Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/020
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einfach den status quo, indem sie in dem der Besitzurkunde beigegebenen Verzeichnisse der Hausbesitzer-Landtheile bei jedem Hausbesitzer das Dorf angaben, in welchem derselbe laut Revision eingeschrieben steht.
Von den Molotschnaer Mennoniten ging diese, den Bestimmungen des Colonial-Ustaws über die Colonistengemeinde und ihr Land widersprechende Ordnung, die sich ohne Wissen des Fürsorge-Comités eingeschlichen, in den 60er Jahren, gleichfalls ohne Wissen der Obrigkeit, in einige Ansiedlergemeinden des benachbarten Melitopolschen Kreises über. Anfangs ließen dies die Dorfgemeinden zu, weil die auswärtigen Landerwerber sich verpflichteten, alle Lasten gleich den einheimischen Hausbesitzern zu tragen; als dann das Domänenministerium das künftige Loos der landlosen Ansiedler jener Gegend sicherstellte und die Gemeinden in Folge dessen die gemeinschaftliche Haft für die Steuern und Leistungen aufhörten zu fühlen, wurden die Gemeinden um so weniger schwierig gegen auswärtige Landkäufer.
Gegenwärtig geschieht zwar die Ueberzählung derjenigen Hausbesitzer, die laut Revision in der Halbstadter Wolost eingeschrieben sind, aber Land in der Gnadenfelder Wolost haben, und umgekehrt; dies ist jedoch nicht genügend: es müssen alle auswärtigen Ansiedler in dasjenige Dorf übergezählt werden, in welchem sie ansässig sind, mit dem Beding, daß in Zukunft der Erwerb eines Hofes oder Feldantheils durch einen auswärtigen Ansiedler von der Einwilligung der betreffenden Gemeinden in seine Ueberzählung abhänge. Ein Ansiedler, der Land in einem anderen Dorfe nicht mit Wucherabsichten erwirbt, hat auch gar keinen Grund, sich nicht ueberzählen zu lassen.
11) Nach den Chersonschen Besitztiteln haftet die Gemeinde nur für den Grundzins von der Viehweide, nach den Bessarabischen und Taurischen Besitztiteln aber bürgt die Gemeinde gar nicht für den Grundzins. Eins und das andere ist unrichtig: da keine beständigen Parzellen privaten Besitzes vorhanden sind, sondern die Hausbesitzer das urbare Land der Gemarkung nach dem Recht des gemeinschaftlichen Besitzes ungetheilt benutzen, so müssen die Hausbesitzer auch gemeinschaftlich für den Grundzins haften.
So sind die Urkunden beschaffen, welche die Bodenverfassung der deutschen Ansiedler Südrußlands bestimmen sollen: bei gleicher Bodenordnung in jedem Gouvernement verschieden lautend, nicht mit dem Gesetz, nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend und grobe Auslassungen und Fehler enthaltend! Die Gemeinden nahmen diese Besitzdocumente an, weil sie eben glaubten, „общинный“ sei dasselbe wie „общій“ und „общественный“, „hofweise erbliche Nutznießung“ bedeute erbliche Nutznießung innerhalb der Gemeinde und die beigelegten Verzeichnisse der bessarabischen und taurischen Besitztitel zeigen nur die Größe des Antheils der Hausbesitzer am gemeinschaftlichen Lande an, welcher Antheil ohne Bewilligung der Gemeinde an keinen Fremden übergehen könne, - kurz: die Gemeinden nahmen die Besitzbriefe an aus Unkenntniß der Sprache und Terminologie des Gesetzes in ähnlichen, aber nicht gleichen Dingen. Den