu pflastern. Dasselbe gilt für Straßen, welche durch Pflasterung eines unregulirten Weges oder einer Landstraße in eine Hauptstraße oder Nebenstraße umgewandelt werden. Unter behauenen Granitsteinen IV. und V. Klasse sind viereckig behauene Pflastersteine von Granit von der Beschaffenheit und Bearbeitung verstanden, wie solche in den von der Stadt-Naudeputation neuerdings aufgestellten Lieferungsbedingungen als zur Straßen¬pflasterung geeignet bezeichnet sind. 2) Für das Jahr 1879>80 wird nach dem Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung vom 27. März 1879 der Preis der Kosten des zur ersten Pflasterung neuer «) Das Ortsftatut vom 4. Juli 1876, betreffend dle Anlage neuer Straßen, enthält im § 4, Al. 4 dte Bestimmung: Als höchste Kosten des zur ersten Pflasterung verwendeten Ma» terlals lncl. Arbeltslohn wlrb eln alljährllcb durch Communalbeschluß pro Quadratmeter festzustellender Preis ln Rechnung gestellt. Derselbe soll für Haupt» und Nebenstraßen verschieden seln und den PrelS- der nach Communalbeschluß für derartige Straßen zu» lässigen geringsten Qualität Pflaster nlcht übersteigen. Ob eine Straße als Haupt« oder Nebenstraße zu erachten, wtrd durch den Magistrat festgestellt. Dle Kosten der Herstellung von Promenaden, Naum- und an« deren Pflanzungen sind ntcht w Rechnung zu bringen. 174 Vauverwattung. Straßen verwendeten Materials incl. Arbeitslohn, welcher den zur Erstattung verpflichteten Grundstücks¬besitzern in Rechnung zu stellen ist, für Hauptstraßen auf 10,90 M. pro yiu Straßenpflaster, für Nebenstraßen auf 7,90 M. pro gm Straßenpflaster festgestellt.*) Bei der Ausschreibung dieser Pflasterkosten-Neiträge ist der durch Communalbeschluß festgestellte Preis des¬jenigen Jahres maßgebend, in welchem mit der Pflaste¬rung begonnen worden ist. 22. Magistratsverfngnng in Betreff der Nau-Berwaltung vom 10.j24. August 1877. Für die Stadt Breslau sind bei der Nauverwaltung zwei Geschäftskreise gebildet. Der eine Naurath be¬arbeitet sämmtliche technische Angelegenheiten des Hoch¬baues, der andere sämmtliche Angelegenheiten des Tiefbaues. In diesen Geschäftskreisen sind die Stadt-Vauräthe als Mitglieder des Magistrats und der Stadt«Nau«Deputation die verantwortlichen Decernenten für alle Angelegenheiten ihrer Geschäftskreise. Sie führen ferner die obere Aufsicht über alle Bauten in ihren Geschäftskreisen, auch über diejenigen Bauten, deren Ausführung fremden, nicht im städtischen Dienste ) Der Normirung der Einheitspreise zn 2 liegt eine von der Naudepulatton als zutreffend anerkannte Nerechnuna des Selbstkosten« Preises pro 1879/80 zu Grunde. Der 3arift»relS für das laufende Meter Granltrlnnen beträgt 4,ft0 M. und pro <zm Nürgerstetg «H» Vt. Nauverwaltung. 175 stehenden Baumeistern oder Unternehmern übertragen ist. Die Stadt-Vauräthe beaufsichtigen weiter die Geschäftsführung der in ihren Geschäftskreisen thätigen Nau-Inspectoren, Bauführer und anderen Techniker als Vorgesetzte derselben. Sie revidiren die in den Bau-Inspectionen aufgestellten Nauskizzen, Baupläne, Kosten-Ueberschläge und Kosten-Anschläge. Die Stadt-Bauräthe überwachen ferner die Bau-Ausführung nach den genehmigten Koften-Auschlägen und Bauplänen. Sie sind befugt und verpflichtet, die Geschäftsführung der Bau-Inspectionen von Zeit zu Zeit zu revidiren. Es liegt ihnen vorzugsweise die Verpflichtung ob, für eine rechtzeitige und sachgemäße Aufstellung des jähr¬lichen Etats der Bau-Verwaltung und für eine Füh¬rung der Verwaltung nach dem Etat Sorge zu tragen. Sie veranlassen eine angemessene Bertheilung der all¬gemeinen Naufonds auf die einzelnen Nau-Inspectionen und controliren deren sachgemäße Verwendung. Den Stadt-Nauräthen liegt die technische Superrevision der in den Bau-Inspectionen aufgestellten Rechnungen und Liquidationen, sowie die technische Revision der Re-Visions-Anschläge und Bau-Schlußrechnungen ob. Die Stadt-Bauräthe sind befugt, auf den Baustellen An¬ordnungen zur sofortigen Ausführung zu treffen, müssen jedoch diese Anordnungen in das Tagebuch des Bauführers vermerken und, falls der Bau-Inspector bei einer abweichenden Meinung beharrt, die Anordnung zur alsbaldigen entscheidenden Beschlußfassung in der Stadt-Bau-Deputation resp. in wichtigeren Fällen im Magistrat bringen. In drmgenden Fällen sind die 176 Bauverwaltung. Stadt«Nauräthe befugt, die Fortsetzung des Baues zn sistiren. Die Stadt-Nauräthe sind weiter befugt, bei einzelnen wichtigen und hervorragenden Bauwerken die Aufstellung der Nauskizzen, Baupläne, Kosten-Anschläge und die unmittelbare Bauaufsicht selbst zu übernehmen; sie müssen dies jedoch zur Feststellung der alleinigen Verantwortlichkeit durch besondere Ver¬fügung aussprechen. Endlich ist der Magistrat mit Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung be¬fugt, die Projectirung und Ausführung eines größeren Neubaues refp. Reparatur- und Umbaues auch solchen Technikern zu übertragen, die nicht im Dienste der Stadt angestellt sind. Zur weiteren Nertheilung und Abwickelung der bautechnischen Geschäfte wird die Stadt in zwei Bezirke, einen West- und Ost-Bezirk, eingeteilt. Zum Westbezirk gehören: 1) die Oder-Vorstadt mit der Matthiasstraße, 2) die Univerfitats-brücke, 3) das Nürgerwerder, 4) die westliche innere Stadt mit dem ganzen Ringe, der Schweidnitzerstraße und der Schmiedebrücke, 5) die Nicolai-Borstadt und 6) die westliche Schweidniher Borstadt mit dem Tauentzienplah und der Kleinburgerstraße. Zum Ost-Bezirke gehören: 1) die Sand-Vorstadt östlich der Matthiasstraße, 2) die Neinen Oder-Inseln, 3) die östliche innere Stadt (östlich der Schmiedebrüöe, des Ringes und der Schweidniherstraße), 4) die Ohlauer-Borstadt und 5) die östliche Schweidniher-Vorstadt (östlich des Tauentzienplahes und der Kleinburger-ftrahe). In jedem dieser Bezirke wird je eine Bau« Inspektion für den Hochbau uud eine Nau-Inspection Nauverwaltung. 177 für den Tiefbau gebildet. Die städtischen Güter und Forsten werden den Nau-Inspectionen des Weftbezirls zugewiesen. Den Nau-Inspectoren für den Hochbau liegt, unter der Oberaufsicht des betreffenden Stadt-Naurathes, insbesondere die Bearbeitung des Neu¬baues und der Unterhalwng sämmtlicher Communal« Gebäude ln ihren Bezirken ob; sie bearbeiten ferner für ihre Bezirke die in der Geschäfts-Instruction für die Feuer-Societät vom 13. November 1875 den Stadt-Nau-Inspectoren zugewiesenen Geschäfte und endlich alle baupolizeilichen Angelegenheiten in Bezug auf den Hochbau. Die Nau-Inspectoren für den Tiefbau bearbeiten, unter der Oberaufsicht des betreffenden Stadtbauraths, dagegen insbesondere alle Angelegen¬heiten, betreffend die Unterhalwng und den Neubau von Strombauten, Uferbauten, Brücken, Mühlen, Deichen, Wehren, Schleusen. Sie bearbeiten ferner die Angelegenheiten der Neu-, Um- und Reparatur-Pflasterung der Straßen, die Anlegung und Unter¬haltung der Straßen, Plätze, Wege, Chausseen, die Anlage und Controle der Straßen-Eisenbahnen, die Unterhaltung und Spülung der im Netriebe be¬findlichen Canäle, die Einrichtung der alten Cauäle für die Schwemm-Canalisation, die Angelegenheiten der im Netriebe befindlichen Drainleitungen und der Gräben, die Angelegenheiten der Eisenbahnen, soweit dieselben das Interesse der Stadt berühren, endlich alle Baupolizeisachen des Tiefbaues. — Die Nau-Inspectoren find unter der Aufsicht der Stadt-Nauräthe und unbeschadet der Verantwortlichkeit derselben in Nreslauer Nürgerbuch. 2. Jahrg. 178 Nauverwaltung. ihren Bezirken und in den ihnen zugewiesenen Ge¬schäftskreisen die verantwortlichen Local-Naubeamten der Stadt. Sie stellen, der Regel nach, für ihre Be¬zirke und Geschäftskreise die Nauskizzen, Baupläne und Bauzeichnungen auf, sie fertigen die Kosten-Ueberschläge > resp. Kosten-Anschläge an, entwerfen nach den bestehen- > den Verwaltungs-Grundsätzen die Submisswns- und Licitations-Bedingungen, fordern im engeren (be¬schränkten) Submissions-Berfahren Offerten von be¬währten Unternehmern ein und extrahiren den Beschluß der Stadt-Bau-Deputation über die Zuschlag sertheilung; sie leiten und beaufsichtigen unmittelbar die Bau-Aus¬führung und sind für dieselbe verantwortlich. Verträge fünnen sie nur unter Borbehalt der Genehmigung der ^ städtischen Behörden abschließen. Die Rechnungen und Liquidationen werden von den Bau-Infpectoren tech¬nisch und in den Bau-Inspectionen auch calculatorisch geprüft und festgestellt und ein Controlbuch darüber geführt, in welches auch die bewilligten Abschlags-  ! zahlungen einzutragen sind. Den Bau-Inspektoren liegt ferner die Beantwortung der von dem Rechnungs-Revisions-Bureau bei den Schlußrechnungen und resp. Revisionsanschlägen erhobenen Monita ob. Sie nehmen an den Sitzungen der Stadt-Bau-Deputation, die Bau- ^ Inspektoren für den Tiefbau außerdem auch an den Sitzungen der Canalisations-Commission mit berathen« der Stimme theil und sind befugt, die Angelegenheiten  ! ihres Bezirks und Geschäftskreises in diesen Depu¬tationen selbst vorzutragen. Die Nau-Inspectoren für den Hochbau müssen außerdem an den im § 2? der Nauverwaltung. 179 GeschäftS-Inftruction für die Feuer-Societät erwähnten Versammlungen theUnehmen. Jeder Nau-Inspection wird ein besonderes Amtslocal überwiesen. Den Nau-Inspectoren wird ferner zur Erledigung der ihnen übertragenen Geschäfte zu- und untergeordnet: ») ein mit Calculatur - Berechtigung versehener Bureau-Beamter; d) ein Hilfsarbeiter mit technischen Vor¬kenntnissen (Zeichner); o) ein Polier für den äußeren Dienst. Den Nau-Inspectoren für den Tiefbau wird überdies je ein Pflasterungs-Inspector überwiesen. Die Aufsicht über das geometrische Bureau resp. die Plan-lammer und über die Beamten desselben führt der Stadt-Naurath für den Tiefbau. In dem geometrischen Bureau werden die geometrischen Arbeiten der Grenz-Regulirungen, der Stadt-Baupläne, der Feststellung von Fluchtlinien, alle Nivellements, überhaupt alle Feldmesser-Arbeiten geleistet. Außerdem liegt dem geometrischen Nnreau als Planlammer die Aufbe« Wahrung und Conservirung sämmtlicher Pläne und Zeichnungen ob, jedoch mit Ausnahme der Duplicate der Privatbau-Zeichnungen, welche im Bureau VII verbleiben. Die Nau-Inspectionen und das geometrische Bureau verkehren unmittelbar mit einander und werden angewiesen, sich gegenseitig die nöthige Auskunft event. durch Vorlegung der nöthigen Pläne, Zeichnungen, Nivellements zc. ohne Weitläufigkeit zu ertheilen. Bei entstehenden Streitigkeiten entscheidet zunächst der Stadt-Baurath für den Tiefbau. Der Stadt-Baurath für den Tiefbau bearbeitet ferner das technische Decernat der Verwaltung der städtischen Wasserwerke im Magistrat 12* 180 Bauverwaltung. und in der Stadt-Nau-Deputation und führt die tech¬nische Oberaufsicht in dieser Verwaltung. Dem Bühnen¬meister verbleibt sein gegenwärtiger Geschäftslreis unter unmittelbarer Aufsicht und Leitung der beiden Tiefbau-Inspectoren in ihren Bezirken. Die Aufsicht über den Stadt-Nauhof und dessen Beamte führt der Stadt-Naurath für den Hochbau unter der bestehenden Mitwirkung der betreffenden Commission der Stadt< Nau-Deputation. In Netreff des amtlichen Verkehrs zwischen dem Stadt-Nauhofe und den Nau-Inspectionen verbleibt es bei den Nestimmungen des Regulativs für die Verwaltung des städtischen Nauhofes vom 19. Juli 1858. Der Stadt-Naurath für den Hochbau bleibt Mitglied des Curatoriums für die Gasanstalten. Der Canalisations-Nau-Nerwaltung verbleibt die Be¬arbeitung aller Angelegenheiten, betreffend den Neu¬bau der Straßen-Canäle, der Pumpstation, der Anlage der Rieselfelder u. s. w. Ihr liegt ferner die Anlage aller Zweig-Canäle und Drain¬leitungen in der Straße zur Entwässerung der Grund¬stücke und Gebäude ob. Sobald ein neu angelegter Canal resp. neu angelegter Drain in Netrieb gesetzt wird, ist davon Anzeige der betreffenden Tiefbau-Inspection zu erstatten. Die regelmäßige Spülung und Reinigung der Canäle ist von beiden Tiefbau-Inspectionen im gegenseitigen Einverständniß einheitlich zu ordnen. — Der Netriebs-Inspection II der Wasser¬werke werden die sämmtlichen technischen Arbeiten zur Revision und Controle der Einrichtungen für Ne- und Entwässerung im Innern der Hausgrundftücke über- Bauverwaltung. 181 tragen. Zu diesem Zweck werden der Betriebs-In-fpection II die ndthigen Controlbeamten zugeordnet werden und wird eine besondere Instruction resp. In¬formation für die einheitliche Ne- und Entwässerung der Grundstücke bis zum Haus-Wafserverschluß aus¬gearbeitet werden. — Sobald die Nothwendigkeit eines bedeutenden Neubaues resp. Umbaues hervortritt, ist von der betreffenden Verwaltung (Berwaltungs-Depu-tationen, Curatorien, Vorsteher-Aemter) ein Programm, welches die Zwecke des Vaues auseinandersetzt, bei Neubauten auch den Bauplatz bezeichnet, auszu¬arbeiten uud dem Magistrat zur Beschlußfassung vor¬zulegen. Nach Feststellung desselben wird in der Regel der betreffenden Nau-Inspection der Auftrag zum Entwurf einer Nauslizze und eines ungefähren Koften-Ueberschlages ertheilt. Erst wenn die Bau-Skizze und der ungefähre Kostenüberschlag zunächst von dem be¬treffenden Stadt-Baurath revidirt und genehmigt und demnächst auch von den städtischen Behörden (Stadt-Bau - Deputation, Magistrat und Stadtverordneten-Belsammlung) festgestellt resp. genehmigt sind, erfolgt durch die betreffende Bau-Inspection die Ausarbeitung der Special" Baupläne und des speciellen Kosten-An¬schlages zur definitiven Feststellung durch die Stadt-Bau - Deputation, Magistrat und Stadtverordneten-Versammlung. Nach Vollendung des Baues ist die Abnahme desselben bei der Stadt«Vau-Deputation zu beantragen. Die Abnahme erfolgt von einer Com-mission der Stadt-Nau-Deputation und wird darüber eine besondere Verhandlung aufgenommen. Dem Ma- 182 Nauverwaltung. giftrat und der Verwaltung, für deren Zwecke daS Gebäude lc. bestimmt ist, wird von dem Abnahme-Termine Nachricht gegeben; die letztere wird in diesem Termine durch einen Commissarius vertreten. Der be¬treffenden Verwaltung steht es frei, auch schon während des Neubaues zur Wahrnehmung des Verwaltungs-Intereffes einen Special-Deputirten zu ernennen und der Bau-Verwaltung zu bezeichnen. Demselben ist von der Bau-Verwaltung vollständige Auskunft über den Bau und dessen Fortgang zu. ertheilen. Eine un¬mittelbare Anordnung in Bezug auf den Bau steht diesem Special-Deputirten nicht zu. Derselbe hat vielmehr etwa hervortretende Nebenken der Bau-Verwaltung und, wenn diese nicht Abhilfe gewährt, der Verwaltung von der er deputirt ist, resp. dem Ma¬gistrate mitzutheilen. Den betreffenden Verwaltungen (Verwaltungs - Deputationen, Curatorien, Vorsteher-Aemtern) steht es frei, kleinere Reparaturen, für welche die betreffenden ordentlichen Etats die Mittel ge¬währen, selbstständig ohne Zuziehung der Bau - Ver¬waltung ausführen zu lassen. Tritt während der Ausführung solcher Reparaturen die Notwendigkeit technischer Hilfe durch die Stadt-Nau-Verwaltung her¬vor, so ist der competente Bau-Inspector direct um diese Hilfe, die er zu gewähren hat, zu ersuchen. Die Pflafter'Reparaturen sind in jeder Tiefbau^Inspection auch für die Canalisations-Verwaltung, die Verwaltung der Wasserwerke und die Verwaltung der Gaswerke einheitlich zu leiten und auszuführen. Diese letzteren Verwaltungen sind verpflichtet, von den Arbeiten, Schornfteinreinigung. 183 welche eine Veränderung des Pflasters erfordern, als¬bald der betreffenden Tiefbau - Inspektion Anzeige zu machen. Sännntliche Pstaster-Reparatur-Koften werden aus dem allgemeinen Naufonds vorschußweise bezahlt und die Rechnungen von den betreffenden Nau-In-spectionen vierteljährlich den einzelnen betheiligten Verwaltungen zur Erstattung an die Bau-Verwaltung zugefertigt. — Nebauungs- und Fluchtlinien-Pläne sind vor der Nerathung in der Stadt-Nau-Deputation den beiden Bau - Inspektionen für den Hochbau und für den Tiefbau des betreffenden Bezirks und, falls der Plan sich auf beide Bezirke erstreckt, allen 4 Bau-Inspectionen zur gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. Bei der jetzt bestehenden Einrichtung des Naurapportes verbleibt es. — Diese neue Verordnung für das städtische Bauwesen, welche mit dem 1. Octbr. d. I. in Kraft tritt, enthält außerdem noch verschiedene Be¬stimmungen über die Bureau-Verfassung und Ucten-Nnlage. 23. Polheiverordnung betreffend die Schorusteinreinigung vom 18. Juni 1878. ß 1. Jeder Hauseigenthümer oder Verwalter ist verpflichtet, der Polizei-Behörde gegenüber sich dar¬über auszuweisen, daß er für die Reinigung der Schornsteine seines Hauses ausreichende Borsorge ge¬tragen hat. 184 Schornsteinreinigung. Zu diesem Zwecke genllgt der Nachweis, daß er mit einem Schornsteinfeger schriftlich über die Reini¬gung der Schornsteine eine Vereinbarung, für deren Ausführung er verantwortlich ist, eingegangen ist. Die Miether sind verbunden, sich des von dem Hauseigenthümer (Verwalter) angenommenen Schorn¬steinfegers zu bedienen. § 2. Jeder gewöhnliche in Gebrauch befindliche Haushaltungsschornstein muß in den Wintermonaten vom 1. October bis 1. April jeden Jahres alle vier Wochen, in den Sommermonaten aber alle 6 Wochen gereinigt werden. Eine öftere Reinigung hat da stattzufinden, wo die besondere Beschaffenheit des Schornsteins oder außergewöhnlich starke Heizung dieses erfordern. Die öftere Reinigung hat sowohl der Schornsteinfeger als auch der Hauseigenthümer (Verwalter) zu verlangen. Ensteht hierüber zwischen beiden eine Meinungsver¬schiedenheit, so entscheidet das Polizei-Präsidium. §3. Schornsteine, welche gewerblichen Zwecken dienen, sind je nach ihrer Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung in den Zeiträumen zu reinigen, welche der Schornsteinfeger, im Falle einer zwischen ihm und dem Hauseigenthümer entstehenden Meinungsverschiedenheit aber das Polizei-Präsidium festsetzt. § 4. Jeder Schornsteinfeger muß sich von der Beschaffenheit der von ihm zur Reinigung übernom¬menen Schornsteine und der Art und Weise ihrer Be« nuhung die genaueste Kenntniß verschaffen. Mangel- Schornfteinreinigung. 185 hafte und vorfchriftswidrige Conftructionen, Schäden und Risse hat er dem Hauseigenthümer oder Ver¬walter und, wenn diefer nicht sofortige Abhilfe ein¬treten läßt, dem Polizei-Präsidium schriftlich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, von allen zu seiner Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen feuerpolizeiliche Bestimmungen und Anordnungen, insbesondere von feuergefährlichen Bau- und Gewerbe-Anlagen, von feuergefährlicher Aufbewahrung leicht entzündlicher Materialien, von unterlassener oder verzögerter Schorn¬steinreinigung die sofortige schriftliche Anzeige bei dem Polizei-Präsidium zu machen. § 5. Jeder Schornsteinfeger muß die Reinigung der von ihm übernommenen Schornsteine in den in den §8 2 und 3 festgesetzten resp. nach Maßgabe dieser Paragraphen festzusehenden Fristen ordnungsmäßig und vollständig bewerkstelligen. Er ist insbesondere auch verpflichtet, den Ruß von der Schornsteinsohle hin¬weg nach einem im Grundstück belegenen, von dem Hauseigenthümer ihm angewiesenen feuersicheren Orte zu schaffen. 8 6. Das Ausbrennen der nicht besteigbaren Schornsteine muß ohne Aufschub durch den Schorn¬steinfeger ausgeführt werden, sobald nach dem Pflicht-mäßigen Ermessen des Letzteren der in den Röhren vorhandene Glanzruß nicht durch die gewöhnlichen Reinigungsmittel fortgeschafft werden kann. Das Aus¬brennen muß bei stiller Luft vorgenommen werden. 8 7. Vor dem Ausbrennen, welches der betreffende Schornsteinfeger stets persönlich zu leiten hat, muß 186 Schornfteinreinigung. sich derselbe davon überzeugen, daß der Schornstein vorschriftsmäßig ausgeführt und nicht schadhaft ist, er hat ferner dafür zu sorgen, daß die Reinigungs-thüren feuersicher verschlossen und daß bei denselben während des Ausbrennens seine Leute oder andere zu¬verlässige Personen aufgestellt werden. § 8. Der Schornsteinfeger ist verpflichtet, Zeit und Stunde des Ausbrennens sowohl dem betreffenden Revier-Polizei-CommissariuS, als auch dem städtischen Nranddirector schriftlich anzuzeigen. § 9. Der Schornsteinfeger ist verpflichtet, seine durch ihn mit der Schornsteinreinigung beauftragten Gehilfen zu überwachen und ist für alle Zuwider¬handlungen und Unterlassungen derselben aus dieser Verordnung verantwortlich. § 10. Die Mitglieder der Sicherungs-Deputation, die Beamten der hiesigen Feuerwehr unter event. Zu¬ziehung der Feuerwehr sind auf Anordnung des Polizei-PräsidiumS befugt, Revisionen der FeuerungS-Nnrich-tungen und der KehrungSarbeiten der Schornsteinfeger in den Häusern vorzunehmen. 8 11. Zur Erleichterung der nöthigen Eontrole hat jeder Hauswirth ein Kehrbuch zu führen, in welches der Schornsteinfeger das jedesmalige Kehren im Hause und etwaige Bemerkungen einzutragen hat. 8 12. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht die höheren Strafbestimmungen des 8 368 8nd 4 und 8 deS deutschen Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen, mit Geldbuße bis zu 30M. Instruktion für das Luratorium der Sparkasse. 18? oder im Fall des Unvermögens mit Haft bis zu vier¬zehn Tagen geahndet. ß 13. Diese Verordnung tritt am I. October d. I. in Kraft. 24. Instruktion für das Cnratorium der Sparkasse auf Grund des Statuts vom 1. Mai 1872. 8 1. Die obere Leitung der Spartasse wird einem Curatorium anvertraut. Das Curatorium besteht aus einem vom Ober-Viirgermeister dazu bestimmten besoldeten"') Magistrats« Mitglieds als Vorsitzenden, dem Kämmerer und aus acht von der Stadtverordneten-Versammlung gewähl¬ten Mitgliedern, von denen wenigstens zwei Stadtver¬ordnete sein müssen. Bei Verhinderung des Vorsitzen¬den wird derselbe durch den Kämmerer vertreten. Die Wahl der Mitglieder Seitens der Stadtverordneten-Versammlung erfolgt auf 6 Jahre. Mit dem Ver¬luste des Bürgerrechts scheidet ein Mitglied von selbst aus dem Curatorium aus. § 2. Das Curatorium versammelt sich so oft, als es für dienlich erachtet wird, an festzusetzenden Ter¬minen auf Einladung des Vorsitzenden oder auf den Antrag von drei Mitgliedern, in der Regel mindestens ) Durch Nachtrag zum Stawt der Sparkasse vom 5. December 1878 und 14. Uprtl I87S tft diese Bestimmung dahtn abgeHndeN, daß das Wort „besoldeten^ beseitlgt tft. 188 Instruction für das Curatorium der Sparkasse. monatlich einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Zur Fassung eines giltigen Beschlusses ist die An¬wesenheit von mindestens fünf Mitgliedern einschlie߬lich des Vorsitzenden erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit ge¬faßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ß 3. Das Curatorium hat innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Sparkasse zu beschließen, soweit dieselben nicht der Entscheidung der städtischen Behörden vorbehalten sind. Dasselbe bildet die unmittelbar vorgesetzte Instanz des Sparkassen-Vorstandes (8 22 des Statuts), welcher allen ihm ordnungsmäßig zugefertigten Beschlüssen und Verfügungen des Curatoriums Folge zu leisten hat. Zu den Befugnissen des Curatoriums geHort: 1) Die Anordnung solcher Maßregeln, die es zu einem geregelten, den Zwecken der Sparkasse an¬gemessenen und den statutarischen Vorschriften ent¬sprechenden Geschäftsbetrieb für erforderlich er¬achtet, sowie die Ueberwachung ihrer Ausführung; 2) die Vornahme der vorschriftsmäßigen monatlichen, sowie der alljährlich mindestens einmal zu ver¬anstaltenden anßerordentlichen Kassen-Revisionen, bei welchen jedesmal der Vorsitzende des Curato¬riums oder dessen Stellvertreter anwesend sein muß; 3) die Bestimmung über die Höhe und die Art der zeitweisen, zinsbaren Belegung überschüssiger Instruktion für das Curatorwm der Sparkasse. 189 Kassenbestände, sowie über die dauernde nutzbare Anlegung und beziehungsweise Flüssigmachung von Capitalien beider Fonds, mit der Maßgabe, daß die im § 15 gnd d, o, ä und 5 des Statuts bezeichneten Geschäfte von dem Curatorium selbst« ständig, dagegen die sub a und s am angeführten Orte erwähnten nur mit ausdrücklicher Genehmi¬gung des Magistrats für jeden besonderen Fall abgeschlossen, beziehungsweise wieder gekündigt werden dürfen; 4) die Unterbreiwng gutachtlicher Vorschläge bezüg¬lich der Verwendung der disponiblen Überschüsse (8 16 des Statuts) sowie bezüglich der Grund¬sätze für die Werthbestimmung der in den Fonds befindlichen Effecten bei den Jahresabschlüssen (§ 2? des Statuts). ß 4. Alle Ausfertigungen des Curatoriums werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und von einem Mitgliede des Curatoriums unterschrieben. 8 5. Je zwei der acht Curatoren haben für die laufenden Geschäfte das Amt durch 2 Monate und führen während dieser Zeit die sorgfältig zu ver¬wahrenden Schlüssel zu den Deposital-Schränlen. 8 6. Die Revision des Gesammt-Fonds geschieht am 18. Mai, 18. Juli, 18. September, 18. November, 18. Januar, 18. März, resp. dem diesem Datum vor¬angehenden Werteltage. An diesen Tageu wechseln die zwei amthabenden Curatoren, welche sich zur Er¬füllung ihrer Verpflichtungen alle Tage zwischen 11 und 12 Uhr Vormittags im Amte einzufinden haben. 190 Instruktion für die Sparkasse. Jeder amthabende Curator hat das Recht, das Controlebuch des Haupt-Rendanten, welches derselbe über die gemachten Lombardgeschäfte führt, einzu¬sehen, um sich von der richtigen Neleihung zu über¬zeugen. § 7. Die Sparkassen-Curatoren haben darauf zu achten, daß bei Belegung des Sparkassen- und Reserve-Fonds (§ 15 des Statuts vom 1. Mai 1872) niemals mehr als ein Drittel des Gesammt-Fonds der Anstalt in Hypotheken angelegt werde. 25. Instruktion für die Sparkasse vom 6. Februar 1877. ^.. Die Sparkasse betreffend. Das Kaffenwesen. I. 3m Allgemeinen. ß 1. Die für die städtischen Kassen und deren Beamten bestehenden allgemeinen Vorschriften finden auch auf die Sparkasse und deren Beamten Anwendung, insofern nicht durch besondere Verfügungen des Ma¬gistrats, durch das Sparkassen-Statut und durch diese Inftruction Abweichungen davon bedingt sind. Die die Sparkasse betreffenden Registratur-, Secre-tariats-, Control- und Kanzlei-Arbeiten werden im Bureau X. des Magistrats erledigt. Für die Spar-Einlagen sind bis auf Weiteres die Stunden Bormittags von 8 bis 1 und Nachmittags von 3 bis 5 bestimmt. Instruktion für die Sparkasse. 191 8 2. Die Sparkasse wird in Einnahme und Aus¬gabe auf Grund alljährlich aufgestellter Etats in den Abtheilungen der Sparkasse im engeren Sinne mit den Spar-Vereinen und des Reserve- und Admimstrationskoften-Fonds derselben geführt. II. Aassen-Vuratoren. 8 3. Die obere Leitung der Sparkasse ist einem Curatorium anvertraut. (8 1? des Statuts.) Für dasselbe besteht eine besondere Instruktion. 8 4. Das Beamten-Personal besteht aus: einem Haupt-Rendanten, „ Rendanten, „ Controleur, zwei Buchhaltern, einem Calculator (in der Regel aus der Zahl der Buchhalter) und aus den er¬forderlichen Assistenten resp. Diätaren und Supernumeraren und einem Kafsendiener. Die drei ersten Beamten bilden gemäß § 22 des Statuts den Kassen-Borstand. 192 Instruktion für die Sparkasse. Pflichten und Rechte der Beamten. § 5. Sämmtliche Beamten der Sparkasse sind dem Haupt-Rendanten unterstellt. Alle amtlichen Anord¬nungen desselben haben die Beamten zu befolgen. § 6. Das mit der Sparkasse in Geschäftsverkehr tretende Publikum ist ungesäumt abzufertigen und muß dies in ruhiger, höflicher Weise erfolgen. § 7. Die Bücher der Sparkasse sind nächst den Curatoren nur den Beamten der Sparkasse, sowie den¬jenigen zugänglich, welche mit der Revision der Kasse beauftragt werden. Diese Personen sind sämmtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen über den Inhalt der Bücher Mittheilungen an Dritte nicht machen. — Der Magistrat ist jedoch befugt, in besonderen Fällen, wo es erforderlich er¬scheint, eine Ausnahme zu gestatten. (8 w des Sta¬tuts.) Nach der Verfügung des Magistrats vom 28. März 1851 ist den Polizei-Inspectoren und Polizei-Commissarien auf amtliche Anfragen Auskunft zu ertheilen. Dies gilt auch für Criminal-Beamten der Polizei, insofern sich diese als solche legitimirt haben. 8 8. Bei eintretender Erkrankung haben die Be¬amten alsbald dem Kassen-Vorstande Anzeige davon zu machen. 8 9. Amtliche Anzeigen über Ordnungswidrig-leiten und persönliche Beschwerden der Beamten sind bei dem Haupt-Rendanten, geeignetenfalls bei dem Vorsitzenden des Curatoriums und event. beim Ma¬gistrat anzubringen. Instruktion für die Sparkasse. 193 IV. Controle des Xassenmesens. § 10. Die Controle über das Kassenwesen liegt nach den Borschriften des Statuts zunächst den Kassen-Curatoren ob, deren geschäftlichen Anordnungen so¬wohl der Kasfenvorstand, wie die übrigen Sparkassen-Beamten unbedingte Folge zu leisten haben. Eine weitere Controle führt der Magistrat aus, welchem die Iahresrechnungen überreicht werden. V. 5ichere Aufbewahrung der Kafsenbestände, geld» morthen Papiere und Lomßardpsänder. § li. Die Bestimmung der Localitäten zur sicheren Aufbewahrung der Kassenbestände, der geldwerthen Papiere und der Lombardpfänder ;c., sowie für den Geschäftsverkehr der Kasse erfolgt vom Magistrat. — Die äußere Newachung der Sparkaffen-Losalitäten geschieht durch besondere Wächter nach der für die¬selben erlassenen Instruction. Die Controle über die Wächter liegt dem Hauptrendanten ob. (§ 4l.) Eintretende bauliche Mängel in den Kassenlocalitäten sind dem amthabenden Kassen Curator, sowie dem Ma¬gistrat sofort anzuzeigen. ß 12. Die Schlüssel zum Kassenverlehrslocale führen: der Hauptrendant, „ Rendant, „ Controleur und „ Kassendiener. Zum Tresor-Zimmer dagegen nur: der Hauptrendant und „ Rendant. Vreslaner Bürgerbnch. 2. Jahrg. 13 194 Instruktion für die Sparkasse. Die genannten Personen haben die strengste Pflicht, die ihnen anvertrauten Schlüssel sorgsam zu bewahren und letztere auch keinem anderen Beamten der Kasse zu leihen oder zu übergeben. Nur in dem Falle können die anderen Beamten in dem Kafsenlocale nach den Amtsstundpn verbleiben, wenn wenigstens noch einer derjenigen Beamten mit-anwesend ist, welcher die Schlüssel führt. Es wird demjenigen der schlüfselführenden Ne amten, welcher die Kaffen-Locale zuletzt verläßt, noch zur besonderen Pflicht gemacht, darauf zu sehen, daß der Verschluß der Thüren ordnungsmäßig er* folgt ist. ß 13. Die Aufbewahrung der geldwerthen Pa¬piere, Lombardpfänder und des Kassenbeftandes ge¬schieht in eisernen Schränken, welche im Tresorzimmer stehen, unter Verschluß nach Maßgabe der Bestim¬mungen § 26 des Statuts. Die Aufbewahrung: 1) der Rechnungsbelsge, in besonderen Hüllen nach Titeln des Etats geordnet, 2) der Abschriften der Pfandscheine über von der Sparkasse entnommene Darlehen und 3) der letzten Iinfenzahlungsliste, sowie des Haupt-Journals erfolgt gleichfalls unter Verschluß. Der Schlüssel zu diesem Verschluß muß jedoch dem hauptrendanten und dem Rendanten zugänglich sein. Instruktion für die Sparkasse. 195 VI. Rassen-Verkehr. Erste Abtheilung. «urrenter Zahlungs > Verkehr. Functionen des Kassen-Borstandes im Allgemeinen. 8 14. Die Functionen des Kasseuvorftandes (§ 4) sind entsprechend der §8 23—25 des Statuts zur Aus¬führung zu bringen. 8 15. Die Ausfertigung der Sparkassenbücher, so¬wie die einzutragenden Vermerke bei allen neuen Ein¬zahlungen in die Sparkasse und allen Rückzahlungen aus derselben im Quittungsbuche, erfolgt vom Kafsen-Norstande und resp. vom Rendanten und Controleur nach den Bestimmungen 8 H des Statuts. 8 16. Der Kassenvorstand bedient sich der Firma der Sparkasse. Derselbe hat zum amtlichen Gebrauch ein Kassensiegel und einen Kassenstempel, welche sich im Verschlüsse des Haupt-Redanten befinden. 8 17. Die beiden ersten Mitglieder des Kassen¬vorstandes sind dafür verantwortlich, daß die vorhan¬denen Geldbeftände stets mit den nach den Kassen¬büchern sich ergebenden Sollbeftänden übereinstimmen. Der Rendant ist aber allein für die Tagestasse ver¬antwortlich. 8 18. Der Kassen-Vorstand ist verpflichtet, bei eintretender Feuersgefahr für die Sparkasse sich nach dem Kassenlocale zu begeben, um für die Rettung der Kassen-Bücher und sonstiger wichtiger Papiere zu sorgen. 13* 196 Instruktion für die Sparkasse. Funktionen der Mitglieder des Kassen-Vorstandes im Speciellen. 1. des Hauptrendanten. § 19. Der Hauptrendant hat darauf zu sehen, daß alle für die Sparkasse ertheilten Borschriften genau befolgt werden. In zweifelhaften Fällen hat er die Entscheidung des Curatoriums und beziehungsweise die Entscheidung des Magistrats einzuholen. Der Hauptrendant hat die Arbeiten der Beamten zu beaufsichtigen, die Beamten zum Fleiße anzuhalten und ihnen, wenn es nbthig sein sollte, Mahnungen resp. Zurechtweisungen über ihr Verhalten zu ertheilen. In dringenden Fällen, wo es sich um eine alS-baldige Entscheidung handelt, soll der Hauptrendant direct dem Herrn Magistratschef Vortrag halten, dem Vorsitzenden aber bald davon Anzeige machen. § 20. Wird bei einer Beurlaubung oder Erkran¬kung eines Beamten dessen Vertretung durch einen Beamten außerhalb der Spartasse erforderlich, so hat der Hauptrendant den desfallsigen Antrag bei dem Magistrat zu stellen und denselben dem Borsitzenden des Curatoriums zur weiteren Veranlassung vor¬zulegen. Diejenigen Beamten, welche die in den ßß 12 und 13 »linsa 2 erwähnten Schlüssel führen, haben die« selben in Krankheitsfällen oder bei einer Beurlaubung dem Hauptrendanten, Letzterer dagegen eintretenden Falles dem Rendanten zu übergeben refp. zuzusenden. Instruktion für die Spartasse. 197 Die im 8 13 »Uno» 1 erwähnten Schlüssel dürfen in solchen Fällen nur dem Vorsitzenden des Curato-riums übersandt werden. 8 21. Der Haupt-Rendant hat, wenn er sich für kurze Zeit vom Amte entfernen muß, dem Renbanten, als seinem Vertreter, davon Mittheilung zu machen. § 22. Geld und geldwerthe Papiere sind jeden Abend in den 8 ^ erwähnten Schränken aufzu¬bewahren. Den im Tresor befindlichen Theil des Kassenbestandes hat der Haupt-Rendant unter einem besonderen Abschnitte im Deposital-Buche (otr. 24 Nr. 8) ordnungsmäßig und übersichtlich einzutragen. So viel, wie vom baaren Kassenbestande zu Iah¬lungen voraussichtlich für die nächste Zeit nicht ge¬braucht wird, kann bei der städtischen Bank zeitweise angelegt werden. Der Hauptrendant hat hierzu das Einverständniß des amtshabenden Curators einzuholen. Kann Geld im Lombard besser untergebracht werden, so ist so viel, wie erforderlich, mit Genehmigung des amtshabenden Lurators wieder von der Bank zurück¬zuziehen. Das von der städtischen Bank über die gemachten Einlagen ausgefertigte Rechnungsbuch wird im Tresor-Schranken aufbewahrt. Die bei der Nank ein¬gezahlten und von derselben zurückgezogenen Summen sind in Ausgabe resp. Einnahme zu buchen. Gestatten die disponiblen Geldbestände eine andere zinsbare Anlegung, als bei der Stadtbank und im Lombard (8 15 des Statuts), so hat der Haupt-Rendant dem Curatorium darüber Borschläge zu machen, 198 Instruktion für die Sparkasse. im Uebrigen aber nach ß 36 der Instruktion zu ver¬fahren. § 23. Die Beamten der Spartasse dürfen niemals fremde Depositen in einem zu den Sparkassen-Fonds benutzten Nehältniß verwahren und ebensowenig für ihre eigene Rechnung mit der Sparlasse Geschäfte machen. § 24. Dem Hauptrendanten liegt ob die Führung: 1) des Geschäfts-Iournals über die ein- und ab¬gehenden Verfügungen des Magistrats, Schreiben anderer Behörden und Privatpersonen, sowie der ein- und abgesandten Gelder und Sparkassen¬bücher, 2j der Kassen-Registratur, 3) des Verzeichnisses der der Sparkasse gehörigen Hypotheken, 4) der Nummern-Nerzeichnisse der der Sparkasse und dem Reserve-Fonds gehörigen Werth-Papiere, 5) des Verzeichnisses der mit Arrest belegten Spar¬kassenbücher, 6) des Bestellbuches, 7) des Inventariums über die der Sparlasse ge¬hörigen Utensilien, 8) des Deposital-Buches über den Lombard-Verkehr, 9) des Verzeichnisses über die in der Kasse zurück¬gelassenen und in Nffervation genommenen Spar¬kassenbücher und Instruktion für die Spartaffe. 199 10) der Notizen über den täglichen Abschluß der Kasse und der Spareinlagen. . Außerdem hat derselbe alljährlich: 11) die Etats für die Sparlasse und den Reserve-Fonds, 12) den Bericht der Sparkasse und 13) die Uebersicht von der Wirksamkeit und dem Zustande der Sparkasse aufzustellen. § 25. Alle an das Sparkassen-Curatorium und an die Sparkasse eingehenden Briefe und Schriftstücke werden von dem Hauptrendanten geöffnet, präsentirt und journalisirt. § 26. Alle eingehenden Anträge auf Hypotheken-Darlehen sind dem Sparkassen - Curalorium zu unter¬breiten. Die Verabfolgung von dergleichen Darlehen erfolgt nur auf hiesige Grundstücke nach Maßgabe des 8 15» des Statuts. Die Bewilligung solcher Darlehen geschieht nur mit Zustimmung des Magistrats, welchem daher die Dar-lehnsgesuche, mit der vom Hauptrendanten aufzu¬stellenden Werthsberechnung des zu beleihenden Grund¬stücks und dem Gutachten des Curatoriums versehen, zur Beschlußfassung vorzulegen sind. Die Zahlung des Hypothelendarlehns darf nicht eher geschehen, als bis der Vorsitzende des Curatoriums die Sparkasse dazu schriftlich angewiesen hat. Die Hypotheken-Instrumente nebst Cession werden nach erfolgter Prüfung durch den Vorsitzenden der 200 Instruktion für die Oparkafse. Sparkasse zugefertigt, welche dieselben zu nehmen hat. Jedes Hypotheken-Instrument ist in einer besonderen Tasche aufzubewahren, welche außerhalb die Nummer des im §24 n.ä 3 erwähnten Verzeichnisses zu tragen hat. Eine gleiche Nummer muß auch das Hypotheken-Conto führen. § 27. Werden der Spartasse Hypotheken gekündigt, so ist zunächst festzustellen, ob der angegebene Rück« zahlungstermin der Hypothek mit der Kündigungs¬frist nach dem Hypotheken-Instrument übereinstimmt oder nicht. In dem ersteren Falle geschieht die Rückzahlung der Hypotheken-Valuta an die Sparkasse zum fest« gesehten Termine; im anderen Falle kommt es darauf an, ob Schuldner die frühere Rückzahlung der Valuta wünscht und ob derselbe sich dann zu einer ent¬sprechenden Iinsenvergütigung versteht. Dergleichen Kündigungen 'sind — von den Cura-toren begutachtet — an den Magistrat einzureichen. Nach erfolgter Mittheilung über die Annahme der Kündigung resp. nach Feststellung, an wen die Hypothek cedirt, oder ob löschungsfähige Quittung ertheilt werden soll, wird die Cession resp. die löschungsfähige Quit¬tung vor Ablauf der Kündigungsfrist ausgefertigt. Die Sparkasse erhält demnächst das Hypotheken-Instrument nebst Cession resp. lüschungsfähiger Quit¬tung, um diese Dokumente gegen Rückzahlung der Valuta und des verwendeten Stempels an den Be¬treffenden auszuhändigen. Instruktion für die Sparkasse. 201 Die Sparkasse hat in solchen Fällen eine besondere Quittung über die erhaltene Valuta nicht auszustellen. § 28. Obwohl der Führer des Effecten-Verzeich¬nisses — § 58 »ä 1! — speciell dafür verantwortlich ist, daß lein zur Naarzahlung gekündigtes, im Besitze der Sparkasse befindliches Werthpapicr übersehen wird, so hat doch darüber der Hauptrendant noch eine Gegen-Controle zu führen, wozu die im § 24 »ä 4 erwähnten Nummerverzeichniffe dienen. Zum Zweck der diesfälligen Recherchen und zum Zweck der Kenntnißnahme sonstiger Bekanntmachungen über Wertpapiere jeglicher Art sind von der Spar¬kasse bis auf Weiteres das Amtsblatt, der Staats-Anzeiger, die Börsen-Zeitung, die Breslauer Zeitung, die Berloosungstabelle des Reichs- und Staats-An¬zeigers und die Grünberger Ziehungsliste zu halten. — Die gekündigten Papiere sind nach Gattungen, Nummern, Beträgen und getrennt nach den der Sparlasse oder den Reserve-Fonds gehörigm Effecten von dem Hauptrendanten in ein besonderes Notizbuch einzutragen. — Die Erhebung hat an den bekannt gemachten Terminen bei den betreffenden Kassen und demnächst sofort die Bereinnahmung der Valuta in den Büchern zu erfolgen. . ß 29. Zur Uebersicht darüber, was die Sparlasse an bestimmten Terminen zu erheben oder zu zahlen hat, ist ein besonderer Termin-Kalender unter Controle des Hauptrendanten zu führen. Dieser Termin-Kalender muß übersichtlich unter Angabe des Termins und des 202 Instruktion für die Sparkasse. Gesammtbetrages getrennt, in Einnahme und in Ausgabe geführt werden. §30. Anträge auf Anlegung von Arresten resp. Protesten auf Spareinlagen sind vom Controleur sofort auf das betreffende Conto zu vermerken. Eine Gegencontrole hat der Hauptrendant in dem 8 24 2ä 5 erwähnten Verzeichnisse zu führen. Arrest- resp. Protest-Aufhebungen dürfen nur auf Grund der Ver¬fügungen des Vorsitzenden, nachdem der Antrag um Aufhebung gestellt worden, erfolgen. § 31. Um zu jeder Zeit den Umfang der für die Sparkassen-Verwaltung gemachten Nestellungen und damit gleichzeitig übersehen zu können, ob die be¬willigten Ausgabe-Fonds zur Bestreitung der Be¬dürfnisse ausreichen, hat der Hauptrendant ein be¬sonderes Nestellbuch zu führen, in welchem die erfolgten Nestellungen einzutragen sind — 8 24 aä 6. 8 32. Ueber alle der Sparkasse gehörigen Uten¬silien führt der Hauptrendant ein Inventarium. ß 24 2ä 7. — Für dasselbe sind die einschlägigen, für alle städtischen Kassen und Nureauz erlassenen Anordnungen maßgebend. 8 33. Den Etats für die Spartaffe und für den Reserve- und Ndministrationslosten«Fonds ist der Kassen-Abschluß pro Monat September zu Grunde zu legen. Im Uebrigen gelten auch für diese Etats die allgemeinen Etats-Vorschriften des Magistrats. Der Hauptrendant hat die von ihm aufzustellenden Etats nebst Conferenz-Protokoll dem Curatorium vor- Instruktion für die Sparkasse. 203 zulegen und nach Prüfung resp. Vollziehung in dem dafür vorgeschriebenen Termine an den Magistrat ein¬zureichen. 8 34. Für das Lombardgefchäft ist der § 15 »6 k des Statuts und die nächftdem dafür bestehenden be¬sonderen, auf den bezüglichen Pfandscheinen abgedruckten Bedingungen maßgebend. Dem Hauptrendanten bleibt dabei überlassen, mit Genehmigung desCuratoriums je nach den Verhältnissen von dem 8 3 der Bedingungen für das Lombard-Geschäft abzuweichen und bis zu '/, pCt., in selteneren Fällen und wo vielleicht große Summen dauernd untergebracht find, aber bis zu 1 pCt. unter den je¬weiligen Zinsfuß der Reichs-Nanl herabzugehen. Ohne Coupons und Talons und resp. Dividenden¬scheine dürfen leine Effecten als Unterpfand angenommen werden. Die Gewährung von Darlehen an hiesige Corpora-tionen und öffentliche Anstalten geschieht unter Be¬achtung des § 15 »<i V des Statuts. Die Bewilligung und Kündigung solcher Darlehen darf jedoch nur mit Genehmigung des Magistrats erfolgen. 8 35. Der Hauptrendant hat die von den Dar-lehnsnehmern übergebenen Unterpfänder bis zu deren Einlösung unter lassenmäßigen Verschluß zu bringen, olr. 8 13. Der Hauptrendant führt darüber das im 8 24 »ä 8 erwähnte Depofitalbuch, welches in gleicher Weise unter Verschluß zu halten ist. 204 Instruktion für die Sparkasse. 8 36. Sind die Conjuncturen der Art, baß es zweckmäßiger erscheint, einen Theil des disponiblen Bestandes in Werthpapieren, statt bei der städtischen Bank anzulegen, so ist nach erfolgter Festsetzung seitens des Curatoriums, ob und welche Wertpapiere und wie viel davon gelauft werden sollen, ein vereideter Maller durch den Hauptrendanten mit dem Anlauf zu beauftragen. Der Hauptrendant empfängt die gelauften Effecten und überzeugt sich von dem annahmefähigen Zustande derselben. Die Kostenrechnung berichtigt der Rendant nach dem calculatorischen Befunde derselben. Die Nummern der neu angekauften Effecten sind in die ß 24 g.ä 4 erwähnten Verzeichnisse einzutragen. Die Verwahrung der Effecten geschieht nach der Bestimmung § 26 «.Uns«. 2 des Statuts. 8 37. Es ist Pflicht des Hauptrendanten, die Ein¬lösung der Coupons zc. von den der Sparlasse und dem Reservefonds gehörigen Werthpapieren stets recht¬zeitig zu bewirken. Die Coupons und Dividendenscheine von Lombard-Unterpfändern können dagegen auf Verlangen der Nerpfänder zu den bestimmten Terminen an dieselben gegen Quittung verabfolgt werden. In solchem Falle ist die Herausgabe derselben zugleich auf den über¬brachten Original-Pfandscheinen zu vermerken. Bei Einholung neuer Coupons zc. werden in der Regel die gleichartigen Coupons von den Lombard-Unterpfändern seitens der Kasse mit besorgt. Instruktion für die Sparkaffe. 205 8 38. Der Hauptrendant hat sein Augenmerk auf alle Nekanntmachungen und sonstigen Artikel in den öffentlichen Nlattern sß 28) zu richten, welche sich auf das Lombardgeschäft im Allgemeinen, auf Subhasta-tionen, verloren gegangene Sparkassenbücher zc. be¬ziehen. Kommt ein Grundstück zurSubhastatiou, auf welchem für die Sparkasse eine Hypothek haftet, so ist dem Magistrat sofort Anzeige darüber zu machen. Ebenso ist zu verfahren, wenn über das Vermögen von Personen, welche von der Sparlasse Darlehen entnommen haben, Concurs eröffnet worden ist. § 39. Die Utensilien, Druckformulare, Schreib¬materialien und sonstigen Nedürfnisse der Kasse, sowie der nöthige Vorrath von Sparkassenbüchern sind durch den Hauptrendanten zu beschaffen. Die Druöformulare, die noch nicht ausgefertigten Sparkassenbücher und Schreibmaterialien hat derselbe unter Verschluß zu halten und nach Nedarf zu verab¬reichen. Die Schreibmaterialien sind aus dem städtischen Schreibmaterialien-Depot zu beziehen, die Beschaffung der übrigen Amtsbedürfnisse hat nach den für die stadtischen Nureauz und Kassen bestehenden grund¬sätzlichen Nestimmungen zu erfolgen. ß 40. Das Luratorium hat aus dem Naarbestande dem Hauptrendanten einen eisernen Vorschuß von 30 Mark übergeben, woraus derselbe die Ausgaben für kleine notwendige Amtsbedürfnisse bestreitet. 206 Instruktion für die Sparkasse. Die Quittung über diese 30 Marl wird als baareS Geld aufbewahrt. Die gemachten Ausgaben sind zu contiren, der Borschuß aber ist nach Bedarf wieder zu ergänzen. § 41. Der Hauptrendant führt über die Wächter der Sparkasse die nach deren Instruktion vorgesehene Controle. Wiederholte Dienstvernachlässigungen derselben sind dem Curatorium zur Anzeige zu bringen. ß 42. Die event. Legitimation zur Empfangnahme von Spareinlagen auf präsentirte Quittungsbücher — §8 8 und 12 des Statuts - geschieht im Allgemeinen durch gekannte glaubhafte Personen. Es haben solche als Recognoscenten des Geldempfängers im Kafsenlocale zu erscheinen und bei vollen Auszahlungen im Sparlassenbuche, bei Th eilzahlungen in dem Recognoscentenbuche (8 50 aä 1) mit zu unterschreiben. Auch schriftliche Recognoscirungen sind statthaft, wenn die Schrift bekannt ist und sonst leine Zweifel obwalten. Ohne vorherige Kündigung resp. ohne Legitimation können laut Beschluß des Curatoriums bis zu 15 Mark an den Präsentanten eines Sparkassen¬buches gezahlt werden. Wenn sich dergleichen Ab¬hebungen aber oft und in kurzen Zwischenräumen wiederholen, oder sonst verdächtige Erscheinungen vor¬liegen, so ist die Zahlung zu verweigern und auf die Kündigung zu verweisen. Inftruction für die Sparkasse. 207 Dem Hauptrendanten steht ausnahmsweise unter Zustimmung eines der beiden amtirenden Curatoren die Entscheidung zu, ob auf die ihm vorgelegten Spar¬kassenbücher ohne vorherige Kündigung alsbald ganze oder theilweise Zahlung erfolgen darf. Die Iahlungen von Spareinlagen an die hiesigen Königlichen Gerichte haben alsbald auf Grund der vorgezeigten Mandate, ohne Abzug von Differenzzinsen, selbstverständlich, wenn auf dem betreffenden Conto lein Arrest resp. Protest ruht, zu erfolgen. 8 43. Werden bei der Sparlasse Quittungsbücher präsentirt, welche der Fälschung verdächtig erscheinen oder mit Protest oder Arrest belegt sind, so sind die betreffenden Beamten verpflichtet, gemäß der darüber geltenden Vorschriften 88 12 und 13 des Statuts zu verfahren. Mit dem Präsentanten des Ruches ist zu¬gleich ein umfassendes Protokoll aufzunehmen und dieses mit dem Quittungsbuche dem Magistrat vor¬zulegen. Dasselbe Verfahren findet nach 8 13 des Statuts auch dann statt, wenn Sparkassenbücher, wegen deren Verlust die Eigentümer Protest eingelegt haben, präsentirt werden. Diese Sparkassenbücher sind ohne Unterschied abzunehmen. Die Person des Präsentanten ist, wenn diese nicht bekannt, event. durch einen Schutz¬mann feststellen zu lassen. § 44. Die Vorbereitung der zur vollen Auszahlung gekündigten Quittungsbücher erfolgt nach einem darüber aufzustellenden Iahlungs'Txtracte — 8 60 oä 3 — entweder durch den Hauptrendanten oder durch einen von demselben damit beauftragten 208 Instruktion für die Sparkasse. Beamten. Der betreffende Beamte hat zu dem Zweck die zu zahlende Summe an Capital und Zinsen unter dem Kündigungsvermerk, mit dem Datum desIahlungs-tages und dem Worte: „gezahlt" in dem Sparkassen¬buche ersichtlich zu machen. Er ist für die von ihm ausgeworfenen Beträge verantwortlich. Der Vollzug des Zahlungsvermerks und die Iinsen-berechnung erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Nestimmungen des Stawts. 2. Funktionen des Rendanten. § 45. Dem Rendanten liegt die Annahme und Berzahlung sämmtlicher baarer Gelder ob. (§ 25 des Statuts.) Die Annahme der Einzahlungen auf Spar¬kassenbücher erfolgt nach den Vorschriften der 88 3, 10 und 11 des Statuts. Die Auszahlung der Spareinlagen geschieht auf Grund täglicher resp. allwöchentlich aufgestellter be¬sonderer Iahlungs-Extracte über die gekündigten Spar-Einlagen an die empfangsberechtigten Personen unter Beachtung der Bestimmungen §8 8, 9, 11 und 12 des Stawts. Die Buchung der Einnahmen und Ausgaben im Haupt-Journal muß durch den dazu designirten Buch¬führer bis auf die ganz ausgezahlten Bücher sofort erfolgen; die Letzteren werden dagegen von dem Ren¬danten gesammelt, bis die Expedition im Laufe des Tages die Buchung derselben zuläßt. Jedenfalls müssen sämmtliche Bücher, welche an einem Tage aus- Instruktion für die Sparkasse. 209 ssezahlt worden, vor Abschluß der Tageskasse ge¬bucht sein. Zum Zweck der halbjährigen Iinsenzah-lungen hat der Rendant dem Calcnlator der Spar¬kasse, welcher in der Regel mit der Auszahlung der Zinsen betraut wirb, das Geld in den nothwendigen Sorten zu übergeben und sich darüber quittiren zu lassen. Diese Beträge sind nur zur Kassenrevision und am Schlüsse der Iinsenzahlung summarisch vor¬schußweise zu buchen. In der Zwischenzeit sind die Quittungen des Calculators an Stelle des baaren Geldes vom Rendanten aufzubewahren. Sobald die Zinsen-Journale mit 8er Iinsenzahlungsliste überein¬stimmen, hat die definitive Verausgabung der Zinsen resp. die Löschung des Vorschusses zu erfolgen. Im Lombardverlehr liegt dem Rendanten die Nachrechnung der bereits vorher ausgeworfenen Iinsen-beträge in den Pfandscheinen ob. Von den W änplo ausgefertigten, bei der Reali-sirung zu vollziehenden Pfandscheinen erhält die Ab¬schrift desselben der Führer des Haupt-Journals zur Buchung, den Original-Pfandschein aber der Haupt-Rendant zur Aushändigung an den Darlehnsnehmer. Bei vollständigen Einlösungen hat der Rendant unter die DarlehnSsumme einen entsprechenden Zahlungs¬vermerk zu machen und im Uebrigen, wie vorher, zu verfahren. Die Annahme und Buchung der Hypo-thelenzinsen geschieht auf Grund vorher vorzu¬bereitender Quittungen. Die Aushändigung nach Voll- Nreslauer Nürgerbuch. 2. Jahrg. 14 210 Instruktion für die Sparkasse. zug derselben an den Iinsenzahler erfolgt durch den Hauptrendanten. Die Zahlung der Valuten für von der Sparlafse erworbene Hypotheken und An¬nahme gekündigter Hypotheken-Valuten er¬folgt vom Rendanten auf mündliche Anweisung des Hauptrendanten. § 46. Findet der Renbant bei Annahme der Gelder falsche Kassen-Anweisungen, Banknoten, gefälschte Gold¬ober Silbermünzen vor, so sind dergleichen Falsifikate gegen Ertheilung einer Quittung zurückzubehalten, seitens des Rendanten mit dem Einzahler über die Abnahme des Geldes ein Protokoll aufzunehmen und dieses dem Hauptrendanten vorzulegen, welcher das Protokoll unter Beifügung des falschen Geldstückes an das Königliche Polizei-Präsidium einzureichen hat. Außer Cours gesetztes Papiergeld und ungangbare Münzen sind dagegen nicht anzunehmen. 8 47. Ner Nendant hat das Recht, den Kassen-diener zur Nachzählung und Verpackung der Gelder in Beuteln und Daten, sowie bei starken ZahlungS-tagen (z. N. an Freitagen) zur Aufzählung der Gelder heranzuziehen. 8 48. Der Rendant ist verpflichtet, täglich um 5 Uhr Nachmittags, von welcher Zeit ab leine Ein-und Auszahlungen mehr stattfinden, Kasse zu machen. Stimmt der Naarbestand mit dem Nuchabschluß nicht überein, so hat der Rendant an Naarbestand entweder ein Kassen-Plus oder ein Kassen-Manco. Vorkommende Kassen-PluS sind derNe- Inftruction für die Sparkasse. 211 Horde anzuzeigen, resp. bis zur Entscheidung bei den Nsservaten zu vereinnahmen, Kassen-Mancos von dem Renbanten zu decken. Stimmen die Summen der Journale mit einander überein, so werben in der Regel Kassen-Plus da¬durch entstanden sein, baß der Renbant gegen bie Wirklichkeit zu wenig verausgabt ober zu viel Gelb angenommen, Kassen-Manco dagegen, daß er gegen bie richtige Buchung zu viel veraus¬gabt ober zu wenig angenommen hat. In jebem Falle muß jeboch (zur möglichen Aufklärung obwalten-ber Differenzen im Kassenbestanbe) gleichviel, ob bie Journale mit einander übereinstimmen ober nicht, eine fpecielle Vergleichung der Einnahme- unb Ausgabe« Posten zwischen den Journalen stattfinden. 8 49. Der zum Tagesverkehr nicht nbthige Kassen-bestand ist stets an den unter Mitverschluß des Haupt-Renbanten befindlichen Tresor abzuliefern. 8 50. Der Rendant hat zu führen: 1) das Recognoscentenbuch über alle Rück¬zahlungen aus Spartassenbüchern, wo eine vor¬herige nähere Legitimation des Geldempfängers wünschenswerth erscheint. (8 42.) 2j das Verzeichniß über die der Spartasse zu Theil-ober Vollzahlungen eingesandten, bis zum Fällig-keits - Termine in Asservation behaltenen Spar¬kassenbücher, 3) das Quittungsbuch über bie zur Post einge¬lieferten recommanbirten Sendungen, Sendungen mit Werth-Angabe unb Post-Anweisungen. 14* 212 Iuftructton für die Sparkasse. Geld-Sendungen nach Auswärts sind vom Ren-banten in Gegenwart eines Beamten, welcher der Ver¬packung und Versiegelung beiwohnt, zu bewirken. Die Absendung ist in dem Verzeichnisse aä 2 zu vermerken und durch den der Geldversiegelung 2c. bei¬wohnenden Beamten in geeigneter Weise zu bestätigen § 51, Der Rendant tritt bei jeder Abwesenheit des Hauptrendanten vom Amte als Stellvertreter des Letzteren sofort ein. 3j Functionen des Controleurs. § 52. Der Controleur hat die Control-Iournale, und zwar: 1) das Einnahme-Journal über Einzahlungen von Spareinlagen und 2) das Ausgabe-Journal über Rückzahlungen von Spareinlagen zu führen. Die Sparkassenbücher gelangen zu dem Zweck von dem Führer des Haupt-Journals an den Controleur. Der Controleur hat die ausgeworfenen Netrage in den Quittungsbüchern bezüglich ihrer Übereinstimmung in Worten und Zahlen zu prüfen, nach erfolgter Iournalisirung die Eintragung im Quittungsbuche zu unterschreiben, darin la^ius. und Nummer des Jour¬nals, wo die Buchung erfolgt ist, beizufügen und die Bücher zur Aushändigung an die Ueberbringer in ge¬eigneter Weise auszurufen. Stimmt die auf Befragen erhaltene Auskunft mit der Eintragung im Buche überein, so erfolgt die Verabfolgung des Buches. Instruktion für die Sparkasse. 213 Bei großem Zahlungsverkehr soll der Hauptrendant, wenn seine anderweitigen Geschäfte es gestatten, die Ausrufung der Bücher übernehmen. Die auf Grund wöchentlicher Iahlungs-Extracte erfolgten vollen Auszahlungen von Sparkassenbüchern können, da diese Bücher bei der Kasse verbleiben, vom Controleur später, wenn die laufenden Expeditionen dies gestatten, gebucht werden. Die Zahlungs-Extracte hat der Controleur vor der Realisirung zu revidiren. Die Control-Journale sind nur lagenweise zu führen, um das Contiren und Revidiren, welche Ar¬beiten von mehreren Beamten gleichzeitig geschehen müssen, nicht aufzuhalten. Der Controleur ist jedoch für die sorgsame Aufbewahrung der qu. Lagen ver¬antwortlich. Nach Ablauf eines halben oder ganzen Jahres sind die Journale zu binden und von dem Hauptrendanten ordnungsmäßig unter Verschluß auf¬zubewahren. 8 53. Ultimo jeden Monats geschieht der Abschluß der Control-Iournale. Die Monatssummen sind direct in das Manual zu übernehmen, dagegen die Stück-Zinsen von voll ausgezahlten Spartassenbüchern im Control-Ausgabe-Iournal abzusetzen und in das Nuch-Halterei-Iournal uud Manual zu übertragen. Im Control-Einnahme-Iournale ist außerdem allmonatlich das gesammte Einlagen-Capital «mts Ungarn zu be¬rechnen. Zu den monatlichen Kassenrevisionen sind in den Control-Iournalen nur die Summen zu ziehen. 214 Instruktion für dte Sparkasse. 8 54. Die Führung der Control-Iournale muß besonders zuverlässig geschehen, weil auf dieselben event. zurückgegangen wird. Der Controleur muß daher auch für alle Verluste, die durch sein Verschulden erwachsen, aufkommen. § 55. Der Controleur hat darauf zu halten, daß diejenigen Neamten, welchen das Uebertragen der Ein-und Auszahlungen aus seinen Journalen auf die be« treffenden Conten anvertraut ist, stets current sind. § 56. Dem Controleur liegen ferner folgende Ver¬richtungen ob: 1) die Führung der Correspondenz aller die Spar¬tassenbücher betreffenden Anträge, 2) das Entwerfen der auf Grund der Kassenbücher zu fertigenden Kassenberichte mit Ausschluß der¬jenigen, welche der Hauptrendant sich zur Be¬arbeitung vorbehält, 3) das Recherchiren nach den als abhanden ge¬kommen bezeichneten Sparkassenbüchern, wenn deren Nummern nicht angegeben werden können, - § 58 aä 19, 4) das Abschließen und Ausziehen der in den Contobüchern älterer Jahrgänge vereinzelt noch offen stehenden Contis in ein neu anzulegendes Contobuch, endlich 5) das Abstimmen der Control-Iournale mit den Haupt-Journalen an jedem Tagesschlufse. (8 48.) Zu der »ä 1 erwähnten Correspondenz gehören auch die Anträge bei dem Königlichen Stadtgericht wegen Einleitung des Aufgebots - Verfahrens über Instruktion für die Sparkasse. 215 verloren gegangene Sparkassenbücher, welchen beizu¬fügen sind: 2. der Antrag wegen Protestanlegung auf das be¬treffende Sparconto, d. der Antrag auf Einleitung des Aufgebots - Ver¬fahrens, o. das Attest der Sparkasse, daß das qu. Spar¬kassenbuch noch nicht wieder zum Vorschein ge¬kommen, und ä. ein Extract aus dem betreffenden Spar-Conto nach dem Formular für die Contobücher. Haben die gerichtlichen Erkenntnisse Rechtskraft er¬langt, so erfolgt die Anweisung zur Auszahlung der betreffenden Spar-Contis. Das gerichtliche Crkenntniß ist demnächst im Tresor der Sparlasse aufzubewahren. § 57. Sparkassenbücher, welche in der Kasse zu¬rückgelassen und erst später wieder abgeholt werden, hat der Controleur zu sammeln nnd dem Haupt» Rendanten zu übergeben. Dieser hat dieselben in eine Nachweisung mit Nummer, Namen und Betrag des Buches einzutragen und in Asservation zu behalten. Die Zurückgabe solcher Bücher erfolgt an die empfangsberechtigten Personen gegen Quittungsleistung in der Nachweisung. 4) Functionen der anderen Kassenbeamten excl. des Calculators. ß 58. 1) Die Führung folgender Bücher: 2. des Journals über Einnahme, b. des Journals über Ausgabe, 216 Instruktion für die Sparkasse. o. des Manuals für die Verwaltung der Sparlasse, 6. des Manuals für die Verwaltung des Reserve-und Abministrationskoften-Fonds, 0. des Manuals für die Verwaltung der Asservate, 1. des Manuals für die Verwaltung der Borschüsse, 3. des Hypothelen-Contos, K. des Effecten-Contos, 1. des Oonto pro divers», K. des Lombard-Contos, 1. des Lagerbuchs über die dem Reserve-Fonds ge¬hörigen Effecten, m. des Haupt-Journals über alle vorkommenden Einnahmen und Ausgaben. 2) Die Führung des Kündigungs-Kalen¬ders. Nach der Höhe des gekündigten Betrages (§8 des Statuts) ist nach vorheriger Prüfung, ob ein Sperrvermerk auf dem Conto ruht, der Zahlungs¬termin festzustellen, dem Ueberbringer des Sparkassen¬buches mündlich mitzutheilen, in das Sparkassenbuch einzutragen und mit der Unterschrift des Beamten zu versehen. — Zu diesen Eintragungen dient ein Stempel mit den Worten: „gekündigt zum ten 18 ". Bei Kündigung der ganzen Einlagen eines Spar¬kassenbuches wird nur der vorerwähnte Vermerk, bei Kündigung von Theilzahlungen dagegen auch der ge¬kündigte Netrag im Buche ersichtlich gemacht. In den Kündigungs-Kalender wird die Nummer des Sparkassenbuches und der gekündigte Betrag ein- Instruktion für die Sparkasse. 217 getragen, das Sparkassenbuch aber dem Ueberbringer wieder zurückgegeben. (§ 9 des Statuts.) 3. Die Aufstellung von Iahlungs-Vxtrac-ten zu den Zahlungsterminen. In diese Extracte werben die gekündigten Sparkassenbücher aus dem Kündigungslalender, nach der Nummer ran-girt, eingetragen, dabei das Capital incl. der bereits zugeschriebenen Zinsen aus den betreffenden Conten vermerkt, die Stückzinsen berechnet und endlich die zu zahlende Summe festgestellt. — Bei Berechnung der Stückzinsen von vollen Auszahlungen ist jedoch darauf zu achten, daß wenn die Auszahlung eines Contos erst geschieht, nachdem die Iuschreibung der nicht ab¬gehobenen halbjährlichen Zinsen bereits im Conto erfolgt ist, von dem noch vorhandenen Capitale die Zinsen für die Zeit bis zum halbjährigen Abschlüsse auf dem Conto in Ausgabe gebucht werden, also in Abzug kommen. Die von Auswärts eingesandten Bücher sind im Iahlungs - Extract mit „brieflich" zu bezeichnen, diejenigen Bücher aber, welche mit Protest oder gericht¬lich mit Beschlag belegt worden, mit zwei rothen Kreuzen und dem bezüglichen Arrest - Vermerke zu versehen. Für die Berechnung der Zinsen ist in allen Fällen der Tag maßgebend, auf welchen nach vorangegangener Kündigung der Iahtungstermin fällt. 4. Das Auswerfen der Beträge in den-jenigenSpartafsenbüchern, deren volle Aus¬zahlung ohneKündigung verlangt wird. (842) Zu dem Zweck ist, wenn lein Arrest resp. Protest auf 218 Inftructton für die Sparkasse. dem qu. Conto ruht, die zu zahlende Valuta nebst Zinsen nach dem Contobuche in der »ä 3 angegebenen Weise in dem Sparkassenbuchs auszuwerfen, letzteres dem Controleur zur Revision und demnächst an den Rendanten zur Auszahlung zu übergeben. In jedem Falle sind jedoch bei alsbaldiger Aus¬zahlung von Spareinlagen, gleichviel, ob dieselben den ganzen Betrag des Buches oder nur einen Theil des¬selben umfassen, von dem Empfänger die im 8 6 des Statuts erwähnten Differenzzinsen zu erheben oder in Anrechnung zu bringen. Für den dabei in Betracht kommenden Lombard¬zinsfuß von 4 bis 10 pCt. und für die Einlagen von 180 bis 1200 Mark, von 30 zu 30 Mark steigend, ist eine Tabelle aufgestellt worden, welche bei den in Rede stehenden Abzügen benutzt werben soll. Nur in denjenigen Fällen, wo ein Sparer ge¬zwungen ist, seine Einlagen bald wieder zurückzu¬ziehen und er von denselben gar leinen oder einen nur geringen Zinsengenuß hat, ist aus billiger Rücksicht von dem qu. Abzüge Abstand zu nehmen. Bei Iahlungen für städtische Fonds, milde Stif¬tungen, Vereine, welche gemeinnützige Zwecke verfolgen, fällt der Abzug von Differenzzinsen fort. 5. Die Aufnahme von Prototollen mit Personen, welche gegen die Zahlung von Spareinlagen Protest einlegen. Hierbei sind die §§ 13 und 14 des Statuts, § 15 des Reglements vom 12. December 1338 und die Ver- Inftruction für die Sparkasse. 219 fügung des Herrn Ober - Präsidenten vom 29. Juni 1853 zu beachten. Die Aufnahme eines protokollarischen Antrages unterbleibt nur, wenn wegen Mangels genügender An¬gaben die anzustellende Recherche in dem Conto erfolg¬los ist oder unterbleiben muß. Der Protest ist von dem Controleur im Kündi-gungs - Kalender zu notiren, im Uebrigen aber nach § 30 dieser Instruktion zu verfahren. Die im § 58 »ä 2 bis 5 aufgeführten Ar¬beiten erfolgen, soweit dieselben nicht vom Controleur selbst bewirkt werden, unter Auf¬sicht und Verantwortlichkeit desselben. 6. Das Einschreiben der nicht verzahlten Zinsen in dazu präsentirte Sparkassenbücher. Diese Eintragung muß von dem eintragenden Beamten unterschrieben werden. 7. Das Abschreiben resp. Absehen der ge¬kündigten Teilzahlungen in Worten und Zahlen in den betreffenden Sparkassen¬büchern und die Streichung dieser Posten im Iahlungs-Extracte. 8. Die Anfertigung besonderer Abschlüsse und Effecten-Verzeichnisse zu den Kassen-Revi¬sionen in den Monaten Mai, Juli, September, No¬vember, Januar und März über die Hypotheken- und Effekten - Bestände, über die Darlehen an Institute (vonto pro äivors») und über die Lombardbestände. Die Aufführung derselben muß speciell nach Maßgabe 220 Instruktion für die Sparkasse, der Kassenbücher erfolgen und der summarische Netrag darin ersichtlich gemacht sein. 9. Ende jeden Monats die Aufstellung von Geschäftsnachweisungen zu Titel II. der Sparkassen-Verwaltung auf Grund der Journale. Diese Geschäftsnachweisungen sind von den amts¬habenden Curatoren dem Magistrat unter gleichzeitiger Angabe der Gesammtsumme der im verflossenen Monat eingehobenen Zinsen zu überreichen. Nach Eingang der Verfügung über die nunmehr zu erfolgende Revision und Anweisung hat der Cal* culator der Sparkasse die Nachweisungen zu revidiren, die Kassen-Ordres zu expediren und solche zum Voll¬zuge vorzulegen. Die Buchungen in dem Manual haben gleich nach Aufstellung der Geschäfts-Nach¬weisungen zu erfolgen. 10. Die Aufnahme der beim Einkauf von geldwerthen Effecten gezahlten Stückzinsen in eine besondere Nachweisung. Nach Feststellung der Iahressumme ist die durch den Calculator der Sparkasse revidirte und mit Aus-gabe-Ordres versehene Nachweisung dem Magistrat zur Vollziehung zu überreichen. 11. Die Führung von Verzeichnissen über die der Sparlasse und deren Reservefonds gehörigen Effecten nach Gattungen und Nummern. Der Führer dieser Verzeichnisse hat auf Grund derselben aus den darauf bezüglichen Bekannt¬machungen in den im § 28 erwähnten Blättern und Ziehungslisten die gezogenen Nummern zu ermitteln, Instruktion für die Sparkasse. 221 sowie überhaupt alle in den ßß 28 und 38 vorge¬schriebenen Recherchen zu bewirten und die Ergebnisse in die zum Zwecke der Einlösung bestimmten, von den betreffenden Ladungsstellen verabfolgten Berzeichniß seiner Zeit zu übertragen. 12. Die Ausfertigung der Quittungen für die Kasse über zu erhebende Valuten und Zinsen für Hypotheken - Capitalien, Valuten und Zinsen für ver¬laufte Effecten, Valuten und Zinsen für zurückerhaltene an Institute gewährte Darlehen und Beträge für ge¬legentliche Einnahmen, sowie die Ausfertigung der Geldrechnungen über ge- und resp. verkaufte Effecten. Der Ausfertiger hat die bezüglichen Quit¬tungen und Geldrechnungen mit zu vollziehen und die dabei vorkommenden Capitalien- und Zinsen-Ne-träge zu berechnen. 13. Bei Gewährung eines Darlehns gegen Unter¬pfand: ».. die Prüfung der zu hinterlegenden Effekten im Allgemeinen, auf Vorhandensein der Coupons Dividendenscheine und Talons (ß 34), b. die Ausfüllung des Antrags-Formulars, wenn dies der Darlehnsnehmer nicht selbst kann und es der Verkehr gestattet, o. die Ausfertigung der Pfandscheine in äuplo nach dem Antrags-Fonnulare nebst Berechnung der Zinsen, ä. das Vorschreiben der Bescheinigung über den Em¬pfang des Original - Pfandscheines auf der Ab¬schrift desselben für den Darlehnsnehmer, 222 Instruktion für die Sparkasse. e. das Ordnen der verpfändeten Effecten nach Kate¬gorien, Serien und Nummern, die Anbringung eines Umschlages für dieselben, auf welchen Num¬mer des Lombard-Contos, die Darlehns-Summe und die Effecten summarisch zu verzeichnen sind, endlich das Hineinlegen der Effecten 2c. in eine Mappe, auf welcher ebenfalls die Nummern des Lombard - Contos bemerkt wird, behufs Aufbe¬wahrung derselben nach der Nestimmung § 35, 1. die Führung einer genauen Controle über den Zu- und Abgang der Effecten bei den bezüg¬lichen Contis nach ihrer Gattung. 14. Bei Rückzahlung von Darlehen: 2. die Nerechnung der zu berichtigenden Zinsen, d. die Rückgabe des Unterpfandes, — nachdem zuvor der Rendant Capital und Zinsen in Em« pfang genommen hat. Für die Iinsenberechnung dient zur Richtschnur, daß die Zinsen für dm Tag der Zahlung des Darlehns in An¬satz gebracht werden, für den Tag der Rückzahlung desselben aber außer Ansatz bleiben, sofern die Rückzahlung bis Mittag 12 Uhr erfolgt. 15. Zu dem Hypothelen-Lonto die Führung eines alphabetischen Verzeichnisses der Straßen unter An¬gabe der Hausnummer und der Namen der Nesitzer der beliehenen Grundstücke und zu dem Lombard-Conto die Führung eines alphabetischen Namen - Verzeich¬nisses. Instruktion für die Sparkasse. 223 16.  ». Am 31. März jeden Jahres die Aufstel¬lung eines Nachweises von allen Effecten der Sparlassen - Verwaltung mit dem Course, mit welchem sie bei der Kasse geführt werden. Der Haupt-Rendant hat diesen Nachweis dem amts¬habenden Curator vorzulegen und mit dessen Genehmigung dem Vorsitzenden des Curato-riums wegen Abhaltung einer Conferenz be¬hufs Feststellung darüber, ob und wieviel von dem sich am Jahresschlüsse ergebenden Ueber-schusse zur Eoursreducirung dieser Effecten ver¬wendet werden soll, Anzeige zu machen. — Die Conferenz ist in den ersten Tagen des Monats April abzuhalten, damit die Entscheidungen der beiden städtischen Behörden — oö-. § 27 des Statuts — noch vor dem Finalabschlusse zur Kasse gelangen können. Nach Maßgabe der diesfälligen Feststellung erfolgen die erforderlichen Buchungen und die Reducirung der Eourse der betreffenden Effecten resp. die Expedition der Kassenordre. — Die so festgestellten Course bleiben zunächst für das nächstfolgende Jahr maßgebend und sind danach von den geloosten Effecten die Gewinne zu berechnen und zu vereinnahmen. Der verbleibende Rest des Überschusses ist als Bestand in das nächste Jahr zu übernehmen und weitere Ver¬fügung darüber abzuwarten. (§ 16 des Statuts.) d. Die Expedition aller Kaffen-Ordres auf Grund der revidirten Kassenbücher zur Belegung der¬jenigen Summen in den Iahres-Rechnungen, 224 Instruktion für die Sparkasse. welche bisher nur durch Vorlegung der Kassen¬bücher juftificirt wurden« Hierher gehören: ^. in Einnahme: 1. Die Summen der Einzahlungen vom 1. April bis ult. März folg. I. 2. die Summen der nicht abgehobenen, den betreffen¬den Conten zugeschriebenen Zinsen für das laufende Jahr. L. in Ausgabe: 1. Die Summen an zurückgezahlten Einlagen, 2. die Summen der ausgezahlten, dem Kapital be¬reits zugeschrieben gewesenen rückständigen Zinsen, 3. die Summen der gezahlten halbjährlichen Zinsen, 4. die Summen der gezahlten Stückzinfen für ganz ausgezahlte Spareinlagen. o. Nach dem Final-Abschluß vom 10. Mai j. I. die Aufstellung besonderer Kassen-Abschlüsse (Final - Abschlüsse) mit Erläuterungen über die im Laufe des Jahres stattgehabten Zutritte nnd Ausfälle gegen die Etatssolls, sowie die Auf¬stellung der Vorschuß- und Asservaten - Nach¬weise und Einreichung dieser Schriftstücke an den Magistrat« 17. Nei Ein- und Rückzahlungen auf Sparkassen¬bücher — § 45—die erforderlichen Eintragungen in die¬selben unter Beachtung der einschlägigen Bestimmun¬gen des Statuts zu bewirken. 18.  ». Die Anlegung der neuen Conten. In dem Zweck werden aus dem Haupt-Journale Instruktion für die Sparkasse. 225 die Nummern der neuen Sparkassenbücher der Reihenfolge nach, der Bor- und Zuname, das Datum der Einzahlung und der eingezahlte Geldbetrag in das Conten-Formular übertragen; jedes Conto erhält eine Seite. Von dem ein¬gezahlten Betrage ist alsbald bie Zinszahl nach Anleitung des § 61 zu berechnen und einzu¬tragen. 500 Nummern bilden ein Contobuch, welches demnächst einzubinden ist, b. die Anfertigung des Kassen-Abschlusses zu den monatlichen Kassen-Revisionen, o. die Abnahme von Spareinlagen oder sonstige Hilfeleistung, insofern dies ohne Gefährdung der sicheren Buchung geschehen kann und es der Rendant verlangt, cl. die Vertretung des Rendanten bei vorüber¬gehender Abwesenheit desselben. Sollte die Anlegung der neuen Conten wegen starken Zahlungsverkehrs eine Zeitlang unterbleiben müssen, so hat der damit betraute Beamte diese Arbeit bald nachzuholen und die Conten immer current zu erhalten. 19. Die ordnungsmäßige Fortführung des alpha¬betischen Registers über die ausgefertigten Sparkassen-bücher, welche jahrgangsweise erfolgt. Diese Arbeit muß möglichst current erhalten werden, damit Recherchen nach Sparkassenbüchern vorgenom¬men werden können — ß 56 »6 3 — und 20. Die Erledigung vorkommender Schreib-Ar-beiten:c. BreSlauer Burgerbnch. 2. Jahrg. 15 226 Instruktion für die Sparkasse. ß 59. Im Monat Juni und December j. I. finden wegen Feststellung der Zinsen leine Rückzahlungen von Einlagen statt (§ 9 des Statuts), daher werden für erfolgte Kündigungen die letzten Zahlungstage auf den 31. Mai resp. 30. November festgesetzt. - Alle hinter¬her vorkommenden sofortigen vollen und Theil-Zahlun-gen von Spareinlagen müssen vorschußweise und erst am 1. Juli resp. 2. Januar definitiv gebucht werden. Die¬jenigen Sparkassenbücher, auf welche Theilzahlungen erfolgt sind, verbleiben bis zur definitiven Vuchung in der Kasse und werden dann an die Inhaber wieder ausgehändigt. ß 60. Umschreibungen von Contis sind in der¬selben Weise zu behandeln, wie zur vollen Rückzahlung gekündigte Einlagen. Damit die betreffenden Interessenten in einem Falle leinen Zinsenverluft erleiden, sind die Umschrei¬bungen resp. am 15., 30. oder 31. eines Monats vor¬zunehmen und zwar in der Art: daß der Vetrag des alten Contos am 16. resp. 1. in Ausgabe, derselbe Netrag aber auf das neue Conto bereits am 15. resp. 30. oder 31. in Ein¬nahme gebucht wird. Zweite Abtheilung. sontlren, Aufstellung der Jinsenzahlungslifte (Jinsregifter), Auszahlung resp. Juschreibung ter Jinsen. I. Berechnung der Zinsen, s 61. Vom 1. Januar 1873 ab ist die Conto-Vurrent - Iinsenberechnung eingeführt worden. Die Instruktion für die Sparkasse. 22? Contobücher werden nach einem vorgeschriebenen Formu¬lare angelegt und die Iinszahlen sofort beim Ueber-hragen der Einlagen, der nicht abgehobenen Zinsen und Auszahlungen aus den Journalen auf die Conten berechnet. Da die Zinszahlungen halbjahrlich erfolgen, so müssen im Monat Juni und December j. I. die Conten abgeschlossen und die zu zahlenden Zinsen er¬mittelt und vermerkt werden. — Für die Iinsen-Ne-rechnung gelten die Vorschriften der §§ 4—6 des Statuts. II. Aufstellung der halbjährlichen Zinsen¬zahlungsliste (Iinsregifter). In dasselbe sind die Nummern der currenten Conten und die berechneten Zinsen aus den abgeschlossenen Conten zu übertragen. III. Auszahlung der Zinsen. Die zur Auszahlung der Zinsen bestimmte Frist — 8 6 des Statuts — ist jedesmal vorher in einer der hiesigen Zeitungen und durch Aushang in der Rathsdienerstube und in der Sparlasse bekannt zu machen. Die zum Zwecke der Iinsenerhebung präsentirten Quittungsbücher sind nach den Nummern zu ordnen, abzustempeln und mit einer besonderen, für sich laufenden Nummer zu versehen. Nach Eintragung der zu berichtigenden Zinsen aus dem Conto in die Quit¬tungsbücher, in das Iinsregister und in die zur Ab¬stimmung der Zinsen - Tageskasse zu führenden zwei 228 Instruktion für die Sparkasse. gleichen Journale (Strazzen) in Letztere nach der er¬wähnten besonderen laufenden Nummer gelangen die Zinsen an die empfangsberechtigten Personen zur Zahlung. Aus Rücksicht für das Publikum ist das Eingangs erwähnte Ordnen der Bücher in der Art vorzunehmen, daß auf einmal nicht mehr als 15—20 Stück Bücher für sich geordnet, abgestempelt und erledigt werden. IV. Verrichtungen nach dem Schlüsse der Iinsenzahlung. 1. Die nicht abgehobenen Zinsen sind im Zins-Register in besonderer Rubrik auszuwerfen. Die Summen der ausgezahlten, sowie der dem Capital zuzuschreibenden Zinsen sind hierauf festzu¬stellen und die ausgezahlten Zinsen mit den Zins« Journalen (Strazzen), sowie die Summen der ausge¬zahlten und der zuzuschreibenden Zinsen mit dem Zinsen¬soll des Zinsregisters abzustimmen und resp. in Über¬einstimmung zu bringen. 2. Der mit der Auszahlung der Zinsen beauf¬tragt gewesene Beamte hat mit dem Rendanten abzu¬rechnen, worauf die definitive Buchung der ausgezahl¬ten und zuzuschreibenden Zinsen resp. die Löschung des an die Zinsenzahlungsstelle gegebenen Vorschusses erfolgt. In der Regel sind, wenn es sich nur um eine gringfügige, unter einer Mark bleibende Differenz handelt, die Summen des Zins-Registers als die richtigen anzunehmen, danach zu buchen und abzu- Instruktion für die Sparkasse. 229 rechnen. Ist die Differenz größer, so muß der Fehler aufgesucht resp. sofort eine specielle Begleichung des Zins-Registers mit den Zins-Journalen vorgenommen werden. 3. Die nicht abgehobenen Zinsen sind aus dem Zins-Register auf die betreffenden Conten zum Zwecke der Capitalisirung zu übertragen. § 62. Die Vertheilung der in den ߧ 58 bis incl. 61 aufgeführten Amtsgeschäfte erfolgt, insoweit solche nicht bereits durch dazu bestimmte Beamte zu erledigen sind, durch den Haupt-Rendanten an die übrigen Be¬amten der Kasse und die zur Zeit der Zinszahlungen erforderlich werdenden extraordinären Hilfsarbeiter. V. Functionen des Calculators. s 63. 1. Die Revision aller Uebertragungen der Einnahmen und Ausgaben auf die Conten, 2. die Revision der Zins-Register, 3. die allmonatliche Buchrevision, verbunden mit der Revision der Kassen-Abschlüsse und Führung des Kassen-Revisions-Protokolls, 4. die Auszahlung der halbjährlichen Zinsen von Spar - Einlagen in den Monaten Januar und Juli, in welchen Monaten dann auch ein anderer Calculatur - Beamter zu den Arbeiten »ä 3 vom Magistrat beordert wird, und 5. die calculatorische Prüfung aller Rechnungs-Ne-läge für die Sparlasse, verbunden mit der Expe¬dition der vorgeschriebenen Richtigkeits - Atteste und Kaffen-Ordres. 230 Instruction für die Sparkasse.

! bis 5 unter Neachtung der dafür maßgebend den Kassen- und Rechnungs-Vorschriften und der ein¬schlägigen Bestimmungen des Sparkassen-Statuts und dieser Instruction.

ß 64. Der Calculator hat darauf zu halten, baß er mit der Revision der Contirungen der neuen Ein¬lagen, der zugeschriebenen Zinsen und der Auszahlun¬gen immer current bleibt und daß das Zins-Register stets rechtzeitig und ordnungsmäßig vorbereitet wird. Er hat ferner die Leitung des Zinsenzahlungs-Ge-schäfts und daher für die pünktliche Erledigung der im ß 61 »ä II., III. und IV. erwähnten Arbeiten Sorge zu tragen, sowie den ordnungsmäßigen Ab¬schluß in den Zins-Registern zu veranlassen. Er ist verpflichtet, am Schlüsse jeden Zinsen-Iahlungstages seinen baaren Bestand mit den beiden Zins-Journalen (Strazzen) abzustimmen, das Plus oder Minus genau zu notiren und an jedem Tage dem Haupt-Renbanten das Resultat der Abstimmung anzuzeigen. VI. Funktionen des Kassendieners. § 65. Der Kassendietter ist dem Kassen-Vorstande untergeordnet und erhält in der Regel von den Mit¬gliedern desselben seine Aufträge. Die täglich wieder¬kehrenden amtlichen Verrichtungen desselben bestimmt dagegen der Haupt-Rendant. Bei Ausübung seines Berufs hat der Kaffendiener jederzeit die Uniform und im Dienste außerhalb des «mtslocals stets das Dienstschild zu tragen. Inftructton für die Spartasse. 231 VII. Rassen-Revisionen. § 66. Ueber die Ausführung der Kassen - Revi¬sionen finden im Allgemeinen die Nestimmungen des Magistrats vom 7. Januar 1853 auch für die Spar¬tasse Anwendung. Die gewöhnlichen Kassenrevisionen finden allmonatlich am 18. oder an dem demselben vorausgehenden Werkeltage wie bei allen anderen Kassen am hiesigen Orte statt. ß 67, Die Kassenbücher müssen zu dem Zweck ab¬geschlossen und sowohl diese als der vorgeschriebene Kassenabschluß calculatorisch revidirt sein. Die Revision des Kassenbestandes und die Ver¬gleichung der Kassenbücher erfolgt auf Grund des Ab¬schlusses. Das über die Revision in vorschriftsmäßiger Form aufzunehmende Protokoll ist mit dem Kaffen-Abschlnß bald nach dem Revisionsacte an den Magistrat einzu¬reichen. Die Revisionen im April, Juni, August, October-December und Februar sind von dem Vorsitzenden des Curatoriums und den beiden amtshabenden Cura-toren, die Revisionen im Mai, Juli, September, No¬vember, Januar und März dagegen von dem Vor¬sitzenden des Curatoriums und sämmtlichen Curatoren vorzunehmen. Zu den letztgedachten Revisionen sind vom Haupt - Rendanten an die Curatoren besondere Einladungen zu erlassen. Bei diesen letzterwähnten umfangreicheren Revi¬sionen hat außer der Prüfung der Naarbeftände auch die Prüfung der Effectenbeftände nach den gemäß 232 Instruktion für die Sparkasse. Z 58 26 8 aufzustellenden und vorzulegenden beson¬deren Abschlüssen und Offerten-Nerzeichnissen zu er¬folgen. § 68. Die außerordentlichen Kassen-Revisionen werden unerwartet nach Borschrift des § 19 2a 2 des Statuts abgehalten. VIII. Rechnungslegung. § 69. Die Legung der Jahres rech nun gen über die Spartasse und den Reservefonds hat bald nach dem Final-Abschlüsse von dem Kassen-Vorstande nach den bestehenden Rechnungs - Vorschriften zu erfolgen In den Rechnungen ist die Übereinstimmung der¬selben mit den Kassenbüchern von den Curatoren zu bescheinigen. Die Rechnungen und Beläge sind dem Magistrat an dem dafür festgefetzten Termine zu überreichen. Ihre Revision und Abnahme erfolgt nach denselben Grund¬sätzen, wie die der andern städtischen Nerwaltungs-Rechnungen — 8 2? des Statuts. IX. Notate und Decharge. 8 70. Die Revisions- und resp. Superrevisions-Protololle sind zu beantworten und an den Magistrat zurückzureichen. Die eingegangenen Dechargen sind in der Kasse aufzubewahren. X. Vernichtung der Rassenbücher, Rechnungen und Neläge. § 71. Für die Vernichtung der Beläge bereits be¬richtigter Rechnungen resp. über die Vernichtung un¬brauchbarer Rechnungen und Kassenbücher sind die Instruktion für die Sparkasse. 233 Bestimmungen der Reglements des kömglichen Staats-Ministeriums für die königlichen Kassen vom 7. Mai 1844 und vom 5. Juli 1861 maßgebend, da solche auch auf die Communalkassen und daher auch auf die Spar¬kasse Anwendung zu finden haben. Eine Ausnahme hiervon wird des mangelnden Raumes wegen bei der Sparlasse nur insoweit ge¬stattet, als die voll ausgezahlten Sparlassen-Quit-tungsbücher, deren Zahl jetzt pro Jahr circa 8000 be¬trägt und als Beläge den Iahres-Rechnungen beige¬fügt werden, immer dann zur Cassation kommen können, wenn für den betreffenden Jahrgang die De-charge ertheilt ist. Die Vernichtung von Rechnungen, Kassenbüchern und Belägen darf im Uebrigen nur mit Genehmignng des Magistrats erfolgen. Von der Vernichtung gänz¬lich ausgeschlossen sind bis auf Weiteres die Conto-bücher über die Spareinlagen. N. Jen Kpan'Ksrein der Ktaöt Mresla« betreffend. § 72. Die Sammler der vereinigten Spar-Ver-eine treten jährlich zweimal auf Anordnung des Vor¬sitzenden zu einer Konferenz zusammen, zu welcher der Haupt-Rendant die Curatoren und Sammler ein¬laden läßt. Die erste Versammlung findet Mitte März statt. In derselben sind die eingegangenen Gesuche von neuen Bewerbern um Sammelftellen in Nerathung zu ziehen. Können Offerten nicht berücksichtigt werden, 234 Instruktion für die Sparkasse. so ist den Bewerbern der Beschluß schriftlich mitzu-theilen. Ferner sind in dieser Conferenz etwaige Differenzen, welche sich aus der letzten Periode bei Revision der Spar-Nereins-Manuale nach den einge« lieferten Sparbüchern ergeben haben, zur Sprache zu bringen und resp. zu erledigen, sowie etwaige Vor« schlage über wünschenswerthe Abänderungen zu er¬wägen und endlich den Beginn der neuen Sammel-zu bestimmen. Die zweite Conferenz ist am Schlüsse der Sammel-Periode in der ersten Hälfte des Monats November abzuhalten und in derselben daS Resultat der Samm¬lungen mitzutheilen, sowie die Zeit der Auszahlung der Spargelder festzustellen. § 73. Die Bekanntmachung über den Beginn der Sammel-Periode hat durch Anschlag auf gelbem Pa¬pier, durch Aushang bei den Sammelstellen, sowie unter Bezeichnung der Sammler in den drei hiesigen gelesensten Zeitungen zu erfolgen. Die Tage der Aus¬zahlung sind in der NreSlauer Morgen-Zeitung, in dem Straßen- und in dem Industrie-Anzeiger bekannt zu machen. 8 74. Die Sammel-Periode umfaßt 30 Wochen von Anfang April bis Ende October. Jedem Samm¬ler, welcher bei der Annahme von Geldern nach den statutarischen Nestimmungen zu verfahren hat, ist ein Manual und die nöthige Anzahl Sparvereins - Quit-tungSbücher zuzustellen. In das Manual hat der Sammler unter laufender Nummer den Vor- und Iunamen, Stand und Woh- Instruktion für die Sparkasse. 235 nung des Sparers, sowie die wöchentlichen Einzah¬lungen, wie dieselben wirklich erfolgen, einzutragen und dem Sparer unter gleicher Nummer ein Spar-Buch, welchem er seine Unterschrift beifügen muß, aus¬zufertigen und zu behändigen. — 88 5 und 6 aä II. des Statuts. — Die so gesammelten Spargelder find zur Sparlasse wöchentlich jeden Dienstag abzuliefern. Die Sparlasse hat für jede Sammelstelle ein beson¬deres Conto anzulegen, in welches die wöchentlichen Einzahlungen einzutragen sind. Für sümmtliche Sam¬melstellen wird außerdem ein Haupt-Conto geführt. Nach Vereinbarung mit den Sammlern können die Spargelder entweder durch den Kassendiener abgeholt oder von den Sammlern birect zur Kasse abgeführt werben. Jeder Sammler stellt der Sparlasse mit dem Gelbe gleichzeitig eine darüber lautende von ihm selbst unterschriebene Offerte zu und erhält von der Spar¬lasse eine Quittung. Auch diejenigen Sammler, von welchen die Gelder durch den Kassen-Diener abgeholt werben, übergeben demselben die von ihnen selbst unterschriebene Offerte und erhalten darüber die Quit¬tung der Kasse bei der nächsten Abholung der Gelder. 8 75. Statutarisch sind die Auszahlungen von Spargeldern vor Ablauf der Periode nicht zulässig. Haben inbeß die Sammler die Ueberzeugung gewon¬nen, daß besondere Verhältnisse der Sparer eine vor¬herige Auszahlung durchaus nothwendig machen, so ist von denselben ausnahmsweise Zahlung zu leisten, jedoch ohne Gewährung von Zinsen. Die Sammler haben alsdann die ausgezahlten Sparbücher am letzten 2W Instruktion für die Sparkasse. Ablieferungstage des betreffenden Monats an die Kasse einzureichen und Letztere hat diese Beträge durch Iu-und Abschreibungen auf dem betreffenden Conto zu verrechnen. § 76. Die Sammel - Periode endet in der Regel mit dem letzten Dienstage im Monat October und haben die Sammler die geführten Manuale bald darauf, ab¬geschlossen, an die Sparkasse einzureichen. Seitens der Sparkassen-Beamten hat alsdann die calculatorische Revision und event. das Abschließen der Manuale, wenn dies ausnahmsweise nicht geschehen sein sollte, zu erfolgen. Diese Arbeit muß innerhalb 8 Tagen beendet sein. Die nach den Manualen ermittelte Geldsumme muß mit dem Gesammt - Netrage übereinstimmen, welcher von dem Sammler an die Sparkasse abgeliefert worden ist. Ergeben sich dabei Differenzen, so sind die zu viel eingezahlten Beträge zurückzuzahlen, die zu wenig eingezahlten Gelder dagegen von den Sammlern ein¬zufordern. Die Berechnung mit den Sammlern, sowie die Feststellung der Dividende erfolgt im Manual und sind diese Ermittelungen von dem Beamten, welcher Letztere gemacht hat, und vom Haupt-Rendanten zu unterschreiben. — Die festgestellten Beträge sind den Sammlern zur Nerzahlung an den bestimmten Tagen in drei Raten auszuhändigen und zwar so, daß die Sammler bei Erhebung einer weiteren Rate die bereits ausgezahlten Sparbücher an die Kasse abzuliefern haben. Instruktion für dte Spartaffe. 237 8 77. Den Rest der ausgezahlten Sparbücher, so¬wie die Manuale und etwaige noch nicht abgeholte Beträge (8 78) hat der Sammler im Januar des fol¬genden Jahres an die Kasse abzuliefern. Es mllß sodann eine Vergleichung der Sparbücher mit den Manualen stattfinden. Stellen sich dabei Differenzen Heralls, so sind dieselben im Manual an der betreffenden Stelle zu vermerken, und, wenn mög¬lich, in der Conferenz zu erledigen. Fehlen für ein¬gezahlte Betrage noch Sparbücher oder Quittungen, oder sind Guthaben an die Sparer noch nicht zurück¬gezahlt, so sind die Sammler schriftlich aufzufordern, die Auszahlung noch nachzuweisen oder die u «ver¬zählten Geldposten zur Sparlasse abzuliefern. In letzterem Falle hat die Mckzahlung der Guthaben an die sich unter Rückgabe des Sparbuches legitimiren« den Sparer durch die Sparkasse zu erfolgen. 8 78. Die Sparlasse hat die Sparvereins-Einla¬gen nach der Bestimmung 8 9 »ä II. des Statuts zu verzinsen. — Iinsüberschüsse aus den Sparver¬eins - Einlagen sind der Sparvereins-Reserve zuzu¬führen. Zu diesem Reservefonds stießen auch die noch nicht abgeholten und eingelieferten Spargelder bis zur event. Auszahlung — 8 w »ä II. des Statuts. 8 79. Sämmtliche Kosten für die Spar-Vereine trägt bis auf weiteres die Kämmerei. Die ausgezahlten Spar-Bereins-Quittungsbücher und die erlebigten Manuale sind daher auch der rath-häuslichen Registratur behufs des Verlaufs zum Ein¬stampfen für Rechnung der Kämmerei zuzustellen. 233 Abänderung des Statuts der Sparkasse. A 80. Für die Bewohner deS StadttheilS auf der rechten Oderuferseite besteht ein für sich vollständig felbftstän-diger Spar-Berein (1. Nreslauer Spar-Berein), welcher das ganze Jahr hindurch Spar - Gin lagen annimmt und zweimal jährlich, im Herbst, zu gleicher Zeit mit den anderen Sparvereinen, und im Früjahr Spar¬gelder ausgezahlt. Diefer Spar - Verein liefert wöchentlich einmal, Donnerstags, die gesammelten Spargelder zur Spar¬kasse ab, welche Letztere darüber ein besonderes Conto zu führen und die Einlagen mit 3U pCt. zu verzinsen hat. Die erwachsenden Zinsen sind diesem Conto gut¬zuschreiben. Bei Ablieferung des Geldes wirb jedes¬mal eine Offerte mit übergeben, — während die Spar¬lasse eine Quittung darüber ausstellt. Die Sammler des I. Sparvereins wählt der Vor¬stand desselben. Die Wahl der Borstands - Mitglieder wirb von dem Magistrat bestätigt. 26. Nachträge zum Statut der Sparkasse*) ». vom 15. Pecewlkr 187? und 5. 3nN 1878. Auf Grund des 3 28 des Statuts der städtischen Sparkasse vom 1. Mai und 3. August 1872 werden die ss 3 und 8 desselben wie folgt ergänzt: Y 8 3 erhält nachstehenden Zusatz: „Mündelgelder werben bis zur Höhe von 3000 Marl zur zinsbaren Anlegung ange- nommen." ') Glehe Vürgerbnch I., S. 252. Einquartierungs'Megulativ. 239 2) § 8 wird durch folgende Vorschrift erweitert: „Bei Auszahlung von Mündelgeldern über den Netrag von 1500 Mark hinaus bedarf es einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, sofern nicht die Lage der jeweiligen Verhältnisse aus¬nahmsweise die baldige Zahlung bedingen." d. vom 1«. Zuut und 18. August 1879. Die in 8 15 unter o. genannte Summe wird auf 750000 Mark erhöht. 27. MaMratS'UegulatiV vom 24. Juni 1876, über die Nertheilnug ber Eiuqnartiernngslast wäh- renb der Daner ber Mobilmachung ber Armee resp. ber Giltigleit beS Gesetzes wegen ber Kriegs- leistnngen vom 13. Juni 1873. § 1. Die Einquartierungslast ist während der Dauer der Mobilmachung der Armee resp. von dem Tage ab, an welchem die bewaffnete Macht auf Nefehl des Kaisers und Königs mobil gemacht wird, bis nach erfolgter Demobilmachung derselben in Gemäßheit der HA 3 und 5 des Gesetzes über die KriegSleiftungen vom 13. Juni 1873, eine Gemeindelast, deren Ver-theilung innerhalb der Gemeinde nach Maßgabe nach¬stehender Bestimmungen erfolgt. § 2. Die Fürsorge für die Gewährung deS Na-turalquartierS für die bewaffnete Macht einschließlich des HeergefolgeS liegt für den Stadtbezirk Breslau 240 EinquartierunftbRegulativ. der die Verwaltung der Einquartierung-Angelegen¬heiten führenden städtischen Deputation — Servis-Deputation — ob. 8 3. Die hiernach erforderlichen WohnungS- und sonstigen Gelasse, incl. der notwendigen Stallungen, werden, insoweit dies irgend möglich, seitens der Servis-Deputation miethSweise resp. verdingungsweise beschafft, auch ist dieselbe befugt, Militärpersonen 2c. die Selbstbeschaffung des Naturalquartiers;c. gegen Gewähr einer mit ihnen dafür zu vereinbarenden Ver-gütigung zu gestatten. Die Höhe der zu gewährenden Quartier-Entschädi¬gung jeder Art unterliegt lediglich den Bestimmungen resp. Festsetzungen der Servis-Deputation. 8 4. Insofern die miethsweise Unterbringung eim zuquartierender Truppen:c. nicht zu ermöglichen ist, so tritt nach Beschluß der Servis-Deputation alsdann für die Besitzer bewohnbarer Grundstücke die Verpflichtung ein, nach Anweisung dieser Deputation gegen Entschä¬digung (ok. 8 8) die für die bewaffnete Macht er¬forderlichen Wohnungs- und sonstigen Gelaffe den ge¬setzlichen Anforderungen entsprechend selbst zu be¬schaffen. Quartierpflichtige, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, sind durch den Gemeindevorstand (Ma¬gistrat) unter Androhung administrativer Zwangs¬mittel hierzu anzuhalten. Iu letzteren gehört auch die Beschaffung anderweiter Quartierräume und der be-nöthigten Utensilien auf Kosten der Verpflichteten. Die Kosten sind in diesem Falle von den Verpflichteten EinquartterungS-Regulattv. 241 auf dem für die Einziehung der Gemeinde-Abgaben vorgeschriebenen Wege beizutreiben. § 5. Tritt eine Bertheilung der Natural-Einquar-tierung auf die Besitzer bewohnbarer Grundstücke ein, so dient zunächst der zur Gebäudesteuer veranlagte Nutzungswerth sämmtlicher zu einem und demselben Grundstück gehörigen Realitäten als Maßstab für die Bertheilung auf die einzelnen Grundstücke, der¬gestalt, daß ». von 25 Thlr. bis 100 Thlr. Nuhungswerth V2 Mann Einquartierung, d. h. ein Mann die Hälfte der Einquartierungszeit, d. von 101 Thlr. bis 300 Thlr. -- 1 Mann, 0. von 301 Thlr. bis 500 Thlr. -- 2 Mann und so fort von 200 Thlr. zu 200 Thlr. Mehr-nuhungswerth 1 Mann mehr zu tragen ist. Sollte die Anzahl der seitens der Stadt-Gemeinde Breslau nach den Anordnungen der Königlichen Militärbehörden unterzubringenden Militärpersonen 2c. die Gesammtsumme der auf die quartierpstichtigen Grundstücke nach obigem Maßstabe veranlagten Ein¬quartierung übersteigen, so bleiben die Quartierpstich¬tigen auch zur Beschaffung der erforderlichen weiteren Anzahl von Quartieren nach Berhältniß der Veranla¬gung verpflichtet bis dem Nedürfniß genügt ist. Für die Ueberweisung von Militärpferden ist der unbenutzte Stallungsraum maßgebend und jeder Stallungsbesiher hiernach zur Unterbringung refp. Aufnahme von Militärpferden, ohne Rücksicht auf die Veranlagung zu Mannschaften, verpflichtet. Vreslauer Bürgerbuch. 2. Jahrg. Iß 242 Ginquartierungs'Regulatw. § 6. Die Verkeilung der Natural-Einquartierung auf die quartierpflichtigen Grundstücke erfolgt möglichst gleichmäßig und soll dieselbe den Quartiergebern möglichst zeitig angemeldet werden. 8 7. Wirb für Einquartierung Naturalverpflegung angewiesen, so ist deren Gewähr Verpflichtung des Quartiergebers. 8 8. Für das wirklich gewährte Naturalquartier erhält der Quartierpflichtige diejenige, und zwar die höchste Entschädigung, wie sie von der Servis-Depu-tation für Miethsquartiere gezahlt worden ist. Die¬selbe wirb bei Offizieren und Neamten nach den ein¬zelnen Chargen, bei Mannschaften vom Feldwebel incl. abwärts pro Tag und Gemeinkopf nach den hierfür bestehenden Normen, für Dienst- «. Pferde pro Tag und Pferd bemessen. Nnberweite Leistungen (Hergabe von Geschäfts¬zimmern :c.) werden nach den hierfür bestehenden orts¬üblichen Sätzen vergütet. Für die Naturalverpflegung erhält der Quartier¬pflichtige dagegen diejenige Vergütung, welche ftaat-licherseits dafür gewährt wird. 8 9. Zur Bestreitung der durch die Ausmiethung der Truppen «. hervorgerufenen Geldaufwenbungen, sowie zur Deckung der Entschädigungen für das Naturalquartier lc. werden zunächst alle diejenigen Vergütigungen (Servis, Nerpstegungsgeld zc.) verwendet welche der Staat leistet. MiethSgondeln. 243 Der hierdurch nicht gedeckte Mehrbetrag wird aus Communalfonds nach Beschluß der städtischen Behörden aufgebracht. § 10. Nach Wiedereintritt des Friedenszustandes sind alle noch nicht angemeldeten Ansprüche auf Ver-gütigung von Kriegsleistungen, mit den nöthigen Be¬scheinigungen versehen, bei dem Magistrat Hierselbst nach erfolgter Aufforderung der oberen Verwaltungs¬behörden in den amtlichen Anzeigeblättern hierzu in¬nerhalb Jahresfrist, vom Tage der Ausgabe des An¬zeigeblattes gerechnet, anzumelden. Die bis dahin nicht gemeldeten Ansprüche werden von jeder Befriedigung ausgeschlossen (ekr. ß 22 des Gesetzes vom 13. Juni 1873). 28. Polyei-Verordnung betreffend die Miethsgondeln und Kähne vom 14. Juni 1878. Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, sowie des 8 37 der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 wird nach Nerathung mit dem Magistrat Hierselbst in Bezug auf die Miethsgondeln und Kähne im Polizei¬bezirk Breslau Folgendes verordnet: 8 1. Wer das Gewerbe als Gondelfahrer oder Gondelvermiether betreiben will, dedarf dazu eines auf seine Person lautenden polizeilichen Erlaubniß-scheines. 16* 244 MlethSgondeln. Z 2. Nur zuverlässige und der Schifffahrt kundige Personen können zu diesem Gewerbebetriebe zugelassen werden. 8 3. Jede Veränderung im Besitze einer Mieths-gondel oder in der Person des Führers muß sofort dem König!. Polizeipräsidio Behufs der erforderlichen Prüfung der Qualifikation des neuen Besitzers oder Gondelführers angezeigt werden. 8 4. Eine Gondel darf erst dann in Betrieb ge¬seht werden, wenn vom Königl. Polizeipräsidium fest¬gestellt worden, daß sie in Bezug auf Bauart und Einrichtung den polizeilichen Anforderungen ent¬spricht und dem Besitzer für dieselbe eine Nummer bei¬gelegt ist. 8 5. Diese Nummer muß mit mindestens fünf¬zehn Centimeter großen arabischen Ziffern, schwarz auf weißem Grunde mit Oelfarbe gemalt, an der rechten Seite des Vordersteven und an der linken Seite des Hecks der Gondel dergestalt angebracht werden, daß dieselbe an beiden Seiten stets sicht¬bar ist. § 6. In der Zeit von einer Stunde nach Sonnen¬untergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang muß jede in Fahrt befindliche Gondel durch eine, am Nordersteven befestigte hellbrennende Laterne be¬leuchtet sein. 8 7. Die ermittelte NelastungSfähigkeit der Gondel muß durch eine mindestens 3 Centimeter breite Leiste um das Gefäß bezeichnet werden, welche mit weißer Miethsgondeln, 245 Oelfarbe angestrichen und stets zu erneuern ist, so oft sie unkenntlich geworden sein sollte. Ueber diese Marle hinaus darf unter keinen Umständen eine Belastung der Gondel stattfinden. ß 8. Ein jedes untauglich geworbene Fahrzeug wird sofort außer Gebrauch gesetzt, und darf nicht früher in Betrieb kommen, bis dasselbe bei einer von Neuem angestellten Prüfung als den Vorschriften dieser Berordnnng genügend anerkannt worden ist. § 9. Die Gondeln sind stets unter gehöriger Aufsicht zu halten; sofern sie nicht im Gebrauche stehen, an den Halteplätzen anzuschließen, und dürfen niemals an Kinder unter 14 Jahren und an Leute, welche des Fahrens unkundig sind, sondern nur au erwachsene und zuverlässige Personen verliehen werben. ß 10. Die Gondeln dürfen nur an den von dem Königl. Polizeipräsibio zu bestimmenden Halteplätzen aufgestellt werden. 8 N. Die Eigenthümer der Gondeln haften für alle Verstöße ihrer Dienstleute gegen die Nestimmungen dieser Verordnung. 8 12. Jeder Gondelführer hat bei Aushändigung des polizeilichen Erlaubnißscheins ein Exemplar dieser Polizeiverordnung gegen Bezahlung zu erwerben. 8 13. Übertretungen der vorstehenden Bestim¬mungen, soweit sie in den allgemeinen Gesetzen nicht mit höheren Strafen bedroht sind, werden mit Gelb¬buße bis zu 9 Mark oder im Unvermögensfalle mit Verhältnißmäßiger Haft bestraft. 246 WochenmarktS'Orbnung. 29. Poltzei-Verordnung betreffend die Ordnung des Wochemnarkt-verkehrs in der Stadt vom 22. Juli 1879. Abschnitt I. Gegenstände des Wochenmarlt-Nerlehrs. 8 I. Gegenstände des Wochenmarlt-Verlehrs sind: I. Erzeugnisse des Bodens, der Land- und Forst-wirthschaft, der Jagd und Fischerei, welche zum Genüsse dienen. Alle eßbaren Garten-, Wald- und Feldfrüchte (frisch, getrocknet, gebacken oder eingekocht), als: Obst, Citronen, Pomeranzen, Apfelsinen, Gemüse, Kräuter, Knollen und Wurzeln, auch rohe unge¬dörrte Cichorienwurzeln; ferner Pilze, Beeren, Sämereien, Getreide- und Hülsenfrüchte, Mehl jeder Art (einschließlich des Kartoffel« und Senf¬mehls) und alle anderen Mühlenfabrilate aus Getreide- und Hülsenfrüchten, sodann Hese, Brot, Semmel und ähnliche Nackwaaren. «leine viersüßige Thiere, Kälber, Schafvieh, Schweine, Ziegen, Milch, Butter, Käse, Fleisch und Fleischwaaren (frisch, gesalzen oder geräuchert), wildes Geflügel und Wildpret aller Art, Feder« Vieh, Eier, Honig, Krebse, Muscheln, Fische (frisch, gesalzen, gedörrt oder geräuchert). WochenmarktS-Ordnung. 24? II. Andere Erzeugnisse der Natur und der mit dem Landbau und mit der Forstwirtschaft verbunde¬nen gewerblichen Thätigleit. Rohe Steine und Erden, Schiefer, Kalk-steine, roher Gyps und Traß, Kreide, Thon Wallerde, Sand, Feuer, Wetz- und Schleifsteine und Ziegeln. GraS, Heu, Biehfutter (auch Oelkuchen), Stroh, Schilf, Rohr, Bast, Laub- und Nadelstreu, Seetang. Moos, Schwamm, rohe Wurzelgewächse, Stengel und Blätter (namentlich auch rohe un¬bearbeitete Tabaksblätter), Nlumen und Pflanzen, Hopfen, Wau, Karden, desgleichen Oel- und Klee¬saat und andere Wanzensamen. Sträucher, Bäume, Ruthen, Reiser, auch Nesen aus Reisern, sowie grobe Geflechte aus Holzspänen, auS Weiden, Schilf, Rohr, Naft, Stroh und dergl. Flachs, Hanf, Leinengarn, Zwirn, Nand und Strümpfe aus Leinen, Leinwand, Zwillich und Drillich. Nrennholz, Torf, Holz-, Braun- und Stein¬kohlen und andere Brennmaterialien, Lohe und Lohkuchen, Harz, Theer, Pech, Kienöl, Kienruß Asche, Bau-, Nutz- und Schirrholz, Pfähle Bretter, Latten, Dachsplitten, auch grobe Holz-waaren. Bügel, Bienenstöcke, rohes Wachs, Schreib¬und neue Nettfedern, rohes Hörn, Knochen, rohe 248 WochenmarktS'Ordnung. Thierfelle, Borsten, Thierhaare und wollenes Strickgarn. III. Wollenes Vand und wollene gestrickte Waaren. Gewöhnliche Seilerarbeiten und Hanfwaaren« Sensen, Schaufeln, Beile, Pflugschaare, Nägel und ähnliche Waaren aus geschmiedetem Eisen oder Stahl, Drahtstifte und grobe Waaren aus Eisendraht. Grobe Bürstenbinder-, Siebmacher«  und Klemptnerwaaren. Gewöhnliches Steingut-Fayence und irdene Geschirre. § 2. Die im § 1 bezeichneten Gegenstände dürfen nur unter Beobachtung der nachstehenden Vorschriften auf den dazu bestimmten Plätzen und zu den dazu bestimmten Zeiten feilgeboten und verkauft werden. Abschnitt II. Plätze und Stellen, wo Wochenmärkte statt¬finden. 8 3. Als Marktplätze für Lebensmittel aller Art sind bestimmt: 1) der Neumarlt; 2) der Tauentzienplatz; 3) der Lessingplatz; 4) der Platz an der Sternstraße (in der Nähe des Arbeitshauses); 5) der Platz an der Friedrich-Wilhelmstraße; 6) der Platz an der Sonnenstraße; 7) die östliche Seite der Bohrauerstraße jenseits der Kohlenplähe; WochenmarktS-Ordnung. 249 8) der Mauritiusplah; 9) der Domplatz zwischen der großen und kleinen Scheitnigerstraße; 10) der Platz in der Matthiasstraße zwischen dem Eingange der Molttestraße und Rosenthalerstraße; I I) der Ring; — auf demselben dürfen jedoch Fleisch-waaren, Fische und Krebse nicht feilgehalten werden. § 4. Für nachstehende Lebensmittel sind außerdem bestimmt: 1) für Fleischwaaren das Nurgfeld; 2) für lebende Fische und Krebse der Platz an der Nurgstraße. § 5. Nachfolgende Artikel dürfen nur auf den an¬gegebenen Stellen feilgeboten werden: 1) Kälber, Schafvieh, Schweine, Ziegen in den auf der Hubenstraße gelegenen Räumlichkeiten der Actien-Gesellschaft Nreslauer Schlachtviehmarkt; 2) Brennholz, Thierfelle, Borsten, Thierhaare, Hörn und Knochen auf dem Platze an der Sternstraße; 3) Rohe Steine, Erden, Schiefer, Kalksteine und Ziegeln auf dem Ausladeplatze am Schlunge; 4) Bretter, Bau-, Nutz- und Schirrholz, Torf, Kohlen und Kienruß auf der Kohlenstraße; 5) Heu, Stroh, Gras und anderes Biehfutter, Laub und Nadelstreu ». an der Trebnitzer Chaussee am Ausgange der Vincenzstraße, b. auf der Klosterstraße an der LKschstraßez 250 WochenmarktS'Ordnung. 6) Getreide, Hülsenfrüchte, Oel- und Leinsaaten, Klee- und Gras-Sämereien dürfen nur nach Probe in der auf dem Christophoriplatze be¬findlichen städtischen Getreidehalle gekauft werden. Bis zur Fertigstellung der Getreidehalle wird der Markt in der bisherigen Weise auf dem Iwingerplatze abgehalten. 8 6. Alle übrigen Wochenmarttartikel werden auf den im 8 3 bezeichneten Plätzen zugelassen, soweit der Raum es gestattet. § 7. Nie Anweisung der Standplätze auf den Wochenmärkten erfolgt durch die Polizeibehörde. Durch Vorauszahlung des Standgeldes wird das Recht auf Benutzung eines bestimmten Standplatzes für die entsprechende Zeitdauer erworben. zuschnitt m. Zeit und Dauer der Wochenmärlte. 8 8. Die Wochenmärkte finden täglich, mit Aus¬nahme der Sonn- und Feiertage statt. 8 9. Dieselben beginnen: 1) in den Monaten Mai, Juni, Juli und August um 5 Uhr Morgens; 2) in den Monaten März, April, September und October um 6 Uhr Morgens; 3) in den übrigen Monaten um 7 Uhr Morgens. Vor dem Beginn der Marktzeit dürfen keine Ver¬kaufsgegenstände auf die Marktplätze gebracht und aus¬gelegt werden. NochenmarktS'Ordnung. 251 § 10. Der Schluß der Wochenmärkte erfolgt während des ganzen Jahres um 12 Uhr Mittags. Mit dem Marltschlufse müssen die Verkaufsgegen¬stände vollständig weggeräumt sein. ß II. An den drei letzten Wochenmarlttagen vor dem Weihnachtsfeste und am letzten Wochenmarlttage im Jahre dürfen Fische, Aepfel, Nüsse und Moos auf den dafür bestimmten Plätzen bis 6 Uhr Abends feil¬gehalten werden. Abschnitt IV. Besondere Standplätze. 8 12. Auf Straßen und Plätzen der Stadt dürfen an den Wochentagen, auch außer der Wochenmarktzeit, ferner an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr Morgens, auf besonderen, von der Gemeindebehörde zu bewilli« genden festen Standplätzen mit polizeilicher Erlaubniß Lebensmittel, insbesondere Milch, frisches Obst und Blumen feilgehalten werden. Hierfür werden polizeiliche Erlaubnißscheine aus¬gefertigt, welche jederzeit zurückgezogen werben können und nur für die barin benannte Person gelten. Abschnitt V. Feilbieten im Umherziehen. 8 13. Mit polizeilicher Erlaubniß dürfen von Wochenmarlt-Artikeln: Fleisch, Fische, Wild, Federvieh, Salat, Obst, Beeren, Pilze, Gemüse, Nackwaaren Milch, Buttermilch, Nutter, Käse, Moos, Besen, Sand und Lehm in den Straßen, mit Ausschluß der inneren 252 WochenmarNS'Ordnung. Promenade, zum Verlauf umher getragen und gefahren werden. 8 14. Dieser Verkauf hat sich auf die Wochentage und die Stunden von 6 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags zu beschränken. § 15. Die Verkäufer dürfen sich nur auf den Straßendämmen bewegen und dürfen die Häuser nur betreten, wenn sie bestellt oder gerufen sind. Abschnitt VI. Besondere polizeiliche Vorschriften. 8 16. Verfälschte oder der Gesundheit schädliche Lebensmittel dürfen nicht feilgeboten werden. Werden solche von den zuständigen Beamten vor¬gefunden, so erfolgt deren Beschlagnahme und wenn dieselben sich nicht zur Aufbewahrung eignen, resp. raschem Verderben ausgesetzt sind, deren sofortige Ver¬nichtung. 8 17. Bei Genenständen, welche nach Maß oder Gewicht verlauft werden, muß das von dem Verkäufer angegebene Maß oder Gewicht sich wirklich vorfinden. Ist dieses nicht der Fall, so erfolgt, abgesehen von der Bestrafung, die Zerstörung der ursprünglichen Form oder Verpackung der Waare. 8 18. Das Schlachten von Thieren (mit Aus« nähme der Fische), sowie das Abziehen, Rupfen und Ausnehmen derselben ist auf den Marktplätzen untersagt. 8 19. Lebendes Federvieh darf nur in luftigen und so geräumigen Behältern, Körben 2c. zu Markte NochenmarttS'yrdnung. 253 gebracht werden, daß die Thiere neben einander Platz haben. 8 20. Nie Pferde der Marktfuhrwerke müssen so¬fort nach dem Auffahren von den ständigen Markt¬plätzen entfernt werden und dürfen nicht eher wieder auf den Markt kommen, als bis geräumt wird. Hundewagen dürfen zwar auf dem Standplatze verbleiben, indessen müssen die Hunde so verwahrt werden, daß sie Niemanden belästigen können. § 21. Personen, welche den Marktbesuchern ihre Dienste anbieten, dürfen sich zwischen den Reihen nicht aufstellen. § 22. Verläufer, welche obigen Vorschriften zu¬wider handeln, welche laut schreien und Unfug erregen, welche den ihnen von den zustündigen Beamten an¬gewiesenen Standplatz nicht einnehmen, welche andere Verläufer verdrängen oder stoßen, welche den An¬weisungen der Polizeibdamten nicht sofort und un¬bedingt Folge leisten, werden, abgesehen von der Be¬strafung, mit ihren Waaren. entfernt. Abschnitt VII. Strafbestimmungen. 8 23. Soweit nicht die Strafgesetze höhere Strafen festsetzen, verfällt ein Jeder, der sich eine Zuwider¬handlung gegen die vorstehenden Bestimmungen zu Schulden kommen läßt, in eine Geldbuße bis zu 30 Mark oder entsprechende Haft. 254 Pol.«Verordn. betr. b. Untersuchung d. Schweinefleisches. ^»schnitt vm. Aufhebung älterer Verordnungen. § 24. Die vorstehende Wochenmartt-Ordnung tritt am I. Juli d. I. in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle entgegenstehenden Nestimmnngen ihre Geltung, insbesondere treten außer Kraft: 1) die Polizeiverordnung vom 18. Januar 1858 (Oessentlicher Anzeiger S. 97); 2) die Wochenmarktordnung vom 14. März 1863 (Oeffentl. Anz. S. 241); 3) die Polizeiverordnung vom 24. Januar 1866 (Oessentl. Anz. Nr. 10); 4) die Polizeiverordnung vom 31. Januar 1872 (Oeffentl. Anz. S. 155). 30. Polizei-Verordnnng für die Provinz Schlesien vom 2 l. Iun! 1878, betreffend die obligatorische Untersnchn«g bes Schweinefleisches, nebst Reglement für die Prüfung der «fleischbeschauer nnd linstruction für die amtlich bestallten ckleischbeschauer. Um den verderblichen Genuß trichinenhaltigen Schweinefleisches zu verhüten, verordne ich auf Grund des § 76 der Provinzial-Ordnung vom 29. Juni 1875 Pol.'Nerordn. betr. d. Untersuchung d. Schweinefleisches. 255 und der 88 6 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Berwaltung vom N. März 1850 unter Zustimmung des Provinzial-Rathes für den Umfang der ganzen Provinz Schlesien hierdurch Folgendes: 8 1. Ein Jeder, der ein Schwein schlachtet ober schlachten läßt, ist verpflichtet, dasselbe von einem der für den betreffenden Bezirk bestellten Fleischbeschauer mikroskopisch untersuchen zu lassen. Erst dann, wenn auf Grund dieser Untersuchung von dem betreffenden Fleischbeschauer das Attest ausgestellt worden: „baß das Schwein trichinenfrei befunden ist", und wenn das letztere mittelst eines amtlichen Brenn« stempels, welcher den Namen des Fleischschau-Nez'irls und die Buchstaben 5. 8. resp. die Nummer des Beschauers enthalten muß, auf verschiedenen, mit Rücksicht auf die nach¬folgende Zerlegung auszuwählenden Körper-theilen mit Abdrücken versehen worden, darf das Fleisch vertauft ober zum Genuß für Menschen zubereitet werden. 8 2. Die amtliche Bestallung als Fleischbefchauer wirb auf Ansuchen der Betreffenden von der Orts-Polizei-Nehürbe nach dem Nedürfniß für einen bestimmten Bezirk, auf Widerruf, ertheilt; Personen, welche weder als Arzt, noch als Thierarzt oder Apotheker vorschriftsmäßig approbirt sind, haben dabei durch ein auf Grund erfolgter Prüfung auszu¬stellendes PhysikatS-Aitest den Nachweis zu führen, daß sie sich im Besitze eines zur Ausführung der 256 Pol.'Verordn. betr. d. Untersuchung d. SchwetnefletscheS. mikroskopischen Fleischschau geeigneten, eine 200 fache Vergrößerung gestattenden Mikroskops und der er¬forderlichen Kenntnisse und Fertigleiten befinden. Dem Ansuchen ist ein Führungsattest der zuständi¬gen Ortspolizei beizufügen. Amtlich bestallte Fleischbeschau« dürfen nichtNgenten von Nerficherungs - Gesellschaften gegen Trichinen¬schaden sein. Ausgenommen hiervon sind die Nersicherungs-GefeUschaften auf Gegenseitigkeit. Die Bestallungen find mit Siegel und Unterschrift der betreffenden Orts-Polizei-Behörde zu versehen und losten- und ftempelfrei auszufertigen. 8 3. Die amtliche Untersuchung eines geschlachteten Schweines wird mit einem, eine 200fache Vergrößerung gestattenden Mikroskop von einem Fleischbeschauer in demjenigen Bezirk ausgeführt, für welchen feine Be¬stallung erfolgt ist. Der Fleischbeschauer muß die zu untersuchenden Fleischtheile von dem geschlachteten Schweine per¬sönlich entnehmen. Kein Fleischbeschauer darf an demselben Tage Fleisch von mehr als acht Schweinen mikroskopisch untersuchen. Jeder Fleischbeschauer hat ein Schau-Nuch nach folgenden Rubriken felbst zu führen: Pol.<V«ordu. betr. d. Untersuchung d. Schweinefleisches. 25? 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. :ines Ilter. achte . ^»» Tag des s Nezeichn geschlachtetei nach Geschlt Name und 3 auf d. Fleisl Schein Antr« dessen Auf T der mikrl Untersi l Bemer

4. Wird ein Schwein trichinenhaltig befunden, so hat der Fleischbeschauer davon sofort der Orts-Polizei-Behörde Anzeige zu machen. Vei dieser An¬zeige hat derselbe der gedachten BeHürde das trichinen-haltige Präparat als solches zu bezeichnen und zu übergeben.

Die zulässigen Benutzungsweisen trichinöser Schweine sind folgende: 1) das Thier darf abgehäutet, die Haut und die Borsten dürfen verwerthet werden; 2) das ausgeschmolzene Fett darf zu beliebigen Zwecken verwendet werden; 3) die geeigneten Theile können zur Bereitung von Seife oder Leim Verwendung finden; 4) die chemische Verarbeitung des ganzen Thieres zu Dungstoff ist zulässig. Die vorerwähnten Verwendungen unterliegen der polizeilichen Aufsicht. Soweit nicht die Benutzung trichinösen Fleisches (Nr. 1 bis 4) zugelassen ist, hat die Vernichtung unter Breslau« Bürgerbuch. 2. Jahrg. 17 258 Pol.»Verordn. betr. b. Untersuchung b. Schweinefleisches. polizeilicher Aufsicht in der Weise zu erfolgen, daß das Fleisch in kleine Stücke zerschnitten, und in 2 Meter tiefen Gruben, nachdem dasselbe zuvor mit ungelöschtem Kalk bedeckt worden, vergraben wird. 8 5. Gewerbetreibende, wie Fleischer, Schmelzer und dergl. mehr, haben ein Fleischbuch nach folgenden Rubriken zu halten: I. 2. 4. 5. 6. 7. Tag des Schlachtens. Bezeichnung des geschlachteten Schweines nach Geschlecht u. Alter. Angabe des Orts, aus welchem das Schwein herstammt, und Name des Verkäufers. Tag der mikroskopischen Untersuchung. Attest des Fleisch¬beschauers über das Re¬sultat d. mikroskopischen Untersuchung. Bemerkungen. muß mit 6. oes Schau¬buchs (§ 3 am Ende) wörtlich überein¬stimmen In dieses Fleischbuch haben sie die ausgeschlachteten Schweine am Tage des Schlachtens einzutragen und dasselbe in den ersten vier Rubriken ausgefüllt einem der für den betreffenden Bezirk bestellten Fleisch¬beschauer bei der mikroskopischen Untersuchung mit Pol.'Verordn. betr. d. Untersuchung d. Schweinefleisches. 259 vorzulegen, welcher fein Attest über das Resultat der Untersuchung unter Neisetzung seines Namens, des Ortes und des Tages der Untersuchung sofort in die 5. und 6. Rubrik einzutragen hat. Den Nicht«Gewerbetreibenden, welche ein Schwein schlachten oder schlachten lassen, bleibt es freigestellt, ein gleiches Fleischbuch zu halten. Wollen sie dies nicht, so müssen sie sich von dem Fleifchbeschauer über jedes ausgeschlachtete Schwein ein besonderes Attest, welches ebenfalls den Tag des Schlachtens, die Bezeich¬nung des Schweines nach Geschlecht und Alter, die Angabe des Ortes feiner HerstMMMUNg event. des früheren Eigentümers, und den Tag der mikro¬skopischen Untersuchung enthalten muß, ausstellen lassen. Das Fleifchduch, sowie die vorbemerkten besonderen Atteste sind der Orts-Polizei-Nehörde zur Controle auf Erfordern jeder Zeit vorzuzeigen und dürfen ohne deren Genehmigung, welche niemals eher als vier Monate nach der letzten Eintragung ertheilt wird, nicht vernichtet werden. § 6. Kaufleute, Händler u. s. w., welche Schweine¬fleisch oder Präparate desselben feil halten, ausge¬nommen diejenigen, welche lediglich Großhandel mit den genannten Waaren betreiben, haben der Orts-Polizei-Nehörde den amtlichen Nachweis zu erbringen, daß dieselben mikroskopisch auf Trichinen untersucht und frei davon befunden worden find. ß 7. Sie müssen ein Controlbuch führen, in welches jeder Nezug solcher Waaren spätestens 24 Stunden 260 Pol.'Verordn. betr. d. Untersuchung d. SchweinefielfcheS. nach dem Eingang nach folgenden Rubriken einge¬tragen wird: a. Laufende Nummer, d. Tag des Eingangs, 0. Benennung der bezogenen Waaren, 6. Gewicht, s. Ort, woher, und Firma, von welcher die Waaren bezogen worden sind, 1. Angabe über Bornahme event. Ort und Zeit der Untersuchung, . Resultat der Untersuchung, . Bemerkungen. Dieses Controlbuch muß der Orts-Polizei-Nehörde oder deren Abgeordneten jederzeit, sowie auf Verlangen den Käufern vorgelegt werden. § 8. Spätestens drei Tage nach dem Eingang der Waare muß der Kaufmann ?c. im Besitz eines Nachweises darüber sein, daß dieselbe auf Trichinen untersucht und frei davon befunden worden ist. § 9. Dieser Nachweis wird erbracht: ». entweder durch ein Attest der Polizei-Behörde des Ursprungsortes, dahin gehend, daß dort die Untersuchung der geschlachteten Schweine auf Trichinen allgemein eingeführt, oder daß die Schweine, von welchen die Präparate herrühren, auf Trichinen untersucht und trichinenfrei befunden worden sind; d. oder durch ein amtliches Attest der Polizei-Be¬hörde resp. eines bestallten, als solcher sich aus¬weisenden Sachverständigen des Absendungs- Pol.'Verordn. betr. d. Untersuchung d. Schweinefleisches. 261 Ortes, daß die Präparate dort auf Trichinen untersucht und frei davon befunden worden sind; e. oder durch ein gleiches Attest eines bestallten Sachverständigen am Nerkaufsort. § 10. Die im 8 9 erwähnten Atteste sind, soweit sie nicht den einzelnen Stücken angeheftet sind, dem Controlbuch (§ 7) als Anlagen beizufügen. § 11. Für jede mikroskopische Untersuchung der zu Einem Schweine gehörigen Fleischtheile und für die Ausstellung des Attestes hat der Besitzer des aus¬geschlachteten Schweines an den amtlichen Fleisch¬beschauer den Netrag von zusammen Einer Reichsmark zu zahlen. ß 12. Für die Prüfung derjenigen Personen, welche das Geschäft der amtlichen Fleischschau zu über¬nehmen wünschen, ist in der Anlage ^. ein Reglement entworfen. 8 13. Damit die Fleischschau gründlich, zweck¬entsprechend und umsichtig vorgenommen werde, ist in der Anlage L. eine Instruktion für die amtlichen Fleisch¬beschauer erlassen. 8 14. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Be¬stimmungen werden mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark, an deren Stelle im Falle der Unbeitreiblichkeit verhältnißmäßige Haft tritt, bestraft. 8 15. Bestallte Fleischbeschauer, welche sich Zu¬widerhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung oder gegen die Instruction (Anlage 8.) zu Schulden kommen lassen oder welche sich sonst irgendwie als unzuver- 262 Pol.«Nerordn. betr. d. Untersuchung d. Schweinefleisches. lässig zeigen, haben außer der Bestrafung nach ß 14 sofortigen Widerruf der Bestallung zu gewärtigen. 8 16. Diese Verordnung tritt für jeden Fleisch. schau-Nezirt in Kraft, sobald für denselben ein Fleisch¬beschauer bestallt und die erfolgte Bestallung nebst den Namen der bestallten Fleischbeschauer von der Orts-Polizei-Nehörde publicirt worden ist. § 17. Die in der Provinz Schlesien bisher be¬standenen, die amtliche Untersuchung der geschlachteten Schweine auf Trichinen betreffenden Polizei-Verord¬nungen sind aufgehoben.

Meglewent für die Prüfung der Iiletsch«

beschauer. Nach § 2 der vorstehenden Polizei-Verordnung vom heutigen Tage haben diejenigen Personen, welche als amtliche Fleischbeschauer bestellt zu werden beab¬sichtigen, aber weder als Arzt, noch als Thierarzt oder Apotheker vorschriftsmäßig approbirt sind, eine Prüfung vor dem Königlichen Kreis-Physikus abzulegen. In Netreff dieser Prüfung wird Folgendes be¬stimmt: § 1. Der Meldung, welche bei dem Königlichen Kreis-Physikus selbst einzureichen ist. sind beizulegen: a. ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Führungs-Attest, in welchem der Zweck der Ausstellung desselben angegeben sein muß; b. die Versicherung des zu Prüfenden, daß er sich im Besitze eines zur Untersuchung von Fleisch geeigneten Mikroskops befindet. Pol.'Nerordn. betr. d. Untersuchung d. VchweinesielscheS. 263 8 2. Die Prüfungen tonnen jederzeit stattfinden. Der jedesmalige Prüfungstermin wird vom Königlichen Kreis-Physikus festgesetzt. Nn einem Termine dürfen höchstens drei Canbi-daten zugleich geprüft werden. 8 3. Die Prüfung zerfällt in zwei gesonderte Theile: ^. den theoretischen und L. den praktischen Theil, und wird an einem Termine abgehalten. 8 4. In dem theoretischen Prüfungs-Abfchnitt ist festzustellen, ob der zu Prüfende mit der Genesis, dem Vorkommen und der Entwickelungsweise der Trichinen im Allgemeinen bekannt ist. Er soll daher eine richtige Vorstellung von der Größe, Beschaffenheit und Form der Trichinen in ihren verschiedenen Ent¬wicklungsstufen besitzen, die Uebertragungsweife der Trichinen auf Menschen und Thiere, den Generations¬wechsel der Trichinen, deren Einwanderung in die Muskeln, den Tinkapselungsprozeß, den Unterschied der Darm- von Muskel-Trichinen, die weitere Um¬wandlung derselben in ihrem späteren Verlaufe kennen und anzugeben wissen, an welchen Theilen des ge¬schlachteten Schweines die Trichinen am zahlreichsten angetroffen werden, welche Muslelpartieen sich zur Untersuchung vorzugsweise eignen, durch welche Um¬stände die mikroskopische Untersuchung erschwert werden kann und welche Täuschungen unterlaufen, in dieser Hinsicht aber auch mit dem Aussehen und dem Vor¬kommen der Finnen, der sogenannten Rainey'schen Körper (Psorospermien-Schläuche) und weiterer im Fleische bisweilen beobachteter Gebilde bekannt sein. 264 Pol.«Verordn. betr. d. Untersuchung d. Schweinefleisches. Es empfiehlt sich, bei Abhaltung dieser Prüfung naturgetreue, im vergrößerten Maßstäbe dargestellte Abbildungen, welche der zu Prüfende zu demonftriren haben wird, zu benutzen. ß 5. In dem praktischen Abschnitte, welcher sich unmittelbar an den theoretischen anschließt, ist zunächst zu ermitteln, ob der zu Prüfende mit seinem zur Stelle gebrachten Mikroskop, dessen einzelnen Theilen, Zusammensetzung und Gebrauchsweise hin¬reichend vertraut ist. Der zu Prüfende hat hierzu das Mikroskop in Gegenwart des Königlichen Kreisphysikns aufzustellen, verschiedene Systeme einzustellen, eine richtige Be¬leuchtung einzurichten und verschiedene Objecte auf¬zulegen. Nächstdem sind dem zu Prüfenden verschiedene mikroskopische Präparate vorzulegen und ist festzu¬stellen, ob er dieselben richtig zu erkennen im Stande ist. Hierauf hat der zu Prüfende mindestens sechs Prä¬parate und zwar je eines aus trichinenfreiem und je drei aus trichinenhaltigem frischem und trockenem Fleische (Schinken) anzufertigen, unter sein Mikroskop zu bringen und zu demonftriren. Das Fleisch zu den Präparaten wird von dem Königlichen KreiSphysikus geliefert. § 6. Den Schluß der Prüfung bildet die Muste¬rung des von dem zu Prüfenden zur Stelle gebrachten Mikroskops. Nur ganz brauchbare, nicht defecte Mikro¬skope mit mindestens 200facher Vergrößerung sind als bei der Fleischschau verwendbar anzusehen. Pol.-Verordn. betr. d. Untersuchung d. SchwetnefieischeS. 265 § 7. Diejenigen, welche in der vorbeschriebenen Prüfung bestanden und ihre Befähigung zur Unter¬suchung des Fleisches in Beziehung auf Trichinen¬gehalt überzeugend nachgewiesen haben, erhalten, wenn sie im Besitze eines eigenen, guten Mikroskops nach vorschriftsmäßiger Beschaffenheit (§ 6) sind, das im § 2 der vorstehenden Polizei-Verordnung vom heutigen Tage gedachte Physikats-Attest ausgestellt. § 8. Für die Prüfung hat der zu Prüfende eine Gebühr von drei Mark zu erlegen. Sollte auf Wunsch desselben die Prüfung außerhalb des Wohnortes des Königlichen Kreis-Physikus erfolgen, so find an Letz¬teren außer der Prüfungsgebühr noch die reglements¬mäßigen Diäten und Fuhrlosten von dem zu Prüfenden zu entrichten. v. ZnstrncNKn für die amtlich bestallten Aletsch- leschaner. I. Die amtlich bestallten Fleischbeschauer haben Auf¬forderungen, welche von Gewerbetreibenden und Nicht¬gewerbetreibenden zur Vornahme der Fleischschau bis des Abends 6 Uhr an sie gerichtet werden, regel¬mäßig noch an demselben Tage, und zwar so bald als möglich, zu entsprechen und event. im Vehinderungsfalle die Netreffenden sogleich an einen anderen bestallten Fleischbeschauer des Bezirks zu weisen. II. Aufstellung des Mikroskops. Die Mitroskop-Rühre ist vor dem Gebrauch jedes¬mal zu controliren, ob etwa ein fremder Körper 266 Pol.'Verordn. betr. d. Untersuchung d. Schweinefleisches, hineingerathen ist, oder eine der darin angebrachten Blenden sich auf die hohe Kante gestellt hat. Der Auszug des Tubus ist vor dem Gebrauch auszuziehen. Die Gläser der zum Instrument gehörigen Linsen-Verbindungen, sowie die Neleuchtungsspiegel, sind mit einem trockenen Haarpinsel oder mit ganz weichem Waschleder sorgfältig zu reinigen. Bei Beleuchtung mit Unterlicht ist immer darauf zu achten, daß dieses so horizontal als möglich auf den Spiegel falle; man bringe daher das Mikroskop nicht näher an das Fenster, als unbedingt erforderlich ist. Grelles Sonnenlicht ist unvortheilhaft; Doppel¬fenster sind beim Untersuchen hinderlich. Nur ausnahmsweise ist bei Lampenlicht zu unter¬suchen, und in diesem Falle bediene man sich einer niedrigen Petroleum-Lampe mit einer Glocke, die unten entweder durch Milchglas oder durch mattes weißes Glas geschlossen ist. Wer mit niederen Systemen im Oberlicht unter¬suchen will, der muß das Mikroskop dem Fenster nahe bringen, um möglichst viel auffallendes Licht zu er¬halten. Man wähle zur Untersuchung die hellen Tages¬stunden und arbeite, wenn thunlich, am geöffneten Fenster. Man verfahre bei Befestigung des gewählten Systems am Tubus mit größter Sorgfalt und ver¬gewissere sich, daß der Tubus genau centrirt ist. Eine besondere Beachtung erfordert die Abmessung der Brennweite. Bei niederen Systemen sind die Brenn- Pol.-Verordn. betr. d. Untersuchung d. Schweinefleisches. 267 weiten viel größer, als bei den höheren Objectivlinsen-Nerbindungen, und es wird daher ein Tubus einen um so weiteren Abstand vom Präparat erfordern, je niedriger das System ist, mit welchem er armirt ist. Das zu untersuchende Präparat wird nun, von dem Deckglase bedeckt, so auf den Objectivtisch gebracht, daß dasselbe möglichst über die Mitte der Oeffnung im Tische zu liegen kommt. Darunter ist die größte Nlendöffnung anzubringen und mit dem Spiegel volles, grades Licht in den Tubus zu werfen. Während das Auge möglichst nahe am Ocular nach dem Präparate blickt, wird der Tubus behutsam auf- und abwärts bewegt, bis das Bild klar erscheint. III. Bereitung des Präparats. Man trägt mit einem ganz scharfen Messer (Rasir-oder Präparirmefser) ein sehr feines, kleines Scheibchen von dem zu untersuchenden Fleischstück ab und sehe zu, daß es möglichst reine Muskelfaser ist. Zellengewebe und Fetttheile sind vorher möglichst auszusondern. Das so erhaltene sehr dünne, feine Fleischscheibchen breitet man auf einem reinen Glas¬stücke (Objectträger) vorsichtig aus, bringt einen Tropfen Wasser darauf, legt ein zweites möglichst dünnes Glas (Deckglas) darüber, drückt dasselbe etwas an und bringt das Ganze, das Deckglas nach oben, unter das Mi¬kroskop. Eine vollkommen ausgewachsene Muskel-Trichine stellt sich bei einer ausreichenden Vergrößerung unter dem Mikroskop als ein in der Gestalt einem Regen¬wurm vergleichbarer Rundwurm dar. 268 Pol.'Berordn. betr. d. Untersuchung d. Schweinefleisches. Sie besitzt ein vorderes, zugespitztes Ende, an welchem sich die Mundöffnung befindet. Bon dieser geht im Innern eine feine Rühre, die Speiseröhre, ab, welche in den einfachen Darm sich fortsetzt. Letzterer erstreckt sich bis zum Hinteren, etwas dickeren Leibes¬ende, wo er sich nach außen öffnet. Die äußere haut ist so weit durchsichtig, daß die inneren Theile genau erkennbar sind. Je schwächer aber die Vergrößerung ist, desto weniger erscheint die Trichine durchsichtig; man sieht alsdann nur die äußere Gestalt des Wurmes, was jedoch für den Zweck der Fleischschau vollständig genügt. Man hat sich bei Aufsindung der Trichinen und Feststellung des Befundes im Allgemeinen Folgendes zu vergegenwärtigen: Die eingewanderte Trichine liegt Anfangs in den Fasern des Muskels ausgestreckt. Je grüßer sie aber wird, um so mehr rollt sie sich ein, indem sie Kopf-und Schwanzende einkrümmt und wie eine Uhrfeder spiralförmig zusammengewickelt liegt. Später bildet sich um das Thier eine Kapsel. Der mittlere Theil der Kapsel, wo eben das auf¬gerollte Thier liegt, erscheint bei mäßiger Vergrößerung wie eine helle, kugelige oder eiförmige Masse, in welcher man das Thier deutlich wahrnimmt. Nach längerer Zeit geschehen weitere Veränderungen an der Kapsel. Die gewöhnlichste ist, daß sich Kall-sähe ablagern und die Kapsel vertreiben. Sie sehen dann unter dem Vtitxoslop schattig und mehr oder Pol.-Verordn. betr. d. Untersuchung d. Schweinefleisches. 269 weniger dunkel aus. Nimmt die Kalkmaffe noch mehr zu, so überzieht sie endlich das Thier vollständig und man kann die Trichine auch unter dem Mikroskop durch die Kapsel hindurch nicht mehr erkennen. Hat man das Fleischschnittchen, wie angegeben, mit einem Gläschen (Deckgläschen) bedeckt, so übe man auf das letztere einen mäßigen Druck aus; derselbe wird genügen, die Kapseln zu zersprengen und die Trichine aus der Kapsel herauszupressen. Im frisch geschlachteten Schweinefleisch werden freie nicht eingekapselte oder auch eingekapselte Trichinen angetroffen werden, nur eingekapselte vorzugsweise dagegen in längere Zeit ausbewahrtem Fleische (Schinken) zu vermuthen sein. IV. Die mikroskopische Untersuchung. Die Untersuchung muß, wenn sie zuverlässig sein soll, mehrere Gegenstände des Schweinelürpers um¬fassen, namentlich sind bei jedem zur mikroskopischen Untersuchung gestellten Schweine jedesmal: Musleltheile des Zwerchfelles, Muskeln der Iwischenrippen-Räume, Theile der Augenmuskeln, Theile der Kiefernwsleln und Muskeltheile des Kehlkopfes genau zu prüfen, von jeder der bezeichneten Stellen aber mehrere, zum mindesten 3 bis 5 Proben zu ent¬nehmen. Bei der Entnahme der vorbezeichneten Fleisch¬proben ist auch jedes Schwein, um Verwechselungen zu vermeiden, von dem Fleischbeschauer mit einer Marke zu versehen und das zur Untersuchung von 270 Pol.H«rordn. betr. d. Untersuchung d. Schweinefleisches. diesem entnommene Fleisch in ein Gefäß mit gleicher Marke zu bringen. Die Beschaffung derartiger Marken und markirter Gefäße liegt den Fleischbeschauern auf eigene Kosten ob. Das in Anwendung genommene Mikroskop muß bei hinlänglicher Deutlichkeit und Schärfe eine 200fache Vergrößerung gestatten. Bei jedem verdächtigen Befunde verdoppele man die Aufmerksamkeit und schreite zu einer stärkeren Ver¬größerung, um die Sache aufzuhellen. Man vergegenwärtige sich die bei Untersuchung auf Trichinen beobachteten und möglichen Verwechselungen (Rainey'sche Körper, Psorospermien-Schläuche). Bei Prüfung conservirten Fleisches, Schinkens und dergl. wähle man mehrere auseinander liegende Stückchen zur Untersuchung und hole dieselben möglichst aus der Tiefe. Die Anfertigung der Präparate erfordert bei ge¬trocknetem Fleisch größere Sorgfalt, als bei frischem, weil letzteres um Vieles weicher ist und sich unter dem Deckglase mit Leichtigkeit ausbreiten läßt, was bei Schinken und anderen trockenen Fleischtheilen weniger der Fall ist. Man merke sich, daß die Enden der Muskeln, d. h. diejenigen Abschnitte, welche dicht vor ihrem Ansatz an Sehnen oder Knochen liegen, in der Regel mit Trichinen am reichlichsten durchseht zu sein Pflegen, daher bei Untersuchungen von zweifelhaftem Resultat behufs Aufhellung der Sache niemals übergangen werden sollen. Instruktion für den Thierarzt. 271 Würste und alle gemengten Fleischwaaren können bei einer Untersuchung durch das Mikroskop, selbst der sorgfältigsten, nur dann in Bezug auf Trichinengehalt ein vollkommen sicheres Resultat gewähren, wenn mit völliger Sicherheit feststeht, daß die qu. Fleischwaaren ganz allein und ausschließlich von einem und demselben Schweine herstammen. Auch ist in diesem Falle noch daran zu erinnern, daß der Herzmuskel nach bisherigen Beobachtungen noch nicht trichinenhaltig gefunden worden ist. Hat der Fleifchbeschauer nach sorgfältiger, um¬fassender und gewissenhafter Prüfung der durch ihn persönlich entnommenen Fleischtheile mittelst des Mi¬kroskops in den -untersuchten Präparaten Trichinen nicht gefunden, so ist er berechtigt und verpflichtet, über diesen Befund das amtliche Ieugniß auszustellen. V. Im Uebrigen ergeben sich die Pflichten des amtlich bestallten Fleischbefchauers aus der vorstehenden Polizei-Verordnung vom heutigen Tage 31. Instruktion für den die Fleischbeschau auf dem pädt. Schlacht¬hofe ausübenden Thierarzt vom 29. April 1878. § 1. Für die Untersuchung des Gesundheitszu¬standes der auf dem städt. Schlachthofe auszuschlach¬tenden Viehstücke übernimmt der Thierarzt die obere Leitung, sowie die Verantwortlichkeit. Er hat deshalb 272 Instruktion für den Thierarzt. die Schlachthofsmeifter zu überwachen, welche ihm in Bezug auf seine thierärztlichen Funktionen auf dem Schlachthofe unterstellt find. ß 2. Zu diesem Zwecke hat der Thierarzt an den Tagen des Schlachtviehmarttes — derzeitig am Mon¬tag und Donnerstag — mindestens zweimal (Bor-und Nachmittags), an den andern Tagen aber, auch am Sonntag, mindestens einmal die Ausschlachtungen auf dem städtischen Schlachthofe zu controliren. 8 3. Die ihm von den Schlachthofmeistern vor¬getragenen auffälligen Erscheinungen an den auszu¬schlachtenden oder ausgeschlachteten Thieren hat der Thierarzt zu prüfen und die im sanitären Interesse nothwendigen Nestimmungen über das Viehstück resp. ausgeschlachtete Fleisch anzuordnen. § 4. Epidemisch auftretende Krankheitserscheinungen sind von dem Thierarzt unverzüglich der zuständigen Behörde, sowie dem Magistrat zur Anzeige zu bringen. 8 5. Die dem Thierarzte von der Königl. Regie¬rung oder dem Künigl. Polizei-Präsidium in Bezug auf den Schlachthof direct zugehenden Verfügungen hat er in jedem Falle dem Magistrat mitzuth eilen. 8 6. Ueber die Funktionen der Schlachthoftneister bei der Fleischbeschau ist besondere Instruction er¬gangen. Außer ihren Grenzen darf der Thierarzt denselben keinerlei Pflichten auferlegen, sondern hat etwa erforderlich werdende Anordnungen durch Ber-mittelung des Magistrats zu erwirken. 8 7. Ueber die Resultate der nach Maßgabe dieser Instructiou bewirkten Fleischbeschau ist von dem Thier- Instruktion für die Schlachthofmeister. 273 arzt alle drei Monate ein Bericht zu erstatten. Ins¬besondere find in demselben diejenigen Fälle ihrer Zahl und Beschaffenheit nach anzugeben, in denen krankes Vieh und ausgeschlachtetes Fleisch, als zum Verbrauch nicht geeignet, mit Beschlag belegt worden sind. 32. Instruktion für die städtischen Schlachthofsmeister, be¬treffend die Fleischbeschan vom 29. April 1878. 3 1. Zur Herstellung einer geregelten Fleisch¬beschau auf dem hiesigen ftädt. Schlachthofe ist ein Thierarzt angestellt, welchem die Schlachthofsmeister in Bezug hierauf unterstellt sind. Seinen Anordnungen bei der Untersuchung, Beauf¬sichtigung und Beschlagnahme kranker Thiere oder thierischer Theile haben diese wie ihre Gehilfen unbe¬dingt Folge zu leisten. § 2. Die Schlachthofsmeister haben jedes in ihrer Abtheilung zur Schlachtung gelangende Thier vorher in Augenschein zu nehmen, um sich von seinem Ge« sundheitszuftande zu überzeugen, und jede auffallende Störung, wie: beschleunigtes Nthmen, Ausfluß aus Maul oder Nase, Thränen der Augen, Durchfall und dergl. m. dem Thierarzte anzuzeigen und die Schlach¬tung des betreffenden Thieres bis nach eingeholter Entscheidung zu hindern. BreSlauer Nürgerbuch. 2. Jahrg. 18 274 Pol..Verordn. betr. d. Abhaltung vsn Lustbarkeiten. § 3. Nach vollzogener Schlachtung ist auch das Fleisch des geschlachteten Thieres zu besichtigen und jede vorgefundene Abweichung vom gesunden Zustande, insbesondere: Trauben oder Perlen (Knoten) am Vrust- oder Bauchfelle, Vergrößerungen, Verhärtungen, Knoten oder Wasserblasen (Nlasenwürmer) in den Lungen und in der Leber, Finnen beim Schweine 2c. dem Thierarzte zur Anzeige zu bringen. Bis zu dessen Entscheidung find die tranken Thiere oder thieri-fchen Theile in Verwahrung zu nehmen. 33. Polizei-Verordnuug betreffend die Abhaltung von Lustbarkeiten vom 12. August 1878. § I. Zur Veranstaltung von öffentlichen Gesang-, Instrumental- und Tanzmusiken, Redouten, Maskera¬den, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarleiten, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet, ist die Er-laubniß des Königl. Polizei-Prssidii einzuholen. 8 2. Alle öffentlichen Lustbarkeiten, deren Ver¬anstaltung an eine vorhergehende Erlaubniß nicht ge¬knüpft ist, sind, auch wenn ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschenschaft dabei obwaltet, dem Königlichen Polizei-Präsidio anzuzeigen. Ueber die erfolgte Anzeige wird eine Bescheinigung ertheilt. § 3. Die Erlaubnißeinholung beziehungsweise An¬zeige-Erstattung liegt dem Veranstalter, und wenn die Pol.'Nerordn. betr. d. Abhaltung von Lustbarkeiten. 275 Lustbarkeit in einer Schanl- oder Gaftwirthfchaft ab¬gehalten werden soll, dem Inhaber der Letzteren ob. 8 4. Das Vrlaubnißgesuch beziehungsweise die Anzeige ist in der Regel schriftlich und wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Ausführung unter Angabe des Orts und der Zeit der Lustbarkeit, sowie unter Vorlegung der in persönlicher und gewerbepolizei¬licher Beziehung erforderlichen Ausweise bei dem Kgl. Polizeipräfidio anzubringen. § 5. Die hier nicht ortsangehörigen Darsteller, welche in den L»ksg-ok»ut8.ut6 (Tingeltangel, Nänkel-sänger-Concerten) ihre Leistungen produciren wollen, haben sich durch polizeiliche Führungszeugnisse bezüglich ihrer Unbescholtenhetz auszuweisen. 8 6. Der Besuch der Oafss - <cka.!it»nt8, Tingel¬tangel, Nänlelfänger-Concerte und der öffentlichen Tanzlustbarkeiten ist schulpflichtigen Kindern, auch wenn sie sich in Begleitung erwachsener Personen be¬finden, nicht gestattet. Strafrechtlich haftbar find so¬wohl die einführenden Perfonen, wie der Veranstalter der fraglichen Lustbarkeit. 8 7. Bei der Veranstaltung von Lustbarkeiten sind die in sicherheits-, sitten-, ordnungs- oder gewerbe¬polizeilicher Beziehung für erforderlich erachteten An¬ordnungen zu befolgen und die bei der Erlaubniß-ertheilung beziehungsweife in der ausgefertigten An-zeigebefcheinigung gestellten Bedingungen zu erfüllen. Für den Fall der Anordnung einer Feuerwache hat der Veranstalter die Kosten derselben zu tragen. 18* 276 Pol. Verordn. betr. d. Abhaltung von Lustbarkeiten.

8. Dem König!. Polizeipräsidio ist für eine jede Lustbarkeit, die im Interesse der polizeilichen Auffichts-führung und Controle notwendige, von demselben in jedem Falle näher zu bestimmende Anzahl von geeig¬neten Plätzen unentgeltlich einzuräumen und zur jeder¬zeitigen Benutzung frei zu halten.

Den Anordnungen der Polizeibeamten ist, vor¬behaltlich des Rechts- und Beschwerdewegs, unbedingt Folge zu leisten, auch ihnen jede in Bezug auf die Lustbarkeit geforderte Auskunft unweigerlich zu er-theilen, sowie auf Verlangen der vorgeschriebene Er-laubnißschein, beziehungsweise die Anzeigebescheinigung vorzulegen. § 9. Unbeschadet der Befugnis der Polizeibeamten eine jede öffentliche Lustbarkeit, bezüglich deren die Be¬scheinigung der ertheilten Erlaubniß, beziehungsweise der erfolgten Anzeige (83 1 und 2) nicht vorgezeigt werden kann, zu verhindern oder aufzuheben, unter¬liegen, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt werden, Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung einer Geldstrafe bis zu 30 M. Im Unvermügensfalle tritt an Stelle der Geldstrafe verhältnißmäßige Haft. § 10. Die Vorschriften der 88 5 und 6 der Polizei-Verordnung vom 20. September 1852 (Beilage zum öffentlichen Anzeiger Nr. 16 des Amtsblatts pro 1853) sind, insoweit sie dieser Verordnung entgegen¬stehen, aufgehoben. MaI.-Regul. f. d. Erheb. V.Abgaben f. dffentl. Lustbarkeiten. 27? 34. MagistratsNegnlativ für die Erhebung von Abgaben für öffent¬liche Lustbarkeiten vom 23. October 1879. 8 1. An Abgaben für öffentliche Lustbarkeiten sind zu entrichten: ». für ein Concert..................... 6 M. d. für gewerbsmäßig veranstaltete theatra« lische Vorstellungen, Gesangs- u. declama-torische Vorträge, Nallets, pantomimische, plastische und equilibristische Productio-nen, welche allein oder in Abwechselung mit einander in Schanl- oder Restaura' tionslocalen irgend welcher Art abge¬halten werden, pro Vorstellung....... 10 M. o. für gewerbsmäßige Gesangs- und decla-matorische Vorträge, Nallets, panto¬mimische, plastische und equilibristische Productionen, sofern sie nicht nach b. zu besteuern sind, pro Vorstellung........ 5 M. ä. für sonstige kleinere gewerbsmäßige Pro¬ductionen und Schaustellungen (Seil¬tänzer, Taschenspieler; Panoramas, me¬chanische Nühnen, Marionetten, Feuer¬werke, Wachsfigurencabinete, Menagerien, Museen ;c.) pro Tag................ 2 M. e. für Circusvorftellungen pro Tag...... 30 M.

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278 Mag.'Regul. f. d. Erheb, v. Abgaben f. öffentl. Lustbarkelten. k. für Tanzvergniigungen, und zwar: bis II Uhr Abends.......... 6 M. über II Uhr Abends......... 12 M F. für Maskenbälle.................... 20 M. 8 2. Die vorstehend festgestellten Abgaben fließen in die städtische Armenkasse. Für die Zahlung haften die Wirthe, in deren Localen die Vergnügungen, Schau¬stellungen zc. stattfinden, und die Unternehmer solidarisch. Ingleichen sind die Wirthe und Unternehmer soll barisch verpflichtet, die bezüglichen Lustbarleiten, und zwar 24 Stunden vor dem Beginn dem Kgl. Polizei Präsidium anzuzeigen. 8 3. Der Besteuerung gemäß 8 ^>, k. und unterliegen auch Concerte und Bälle der Ressourcen, Vereine und Gesellschaften jeder Art, sowie solche, welche von einzelnen Privatpersonen in öffentlichen Localen und unter Einziehung irgend eines Beitrages (Entrees, Subscriptionspreises, Abonnements) von den Theilnehmern arrangirt werden. 8 4. Für Lustbarkeiten zu gemeinnützigen Zwecken kann die bezügliche Abgabe ganz oder theilweise von dem Magistrat erlassen werden. 8 5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorstehenden Regulativs werden mit einer Geld¬strafe von 3 bis 30 M. belegt. 8 6. Reclamationen gegen die Abgabe sind binnen einer Präclusivfrist von 7 Tagen (vom Tage der Zu¬stellung ab gerechnet) beim Magistrat anzubringen. Die Beitreibung der Steuer wird durch Anbrin¬gung einer solchen Reklamation nicht aufgehalten. Polizei»B«old. betr. d. Feilbieten v. Maaren d. Kinder. 279 35. Polhei-Verordnnng betreffend das Feilbieten von Waaren tc. durch Kinder unter 14 Jahren vom 11. Juli 1878. Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 verordnet das Königl. Polizei-Präsidium nach Berathung mit dem Vemeindevorstande was folgt: 8 1. Kindern unter 14 Jahren ist das Feilbieten und der Verkauf von Waaren irgend welcher Art, so« wie das Musikmachen und das Darbieten von Schau¬stellungen in Schanklocalen, Restaurationen, Condito-reien, sowie an öffentlichen Orten untersagt. 8 2. Zum Musikmachen und Darbieten von Schau¬stellungen durch Kinder unter 14 Jahren in den im 8 1 bezeichneten Localen kann ausnahmsweise vom Königlichen Polizei-Präsidium die Genehmigung ertheilt werden. 8 3. Gast- und Schankwirthe, Restaurateure, Con-bitoren und Veranstalter von Schaustellungen, welche den im 8 1 bezeichneten Verkehr von Kindern unter 14 Jahren in ihrem Locale ohne die 8 2 vor< behaltene Genehmigung dulden, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark und im Falle des Unver¬mögens mit verhältnißmäßiger Haft bestraft. 280 Pol.Herordn. betr. d. Verkauf von Giften. 36. Polhei-Verordnnng betreffend den Vertauf und die Aufbewahrung von Giften vom 20. September 1879. I. Berechtigung zum Handel mit Giften. ZI. Der Handel mit Giften und giftigen Stoffen jeglicher Art, also auch das Feilhalten giftiger Farben und heftig wirkender Droguen und Chemikalien ist außer den Apothekern nur denjenigen Personen ge¬stattet, welche hierzu die besondere Genehmigung seitens der zuständigen Polizeibehörde (die PolizeiverwaNer in den Städten und die Umtsvorsteher in den Kreisen) erhalten haben. § 2. Für sämmtliche Gewerbetreibende gelten be¬züglich des Verkehrs mit Giften und giftigen Stoffen die nachstehenden Nestimmungen mit der Beschränkung, daß die in der Reichs-Berordnung vom 4. Januar 1875 aufgeführten Gifte von Producenten und Fabrikanten nur im Großhandel an Kaufleute und Apotheker über¬lassen werden dürfen und der weitere Vertrieb der¬selben nur in den Apotheken stattfinden darf. 3 3. Der Handel mit Giften und giftigen Stoffen im Umherziehen ist nicht gestattet. (8 56 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869.) 8 4. Kammerjäger und andere Gewerbetreibende, welche sich mit der Anwendung von Giften zum Ner- Pol.-Nerordn. betr. den Verkauf von Giften. 281 tilgen schädlicher Thiere abgeben, dürfen ihre Gift-mittel nur selbst an Ort und Stelle verwenden und ist ihnen der Verkauf dieser Giftmittel zum Gebrauch in der Hand des Käufers untersagt. § 5. Der Handel mit lapeten, Rouleaux, Papieren, Tarlatans, Wachsstöcken, Kerzen und anderen Stoffen, welche mittelst arsenikhaltiger Farben gefärbt, oder mit solchen bedruckt sind, ingleichen der Verlauf arsenik¬haltiger Farben in Tuschkasten ist, soweit dazu nicht besondere Erlaubniß ertheilt ist, untersagt. § 6. Giftige Farben dürfen weder bei Kinder-Spielzeug, noch bei Iuckerwerk und anderen Eßwaaren verwendet und dürfen derartig bereitete Waaren über¬haupt nicht feilgeboten werden. II. Aufbewahrung der Gifte. 8 7. Die starken, sogenannten directen Gifte (siehe das Verzeichniß ^.) und die aus denselben hergestellten Präparate sind in verschlossenen, hinreichend hellen, zu anderen Zwecken nicht benutzten Gemächern oder Verschlagen aufzubewahren und daselbst in festen dauerhaften, nicht durchlässigen, gut verstopften und deutlich signirten Vorrathsgefäßen zu halten. Die Gifte sind in der Art zu ordnen, baß 1) die arsenikhaltigen (^rssni<Hii»), 2) die quecksilberhaltigen (UereuriaiiH) und 3) die blausäurehaltigen Gifte (Ornats) von einander getrennt und in einer besonderen, ver¬schlossenen Abtheilung ober einem besonderen Schranke innerhalb der Giftkammer verwahrt werden. 282 Pol.'Veeordn. betr. den Verkauf von Giften. 8 8. Der Phosphor (Stangen-Phosphor) ist unter Wasser in Gefäßen von starkem Glase mit gläsernen Stöpseln aufzubewahren. Die Glasgefäße müssen mit Sand oder Asbest umschüttet in Nlechlapseln stehen. Der Phosphor und die zum Vertilgen von Un¬geziefer angefertigten phosphorhaltigen Präparate sind stets in einem feuersicheren, gut verschlossenen und signirten Nehältniß im Keller oder in einem Gewölbe, ganz allein für sich, zu verwahren. 8 9. Für jede der vier Arten von Giften — H.rselii<:»Iia, Usronrialik, O^»u»t» und Vdosptior — müssen besondere signirte Dispensirgeräthe (signirte Waagschale, signirte Löffel, Mörser, Gewichte u. s. w.) gehalten und in der betreffenden Giftabtheilung auf¬bewahrt werden. 8 10. Die Signaturen der Gefäße müssen dem Inhalte genau entsprechen, deutlich leserlich und in Oelfarbe ausgeführt oder eingebrannt sein. Zur Verhütung von Verwechselungen beim Ge¬schäftsbetriebe müssen die Signaturen bei den Giften (siehe Verzeichniß ^) nicht nur durchweg aus gleichen Farben bestehen, sondern die Farben müssen überdies auch von den auf den sonstigen Gefäßen angebrachten Signaturfarben verschieden sein« 8 N. Die Thür eines jeden der erwähnten vier Giftbehältnisse muß an ihrer äußeren Fläche die Be¬zeichnung „Gift" und das Bild eines Todtenlopfes tragen. Pol.-Verordn. betr. den Verkauf von Giften. 283 ß 12. Die weniger heftig wirkenden, sogenannten indirekten Gifte (siehe das Berzeichniß L) und alle übrigen, in dem Verzeichniß nicht aufgeführten^Stoffe von gleich heftiger Wirkung sind in verschlossenen und abgesonderten Behältnissen oder in eigenen, besonderen Räumen aufzubewahren, jedoch nicht in denjenigen Räumen, wo die Gifte des Verzeichnisses ^. gehalten werden. 8 13. Die Vorraths- und Standgefäße müssen deutlich und fest signirt sein, und die sämmtlichen Signaturen für die Stoffe des Verzeichnisses V sind aus den gleichen Farben herzustellen, die sich jedoch wiederum von den bei den übrigen Signaturen in An¬wendung gebrachten Farben unterscheiden müssen. 8 14. Zum Verkauf der Giftstoffe (Verzeichniß L) ist besonderes stgnirtes und anderweitig nicht zu be¬nutzendes Dispensirgeräth (Waagen, Löffel, Gewichte, Mörser u. s. w.) zu halten. 8 15. Künstler und Gewerbetreibende, welche Gifte zu ihren Arbeiten bedürfen, müssen die Giftvorräthe unter sicherem Verschluß und von allen übrigen Gegen¬ständen gesondert aufbewahren und zwar in festen Gefäßen, an welchen die dem Inhalt entsprechende Bezeichnung und außerdem das Wort „Gift" nebst drei Kreuzen (f f f) deutlich angebracht ist. III. Verabfolgung von Giftwaaren. 8 16. Die Gifte, welche in dem Verzeichniß ^. benannt sind, dürfen nur zum technischen Gebranch an Künstler und Gewerbetreibende, die deren zu ihren Arbeiten bedürfen, sowie zur Tilgung schädlicher Thiere, 284 Pol.»Verordn. betr. den Verkauf von Giften. und zwar nur an solche Personen verkauft oder über¬lassen werden, welche dem Verkäufer als zuverlässig bekannt sind, oder sich über ihre Zuverlässigkeit durch eine für den besonderen Zweck ausgefertigte Be¬scheinigung der zuständigen Polizeibehörde auszuweisen vermögen. § 17. Ueber das entnommene Gift hat der Käufer einen Empfangsschein auszustellen. In dem Empfangs¬scheine, welchen der Käufer zu uuterschreiben hat, müssen die Art des empfangenen Giftes, die Quantität desselben, der Zweck, wozu das Gift gebraucht werden soll, sowie auch der Name des Abholers angegeben sein. Die vollzogenen Giftscheine hat der Verkäufer numerirt aufzuheben. § 18. Der Verläufer hat ein Giftbuch zu halten, in welchem die Nerabfolgung der Gifte unverzüglich unter folgenden Colonnen einzutragen ist: 1) die Nummer des Giftscheines, 2) das Datum, 3) der Name des Bestellers, 4) der Name des Empfängers, 5) die Art des Giftes, 6) die Quantität desselben, 7) die beabsichtigte Verwendung, 8) der Name des Expedienten, d. h. Desjenigen, welcher das Gift abgegeben hat. ß 19. Die Gifte dürfen nur an Erwachsene und solche Personen verabfolgt werden, über deren Zu¬verlässigkeit kein Zweifel obwaltet, nicht aber an Kinder, Schüler, Lehrlinge und dergleichen. Pol.'Verordn. betr. den Verkauf von Giften. 285 ß 20. Die Verpackung und angemessene Bezeich¬nung der directen Gifte behufs des Verkaufs muß in der Giftlammer geschehen. Die Gifte müssen in dichten, festen Behältnissen von Holz ober Steingut und nicht in bloßen Papierbeuteln abgegeben werden und sind diese Nehälwifse sorgfältig zu verbinden, zu versiegeln und mit der Bemerkung des Inhalts zu versehen, so¬wie mit dem Worte „Gift" und außerdem mit drei Kreuzen (fff) beutlich zu bezeichnen. 8 21. Der weiße Arsenik darf zum Vertilgen der Ratten, Mäufe und anderer schädlicher Thiere niemals rein, sondern nur in Vermischung mit I Theil Kien¬ruß und 1 Theil Saftgrün und 24 Theilen Arsenik verabreicht werden. Dieser Beschränkung bei Verwendung des Arseniks sind auch die Kammerjäger unterworfen. ß 22. Das sogenannte Fliegenpapier, insofern es arsenilhaltig ist, sowie Kobalt- oder Fliegenstein-Löfungen als Fliegenvertilgungsmittel dürfen ebenfalls nur unter Beachtung der in den §ß 16 bis 19 auf¬geführten Bedingungen verlauft werden. Fliegenpapier muß durch aufgedruckte Stempel als giftig bezeichnet und als solches kenntlich gemacht sein. ß 23. Von den im Berzeichniß L. aufgeführten giftigen Waaren dürfen concentrirte Schwefelsäure (Vitriols!, 01euiu), Salpetersäure, Scheibewasser, Salz¬säure unb Nehlauge (Flaschenlauge) im Kleinhandel nur gegen Giftscheine in starken, fest verftöpselten, ver¬bundenen und versiegelten Gefäßen, welche mit dem 266 Pol.'Verordn. betr. den Nertanf von Giften. Worte „Gift" und mit drei Kreuzen deutlich signirt sein müssen, verabfolgt werden. Die übrigen im Verzeichniß V. aufgeführten Waaren können zwar ohne Gistfchein abgegeben werden, doch müssen die Abgabegefäße ebenfalls, wie vorstehend, gut verwahrt und fignirt sein. ß 24. Auch die Gifte aus dem Berzeichniß L. dürfen nur an zuverlässige erwachsene Personen, nie¬mals aber an Kinder, Schüler, Lehrlinge, abgegeben werden. ß 25. Großhändler mit Arzneiwaaren und Giften, auf welche die Verordnung vom 4. Januar 1875, be¬treffend den Verkehr mit Arzneimitteln, leine Anwen¬dung findet, haben hinsichtlich der Aufbewahrung der Giftvorräthe die in den 8s 7 bis 14 aufgeführten Ne¬stimmungen ebenfalls streng zu beachten. IV. Beaufsichtigung des Gifthandels. 8 26. Der Gifthandel ist der Beaufsichtigung durch die Polizeibehörden und durch die Medicinalbeamten unterworfen. V. Strafbeftimmungen. 8 27. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nicht höhere Strafen nach den bestehenden Gesehen Anwendung finden, mit einer Geldbuße bis zu dreißig Mark, oder im Unver-mögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft bestraft. Außerdem bleiben mit Giften handelnde Personen für jeden aus Vernachlässigung oder Übertretung der Pol.'Nerotdn. betr. den Verkauf von Giften. 287 bezüglichen Vorschriften entstandenen Nachtheil den Gesetzen gemäß verantwortlich. Verzeichniß ^. Directe Gifte, welche nur in besonderen, abge¬schlossenen Räumen (Giftlammern) aufzubewahren sind (mit Ausschluß derjenigen direkten Gifte, welche nach dem Gesetz vom 4. Januar 1875 nur von Apothekern und Großhändlern vertauft werben dürfen). I. Hi-senioali» (Arsenik und dessen Verbindungen), ArsenilMetall (Scherbenlobalt, Fliegenstein), ar¬senige Säure (Giftmehl, Rattenpulver), rothes Schwefelarsenil (Realgar), gelbes Schwefelarsenil (OpOrment), Jod-Arsenik, arsenilsaures Eisen-oxydul, arsenilsaures Kali und alle übrigen Arsen-Verbindungen, arsenhaltige Farben*), arsenhaltige Gifte zum Vergiften von Ungeziefer, Fliegenpapier, Fliegenwasser und dergleichen. II. Nsi-curittii»(Quecksilber-Verbindungen), Quecksilber¬chlorid (Sublimat), Quecksilberozyd (rother Präci-pitat), schwefelsaures Quecksilberozyd (lerpetuiu Minerals), essigsaures Quecksilberoxyd, Quecksilber-bromid und andere heftig wirkende Quecksilbersalze. III. O?»n»«H (Nlausäurehaltige Stoffe), Blausäure, Bittermandelöl (l)Ieni Kirschlorbeeröl (Ulsrun

(Eyan-Quecksilber),

) Zu den arsenhaltigen Farben gehören: Schweinfnrther, Schwe« dlscheS, Scheel'sches, Wiener., Kaiser., MMS. oder Papagei-Grün, mehrere AnUin-Farben. 288 Pol.-Verordn. betr. den Verkauf von Giften.

(Cyanlalium), Xinknui o^natum (Cyan

zint). IV. Phosphor und die zum Vertilgen von Ungeziefer daraus gefertigten Gifte. Verzeichniß V. Indirecte Gifte und heftig Wirlende Stoffe, welche getrennt von anderen Waaren aufzubewahren find (mit Ansschluß der in der Verordnung vom 4. Januar 1875 aufgeführten): Salzsäure, Salpetersäure, Schwefelsäure, Carbol-säure, Chromsäure, Spießglanzbutter, Höllenstein, Kupfervitriol und andere Kupfersalze, Kadmium¬salze, Nleiweiß, Mennige, Nleiglätte und andere Nleiverbindungen, Gummigutti, Job, Brom, Queck-silberbromür, schwarzes Quecksilberozydul, Klee¬säure, Kleesalz, Netzlali, Nehnatrum, Aetzlauge, Nitrobenzol oder Mirbanül, Koktelslörner, Igna. tiusbohne, Iinnsalze, wie stannuin NI1IQ otiloratum oi^sta.11i8»tiilll) giftige Farben.* ") Zu diesen gehören: ») weihe: Nlelwetß, (Venettanlsches, Kremser-Wetß): d) rothe: Cyromrolh, Mennige, Anilinrotb, (auS. genommen gtftsretes); oi gelbe: Chromaelb (Nenaelb, Kdnlgsgelb, chromsaures Bleioryd, Chromoranae, Bleiglälle (Hll«»ieQt), chrom« saures Kall, Zinkgelb, Kasseler Gelb (Mtneralgelb), Neapelaelb, GummtguM, PltrinsHure und deren Verblndungen, Unlttnaelb (aus¬genommen giftfreies»; ä) blaue: KaNblau (Casselmann'scheS Blau), Oelblau (Kupferlndlgo), Königsblau (Smalte), Bremer, Berg- und Lasurblau, Anilinblau (ausgenommen aiftfreies); e) arüne: Grün« span, Chromgrün (Gemisch von chromsaurem Bleioryd mit Berliner Blau), Neugrün, Neapeler Grün, Genteles Grün (zinnsanreSKupfer, oryd), Nraunschweiger Grün, AnMngrün (ausgenommen giftfreies). 289 Alphabetisches Sachregister. Ursenil 285. Atieste, kirchliche 91, 98. Aufgebote 58. Ausgußbecken 159. Bau.Deputation 174, 178, 181. Baugewerksschule 134. Berechti« gung 135. Unterricht 135. Bau» Inspektoren 174, 175, 176, 177. 178, 179. Nauräthe 174, 177. Bauverwalwngs.Organisation 174. Neerdigungsplätz« 69. Begräbnih.Dimissoriale 66. Begräbniß'Geläut 68, 70. Begräbnißkosten 64, 65, 70, 71, 72, 73, 74, 75, ?6, 77, 78, 79, 80, 81, 82. Begräbnißkosten-Befreiungen 89, Bildhauer-Atelier 140. Vor¬steher 144. Bürgerschulen, höhere 112. Cafss chantants 275, 277, 279. CanaNfattonS-Bcw'Verwaltung 180, 182. Eircusvorstellungen 277,278,279. ClosetS 160, 170. Concerte 274, 277, 279. Curatoren, s. Haus.Curatoreu. Curatorium der höheren Lehr« anstalten 105. Curatorium des Museums 141, 142, 146. Curatorium d. Sparkasse 187,191. Hrainage 171. Einquartierung während einer Mobilmachung 239. Elementarscyul.Hauscuratoren 121. Elementarsckul.Lehrer- und Leh- rerinnen»Vertreiung 128. Elementarschul-Vorstande 116 Entwässerungen 164. Anlage 169. Abnahme 769. Entwässerungsröhren 165, 166, 167. Gefalle 168. Epitaphien 85, 86. 87, 88. Evangelische Kirchengemeinde» organe, Wahlrecht u. Wahl 45. Farben, giftige 281, 288. Federvieh 253. Feuerwache 275. Fleischbeschau auf dem Schlacht» Hofe 271, 273. Fleischbeschau« 255, 256. Prü. fung 262. Inftructton 265. Fleischbuch 259, 260. Fleischer 258. Fliegenpapier 285. Freischule 114. Gaswerks.Venvaltung 182. Gelangs«Vorstellungen 274, 277. Gesellschaftsbälle 278. Gemeindeämter, Annahmepfiicht und Ausscheiden 40. Gemeindehaushalt 37. Gewerbeschule 130. Berechtigung 131. Unterricht 131. 290 Sachregister. Gi Gi Gi ie, Aufbewahrung 281. tige Farben !8l. 188. te, Handel 280, 28«. te, Verabfolgung 283. 284. i'Scheine i.Vorraihs-u.Siandgefäße283. Giftwaaren-Verzeichnih 288. Gondelfahrer 243, 245. Granitftein.Pflasterung 173. Grundstücke ftäoi., Vermieihung 147. HandarbeiiSunterrichi 105, 129. Infpicleniln 124. Hauscuratoren (Elemeniarschul«) 121. Hausiaufen 56. Hauswasserleitungen 151. Höhere Bürgerschulen 112. Hospiial.Begräbnifse 91. Hundewagen 253. Kähne 243. Kammerjäger 281. Katholische Kirchenvorfteher und Gemeindevertreter. Wahlrecht und Wahlordnung 93, 95. Kaufleute, Handel mii Schweine¬fleisch 259. Kindern.schulpstichtia.en, verboten: der Besuch von Tanzlustbar-keiien und Cafss chantants275; unier 14 Jahr?« Verkauf von Maaren, Mustkmachen u. Dar» bieten von Schauftellungen 279. Kirchengruft-Benuhung 83,84,85. Kirchliche Atteste 91. 92. Kunst« und Kunstgewerbeschule 136. Berechiigung 137. Unter¬richt 137. Kunstsammlungen 140. Direcior 143, »45, 146. Lebensmittel, verfälschie oder chädliche 252. Le Le )ranstalien, höhere,Instruktion ür die Curatorien 10s. >rer»Vertretung 128. Leichen.Abfuhr 67. Leichen: Fremder 68. Leichen.TranSvori 68. Lustbarkeiten274. Besteuernng277. Mädchen.Mittelschule 113. Magiftrai, Wahl und Zusammen» setzung 18. Magiftraiöbeamie, Gehälier und Pensionen 35. Magiftrats-Geschäfte 30. Maler.Atelier 140. Vorsteher 144. Markt s. Wochenmarki. Marktfuhrwerke 253. Maskenbälle 274, 278, 279. Mieihsgondeln 243, 244. Mittelschule für Mädchen 113. Museum der bildenden Künste 140. Museums»Curaiorium 141, 142, 146. Museums.Geueralsecretair 143. Museums'Unterbeamten 147. Naturalquariiere 240, 241. Naturalverpflegung 242. Nothiaufen 56. Offerierten 58. VhoSphor 282. Pflasterung neuer Straßen 173. Provinzial.Ausschuß 141. Nedouten 274 277. Reservoirs 159. Refsourcenbätle 278. Rouleaur 281. Särge 6«, 70. Schauftellungen 274, 277, 279. Schlachthofmeifter 273. Schornsteinfeger 184, 185, 186. Schornfteinreinigung 183. Revi, sionen 186. Schul.Deputaiion 98, 117. In. strucilon 101. Sckulvorstände 104. 11«. Schweineflelsch.Untersuchuna 254, 256, 267, 269. Schwemmcanallsation 164. Servisdeputation 240. Sparverein 233. Sachregister. 291 Sparkasse, Instruktion »90. 238. Sparkafsen-Cnratorium 187,191. Sparkassen »Vorstand 193. Be. amte 191, 19«, 198, 208, 212, 215, 229. Städtische Verfassung - Grund« Slagen 2. Stadtschul-Inspector 99, 121. Stadtschulrath 100,103,106,121. Stadtverordneten -Versammlung, Wahl u. Zusammensetzung 10. Stadtverordnetenversammlungen und Geschäfte 22. Stadtverwaltung, Oberaufsicht 41. Tapeten 281. Tanzmusiken 274 278, 279. Tans-Dimifsorlale 57. Tauf-Gebühren 54. Taufzeugen 57. Theater 274, 277. Tbierarzt 271, 274. Tyier-Schlachten 253. Trauergottesdtenst 70. Trauungen in Prlvatwohnung.59. Trauungs'Dimissortale 60. Trauungs-Gebühren 58,61,63, Trichinöses Schweinefleisch 257. Ventilationsröhren 168. Vereinsbälle 278. Vermiethung städtischer Grund« stücke i47. Verkauf im Umherziehen 251,279. Verkaufs-Stanoplatze 231. 253. Vertretung von Lehrern 128. Vorstände, s. Schulnotstände. Wassereinführung 151. Wasserlassen 168. Wassermeffer 161. Wasserrohren 154. 155, 156, 157. Wasserwerks-Betriebs-Inspection 180. Wasserwerks-Verwaltung 182. Wochenmarkts-Artikel 245. Wochenmarkts.Ordnung 246. Wochenmarktsplätze und Stellen 248, 233. Wochenmarktszeit und Dauer 250. such- und Kunsthandlung Iomml-Ueih-Inüitnt und Ueih-Hibliothek Breslau

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